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DGAP-HV: Ringmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Ringmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Ringmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 14.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-03 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Ringmetall Aktiengesellschaft München ISIN DE0006001902 
/ WKN 600 190 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft ein zur 22. ordentlichen Hauptversammlung 
Freitag, den 14. Juni 2019, 
um 10.00 Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr) im Haus der 
Bayerischen Wirtschaft, 
Conference Center, Europasaal, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München. I. 
Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Ringmetall Aktiengesellschaft zum 31. 
   Dezember 2018, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   Lageberichts für die Ringmetall 
   Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts 
   zum 31. Dezember 2018, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
   des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
   289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 
   Handelsgesetzbuch 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss 
   gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss 
   gebilligt; damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung 
   durch die Hauptversammlung. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu 
   fassen. Jahresabschluss und Lagebericht, 
   Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der 
   Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 
   und § 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch sind der 
   Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
   zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes aus dem Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den für das Geschäftsjahr 
   2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Ringmetall 
   Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 
   12.402.724,73 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 6 Cent je 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Gesamtausschüttung    EUR    1.744.142,40 
   Vortrag auf neue      EUR    10.658.582,33 
   Rechnung 
   *Bilanzgewinn*        *EUR * *12.402.724,73* 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt insgesamt derzeit 29.069.040 
   dividendenberechtigte Stückaktien. Bis zum Tag 
   der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. 
   In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei 
   unveränderter Ausschüttung von 6 Cent je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 19. Juni 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
   Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Zweigniederlassung Forchheimer Straße 2, 
   90425 Nürnberg, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz bietet 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund 
   einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres 
   Grundkapitals zu erwerben. Viele 
   Publikumsgesellschaften verfügen über dieses 
   flexible Instrument. Auch die Ringmetall 
   Aktiengesellschaft hat im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre von dieser 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der 
   Hauptversammlung vom 29. August 2014 die 
   Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien 
   ermächtigt. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur 
   bis zum 31. Juli 2019 und wird daher im Laufe 
   dieses Geschäftsjahres erlöschen. Der Vorstand 
   soll deshalb erneut zum Erwerb eigener Aktien 
   ermächtigt werden: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 Aktiengesetz ermächtigt, bis zum 
      31. Mai 2024 eigene Aktien bis zu 
      insgesamt 10 % des derzeitigen 
      Grundkapitals von EUR 29.069.040,00 zu 
      erwerben. Auf die hiernach erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
      die sich bereits im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
      71 a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      kann ganz oder teilweise, in diesem Fall 
      auch mehrmals, für einen oder mehrere 
      Zwecke ausgeübt werden. Die Ermächtigung 
      darf von der Gesellschaft nicht zum Handel 
      in eigenen Aktien genutzt werden. 
 
      Die Ermächtigung wird wirksam ab dem 15. 
      Juni 2019 und gilt bis zum 31. Mai 2024. 
      Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung der Ringmetall 
      Aktiengesellschaft am 29. August 2014 
      erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
      Aktien wird mit Wirksamwerden der heute 
      beschlossenen Ermächtigung aufgehoben und 
      durch diese Ermächtigung ersetzt. Soweit 
      aufgrund der Ermächtigung vom 29. August 
      2014 oder aufgrund vorangegangener 
      Ermächtigungen oder anderer 
      Rechtsgrundlagen eigene Aktien von der 
      Gesellschaft erworben, aber noch nicht 
      veräußert wurden, gelten für deren 
      Veräußerung die nachfolgenden 
      Regelungen. 
   b) Der Erwerb kann über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots erfolgen. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
          so darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den am 
          Handelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
          für Aktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handel (oder eines an die 
          Stelle des XETRA-Systems getretenen 
          funktional vergleichbaren 
          Nachfolgesystems) der Frankfurter 
          Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
          % über- oder unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb über die Abgabe 
          eines öffentlichen Kaufangebots an 
          alle Aktionäre der Gesellschaft, 
          dürfen der angebotene Kaufpreis oder 
          die Grenzwerte der angebotenen 
          Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          arithmetischen Mittelwert der 
          Schlussauktion im XETRA-Handel (oder 
          eines an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen funktional 
          vergleichbaren Nachfolgesystems) der 
          Frankfurter Wertpapierbörse für 
          Aktien der Gesellschaft am zweiten 
          bis vierten Handelstag vor dem Tag 
          der Veröffentlichung des Angebots um 
          nicht mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. Überschreitet 
          die Zeichnung das Volumen des 
          Angebots, erfolgt die Annahme nach 
          Quoten. Dabei kann eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen bis zu 100 angedienten 
          Aktien je Aktionär vorgesehen 
          werden. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund der 
      Ermächtigung erworben werden, Dritten im 
      Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
      oder beim Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
      daran oder beim Erwerb von gewerblichen 
      Schutzrechten oder Lizenzrechten 
      anzubieten und die mit einem solchen 
      Erwerb im Zusammenhang stehenden Tausch- 
      und/oder Kaufpreisverpflichtungen (zum 
      Erwerbszeitpunkt oder zu einem im 
      Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt) und 
      sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu 
      erfüllen. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund der 
      Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, 
      ohne dass die Durchführung der Einziehung 
      eines weiteren Beschlusses der 
      Hauptversammlung bedarf. Die Einziehung 
      kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 

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May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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