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Dow Jones News
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DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 12.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-03 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
co.don Aktiengesellschaft Teltow ISIN DE000A1K0227 / WKN A1K022 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
der co.don Aktiengesellschaft, Teltow (nachfolgend auch die 
'Gesellschaft'), die am Mittwoch, den 12. Juni 2019, 14:00 Uhr im 
Hotel Riu Plaza Berlin, Martin-Luther-Straße 1, 10777 Berlin 
stattfindet. 
 
I. TAGESORDNUNG 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Gesellschaft zum 31. Dezember 2018, des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des für die 
    co.don Aktiengesellschaft und den Konzern 
    zusammengefassten Lageberichts mit den erläuternden 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Diese Unterlagen sind im Internet unter 
 
    http://www.codon.de/investoren/hauptversammlung-2019.html 
 
    zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch 
    zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
    Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits 
    gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
    festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
    ist demzufolge zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 
2.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des 
    Vorstands, das im Geschäftsjahr 2018 amtiert hat, für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert 
    haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
    des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 
    sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
    von Zwischenberichten und sonstigen Finanzinformationen 
    bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
    zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht 
    von Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen 
    Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG bis 
    zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung die Mazars 
    GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu wählen. 
5.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2017 und die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2019 mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
    sowie entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die Gesellschaft hat derzeit ein genehmigtes Kapital, 
    welches nach teilweiser Ausnutzung noch EUR 7.076.660,00 
    beträgt (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
    Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren 
    ausreichend flexibel ist und schnell auf 
    Marktgegebenheiten reagieren und ihre Eigenmittel erhöhen 
    oder Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung 
    bereitstellen kann, soll das derzeit noch vorhandene 
    Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben und ein neues 
    genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2019) 
    beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes 
    zu beschließen: 
 
    a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 
 
    Das Genehmigte Kapital 2017 gemäß § 4 Absatz 4 der 
    Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des 
    Genehmigten Kapitals 2019 ins Handelsregister aufgehoben, 
    soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung 
    noch nicht vom Genehmigten Kapital 2017 Gebrauch gemacht 
    wurde. 
 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
    Gesellschaft bis zum 11. Juni 2024 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
    EUR 10.165.691,00 (in Worten: zehn Millionen 
    hundertfünfundsechzigtausend sechshunderteinundneunzig) 
    durch Ausgabe von bis zu insgesamt 10.165.691 neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder 
    Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
    Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
    Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar 
    gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 AktG. Der 
    Vorstand wird jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss 
    ist nur zulässig: 
 
    - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
    - um das Bezugsrecht der Aktionäre auch 
      insoweit auszuschließen, wie dies 
      erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. 
      Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
      Optionspflichten ausgestatteten Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen, die von 
      der Gesellschaft oder einem 
      Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
      werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
      gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
      Erfüllung einer Wandlungs- oder 
      Optionspflicht als Aktionäre zustünde; 
    - wenn die neuen Aktien zu einem 
      Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, 
      die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
      Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
      jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgegebenen Aktien - zusammen mit der 
      Anzahl eigener Aktien, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG veräußert werden, und der 
      Anzahl der Aktien die durch Ausübung von 
      Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
      Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten entstehen können, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden - 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten dürfen, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung; 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
      Unternehmen, von Unternehmensteilen oder 
      einer Beteiligung an einem Unternehmen 
      oder von sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen 
    der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem 
    Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die 
    Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 
    60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
    in § 4 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei 
    Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern. 
 
    c) § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
    Gesellschaft bis zum 11. Juni 2024 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
    EUR 10.165.691,00 (in Worten: zehn Millionen 
    hundertfünfundsechzigtausend sechshunderteinundneunzig) 
    durch Ausgabe von bis zu insgesamt 10.165.691 neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder 
    Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
    Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
    Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar 
    gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 AktG. Der 
    Vorstand wird jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss 
    ist nur zulässig: 
 
    - _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_ 
    - um das Bezugsrecht der Aktionäre auch 
      insoweit auszuschließen, wie dies 
      erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. 
      Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
      Optionspflichten ausgestatteten Wandel- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -2-

oder Optionsschuldverschreibungen, die von 
      der Gesellschaft oder einem 
      Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
      werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
      gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
      Erfüllung einer Wandlungs- oder 
      Optionspflicht als Aktionäre zustünde; 
    - wenn die neuen Aktien zu einem 
      Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, 
      die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
      Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
      jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgegebenen Aktien - zusammen mit der 
      Anzahl eigener Aktien, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG veräußert werden, und der 
      Anzahl der Aktien die durch Ausübung von 
      Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
      Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten entstehen können, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden - 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten dürfen, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung; 
    - _bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
      Unternehmen, von Unternehmensteilen oder 
      einer Beteiligung an einem Unternehmen 
      oder von sonstigen Vermögensgegenständen._ 
 
    _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen 
    der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem 
    Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die 
    Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 
    60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden._ 
 
    _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
    in § 4 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei 
    Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.'_ 
6.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Absatz 3 
    Satz 2 der Satzung (Amtsdauer)* 
 
    Die Regelung in der Satzung zur Amtsdauer neu gewählter 
    Aufsichtsratsmitglieder oder Ersatzmitglieder entspricht 
    nicht mehr einer modernen Corporate Governance und soll 
    daher angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes 
    zu beschließen: 
 
    § 8 Absatz 3 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    _'(3) [.] Die Amtsdauer eines nachgerückten 
    Ersatzmitglieds besteht für den Rest der Amtsdauer des 
    Ausgeschiedenen; für die Amtsdauer eines neu gewählten 
    Mitglieds gilt dies nur dann, sofern die Hauptversammlung 
    bei der Wahl keine abweichende Amtszeit festlegt.'_ 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 9 der 
    Satzung (Amtsniederlegung)* 
 
    Weiterhin sollen die Regelungen zur Amtsniederlegung 
    durch Aufsichtsratsmitglieder flexibler ausgestaltet 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes 
    zu beschließen: 
 
    § 9 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
    _'§ 9 Niederlegung_ 
 
    Jedes Aufsichtsratsmitglied und Ersatzmitglied kann sein 
    Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche 
    Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats - 
    oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den 
    Vorsitzenden, seinem Stellvertreter - mit einer Frist von 
    einem Monat niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende 
    oder, im Falle der Niederlegung durch den 
    Aufsichtsratsvorsitzenden, sein Stellvertreter, kann die 
    Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist 
    verzichten.' 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Absatz 
    1 der Satzung (Beschlussfassung)* 
 
    Auch die Regelungen zur Beschlussfassung des 
    Aufsichtsrats sollen modernisiert werden, insbesondere 
    auch um dem Aufsichtsrat die Nutzung moderner 
    Kommunikationsmittel zu ermöglichen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes 
    zu beschließen: 
 
    § 13 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    _'(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in 
    Sitzungen gefasst._ 
 
    Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung aller 
    Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in 
    Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger 
    elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere 
    Videokonferenz) abgehalten und einzelne 
    Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels 
    elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere 
    Videoübertragung) zugeschaltet werden; in diesen Fällen 
    kann die Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz 
    oder mittels sonstiger elektronischer 
    Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) 
    erfolgen. Abwesende bzw. nicht an der Konferenzschaltung 
    teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder 
    können auch dadurch an der Beschlussfassung des 
    Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche 
    Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied 
    überreichen lassen. Darüber hinaus können sie ihre Stimme 
    auch im Vorfeld der Sitzung, während der Sitzung oder 
    nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist auch 
    mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder 
    mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel 
    abgeben. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom 
    Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung 
    besteht nicht. 
 
    Eine Beschlussfassung über Gegenstände der Tagesordnung, 
    die nicht in der Einladung enthalten waren und auch nicht 
    bis zum dritten Tag vor der Sitzung mitgeteilt worden 
    sind, ist nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied 
    widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen 
    Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden 
    des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist 
    schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per 
    E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
    Kommunikationsmittel der Beschlussfassung zu 
    widersprechen oder ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss 
    wird erst wirksam, wenn kein abwesendes 
    Aufsichtsratsmitglied innerhalb der Frist widersprochen 
    hat. Telefonisch oder mittels elektronischer 
    Kommunikationsmittel zugeschaltete Mitglieder des 
    Aufsichtsrats gelten als anwesend. 
 
    Beschlussfassungen können auch außerhalb von 
    Sitzungen schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder 
    mittels sonstiger vergleichbarer Kommunikationsmittel 
    sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen, 
    wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies unter 
    Beachtung einer angemessenen Frist anordnet oder sich 
    alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung 
    beteiligen. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung 
    der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der 
    Beschlussfassung teil. Ein Recht zum Widerspruch gegen 
    die vom Vorsitzenden angeordnete Form der 
    Beschlussfassung besteht nicht.' 
9.  *Beschlussfassung über eine Änderung von § 18 a der 
    Satzung (Teilnahme an Hauptversammlung)* 
 
    Bislang sieht die Satzung der Gesellschaft vor, dass 
    Aufsichtsratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland auch per 
    Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung 
    teilnehmen dürfen. Im Sinne einer modernen und flexiblen 
    Gestaltung soll diese Teilnahmemöglichkeit auch auf 
    andere Ausnahmefälle ausgeweitet werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes 
    zu beschließen: 
 
    § 18 a der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    _'§ 18 a_ 
 
    _Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats an der 
    Hauptversammlung_ 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen an der 
    Hauptversammlung teilnehmen. Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem 
    Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    im Wege der Ton- und Bildübertragung in den Fällen 
    ausnahmsweise gestattet, in denen sie dienstlich bedingt 
    verhindert sind, mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand 
    verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf 
    nehmen müssten oder das jeweilige Mitglied seinen 
    Wohnsitz im Ausland hat.' 
10. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 19 Absatz 
    1 der Satzung (Versammlungsleitung)* 
 
    Weiterhin sollen die Bestimmungen zur Versammlungsleitung 
    modernisiert und damit flexibler gestaltet werden. Damit 
    soll insbesondere die inzwischen weit verbreitete 
    Möglichkeit geschaffen werden, die Versammlungsleitung 
    auch einem Experten übertragen zu können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes 
    zu beschließen: 
 
    § 19 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    _'(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm 
    bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied oder eine 
    sonstige vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu 
    bestimmte Person oder _ _bei Verhinderung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Vorsitzenden _ _der Stellvertreter des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden, führt den Vorsitz in der 
    Hauptversammlung (Versammlungsleiter)_.' 
11. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 20 Absatz 
    1 der Satzung (Beschlussmehrheiten)* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft sieht bislang vor, dass, 
    soweit das Aktiengesetz zur Beschlussfassung eine 
    Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen 
    Grundkapitals vorschreibt, die einfache Mehrheit des 
    vertretenen Kapitals genügt. Es soll klargestellt werden, 
    dass dies auch für die Beschlussfassung über 
    Kapitalerhöhungen gilt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes 
    zu beschließen: 
 
    § 20 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit 
    das Gesetz oder diese Satzung keine größere Mehrheit 
    zwingend vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der 
    abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz 
    außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei 
    der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
    vorschreibt, genügt, soweit das Gesetz keine größere 
    Kapitalmehrheit zwingend vorschreibt, die einfache 
    Mehrheit des vertretenen Kapitals. Beschlüsse über 
    Kapitalerhöhungen (§ 182 AktG) der Gesellschaft werden 
    mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und mit 
    einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
    vertretenen Grundkapitals gefasst.' 
12. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 22 Absatz 
    1 der Satzung (Jahresabschluss)* 
 
    Die Regelungen der Satzung zum Jahresabschluss und zur 
    Gewinnverwendung sollen an die aktuelle Praxis 
    börsennotierter Gesellschaften angepasst und entsprechend 
    modernisiert und flexibler ausgestaltet werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    § 22 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss (Bilanz nebst 
    Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den 
    Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach 
    Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen 
    und unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat 
    vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat 
    den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für 
    die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.' 
13. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 23 Satz 2 
    der Satzung (Gewinnrücklagen)* 
 
    Bislang sah die Satzung der Gesellschaft vor, dass nur 
    Beträge bis zu einem weiteren Viertel des 
    Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt 
    werden können. Diese Regelung soll ebenfalls flexibler 
    ausgestaltet werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    § 23 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
    gefasst. 
 
    _'2 Sie sind darüber hinaus berechtigt, weitere Beträge 
    bis zu 100 % des Jahresüberschusses in andere 
    Gewinnrücklagen einzustellen, wenn die anderen 
    Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht 
    übersteigen oder soweit sie nach Einstellung die Hälfte 
    des Grundkapitals nicht übersteigen würden.'_ 
14. *Beschlussfassung über die Anpassung des 
    Unternehmensgegenstandes und entsprechende Änderung 
    von § 2 der Satzung* 
 
    Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft soll in § 2 
    Absatz 2 und 3 an die für börsennotierte Gesellschaften 
    übliche Gestaltung angepasst werden, insbesondere 
    hinsichtlich der Möglichkeit den Unternehmensgegenstand 
    auch nur teilweise zu verfolgen. Der erste Absatz von § 2 
    soll dagegen unverändert bleiben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
    _'§ 2_ 
    _Gegenstand_ 
 
    (1) Gegenstand des Unternehmens sind der Einkauf, die 
    Erforschung, die Entwicklung, die Herstellung und der 
    Verkauf von Molekular-, Bio- und Gentechnologien sowie 
    damit verbundenen Technologien, Methoden und Anwendungen, 
    d. h. Erkenntnisse und Verfahren, in Verbindung dieser 
    Technologien mit medizinischen, therapeutischen und 
    diagnostischen Verfahren sowie die allgemeine Anwendung 
    der Technologien in anderen, nicht medizinischen 
    Bereichen wie Umwelt, Elektronik und neuen, aus der 
    Forschung sich ergebenden Wissenschaftszweigen bzw. 
    Anwendungsbereichen und der Vertrieb von daraus 
    resultierenden Vor-, Zwischen- und Hauptprodukten und die 
    Herstellung und der Vertrieb von Arzneimitteln. 
 
    (2) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher 
    oder ähnlicher Art übernehmen, sich an ihnen beteiligen 
    und ihre Geschäfte führen. Sie kann insbesondere ihren 
    Betrieb ganz oder teilweise an von ihr abhängige 
    Unternehmen überlassen und/oder ganz oder teilweise auf 
    von ihr abhängige Unternehmen ausgliedern. Die 
    Gesellschaft ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen, 
    Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften im In- und 
    Ausland unter gleicher oder anderer Firma befugt. 
 
    _(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte 
    vorzunehmen, die mit dem Gegenstand der Gesellschaft 
    zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder mittelbar zu 
    fördern geeignet sind. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen 
    Teil der in Absatz 1 genannten Gebiete beschränken.'_ 
II. Berichte an die Hauptversammlung 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der 
Tagesordnung nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Punkt 5 der 
Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung der 
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals auszuschließen, 
erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
Hauptversammlung an im Internet unter 
 
http://www.codon.de/investoren/hauptversammlung-2019.html 
 
zugänglich. Er wird auch in der Hauptversammlung selbst zur 
Einsicht durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird der 
Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
'Die vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der 
Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der co.don 
Aktiengesellschaft. 
 
_Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_ 
 
Soweit der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der 
Aktionäre auszunehmen, rechtfertigt sich dies dadurch, dass es 
ohne eine derartige Ermächtigung dem Vorstand im Einzelfall nicht 
möglich wäre, ein glattes Beteiligungsverhältnis herzustellen. 
Der Bezugsrechtsausschluss ermöglicht insoweit die erleichterte 
Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des 
Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen 
Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Dieser 
Bezugsrechtsausschluss findet seine Rechtfertigung daher in 
technischen Gegebenheiten. Die als sogenannte 'freie Spitzen' vom 
Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die 
Gesellschaft verwertet. 
 
_Bezugsrechtsausschluss bei Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen_ 
 
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, soweit es 
erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und 
künftig zu begebenden Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben 
zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen 
Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind 
zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit 
einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, 
dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit 
Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des 
Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie 
werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder 
Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht 
erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im 
Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des 
Options- bzw. Wandlungspreises - einen höheren Ausgabekurs für 
die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien 
erzielen kann. 
 
_Erleichterte Bezugsrechtsausschlussmöglichkeit_ 
 
Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt sein, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Aktien 
ausschließen zu können, wenn die Volumenvorgaben und die 
übrigen Anforderungen für einen sog. vereinfachten 
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt 
sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die 
Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 
Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
_Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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