DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-03 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. co.don Aktiengesellschaft Teltow ISIN DE000A1K0227 / WKN A1K022 Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der co.don Aktiengesellschaft, Teltow (nachfolgend auch die 'Gesellschaft'), die am Mittwoch, den 12. Juni 2019, 14:00 Uhr im Hotel Riu Plaza Berlin, Martin-Luther-Straße 1, 10777 Berlin stattfindet. I. TAGESORDNUNG 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des für die co.don Aktiengesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts mit den erläuternden Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018* Diese Unterlagen sind im Internet unter http://www.codon.de/investoren/hauptversammlung-2019.html zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands, das im Geschäftsjahr 2018 amtiert hat, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten und sonstigen Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung* Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zu wählen. 5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderungen* Die Gesellschaft hat derzeit ein genehmigtes Kapital, welches nach teilweiser Ausnutzung noch EUR 7.076.660,00 beträgt (Genehmigtes Kapital 2017). Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren ausreichend flexibel ist und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren und ihre Eigenmittel erhöhen oder Aktien im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bereitstellen kann, soll das derzeit noch vorhandene Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2019) beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 Das Genehmigte Kapital 2017 gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019 ins Handelsregister aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht vom Genehmigten Kapital 2017 Gebrauch gemacht wurde. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. Juni 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 10.165.691,00 (in Worten: zehn Millionen hundertfünfundsechzigtausend sechshunderteinundneunzig) durch Ausgabe von bis zu insgesamt 10.165.691 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 AktG. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur zulässig: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - um das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionäre zustünde; - wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - zusammen mit der Anzahl eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, und der Anzahl der Aktien die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten entstehen können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden - insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern. c) § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. Juni 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 10.165.691,00 (in Worten: zehn Millionen hundertfünfundsechzigtausend sechshunderteinundneunzig) durch Ausgabe von bis zu insgesamt 10.165.691 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 AktG. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur zulässig: - _zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;_ - um das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel-
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oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionäre zustünde; - wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - zusammen mit der Anzahl eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, und der Anzahl der Aktien die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten entstehen können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden - insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; - _bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen._ _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden._ _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.'_ 6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Absatz 3 Satz 2 der Satzung (Amtsdauer)* Die Regelung in der Satzung zur Amtsdauer neu gewählter Aufsichtsratsmitglieder oder Ersatzmitglieder entspricht nicht mehr einer modernen Corporate Governance und soll daher angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: § 8 Absatz 3 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: _'(3) [.] Die Amtsdauer eines nachgerückten Ersatzmitglieds besteht für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen; für die Amtsdauer eines neu gewählten Mitglieds gilt dies nur dann, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl keine abweichende Amtszeit festlegt.'_ 7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 9 der Satzung (Amtsniederlegung)* Weiterhin sollen die Regelungen zur Amtsniederlegung durch Aufsichtsratsmitglieder flexibler ausgestaltet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: § 9 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: _'§ 9 Niederlegung_ Jedes Aufsichtsratsmitglied und Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats - oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter - mit einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder, im Falle der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, sein Stellvertreter, kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten.' 8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Absatz 1 der Satzung (Beschlussfassung)* Auch die Regelungen zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats sollen modernisiert werden, insbesondere auch um dem Aufsichtsrat die Nutzung moderner Kommunikationsmittel zu ermöglichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: § 13 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: _'(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst._ Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) erfolgen. Abwesende bzw. nicht an der Konferenzschaltung teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Darüber hinaus können sie ihre Stimme auch im Vorfeld der Sitzung, während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist auch mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht. Eine Beschlussfassung über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in der Einladung enthalten waren und auch nicht bis zum dritten Tag vor der Sitzung mitgeteilt worden sind, ist nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied innerhalb der Frist widersprochen hat. Telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als anwesend. Beschlussfassungen können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger vergleichbarer Kommunikationsmittel sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies unter Beachtung einer angemessenen Frist anordnet oder sich alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.' 9. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 18 a der Satzung (Teilnahme an Hauptversammlung)* Bislang sieht die Satzung der Gesellschaft vor, dass Aufsichtsratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland auch per Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen dürfen. Im Sinne einer modernen und flexiblen Gestaltung soll diese Teilnahmemöglichkeit auch auf andere Ausnahmefälle ausgeweitet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: § 18 a der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: _'§ 18 a_ _Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung_ Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Ton- und Bildübertragung in den Fällen ausnahmsweise gestattet, in denen sie dienstlich bedingt verhindert sind, mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten oder das jeweilige Mitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat.' 10. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 19 Absatz 1 der Satzung (Versammlungsleitung)* Weiterhin sollen die Bestimmungen zur Versammlungsleitung modernisiert und damit flexibler gestaltet werden. Damit soll insbesondere die inzwischen weit verbreitete Möglichkeit geschaffen werden, die Versammlungsleitung auch einem Experten übertragen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: § 19 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: _'(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied oder eine sonstige vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte Person oder _ _bei Verhinderung des
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Vorsitzenden _ _der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden, führt den Vorsitz in der Hauptversammlung (Versammlungsleiter)_.' 11. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 20 Absatz 1 der Satzung (Beschlussmehrheiten)* Die Satzung der Gesellschaft sieht bislang vor, dass, soweit das Aktiengesetz zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals genügt. Es soll klargestellt werden, dass dies auch für die Beschlussfassung über Kapitalerhöhungen gilt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: § 20 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit das Gesetz oder diese Satzung keine größere Mehrheit zwingend vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit das Gesetz keine größere Kapitalmehrheit zwingend vorschreibt, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals. Beschlüsse über Kapitalerhöhungen (§ 182 AktG) der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.' 12. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 22 Absatz 1 der Satzung (Jahresabschluss)* Die Regelungen der Satzung zum Jahresabschluss und zur Gewinnverwendung sollen an die aktuelle Praxis börsennotierter Gesellschaften angepasst und entsprechend modernisiert und flexibler ausgestaltet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: § 22 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.' 13. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 23 Satz 2 der Satzung (Gewinnrücklagen)* Bislang sah die Satzung der Gesellschaft vor, dass nur Beträge bis zu einem weiteren Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden können. Diese Regelung soll ebenfalls flexibler ausgestaltet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: § 23 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst. _'2 Sie sind darüber hinaus berechtigt, weitere Beträge bis zu 100 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden.'_ 14. *Beschlussfassung über die Anpassung des Unternehmensgegenstandes und entsprechende Änderung von § 2 der Satzung* Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft soll in § 2 Absatz 2 und 3 an die für börsennotierte Gesellschaften übliche Gestaltung angepasst werden, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit den Unternehmensgegenstand auch nur teilweise zu verfolgen. Der erste Absatz von § 2 soll dagegen unverändert bleiben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: _'§ 2_ _Gegenstand_ (1) Gegenstand des Unternehmens sind der Einkauf, die Erforschung, die Entwicklung, die Herstellung und der Verkauf von Molekular-, Bio- und Gentechnologien sowie damit verbundenen Technologien, Methoden und Anwendungen, d. h. Erkenntnisse und Verfahren, in Verbindung dieser Technologien mit medizinischen, therapeutischen und diagnostischen Verfahren sowie die allgemeine Anwendung der Technologien in anderen, nicht medizinischen Bereichen wie Umwelt, Elektronik und neuen, aus der Forschung sich ergebenden Wissenschaftszweigen bzw. Anwendungsbereichen und der Vertrieb von daraus resultierenden Vor-, Zwischen- und Hauptprodukten und die Herstellung und der Vertrieb von Arzneimitteln. (2) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an ihnen beteiligen und ihre Geschäfte führen. Sie kann insbesondere ihren Betrieb ganz oder teilweise an von ihr abhängige Unternehmen überlassen und/oder ganz oder teilweise auf von ihr abhängige Unternehmen ausgliedern. Die Gesellschaft ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften im In- und Ausland unter gleicher oder anderer Firma befugt. _(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand der Gesellschaft zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der in Absatz 1 genannten Gebiete beschränken.'_ II. Berichte an die Hauptversammlung *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals auszuschließen, erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter http://www.codon.de/investoren/hauptversammlung-2019.html zugänglich. Er wird auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht hat folgenden Inhalt: 'Die vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der co.don Aktiengesellschaft. _Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen_ Soweit der Vorstand ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, rechtfertigt sich dies dadurch, dass es ohne eine derartige Ermächtigung dem Vorstand im Einzelfall nicht möglich wäre, ein glattes Beteiligungsverhältnis herzustellen. Der Bezugsrechtsausschluss ermöglicht insoweit die erleichterte Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Dieser Bezugsrechtsausschluss findet seine Rechtfertigung daher in technischen Gegebenheiten. Die als sogenannte 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. _Bezugsrechtsausschluss bei Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen_ Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und künftig zu begebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises - einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann. _Erleichterte Bezugsrechtsausschlussmöglichkeit_ Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Aktien ausschließen zu können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen sog. vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. _Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage_
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