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DGAP-News: Ringmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Ringmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 14.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-03 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Ringmetall Aktiengesellschaft München ISIN DE0006001902
/ WKN 600 190 Wir laden die Aktionäre unserer
Gesellschaft ein zur 22. ordentlichen Hauptversammlung
Freitag, den 14. Juni 2019,
um 10.00 Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr) im Haus der
Bayerischen Wirtschaft,
Conference Center, Europasaal,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München. I.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Ringmetall Aktiengesellschaft zum 31.
Dezember 2018, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des
Lageberichts für die Ringmetall
Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts
zum 31. Dezember 2018, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §
289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1
Handelsgesetzbuch
Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss
gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung
durch die Hauptversammlung. Die
Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu
fassen. Jahresabschluss und Lagebericht,
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der
Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1
und § 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch sind der
Hauptversammlung, ohne dass es nach dem
Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf,
zugänglich zu machen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinnes aus dem Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, den für das Geschäftsjahr
2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Ringmetall
Aktiengesellschaft in Höhe von EUR
12.402.724,73 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 6 Cent je
dividendenberechtigter Stückaktie
Gesamtausschüttung EUR 1.744.142,40
Vortrag auf neue EUR 10.658.582,33
Rechnung
*Bilanzgewinn* *EUR * *12.402.724,73*
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag
berücksichtigt insgesamt derzeit 29.069.040
dividendenberechtigte Stückaktien. Bis zum Tag
der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern.
In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei
unveränderter Ausschüttung von 6 Cent je
dividendenberechtigter Stückaktie ein
entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist
der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 19. Juni 2019,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschluss- und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Zweigniederlassung Forchheimer Straße 2,
90425 Nürnberg, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft*
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz bietet
Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund
einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres
Grundkapitals zu erwerben. Viele
Publikumsgesellschaften verfügen über dieses
flexible Instrument. Auch die Ringmetall
Aktiengesellschaft hat im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der
Hauptversammlung vom 29. August 2014 die
Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
bis zum 31. Juli 2019 und wird daher im Laufe
dieses Geschäftsjahres erlöschen. Der Vorstand
soll deshalb erneut zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt werden:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Der Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 Aktiengesetz ermächtigt, bis zum
31. Mai 2024 eigene Aktien bis zu
insgesamt 10 % des derzeitigen
Grundkapitals von EUR 29.069.040,00 zu
erwerben. Auf die hiernach erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien,
die sich bereits im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§
71 a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise, in diesem Fall
auch mehrmals, für einen oder mehrere
Zwecke ausgeübt werden. Die Ermächtigung
darf von der Gesellschaft nicht zum Handel
in eigenen Aktien genutzt werden.
Die Ermächtigung wird wirksam ab dem 15.
Juni 2019 und gilt bis zum 31. Mai 2024.
Die derzeit bestehende, durch die
Hauptversammlung der Ringmetall
Aktiengesellschaft am 29. August 2014
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien wird mit Wirksamwerden der heute
beschlossenen Ermächtigung aufgehoben und
durch diese Ermächtigung ersetzt. Soweit
aufgrund der Ermächtigung vom 29. August
2014 oder aufgrund vorangegangener
Ermächtigungen oder anderer
Rechtsgrundlagen eigene Aktien von der
Gesellschaft erworben, aber noch nicht
veräußert wurden, gelten für deren
Veräußerung die nachfolgenden
Regelungen.
b) Der Erwerb kann über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb über die Börse,
so darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am
Handelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs
für Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder eines an die
Stelle des XETRA-Systems getretenen
funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) der Frankfurter
Wertpapierbörse um nicht mehr als 10
% über- oder unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb über die Abgabe
eines öffentlichen Kaufangebots an
alle Aktionäre der Gesellschaft,
dürfen der angebotene Kaufpreis oder
die Grenzwerte der angebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
arithmetischen Mittelwert der
Schlussauktion im XETRA-Handel (oder
eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystems) der
Frankfurter Wertpapierbörse für
Aktien der Gesellschaft am zweiten
bis vierten Handelstag vor dem Tag
der Veröffentlichung des Angebots um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Überschreitet
die Zeichnung das Volumen des
Angebots, erfolgt die Annahme nach
Quoten. Dabei kann eine
bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 angedienten
Aktien je Aktionär vorgesehen
werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund der
Ermächtigung erworben werden, Dritten im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
daran oder beim Erwerb von gewerblichen
Schutzrechten oder Lizenzrechten
anzubieten und die mit einem solchen
Erwerb im Zusammenhang stehenden Tausch-
und/oder Kaufpreisverpflichtungen (zum
Erwerbszeitpunkt oder zu einem im
Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt) und
sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu
erfüllen.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund der
Ermächtigung erworben werden, einzuziehen,
ohne dass die Durchführung der Einziehung
eines weiteren Beschlusses der
Hauptversammlung bedarf. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen Aktien
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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