Verwaltungsrat der MBT muss Öffentlichkeit vor GV am 2. Mai 2019 informieren, welches Verwaltungsratsmitglied durch Zuteilung einer Aktienposition zu Vorzugskonditionen auf Kosten der Publikumsaktionäre bereichert wurde. DGAP-News: Elysium Capital AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Personalie Verwaltungsrat der MBT muss Öffentlichkeit vor GV am 2. Mai 2019 informieren, welches Verwaltungsratsmitglied durch Zuteilung einer Aktienposition zu Vorzugskonditionen auf Kosten der Publikumsaktionäre bereichert wurde. 30.04.2019 / 16:07 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Verwaltungsrat der MBT muss die Öffentlichkeit vor der Generalversammlung am 2. Mai 2019 informieren, welches Verwaltungsratsmitglied durch Zuteilung einer Aktienposition zu Vorzugskonditionen auf Kosten der Publikumsaktionäre bereichert wurde. Die Aktionäre müssen verstehen, ob es sich um eine Person handelt, die ausscheidet oder zur Wiederwahl steht. Ansonsten kann es kein Vertrauen in den neu konstituierten Verwaltungsrat geben. Die rechtliche Ausgestaltung und Abwicklung des Anteilserwerbs von Oxford PV durch die Meyer Burger Technology AG (MBT) ist aus Aktionärssicht nachteilig und aus rechtlicher Sicht höchst problematisch. Diverse Kapitalmarktteilnehmer und Analysten bezeichneten die Vorgehensweise zurecht als "befremdlich". Darüber hinaus gab es in den Tagen vor der Transaktionsverkündung auffällige Kursbewegungen. Die MBT Aktie verlor signifikant an Wert. Mittlerweile liegen ausreichend Hinweise vor, dass Oxford PV niemals die Aktien von MBT halten wollte, sondern Liquidität für die eigene Expansion benötigte. Oxford PV diente nur als Platzhalter für eine theoretische Sekunde. Die neuen Aktien der MBT wurden erst einen Tag nach Platzierung durch Oxford PV ins Handelsregister eingetragen. Durch eine Kapitalerhöhung direkt an die bestehenden Aktionäre hätte MBT die Platzierung transparenter und rechtlich zulässig durchführen können. Stattdessen fand die Platzierung über einen Umweg über Oxford PV zu einem Vorzugspreis mit einem Diskont von 11% statt. Dies entspricht einem Wert von etwa 5 Millionen Franken. Nur ein ausgesuchter Kreis von Investoren konnte hiervon profitieren. Darunter war auch ein Mitglied des Verwaltungsrates, welcher 704,000 Aktien erwerben durfte. Dieser Verwaltungsrat hat damit einen Teil des etwa 5 Millionen Franken geldwerten Vorteils erhalten (nämlich ca 55,000 Franken) welcher den Altaktionären durch den Entzug des Bezugsrechts genommen wurde. Dies geschah, obwohl sogar manchen zur Zeichnung eingeladenen Investoren, die Zuteilungen bis zu 40% gekürzt wurden, da die Nachfrage von Investoren das Angebot deutlich überstieg. Das betreffende Verwaltungsratsmitglied hätte daher in jedem Fall hinter den Altaktionären zurückstehen müssen. Nur aufgrund seiner besonderen Position im Unternehmen ist es zu erklären, dass das Verwaltungsratsmitglied eine derart hohe Zuteilung zu Vorzugskonditionen und damit einen geldwerten Vorteil auf Kosten der Altaktionäre erhalten konnte. Deshalb hat Elysium Capital nach rechtlicher Prüfung Strafanzeige gegen den Verwaltungsrat als Kollektivorgan wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB und/oder Privatbestechung nach Art. 322novies StGB eingereicht. Der Kreis der Geschädigten umfasst unseren Information nach mehr als 30,000 Publikumsaktionäre der MBT, welche nicht zur Zeichnung eingeladen wurden, deren Bezugsrechtswert entzogen wurde und deren Wert daher an einen privilegierten Kreis über das "Dreieck" verteilt wurde, wozu im Besonderen das betreffende Verwaltungsratsmitglied gehört. Daher ist es notwendig eine Strafuntersuchung durchzuführen, um das Vertrauen und die Lauterkeit des Kapitalmarktes sicherzustellen - Anleger müssen sich darauf verlassen können, dass die Spielregeln des Kapitalmarktes und der Aktiengesellschaft von den Verwaltungsräten eingehalten werden bzw. dass Strafverfolgungsbehörden eingreifen, wenn dies nicht der Fall sein sollte. Der Entzug der Bezugsrechte ist aber auch generell rechtlich bedenklich gewesen, da die notwendigen Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden sein dürften: * Der Ausschluss des Bezugsrechtes war nicht notwendig, um die Beteiligung an der Oxford PV zu erwerben, da Oxford PV gar keine MBT Aktien wollte, sondern nur an liquiden Mitteln aus dem Verkauf der Aktien interessiert war, um die eigene Expansion zu finanzieren. * Strategische Partner wurden in der Platzierung nicht beteiligt; die von MBT als "strategischer Partner" bezeichnete Oxford PV, war nach der Transaktion nicht mehr an MBT beteiligt und MBT hat bisher nicht mitgeteilt, dass irgendeiner der Investoren, der in der Platzierung Aktien erworben hat "strategisch" sei. * Die Platzierung der MBT Aktien war nicht günstiger (bzw. vorteilhafter für MBT) als mit Bezugsrecht; ein Abschlag von 11% zugunsten von Investoren ist übermässig - Rechtsprechung (Bundesgericht 121 III 219 E. 5 ) und Lehre sind der Ansicht, dass ein kotiertes Unternehmen das Bezugsrecht entziehen kann, wenn es Aktien zum Börsenkurs verkauft, da dann die Aktionäre durch den Entzug des Bezugsrechtes gar nicht geschädigt werden - sie können die Aktien ja zu denselben Preisen an der Börse erwerben, wenn sie dies wollen. Dies trifft hier offensichtlich nicht zu. * Da Oxford PV offensichtlich nur als Platzhalter im Dreieck für eine theoretische Sekunde gedient hat und niemals die Absicht hatte, strategischer Aktionär der MBT zu werden, weiters die MBT die gesamte Transaktion massgeblich zusammen mit ihrer Bank gestaltet hat, ist die gesamte Transaktion faktisch als Platzierung der MBT zu sehen (substance over form). * Gemäss SIX Meldungen war die gesamte Transaktion mit aufschiebender Bedingung gestaltet, sodass Oxford PV an Credit Suisse, und Credit Suisse an einen privilegierten Kreis von Investoren in einer theoretischen Sekunde leerverkaufte und MBT die neuen Aktien erst nach dieser Platzierung im Handelsregister eingetragen hat. * Diverse Argumente wie Brexit, Leerverkäufer oder "aktivistische Tendenzen im Aktionariat" welche die MBT am Montag den 29.3.2019 als Verteidigung öffentlich aufführt, sind Ablenkungsmanöver und rechtlich irrelevant. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass MBT die Öffentlichkeit vor der Generalversammlung am 2. Mai 2019 informiert, welches Verwaltungsratsmitglied durch Zuteilung einer Aktienposition zu Vorzugskonditionen auf Kosten der Publikumsaktionäre bereichert wurde. Ansonsten kann es kein Vertrauen in den neu konstituierten Verwaltungsrat geben. Die Elysium Capital AG vertritt verschiedene Meyer Burger Aktionäre, unter anderem den Teutonia Opportunity Fund Kontakt: Dr. oec. HSG Arik Röschke mbt@elysium-capital.li
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