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DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Rocket Internet SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-04-30 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Rocket Internet SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A12UKK 
ISIN: DE000A12UKK6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir 
laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 6. Juni 2019, 
10:00 Uhr, 
im Rocket Tower, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE (die 
'*Gesellschaft*') ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 
    2018 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft 
    und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018, des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
    315a Abs. 1 HGB sowie des nichtfinanziellen Konzernberichts 
    gemäß § 315b Abs. 3 HGB 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
    (Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, Empfang Erdgeschoss) 
    zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf 
    Anfrage auch per E-Mail zugesandt. Ferner werden die genannten 
    Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
    erläutert werden. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
    Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
    2018 und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 
    gebilligt und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 
    ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG* festgestellt. Eine 
    Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 
    oder eine Billigung des Konzernabschlusses für das 
    Geschäftsjahr 2018 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 
    AktG ist daher nicht erforderlich. Für die übrigen Unterlagen, 
    die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht 
    das Gesetz generell lediglich eine Information der Aktionäre, 
    aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
    *_Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die 
    Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der 
    Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
    über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
    (nachfolgend auch: SE-VO) Anwendung, soweit sich aus 
    speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt._ 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
    der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn zum 31. Dezember 
    2018 in Höhe von EUR 572.970.608,01 vollständig auf neue 
    Rechnung vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
    2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer Erstellung und 
       prüferischen Durchsicht zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 
       Abs. 7 WpHG) für das dritte Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2019 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit 
    gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17 
    SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft aus vier von der Hauptversammlung zu 
    wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeiten aller 
    Mitglieder des Aufsichtsrats, d. h. der Herren Prof. Dr. 
    Marcus Englert, Norbert Lang, Pierre Louette und Prof. Dr. 
    Joachim Schindler enden mit Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 6. Juni 2019. 
 
    Die vier aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats sollen für ein 
    Jahr wiedergewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Mitglieder des 
    Aufsichtsrats erneut in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Herrn Prof. Dr. Marcus Englert, Geschäftsführer der Texas 
       Atlantic Partners GmbH, München, der Solon Management 
       Consulting GmbH & Co. KG, München, der iBrothers Capital 
       GmbH, München, und der iBrothers Media GmbH, München, 
       wohnhaft in München. 
 
       Herr Prof. Dr. Englert ist Mitglied in folgenden 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
       vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: 
 
       * Zattoo International AG, Zürich, 
         Schweiz (Mitglied des 
         Verwaltungsrates) 
       * Sunweb Group B.V., Rotterdam, 
         Niederlande (Mitglied des 
         Aufsichtsrats) 
       * European Directories Midco S.à r.l., 
         Luxemburg, Luxemburg (Vorsitzender des 
         Verwaltungsrates) 
       * Sixt Leasing SE, Pullach 
         (Stellvertretender Vorsitzender des 
         Aufsichtsrats) 
 
       Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: Herr 
       Prof. Dr. Englert ist seit 2014 Mitglied des 
       Aufsichtsrats der Gesellschaft und seit 2015 Vorsitzender 
       des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber hinaus steht 
       Herr Prof. Dr. Englert nach Einschätzung des 
       Aufsichtsrats in keinen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 
       bis 8 DCGK offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren 
       Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
       einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
       Aktionär. 
 
       Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Englert finden Sie 
       auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
    b) Herrn Norbert Lang, selbständiger Unternehmensberater, 
       wohnhaft in Waldbrunn/Lahr. 
 
       Herr Lang ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
       ausländischen Kontrollgremien: 
 
       * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
       * 1&1 Drillisch AG, Maintal 
 
       Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: Herr Lang 
       ist seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der 
       Gesellschaft. Herr Lang war bis zum 8. Juni 2018 
       Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
       Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Lang nach 
       Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne von 
       Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK offenzulegenden 
       persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
       Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der 
       Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
       beteiligten Aktionär. 
 
       Einen Lebenslauf von Herrn Lang finden Sie auf der 
       Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
    c) Herrn Pierre Louette, Vorstandsvorsitzender der Les Echos 
       Le Parisien Group, LVMH und Präsident der Alliance 
       Gravity Data Média, S.A.S" wohnhaft in Saint-Cloud, 
       Frankreich. 
 
       Herr Louette ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
       bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
       ausländischen Kontrollgremien: 
 
       * Réunion des Musées Nationaux, Paris, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -2-

Frankreich 
 
       Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: Herr 
       Louette ist seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats der 
       Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Louette nach 
       Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne von 
       Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK offenzulegenden 
       persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
       Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der 
       Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
       beteiligten Aktionär. 
 
       Einen Lebenslauf von Herrn Louette finden Sie auf der 
       Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
    d) Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler, selbständiger 
       Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Berlin. 
 
       Herr Prof. Dr. Schindler ist Mitglied in folgenden 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
       vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: 
 
       * Salzgitter AG, Salzgitter 
       * CORE SE, Berlin (Vorsitzender des 
         Aufsichtsrats) 
       * Zoologischer Garten Berlin AG, Berlin 
 
       Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: Herr 
       Prof. Dr. Schindler ist seit 2015 Mitglied des 
       Aufsichtsrats der Gesellschaft und war bis zum 8. Juni 
       2018 Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Herr Prof. Dr. 
       Schindler ist seit dem 8. Juni 2018 Stellvertretender 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber 
       hinaus steht Herr Prof. Dr. Schindler nach Einschätzung 
       des Aufsichtsrats in keinen im Sinne von Ziffer 5.4.1 
       Abs. 6 bis 8 DCGK offenzulegenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren 
       Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
       einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
       Aktionär. 
 
       Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Schindler finden Sie 
       auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 6. Juni 2019 und bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des 
    Aufsichtsrats jeweils als Einzelwahl durchzuführen. Gemäß 
    Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    (DCGK) wird darauf hingewiesen, dass Herr Prof. Dr. Englert im 
    Falle seiner Wiederwahl als Kandidat für den 
    Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
    vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit des Aufsichtsrats 
    erforderlichen Zeitaufwand aufbringen können. Die 
    vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, 
    das Amt für den Fall ihrer Wahl anzunehmen. Weitere Angaben zu 
    den vorgeschlagenen Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den 
    nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 in Abschnitt 
    II.1. aufgeführt. 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft* 
 
    Um die Flexibilität der Gesellschaft in Bezug auf ihre 
    Geschäftstätigkeit zu erhöhen, soll der Unternehmensgegenstand 
    erweitert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und 
    lautet künftig wie folgt: 
 
    '(1) _Gegenstand des Unternehmens ist die:_ 
 
          Entwicklung und Umsetzung von neuen 
          Geschäftskonzepten, die Gründung, der 
          Erwerb, die Verwaltung, die Leitung und 
          die Veräußerung von Unternehmen im 
          eigenen Namen und auf eigene Rechnung 
          und nicht als Dienstleistung für 
          Dritte, die Erbringung von 
          Dienstleistungen, insbesondere 
          kaufmännische, technische, Marketing-, 
          Vertriebs-, Beratungs- und sonstige 
          Dienstleistungen insbesondere in den 
          Gebieten Internet, Technologie, 
          Informationstechnologie, 
          Telekommunikation, Multimedia, 
          Unterhaltung (einschließlich 
          Glückspiel- oder Wettgeschäft), 
          Datenverarbeitung, Software, e-Commerce 
          und Online-Dienste, Finanzen, 
          Versicherungen, Industrie, Energie, 
          Gesundheit, Infrastruktur, 
          Elektrotechnik, Elektronik, 
          Feinmechanik, Maschinenbau, 
          Infrastruktur und Immobilien; Betreiben 
          von Immobiliengeschäften aller Art, 
          einschließlich der Erbringung von 
          technischen und kaufmännischen 
          Dienstleistungen, der Entwicklung von 
          technischem, kaufmännischem und 
          sonstigem Know-How im Immobilienbereich 
          mit Bezug zu neuen Technologien, 
          einschließlich des Erwerbs, der 
          Errichtung, des Betriebs, der 
          Bewirtschaftung, der Modernisierung, 
          der Instandhaltung und der Verwaltung 
          von Wohn- und Gewerbebauten und (in 
          diesem Zusammenhang) des Erwerbs, der 
          Verwaltung und der Veräußerung von 
          bebauten und unbebauten Grundstücken 
          und grundstücksgleichen Rechten; 
          Erstellung, Weiterentwicklung, Verkauf, 
          Vertrieb, Vermietung, Verpachtung und 
          Lizenzierung von Software, sowie die 
          Verwaltung eigenen Vermögens.' 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 2 der 
    Satzung der Gesellschaft* 
 
    § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft regelt die Vergütung 
    für Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
    für den Fall, das die entsprechenden Mitglieder dem 
    Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres 
    angehören bzw. den Vorsitz des Aufsichtsrats oder des 
    Prüfungsausschusses nur während eines Teils des 
    Geschäftsjahres innehaben. Hier muss der gesonderten Vergütung 
    des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 15 Abs. 1 der 
    Satzung der Gesellschaft sowie der Tatsache, dass eine 
    gesonderte Vergütung für den Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses nicht mehr geregelt ist, Rechnung getragen 
    und die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und 
    lautet künftig wie folgt: 
 
    '(2) _Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
         während eines Teils eines 
         Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
         angehören oder das Amt des Vorsitzenden 
         oder des Stellvertretenden Vorsitzenden 
         des Aufsichtsrats innehaben, erhalten 
         eine entsprechende anteilige 
         Vergütung._' 
9.  *Beschlussfassungen über das Unterbleiben von Angaben nach § 
    285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315e Abs. 1, 314 
    Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB in Verbindung mit Art. 
    61 SE-VO im Jahres- und Konzernabschluss (Befreiung von der 
    Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der 
    Vorstandsvergütung)* 
 
    Gemäß Art. 61 SE-VO in Verbindung mit § 285 Nr. 9 lit. a) 
    Satz 5 bis 8 HGB sind im Anhang des Jahresabschlusses einer 
    börsennotierten _Societas Europaea_ (SE) neben der Angabe der 
    den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
    gewährten Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im Hinblick auf die 
    jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährten Vergütungen 
    erforderlich. Entsprechendes gilt nach §§ 315e Abs. 1, 314 
    Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB für den Konzernanhang. 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. August 2014 hat 
    unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossen, dass die gem. §§ 285 
    Satz 1 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a Abs. 1, 314 
    Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB in ihrer jeweils 
    anwendbaren Fassung verlangten Angaben in den Jahres- und 
    Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 
    2014 bis 2018 (einschließlich) unterbleiben sollen. 
 
    Es wird vorgeschlagen, einen entsprechenden Opt-Out-Beschluss 
    für die Jahres- und Konzernabschlüsse der Gesellschaft, die 
    für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 (einschließlich), 
    aufzustellen sind, längstens aber bis zum 5. Juni 2024, zu 
    erneuern. Die entsprechenden Angaben sollen - soweit und 
    solange es das Gesetz weiterhin zulässt - nicht veröffentlicht 
    werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass 
    durch die Angabe der Gesamtvergütung der Mitglieder des 
    Vorstands dem berechtigten Informationsinteresse der Aktionäre 
    und des Kapitalmarkts hinreichend Rechnung getragen wird. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    Die gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 
    315e Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB 
    verlangten Angaben unterbleiben gemäß § 286 Abs. 5 Satz 1 
    HGB und §§ 315e Abs. 1, 314 Abs. 3 Satz 1 HGB in Verbindung 
    mit Art. 61 SE-VO in den Jahres- und Konzernabschlüssen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -3-

Rocket Internet SE, die für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 
    (einschließlich) aufzustellen sind, längstens aber bis 
    zum 5. Juni 2024. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der 
    Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und 
    Kapitalherabsetzung* 
 
    Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
    Gesellschaft gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 
    Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
    zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die 
    Hauptversammlung. Aufgrund der bestehenden Ermächtigung 
    gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juni 2018 mit 
    Laufzeit bis zum 7. Juni 2023 wurden bis zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung 3.607.590 eigene Aktien der 
    Gesellschaft zurückgekauft (dies entspricht ca. 2,37 % des 
    eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft). Der Erwerb 
    eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erfolgte 
    über ein Kreditinstitut. 
 
    Am 20. September 2018 hat der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die 
    Hauptversammlung vom 8. Juni 2018 beschlossen, maximal bis zu 
    5.500.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht maximal bis 
    zu 3,6 % des eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft) im 
    Rahmen eines öffentlichen Aktienrückkaufangebots gegen Zahlung 
    bis zu einem Gesamtkaufpreis ohne Nebenkosten von maximal 150 
    Millionen Euro zurückzuerwerben. Das Rückkaufprogramm begann 
    am 20. September 2018, 00:00 Uhr (MESZ), und soll 
    voraussichtlich am 19. September 2019, 24:00 Uhr (MESZ), 
    enden. 
 
    Es wird vorgeschlagen, es der Gesellschaft weiterhin zu 
    ermöglichen, flexibel auf Marktentwicklungen zu reagieren. 
    Deshalb wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, unter 
    Aufhebung der bisherigen Ermächtigung, eine neue Ermächtigung 
    zu beschließen, die der Gesellschaft wiederum für den 
    Zeitraum von fünf Jahren den Erwerb und die Verwendung eigener 
    Aktien ermöglicht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
       Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 8. 
       Juni 2018 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
       und zur Verwendung eigener Aktien wird zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter 
       nachstehenden lit. b) bis lit. f) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2024 unter 
       Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
       (Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in 
       Verbindung mit § 53a AktG) eigene Aktien der 
       Gesellschaft bis zur Höhe von insgesamt 10 % 
       des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
       erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
       eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die 
       Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
       besitzt oder ihr nach Artikel 5 SE-VO in 
       Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
       Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines 
       oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, 
       aber auch durch Konzernunternehmen oder von 
       Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
       Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl 
       des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels 
       eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
       gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
       mittels einer öffentlichen Aufforderung an die 
       Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der 
       Erwerb gemäß (ii) nachstehend 
       '*öffentliches Erwerbsangebot*') oder (iii) 
       mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
       Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die 
       zum Handel an einem organisierten Markt im 
       Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
       Übernahmegesetzes zugelassen sind 
       ('*Tauschaktien*'), gegen Aktien der 
       Gesellschaft (der Erwerb gemäß (iii) 
       nachstehend '*Tauschangebot*'). 
 
       (i)   Erwerb der Aktien über die Börse 
 
             Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien 
             über die Börse, darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
             Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main) 
             durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
             Kurs einer Aktie der Gesellschaft im 
             Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % 
             über- bzw. unterschreiten. 
       (ii)  Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebots oder (2) 
             mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
 
             Bei einem Erwerb im Weg eines 
             öffentlichen Erwerbsangebots kann die 
             Gesellschaft einen festen Erwerbspreis 
             oder eine Kaufpreisspanne je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, 
             innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu 
             erwerben. In dem öffentlichen 
             Erwerbsangebot kann die Gesellschaft 
             eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
             des Angebots und die Möglichkeit und 
             die Bedingungen für eine Anpassung der 
             Kaufpreisspanne während der Frist im 
             Fall nicht nur unerheblicher 
             Kursveränderungen festlegen. Der 
             Kaufpreis wird im Fall einer 
             Kaufpreisspanne anhand der in den 
             Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
             Aktionäre genannten Verkaufspreise und 
             des nach Beendigung der Angebotsfrist 
             vom Vorstand festgelegten 
             Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
             (1) Bei einem öffentlichen 
                 Kaufangebot der Gesellschaft darf 
                 der angebotene Kaufpreis oder die 
                 Kaufpreisspanne den 
                 volumengewichteten 
                 Durchschnittskurs einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) an den letzten 
                 fünf (5) Börsenhandelstagen (in 
                 Frankfurt am Main) vor dem Tag 
                 der öffentlichen Ankündigung des 
                 Angebots um nicht mehr als 10 % 
                 über- bzw. unterschreiten. Im 
                 Fall einer Anpassung der 
                 Kaufpreisspanne durch die 
                 Gesellschaft wird auf die letzten 
                 fünf (5) Börsenhandelstage (in 
                 Frankfurt am Main) vor der 
                 öffentlichen Ankündigung der 
                 Anpassung abgestellt. 
             (2) Bei einer Aufforderung an die 
                 Aktionäre zur Abgabe von 
                 Verkaufsangeboten darf der auf 
                 der Basis der abgegebenen 
                 Angebote ermittelte Kaufpreis 
                 (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
                 Aktie der Gesellschaft den 
                 volumengewichteten 
                 Durchschnittskurs einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) an den letzten 
                 fünf (5) Börsenhandelstagen (in 
                 Frankfurt am Main) vor dem Tag 
                 der Veröffentlichung der 
                 Aufforderung zur Abgabe von 
                 Verkaufsangeboten um nicht mehr 
                 als 10 % über- bzw. 
                 unterschreiten. Im Fall einer 
                 Anpassung der Kaufpreisspanne 
                 durch die Gesellschaft wird auf 
                 die letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstage (in Frankfurt 
                 am Main) vor der öffentlichen 
                 Ankündigung der Anpassung 
                 abgestellt. 
 
                 Das Volumen des Kaufangebots oder 
                 der Verkaufsaufforderung kann 
                 begrenzt werden. Sofern die von 
                 den Aktionären zum Erwerb 
                 angebotenen Aktien den 
                 Gesamtbetrag des Kaufangebots 
                 oder der Verkaufsaufforderung der 
                 Gesellschaft überschreiten, 
                 erfolgt die Berücksichtigung oder 
                 die Annahme im Verhältnis des 
                 Gesamtbetrags des Kaufangebots 
                 bzw. der Verkaufsaufforderung zu 
                 den insgesamt von den Aktionären 
                 angebotenen Aktien der 
                 Gesellschaft. Es kann aber 
                 vorgesehen werden, dass geringe 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -4-

Stückzahlen bis zu einhundert 
                 (100) angebotenen Aktien je 
                 Aktionär bevorrechtigt erworben 
                 werden. Das Kaufangebot oder die 
                 Verkaufsaufforderung kann weitere 
                 Bedingungen vorsehen. 
       (iii) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
             öffentlichen Angebots auf Tausch von 
             liquiden Aktien oder (2) mittels einer 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
             eines Angebots auf Tausch von liquiden 
             Aktien, die jeweils zum Handel an einem 
             organisierten Markt im Sinne des 
             Wertpapiererwerbs- und 
             Übernahmegesetzes zugelassen sind. 
 
             Bei einem Erwerb im Weg eines 
             Tauschangebots kann die Gesellschaft 
             entweder ein Tauschverhältnis oder eine 
             entsprechende Tauschspanne festlegen, 
             zu dem/der sie bereit ist, die Aktien 
             der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
             kann eine Barleistung als ergänzende 
             Zahlung oder zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen erfolgen. In dem 
             Tauschangebot kann die Gesellschaft 
             eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
             des Angebots und die Möglichkeit und 
             die Bedingungen für eine Anpassung der 
             Tauschspanne während der Frist im Fall 
             nicht nur unerheblicher 
             Kursveränderungen festlegen. Das 
             Tauschverhältnis wird im Fall einer 
             Tauschspanne anhand der in den Annahme- 
             bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre 
             genannten Tauschverhältnisse und/oder 
             sonstigen Angaben und des nach 
             Beendigung der Angebotsfrist vom 
             Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens 
             ermittelt. 
 
             (1) Bei einem Tauschangebot der 
                 Gesellschaft darf das angebotene 
                 Tauschverhältnis oder die 
                 Tauschspanne den 
                 maßgeblichen Wert einer 
                 Aktie der Gesellschaft um nicht 
                 mehr als 10 % über- und um nicht 
                 mehr als 20 % unterschreiten. Zur 
                 Berechnung ist hierbei jeweils 
                 der volumengewichtete 
                 Durchschnittskurs einer 
                 Tauschaktie und einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) oder an einem 
                 organisierten Markt im Sinne des 
                 Wertpapiererwerbs- und 
                 Übernahmegesetzes an den 
                 letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstagen vor dem Tag 
                 der öffentlichen Ankündigung des 
                 Angebots anzusetzen. Im Fall 
                 einer Anpassung der Tauschspanne 
                 durch die Gesellschaft wird auf 
                 die letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstage vor der 
                 öffentlichen Ankündigung der 
                 Anpassung abgestellt. 
             (2) Bei einer Aufforderung an die 
                 Aktionäre zur Abgabe von 
                 Angeboten auf den Tausch von 
                 liquiden Aktien darf das auf der 
                 Basis der abgegebenen Angebote 
                 ermittelte Tauschverhältnis (ohne 
                 Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
                 Gesellschaft den 
                 maßgeblichen Wert einer 
                 Aktie der Gesellschaft um nicht 
                 mehr als 10 % über- und um nicht 
                 mehr als 20 % unterschreiten. Zur 
                 Berechnung ist hierbei jeweils 
                 der volumengewichtete 
                 Durchschnittskurs einer 
                 Tauschaktie bzw. einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) oder an einem 
                 organisierten Markt im Sinne des 
                 Wertpapiererwerbs- und 
                 Übernahmegesetzes an den 
                 letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstagen vor dem Tag 
                 der öffentlichen Ankündigung des 
                 Angebots anzusetzen. Im Fall 
                 einer Anpassung der Tauschspanne 
                 durch die Gesellschaft wird auf 
                 die letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstage vor der 
                 öffentlichen Ankündigung der 
                 Anpassung abgestellt. 
 
             Das Volumen des Tauschangebots oder der 
             Aufforderung zur Abgabe eines 
             Tauschangebots kann begrenzt werden. 
             Sofern die von den Aktionären zum 
             Tausch angebotenen Aktien den 
             Gesamtbetrag des Tauschangebots oder 
             der Aufforderung zur Abgabe eines 
             Tauschangebots überschreiten, erfolgt 
             die Berücksichtigung oder die Annahme 
             im Verhältnis des Gesamtbetrags des 
             Tauschangebots bzw. der Aufforderung 
             zur Abgabe eines Tauschangebots zu den 
             insgesamt von den Aktionären 
             angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es 
             kann aber vorgesehen werden, dass 
             geringe Stückzahlen bis zu einhundert 
             (100) angebotenen Aktien je Aktionär 
             bevorrechtigt erworben werden. Das 
             Tauschangebot oder die Aufforderung zur 
             Abgabe eines Tauschangebots kann 
             weitere Bedingungen vorsehen. 
    d) *Ermächtigung des Vorstands zur 
       Veräußerung und sonstigen Verwendung 
       erworbener Aktien* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
       vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund 
       vorheriger Ermächtigungen erworbenen eigenen 
       Aktien neben einer Veräußerung über die 
       Börse oder mittels eines Angebots an alle 
       Aktionäre auch in folgender Weise zu verwenden: 
 
       aa) Sie können eingezogen werden und das 
           Grundkapital der Gesellschaft um den 
           auf die eingezogenen Aktien 
           entfallenden Teil des Grundkapitals 
           herabgesetzt werden, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung 
           eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Der Vorstand kann die Aktien auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals 
           einziehen, so dass sich durch die 
           Einziehung der Anteil der übrigen 
           Aktien am Grundkapital erhöht. 
           Erfolgt die Einziehung der Aktien im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals, ist 
           der Vorstand zur Anpassung der 
           Aktienzahl in der Satzung der 
           Gesellschaft ermächtigt. 
       bb) Sie können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie Organmitgliedern von 
           mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen zum Erwerb angeboten und 
           übertragen werden. Im Hinblick auf 
           Erfolgsziele, Erwerbs- und 
           Ausübungszeiträume, die Wartezeit 
           für die erstmalige Ausübung und 
           weitere Bedingungen gelten die unter 
           den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der 
           außerordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft 
           vom 8. September 2014 beschriebenen 
           Bedingungen - für das 
           Aktienoptionsprogramm 2014/II in der 
           durch die Hauptversammlung vom 2. 
           Juni 2017 geänderten Fassung. 
       cc) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Dritten gegen 
           Sachleistungen, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim Erwerb von Unternehmen, 
           Betrieben, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen, angeboten und auf 
           diese übertragen werden. Die 
           vorbezeichneten Aktien können 
           darüber hinaus auch zur Beendigung 
           bzw. vergleichsweisen Erledigung von 
           gesellschaftsrechtlichen 
           Spruchverfahren bei verbundenen 
           Unternehmen der Gesellschaft 
           verwendet werden. 
       dd) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Barzahlung an 
           Dritte veräußert werden, wenn 
           der Preis, zu dem die Aktien der 
           Gesellschaft veräußert werden, 
           den Börsenpreis einer Aktie der 
           Gesellschaft zum 
           Veräußerungszeitpunkt nicht 
           wesentlich unterschreitet (Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG). 
       ee) Sie können zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft aus und 
           im Zusammenhang mit von der 
           Gesellschaft oder einer ihrer 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandel- oder 
           Optionsrechten verwendet werden. 
 
       Insgesamt dürfen die aufgrund der 
       Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) dd) 
       und ee) dieses Tagesordnungspunkts 10 
       verwendeten Aktien, soweit sie in 
       entsprechender Anwendung des Artikel 5 SE-VO in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -5-

Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
       Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht 
       wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben 
       werden, 10 % des Grundkapitals nicht 
       übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung noch - falls dieser Wert 
       geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
       anzurechnen, die in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von Artikel 5 SE-VO in 
       Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem 
       Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert 
       werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
       zur Bedienung von Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten 
       mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben 
       werden oder auszugeben sind, soweit diese 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung entsprechend Artikel 5 
       SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG ausgegeben werden. 
    e) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung 
       der erworbenen eigenen Aktien* 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
       der Ermächtigung unter vorstehendem lit. c) 
       dieses Tagesordnungspunkts 10 sowie die 
       aufgrund vorheriger Ermächtigungen erworbenen 
       eigenen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen 
       des Vorstands der Gesellschaft, die unter dem 
       unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der 
       außerordentlichen Hauptversammlung der 
       Gesellschaft vom 8. September 2014 
       beschriebenen Aktienoptionsprogrammen - für das 
       Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die 
       Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten 
       Fassung - ausgegeben werden, zu verwenden. Im 
       Hinblick auf Erfolgsziele, Erwerbs- und 
       Ausübungszeiträume sowie die Wartezeit für die 
       erstmalige Ausübung sowie weitere Bedingungen 
       gelten die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 
       2 der außerordentlichen Hauptversammlung 
       der Gesellschaft vom 8. September 2014 
       beschriebenen Bedingungen der 
       Aktienoptionsprogramme - für das 
       Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die 
       Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten 
       Fassung. 
    f) *Sonstige Regelungen* 
 
       Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10 aufgeführten 
       Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien 
       können ganz oder bezogen auf Teilvolumina der 
       erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals, 
       einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die 
       Ermächtigungen unter vorstehendem lit. d) 
       dieses Tagesordnungspunkts 10 können auch durch 
       abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehende Unternehmen oder von 
       Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von 
       ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt 
       werden. Durch die Ausnutzung der vorstehend 
       unter lit. d) bb) und lit. e) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10 enthaltenen 
       Ermächtigungen darf ein anteiliger Betrag in 
       Höhe von 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft nicht überschritten werden, und 
       zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       der Hauptversammlung über diese Ermächtigungen 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigungen. Auf die vorgenannte 
       Höchstgrenze von 10 % sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital 
       und/oder bedingtem Kapital an Arbeitnehmer 
       und/oder Mitglieder der Geschäftsführungsorgane 
       der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft 
       verbundener Unternehmen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigungen ausgegeben werden. 
    g) *Wirksamkeit der Ermächtigung* 
 
       Diese Ermächtigung wird wirksam im Zeitpunkt 
       der Wirksamkeit der Einziehung aller von der 
       Gesellschaft im Zeitpunkt dieser 
       Hauptversammlung (6. Juni 2019) gehaltenen 
       eigenen Aktien, spätestens jedoch am 19. 
       September 2019. 
11. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien* 
 
    In Ergänzung zu der unter dem vorangegangenen 
    Tagesordnungspunkt 10 dieser Hauptversammlung beschlossenen 
    Ermächtigung soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene 
    Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu 
    erwerben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    In Ergänzung zu der unter dem vorangegangenen 
    Tagesordnungspunkt 10 dieser Hauptversammlung beschlossenen 
    Ermächtigung wird der Vorstand bis zum 5. Juni 2024 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis 
    zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
    bestehenden Grundkapitals durch Einsatz von Derivaten (Put- 
    oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden) zu 
    erwerben. Die Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 10 
    %-Grenze der gemäß lit. b) bis lit. f) unter dem 
    vorangegangenen Tagesordnungspunkt 10 von der Hauptversammlung 
    beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    anzurechnen. 
 
    a) Bei dem Erwerb eigener Aktien unter 
       Einsatz von Derivaten in Form von Put- 
       oder Call-Optionen oder einer Kombination 
       aus beiden müssen die Optionsgeschäfte 
       mit einem Finanzinstitut oder über die 
       Börse zu marktnahen Konditionen 
       abgeschlossen werden, bei deren 
       Ermittlung unter anderem der bei Ausübung 
       der Optionen zu zahlende Kaufpreis für 
       die Aktien (der '*Ausübungspreis*') zu 
       berücksichtigen ist. In jedem Fall dürfen 
       unter Einsatz von Derivaten in Form von 
       Put- oder Call-Optionen oder einer 
       Kombination aus beiden maximal eigene 
       Aktien bis insgesamt 5 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       bestehenden Grundkapitals erworben 
       werden. Die Laufzeit der Optionen muss so 
       gewählt werden, dass der Aktienerwerb in 
       Ausübung der Optionen spätestens am 5. 
       Juni 2024 erfolgt. Den Aktionären steht - 
       in entsprechender Anwendung von Artikel 5 
       SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG - ein Recht, derartige 
       Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, nicht zu. Der 
       Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten, 
       aber unter Berücksichtigung der 
       erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) 
       darf den volumengewichteten 
       Durchschnittskurs einer Aktie der 
       Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
       entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
       letzten fünf (5) Börsenhandelstagen (in 
       Frankfurt am Main) vor Abschluss des 
       betreffenden Optionsgeschäfts um nicht 
       mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 
       20 % unterschreiten. 
    b) Aktionäre haben ein Recht auf Andienung 
       ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    c) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
       erworben werden, gelten im Übrigen 
       sinngemäß die Regelungen, die in der 
       unter dem vorangegangenen 
       Tagesordnungspunkt 10 dieser 
       Hauptversammlung beschlossenen 
       Ermächtigung enthalten sind. 
    d) Die Ermächtigung kann einmal oder 
       mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
       durch die Gesellschaft, aber auch durch 
       Konzernunternehmen oder von Dritten für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
II. *Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten und Berichte des 
    Vorstands an die Hauptversammlung* 
1. *Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
   a) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats 
      Herr Prof. Dr. Marcus Englert ist Geschäftsführer der 
      Texas Atlantic Partners GmbH, München, der Solon 
      Management Consulting GmbH & Co. KG, München, der 
      iBrothers Capital GmbH, München, und der iBrothers Media 
      GmbH, München, wohnhaft in München. 
 
      Herr Prof. Dr. Englert ist Mitglied in folgenden 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - Zattoo International AG, Zürich, 
        Schweiz (Mitglied des 
        Verwaltungsrates) 
      - Sunweb Group B.V., Rotterdam, 
        Niederlande (Mitglied des 
        Aufsichtsrats) 
      - European Directories Midco S.à r.l., 
        Luxemburg, Luxemburg (Vorsitzender des 
        Verwaltungsrates) 
      - Sixt Leasing SE, Pullach 
        (Stellvertretender Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
 
      Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Prof. Dr. Englert ist seit 2014 Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft und seit 2015 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber 
      hinaus steht Herr Prof. Dr. Englert nach Einschätzung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

des Aufsichtsrats in keinen im Sinne von Ziffer 5.4.1 
      Abs. 6 bis 8 DCGK offenzulegenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren 
      Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
      einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
      Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Englert finden Sie 
      auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
   b) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats 
      Herr Norbert Lang ist selbständiger Unternehmensberater, 
      wohnhaft in Waldbrunn/Lahr. 
 
      Herr Lang ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
      - 1&1 Drillisch AG, Maintal 
 
      Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Lang ist seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der 
      Gesellschaft. Herr Lang war bis zum 8. Juni 2018 
      Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
      Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Lang nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK offenzulegenden 
      persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
      Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der 
      Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Lang finden Sie auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
   c) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats, 
      Herr Pierre Louette, ist Vorstandsvorsitzender der Les 
      ??chos Le Parisien Group, LVMH und Präsident der Alliance 
      Gravity Data Média, S.A.S" wohnhaft in Saint-Cloud, 
      Frankreich. 
 
      Herr Louette ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - Réunion des Musées Nationaux, Paris, 
        Frankreich 
 
      Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Louette ist seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats 
      der Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Louette nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK offenzulegenden 
      persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
      Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der 
      Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Louette finden Sie auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
   d) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats 
      Herr Prof. Dr. Joachim Schindler ist selbständiger 
      Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Berlin. 
 
      Herr Prof. Dr. Schindler ist Mitglied in folgenden 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - Salzgitter AG, Salzgitter 
      - CORE SE, Berlin (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
      - Zoologischer Garten Berlin AG, Berlin 
 
      Im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Prof. Dr. Schindler ist seit 2015 Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft und war bis zum 8. Juni 
      2018 Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Herr Prof. 
      Dr. Schindler ist seit dem 8. Juni 2018 
      Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
      Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Prof. Dr. 
      Schindler nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen 
      im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 DCGK 
      offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, 
      den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an 
      der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Schindler finden 
      Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
2. Bericht des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien aufgrund der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. Juni 2018, zu 
   Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über die Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung) und zu 
   Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung über eine 
   Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim 
   Erwerb eigener Aktien) 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß Artikel 5 SE-VO in 
   Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG 
   bezüglich des Erwerbs eigener Aktien, die aufgrund der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. Juni 2018 erworben 
   worden sind sowie gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
   mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10 und Tagesordnungspunkt 
   11 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien den folgenden 
   Bericht: 
 
   a) *Erwerb eigener Aktien aufgrund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. 
      Juni 2018* 
 
   Aufgrund der bestehenden Ermächtigung gemäß 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juni 2018 mit Laufzeit der 
   Ermächtigung bis zum 7. Juni 2023 hat der Vorstand ein 
   Aktienrückkaufprogramm mit einer Laufzeit vom 20. September 
   2018 bis zum 19. September 2019 beschlossen (nachstehend 
   '*Aktienrückkaufprogramm 2018/2019*'). Unter diesem 
   Aktienrückkaufprogramm 2018/2019 hat die Gesellschaft 
   3.607.590 eigene Aktien der Gesellschaft zum 
   Durchschnittspreis von EUR 23,2289 pro Aktie und einem 
   Gesamtpreis von EUR 83.800.534,14 zurückgekauft. Auf die 
   erworbenen 3.607.590 Aktien entfällt ein anteiliger Betrag 
   des Grundkapitals von insgesamt EUR 3.607.590,00; dies 
   entspricht ca. 2,37 % des derzeitigen eingetragenen 
   Grundkapitals der Gesellschaft. Von der bestehenden 
   Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 8. 
   Juni 2018 zum Einsatz von Derivaten beim Erwerb eigener 
   Aktien wurde beim Erwerb der eigenen Aktien kein Gebrauch 
   gemacht. Der Rückerwerb erfolgte zwischen dem 20. September 
   2018 und dem 28. Dezember 2018. 
 
   b) *Bericht zu Tagesordnungspunkt 10 und 
      Tagesordnungspunkt 11* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 10 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 5. Juni 2024 
   eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des 
   zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw. 
   - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Mit dieser Ermächtigung soll die Möglichkeit von 
   Aktienrückkäufen und der Verwendung der erworbenen Aktien 
   erweitert werden. Aufgrund der Ermächtigung vom 8. Juni 2018 
   soll kein weiterer Erwerb eigener Aktien stattfinden. Die 
   bestehende Ermächtigung vom 8. Juni 2018 soll jedoch solange 
   wirksam bleiben, bis alle von der Gesellschaft im Zeitpunkt 
   dieser Hauptversammlung (6. Juni 2019) gehaltenen eigenen 
   Aktien eingezogen sind, spätestens jedoch bis zum 19. 
   September 2019. Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die 
   Gesellschaft selbst als auch durch abhängige oder im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen 
   (Konzernunternehmen) oder durch für Rechnung der Gesellschaft 
   oder für Rechnung von Konzernunternehmen handelnde Dritte 
   erworben werden können. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 11 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor, der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien, zusätzlich 
   zu den unter Tagesordnungspunkt 10 vorgesehenen 
   Möglichkeiten, auch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu 
   ermöglichen. 
 
   Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder im Weg 
   eines öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots erfolgen. Bei 
   dem Erwerb ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der 
   Aktionäre gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in 
   Verbindung mit § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene 
   Erwerb über die Börse oder im Weg des öffentlichen Erwerbs- 
   oder Tauschangebots trägt dem Rechnung. Sofern bei einem 
   öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebot die Anzahl der 
   angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene 
   Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. Tausch 
   quotal nach dem Verhältnis der angedienten Aktien je 
   Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig von den von dem 
   Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb bzw. 
   Tausch geringer Stückzahlen bis zu einhundert (100) Aktien je 
   Aktionär vorgesehen werden. Aktien mit einem vom Aktionär 
   festgelegten Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit ist, 
   die Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der 
   höher ist als der von der Gesellschaft festgelegte Kaufpreis, 
   werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt; dies gilt 
   entsprechend bei einem vom Aktionär festgelegten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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