DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Rocket Internet SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-30 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Rocket Internet SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A12UKK ISIN: DE000A12UKK6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 6. Juni 2019, 10:00 Uhr, im Rocket Tower, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE (die '*Gesellschaft*') ein. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des nichtfinanziellen Konzernberichts gemäß § 315b Abs. 3 HGB Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, Empfang Erdgeschoss) zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch per E-Mail zugesandt. Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 gebilligt und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG* festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 oder eine Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG ist daher nicht erforderlich. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich eine Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. *_Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-VO) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt._ 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2018 in Höhe von EUR 572.970.608,01 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019; b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie c) für den Fall einer Erstellung und prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das dritte Quartal des Geschäftsjahrs 2019 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2020 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeiten aller Mitglieder des Aufsichtsrats, d. h. der Herren Prof. Dr. Marcus Englert, Norbert Lang, Pierre Louette und Prof. Dr. Joachim Schindler enden mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Juni 2019. Die vier aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats sollen für ein Jahr wiedergewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Mitglieder des Aufsichtsrats erneut in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Herrn Prof. Dr. Marcus Englert, Geschäftsführer der Texas Atlantic Partners GmbH, München, der Solon Management Consulting GmbH & Co. KG, München, der iBrothers Capital GmbH, München, und der iBrothers Media GmbH, München, wohnhaft in München. Herr Prof. Dr. Englert ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: * Zattoo International AG, Zürich, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrates) * Sunweb Group B.V., Rotterdam, Niederlande (Mitglied des Aufsichtsrats) * European Directories Midco S.à r.l., Luxemburg, Luxemburg (Vorsitzender des Verwaltungsrates) * Sixt Leasing SE, Pullach (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: Herr Prof. Dr. Englert ist seit 2014 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft und seit 2015 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Prof. Dr. Englert nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Englert finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting b) Herrn Norbert Lang, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Waldbrunn/Lahr. Herr Lang ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur * 1&1 Drillisch AG, Maintal Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: Herr Lang ist seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Herr Lang war bis zum 8. Juni 2018 Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Lang nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Einen Lebenslauf von Herrn Lang finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting c) Herrn Pierre Louette, Vorstandsvorsitzender der Les Echos Le Parisien Group, LVMH und Präsident der Alliance Gravity Data Média, S.A.S" wohnhaft in Saint-Cloud, Frankreich. Herr Louette ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: * Réunion des Musées Nationaux, Paris,
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April 30, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
Frankreich Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: Herr Louette ist seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Louette nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Einen Lebenslauf von Herrn Louette finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting d) Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler, selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Berlin. Herr Prof. Dr. Schindler ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: * Salzgitter AG, Salzgitter * CORE SE, Berlin (Vorsitzender des Aufsichtsrats) * Zoologischer Garten Berlin AG, Berlin Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: Herr Prof. Dr. Schindler ist seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft und war bis zum 8. Juni 2018 Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Herr Prof. Dr. Schindler ist seit dem 8. Juni 2018 Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Prof. Dr. Schindler nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Schindler finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting. Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 6. Juni 2019 und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils als Einzelwahl durchzuführen. Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wird darauf hingewiesen, dass Herr Prof. Dr. Englert im Falle seiner Wiederwahl als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit des Aufsichtsrats erforderlichen Zeitaufwand aufbringen können. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl anzunehmen. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 in Abschnitt II.1. aufgeführt. 7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft* Um die Flexibilität der Gesellschaft in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit zu erhöhen, soll der Unternehmensgegenstand erweitert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt: '(1) _Gegenstand des Unternehmens ist die:_ Entwicklung und Umsetzung von neuen Geschäftskonzepten, die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung, die Leitung und die Veräußerung von Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte, die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere kaufmännische, technische, Marketing-, Vertriebs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen insbesondere in den Gebieten Internet, Technologie, Informationstechnologie, Telekommunikation, Multimedia, Unterhaltung (einschließlich Glückspiel- oder Wettgeschäft), Datenverarbeitung, Software, e-Commerce und Online-Dienste, Finanzen, Versicherungen, Industrie, Energie, Gesundheit, Infrastruktur, Elektrotechnik, Elektronik, Feinmechanik, Maschinenbau, Infrastruktur und Immobilien; Betreiben von Immobiliengeschäften aller Art, einschließlich der Erbringung von technischen und kaufmännischen Dienstleistungen, der Entwicklung von technischem, kaufmännischem und sonstigem Know-How im Immobilienbereich mit Bezug zu neuen Technologien, einschließlich des Erwerbs, der Errichtung, des Betriebs, der Bewirtschaftung, der Modernisierung, der Instandhaltung und der Verwaltung von Wohn- und Gewerbebauten und (in diesem Zusammenhang) des Erwerbs, der Verwaltung und der Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Erstellung, Weiterentwicklung, Verkauf, Vertrieb, Vermietung, Verpachtung und Lizenzierung von Software, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.' 8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft* § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft regelt die Vergütung für Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Fall, das die entsprechenden Mitglieder dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören bzw. den Vorsitz des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses nur während eines Teils des Geschäftsjahres innehaben. Hier muss der gesonderten Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft sowie der Tatsache, dass eine gesonderte Vergütung für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht mehr geregelt ist, Rechnung getragen und die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt: '(2) _Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder das Amt des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats innehaben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung._' 9. *Beschlussfassungen über das Unterbleiben von Angaben nach § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315e Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO im Jahres- und Konzernabschluss (Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung)* Gemäß Art. 61 SE-VO in Verbindung mit § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB sind im Anhang des Jahresabschlusses einer börsennotierten _Societas Europaea_ (SE) neben der Angabe der den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im Hinblick auf die jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährten Vergütungen erforderlich. Entsprechendes gilt nach §§ 315e Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB für den Konzernanhang. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. August 2014 hat unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossen, dass die gem. §§ 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB in ihrer jeweils anwendbaren Fassung verlangten Angaben in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 (einschließlich) unterbleiben sollen. Es wird vorgeschlagen, einen entsprechenden Opt-Out-Beschluss für die Jahres- und Konzernabschlüsse der Gesellschaft, die für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 (einschließlich), aufzustellen sind, längstens aber bis zum 5. Juni 2024, zu erneuern. Die entsprechenden Angaben sollen - soweit und solange es das Gesetz weiterhin zulässt - nicht veröffentlicht werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass durch die Angabe der Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands dem berechtigten Informationsinteresse der Aktionäre und des Kapitalmarkts hinreichend Rechnung getragen wird. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: Die gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315e Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben unterbleiben gemäß § 286 Abs. 5 Satz 1 HGB und §§ 315e Abs. 1, 314 Abs. 3 Satz 1 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO in den Jahres- und Konzernabschlüssen der
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