DJ DGAP-HV: Ringmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Ringmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Ringmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 14.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-03 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
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Ringmetall Aktiengesellschaft München ISIN DE0006001902
/ WKN 600 190 Wir laden die Aktionäre unserer
Gesellschaft ein zur 22. ordentlichen Hauptversammlung
Freitag, den 14. Juni 2019,
um 10.00 Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr) im Haus der
Bayerischen Wirtschaft,
Conference Center, Europasaal,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München. I.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Ringmetall Aktiengesellschaft zum 31.
Dezember 2018, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des
Lageberichts für die Ringmetall
Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts
zum 31. Dezember 2018, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §
289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1
Handelsgesetzbuch
Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss
gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung
durch die Hauptversammlung. Die
Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu
fassen. Jahresabschluss und Lagebericht,
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der
Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1
und § 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch sind der
Hauptversammlung, ohne dass es nach dem
Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf,
zugänglich zu machen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinnes aus dem Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, den für das Geschäftsjahr
2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Ringmetall
Aktiengesellschaft in Höhe von EUR
12.402.724,73 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 6 Cent je
dividendenberechtigter Stückaktie
Gesamtausschüttung EUR 1.744.142,40
Vortrag auf neue EUR 10.658.582,33
Rechnung
*Bilanzgewinn* *EUR * *12.402.724,73*
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag
berücksichtigt insgesamt derzeit 29.069.040
dividendenberechtigte Stückaktien. Bis zum Tag
der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern.
In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei
unveränderter Ausschüttung von 6 Cent je
dividendenberechtigter Stückaktie ein
entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist
der Anspruch auf die Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 19. Juni 2019,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschluss- und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Zweigniederlassung Forchheimer Straße 2,
90425 Nürnberg, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft*
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz bietet
Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund
einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres
Grundkapitals zu erwerben. Viele
Publikumsgesellschaften verfügen über dieses
flexible Instrument. Auch die Ringmetall
Aktiengesellschaft hat im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der
Hauptversammlung vom 29. August 2014 die
Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
bis zum 31. Juli 2019 und wird daher im Laufe
dieses Geschäftsjahres erlöschen. Der Vorstand
soll deshalb erneut zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt werden:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Der Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 Aktiengesetz ermächtigt, bis zum
31. Mai 2024 eigene Aktien bis zu
insgesamt 10 % des derzeitigen
Grundkapitals von EUR 29.069.040,00 zu
erwerben. Auf die hiernach erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien,
die sich bereits im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§
71 a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise, in diesem Fall
auch mehrmals, für einen oder mehrere
Zwecke ausgeübt werden. Die Ermächtigung
darf von der Gesellschaft nicht zum Handel
in eigenen Aktien genutzt werden.
Die Ermächtigung wird wirksam ab dem 15.
Juni 2019 und gilt bis zum 31. Mai 2024.
Die derzeit bestehende, durch die
Hauptversammlung der Ringmetall
Aktiengesellschaft am 29. August 2014
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien wird mit Wirksamwerden der heute
beschlossenen Ermächtigung aufgehoben und
durch diese Ermächtigung ersetzt. Soweit
aufgrund der Ermächtigung vom 29. August
2014 oder aufgrund vorangegangener
Ermächtigungen oder anderer
Rechtsgrundlagen eigene Aktien von der
Gesellschaft erworben, aber noch nicht
veräußert wurden, gelten für deren
Veräußerung die nachfolgenden
Regelungen.
b) Der Erwerb kann über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb über die Börse,
so darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am
Handelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs
für Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder eines an die
Stelle des XETRA-Systems getretenen
funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) der Frankfurter
Wertpapierbörse um nicht mehr als 10
% über- oder unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb über die Abgabe
eines öffentlichen Kaufangebots an
alle Aktionäre der Gesellschaft,
dürfen der angebotene Kaufpreis oder
die Grenzwerte der angebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
arithmetischen Mittelwert der
Schlussauktion im XETRA-Handel (oder
eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystems) der
Frankfurter Wertpapierbörse für
Aktien der Gesellschaft am zweiten
bis vierten Handelstag vor dem Tag
der Veröffentlichung des Angebots um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Überschreitet
die Zeichnung das Volumen des
Angebots, erfolgt die Annahme nach
Quoten. Dabei kann eine
bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 angedienten
Aktien je Aktionär vorgesehen
werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund der
Ermächtigung erworben werden, Dritten im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
daran oder beim Erwerb von gewerblichen
Schutzrechten oder Lizenzrechten
anzubieten und die mit einem solchen
Erwerb im Zusammenhang stehenden Tausch-
und/oder Kaufpreisverpflichtungen (zum
Erwerbszeitpunkt oder zu einem im
Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt) und
sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu
erfüllen.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund der
Ermächtigung erworben werden, einzuziehen,
ohne dass die Durchführung der Einziehung
eines weiteren Beschlusses der
Hauptversammlung bedarf. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen Aktien
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Ringmetall Aktiengesellschaft: -2-
beschränkt werden. Von der Ermächtigung
zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch
gemacht werden. Die Einziehung führt zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann
abweichend hiervon bestimmen, dass das
Grundkapital bei der Einziehung
unverändert bleibt und sich stattdessen
durch die Einziehung der Anteil der
übrigen Aktien am Grundkapital gemäß
§ 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist
für diesen Fall zur Anpassung der Angabe
der Zahl der Aktien in der Satzung
ermächtigt.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese
eigenen Aktien ist insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß der vorstehenden Ermächtigung
aus lit. (c) verwendet werden.
Die Ermächtigungen vorstehend unter lit.
(c) und (d) können ganz oder in mehreren
Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Preis,
zu dem die Aktien der Gesellschaft
gemäß der Ermächtigung in lit. (c) an
Dritte abgegeben werden, darf das nicht
gewichtete arithmetische Mittel des
Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft
in der Schlussauktion im XETRA-Handel
(oder einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse Frankfurt/Main während der
letzten fünf Börsentage vor dem Zeitpunkt
der verbindlichen Vereinbarung mit dem
Dritten oder vor Fälligkeit der Kaufpreis-
bzw. sonstigen Zahlungsverpflichtung aus
einem solchen Erwerb oder Zusammenschluss
um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
7. *Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung der Ringmetall Aktiengesellschaft*
Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung an
die Mitglieder des Aufsichtsrats soll zukünftig
nicht mehr in einem Betrag, sondern in vier
gleichen Raten jeweils am Ende eines
Kalenderquartals erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung daher vor, § 12 Absatz 4 der
Satzung (Vergütung) wie folgt neu zu fassen:
'_Die Vergütung ist in vier gleichen Raten,
jeweils zum Ende eines Kalenderquartals an
die Mitglieder des Aufsichtsrats zahlbar.'_
II.
Bericht an die Hauptversammlung
*Bericht des Vorstands zu dem unter Ziffer 6 der
Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschluss (§ 186
Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 71 Abs.
1 Nr. 8 Aktiengesetz)*
Die Ringmetall Aktiengesellschaft hat in der
Hauptversammlung vom 29. August 2014 zum Aktienrückkauf
und zur anschließenden Veräußerung der
erworbenen eigenen Aktien einen Ermächtigungsbeschluss
gefasst, der bis zum 31. Juli 2019 befristet ist. Die
Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien wird daher
im Laufe dieses Geschäftsjahres auslaufen. Der Vorstand
soll deshalb auf der Hauptversammlung am 14. Juni 2019
erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.
Mit der im Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen
Ermächtigung soll der Vorstand in die Lage versetzt
werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder ein
öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von insgesamt 10
% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu
erwerben.
Bei einem Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot
("Tenderverfahren") kann jeder Aktionär entscheiden,
wie viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne
- zu welchem Preis er diese anbieten möchte.
Übersteigt die Anzahl der zum festgesetzten Preis
angebotenen Aktien die Höchstmenge der von der
Gesellschaft nachgefragten Aktien, ist eine Zuteilung
erforderlich. Hierbei soll es möglich sein, eine
bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner
Teile von Offerten bis maximal 100 Aktien vorzusehen,
damit bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
gebrochene Beträge und kleine Restbestände vermieden
werden können und die technische Abwicklung erleichtert
wird.
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien
können über die Börse oder ein öffentliches Angebot an
alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen
Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe
der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung
gewahrt.
Die Ermächtigung unter Ziffer 6 der Tagesordnung soll
es der Gesellschaft zudem ermöglichen, eigene Aktien zu
erwerben, um diese auch ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung einziehen zu können.
In der Ermächtigung wird der Gesellschaft ferner die
Möglichkeit gegeben, eigene Aktien zur Verfügung zu
haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
daran oder beim Erwerb von gewerblichen Schutzrechten
oder Lizenzrechten anbieten zu können. Der
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der
Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der
Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene
Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum geben, um sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu
können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des
Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt
werden. In der Regel wird sich der Vorstand bei der
Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen
Aktien am Börsenkurs der Ringmetall AG-Aktie
orientieren. Dabei ist eine schematische Anknüpfung an
einen Börsenkurs nicht vorgesehen, insbesondere um
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch
Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die
Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
III.
Teilnahmeberechtigung
1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich (a) spätestens
sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung -
das ist der *07.06.2019 *(24.00 Uhr) - unter
der Adresse
*Ringmetall Aktiengesellschaft*
*c/o Bankhaus Gebr. Martin*
*Schlossplatz 7, 73033 Göppingen*
*Fax Nr. 07161 / 969317*
*E-Mail: bgross@martinbank.de*
in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache angemeldet haben, wobei
der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind und
die (b) ihre Berechtigung gemäß der
nachfolgenden Nr. 2 nachgewiesen haben.
2. Als Berechtigungsnachweis gemäß Nr. 1
reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
ein Depot führendes Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung - das
ist der *24.05.2019 *(0.00 Uhr)
('Nachweisstichtag') - beziehen und der
Gesellschaft unter der in Nr. 1 mitgeteilten
Adresse oder Fax-Nummer spätestens sechs Tage
vor dem Tag der Hauptversammlung - das ist
der *07.06.2019* (24.00 Uhr) - zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
der sich gemäß Nr. 1 angemeldet und den
Nachweis gemäß Nr. 1 erbracht hat.
3. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der
Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Veränderungen im
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen es sei denn, er
bzw. sie lässt sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß angemeldet und den
Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Der Nachweisstichtag
ist kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
4. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Die
Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
5. Die Anmeldung kann auch in der Weise
erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das
depotführende Kreditinstitut zugesandte
Formular zur Eintrittskartenbestellung
ausfüllt und an das depotführende
Kreditinstitut zurückschickt. Die
erforderliche Anmeldung und die
Übersendung des Nachweises des
maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in
diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.
6. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln
an der Richtigkeit oder Echtheit des
Berechtigungsnachweises gemäß Nr. 2
einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel,
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May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
so kann die Gesellschaft die Berechtigung des
Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Ausübung des
Stimmrechtes zurückweisen.
IV.
Stimmrecht / Stimmrechtsvollmacht
1. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme.
2. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass
Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen, ihr Stimmrecht unter
entsprechender Vollmachtserteilung durch
einen Bevollmächtigten, auch durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von
Aktionären ausüben lassen können. Auch in
diesem Fall muss die Anmeldung unter Vorlage
des Nachweises des Anteilsbesitzes
rechtzeitig erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen
der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut,
noch eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere der in § 135 Aktiengesetz
gleichgestellten Institutionen oder Personen
zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird. Werden Vollmachten zur
Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen
gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§
135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 Aktiengesetz) sowie
Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne
§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz erteilt, besteht
kein Textformerfordernis, jedoch ist die
Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten daher die Aktionäre,
sich in diesem Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der
Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden
durch Vorweisen der Vollmacht bei der
Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung
oder durch die vorherige Übermittlung
des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten per Post, Telefax oder per
E-Mail an die nachstehend genannte Andresse,
Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse:
Ringmetall Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nummer: +49 (0)89 - 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Als Service bieten wir unseren Aktionären
wieder an, von der Gesellschaft benannte,
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von
der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen
wollen, müssen diesem in jedem Fall
schriftlich Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts mit Hilfe des vorbereiteten
Weisungsformulars erteilen.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom
Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne
Weisungen werden sich die
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nehmen keine Vollmachten zu
Verfahrensanträgen, zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des
Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von
Anträgen entgegen.
Auch diejenigen Aktionäre, die den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich
rechtzeitig unter Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes anmelden.
Diese Vollmachten und Weisungen für die
Stimmrechtsvertreter sind aus
organisatorischen Gründen bis spätestens
*13.06.2019, 14.00 Uhr, *(Eingang bei der
Gesellschaft) an die folgende nachfolgende
Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
zurückzusenden, anderenfalls können sie nicht
berücksichtigt werden:
Ringmetall Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nummer: +49 (0)89 - 210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Formulare für die Vollmachten und Weisungen
für den Stimmrechtsvertreter werden den
Aktionären zusammen mit den Eintrittskarten
zugesandt.
Darüber hinaus bieten wir form- und
fristgerecht angemeldeten und in der
Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren
Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auch während
der Hauptversammlung mit der Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
V.
Einsehbare Unterlagen und Informationen auf der
Internetseite der Gesellschaft
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der
Lagebericht, der Konzernlagebericht, der Bericht des
Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018, der
Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des
Bilanzgewinns und der Bericht des Vorstands zu dem
unter Ziffer 6 der Tagesordnung genannten
Bezugsrechtsausschluss können im Internet unter
http://www.ringmetall.de
im Bereich 'Investor Relations/ Hauptversammlung'
eingesehen werden. Die Unterlagen liegen auch vom Tage
der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung ausgelegt.
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich
geforderten Angaben und Erläuterungen ist über die
Internetseite der Gesellschaft
http://www.ringmetall.de
im Bereich 'Investor Relations/ Hauptversammlung'
zugänglich. Gleiches gilt auch für die weiteren
Informationen nach § 124a Aktiengesetz, die ebenfalls
über die Internetseite der Gesellschaft
http://www.ringmetall.de
im Bereich 'Investor Relations/ Hauptversammlung'
zugänglich sind.
VI.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs.
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Aktiengesetz)
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs.
2 Aktiengesetz*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien),
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch) an den
Vorstand der Ringmetall Aktiengesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft spätestens bis zum *14. Mai
2019* bis 24.00 Uhr zugehen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu
richten:
Vorstand der Ringmetall Aktiengesellschaft
Innere Wiener Str. 9
81667 München
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem im Internet unter
http://www.ringmetall.de
im Bereich 'Investor Relations/ Hauptversammlung'
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs.
1, § 127 Aktiengesetz*
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur
Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten
an:
Ringmetall Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nummer: +49 (0)89 - 210 27 298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Die Ringmetall Aktiengesellschaft wird alle
Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder
des Aufsichtsrats zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz
und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz
einschließlich einer etwaigen Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
http://www.ringmetall.de
im Bereich 'Investor Relations/ Hauptversammlung'
veröffentlichen, wenn sie der Ringmetall
Aktiengesellschaft spätestens bis zum *30. Mai 2019*
bis 24.00 Uhr unter der oben genannten Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt,
wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt
werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des
Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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