Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 16.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Biotech-Perle kurz vor entscheidender Meilenstein-Meldung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
216 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: -3-

DJ DGAP-HV: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Ettlingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2019 in Ettlingen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-03 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG Ettlingen Aktie: 
Wertpapier-Kenn-Nummer 760 010 / ISIN DE0007600108 
Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche 
Hauptversammlung am 28. Mai 2019 
 
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung 
für Dienstag, den 28. Mai 2019 um 11.00 Uhr in 
Ettlingen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 
08.04.2019) hat die Beteiligungen im Baltikum AG, 
Rostock, gem. § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der 
Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere 
Gegenstände und die Bekanntmachung dieser Ergänzung 
verlangt. 
 
*Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte 
erweitert:* 
 
6.  *Beschlussfassung über die Abberufung der 
    Aufsichtsratsmitglieder und der 
    Ersatzmitglieder* 
 
    Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten 
    durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, 
    schlägt vor, die amtierenden 
    Aufsichtsratsmitglieder Herrn Prof. Dr. Claus 
    Becker, Herrn Ralf Bake und Herrn Claudius Lang 
    sowie das Ersatzmitglieder Herr Michael Düren 
    gemäß § 103 Abs. 1 AktG mit Wirkung zum 
    Ende dieser Hauptversammlung als 
    Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen. 
 
    *Begründung:* 
 
    Die aktuelle Besetzung des Aufsichtsrats 
    spiegelt in keiner Weise die Aktionärsstruktur 
    der Valora Effekten Handel AG wieder. Von den 
    Aufsichtsratsmitgliedern hält lediglich Herr 
    Prof. Dr. Becker Aktien mit Volumen von 9,09 %. 
    Weitere Großaktionäre sind nicht im 
    Aufsichtsrat repräsentiert. 
 
    Bereits in den letzten Hauptversammlungen hat 
    die Beteiligungen im Baltikum AG gefordert, 
    dass Aktionäre entsprechend ihrem prozentualen 
    Anteilsbesitz im Aufsichtsrat auch vertreten 
    sein sollten. 
 
    Seit der letztjährigen Hauptversammlung am 
    28.05.2018 ist der Aktienkurs der Valora 
    Effekten Handel AG historisch eingebrochen. Am 
    Tag der Hauptversammlung lag das Tageshoch bei 
    2,48 EUR, der aktuelle Kurs am 23.04.2019 
    beträgt gerademal 1,48 EUR. Seit der Neuwahl 
    der Aufsichtsräte am 28.05.2018 besteht somit 
    ein Minus von 40 %. Dies ist unserer Meinung 
    insbesondere auf die Wahl von Herrn Ralf Bake 
    in den Aufsichtsrat zurück zu führen. 
 
    Die Anleger fühlen sich offensichtlich durch 
    die Wahl von Herrn Ralf Bake und dessen 
    Handlungen insbesondere auch in Verbindung mit 
    der Kremlin AG verunsichert. Die Kremlin AG 
    hatte kurze Zeit nachdem Herr Bake in den 
    Aufsichtsrat bestellt wurde einen 
    Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht 
    gestellt. Es kann davon ausgegangen werden, 
    dass Anleger sich von dieser Tatsache 
    verunsichert fühlen und deshalb der Kurs massiv 
    abgestürzt ist. 
 
    Aufgrund der unterlassenen Handlungen des 
    damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn 
    Bake, bei der Kremlin AG hat die BaFin ein 
    Zwangsgeld i.H.v. 140.000 EUR verfügt. Hierfür 
    trägt nach Auffassung der Beteiligungen im 
    Baltikum AG Herr Bake die Verantwortung. 
 
    Nach unserem Informationsstand Iaufen 
    Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Herrn 
    Bake. 
 
    Der Reputationsschaden, der der Valora Effekten 
    Handel AG entsteht, wird durch die Handlungen 
    des Herrn Bake jeden Tag vergrößert und 
    schadet der Valora Effekten Handel AG massiv. 
 
    Die Geschäftszahlen der Valora Effekten Handel 
    AG brechen seit der letzten Hauptversammlung 
    massiv ein. 
 
    In der Adhoc-Mitteilung vom 04.01.2019 wurde 
    Folgendes mitgeteilt: 
 
    'Es ist ein ungeprüfter Jahresfehlbetrag von 
    rd. 333 TEUR (Vj. Jahresüberschuss 221 TEUR) zu 
    verzeichnen. Aufgrund stark gefallener Kurse 
    zum Jahresultimo hat sich das geplante Ergebnis 
    damit weiter verschlechtert. Zudem mussten wir 
    Rückstellungen für Prozess- und Anwaltskosten 
    aus vier offenen Verfahren im Zusammenhang mit 
    der Abwehr der sog. 'Reich-Gruppe' bilden.' 
 
    Die Valora Effekten Handel AG ist 
    offensichtlich ebenfalls der Ansicht, dass ein 
    massives rechtliches De?zit ihrerseits besteht 
    und somit erhöhte Kosten für Rechtsberatung 
    notwendig sind. Anders kann der in der 
    Adhoc-Mitteilung genannte Sachverhalt nicht 
    verstanden werden. Dies ist insbesondere 
    erstaunlich, da mit Herrn Claudius Lang ein 
    Rechtsanwalt im Aufsichtsrat vertreten ist. 
 
    Somit ist dringlicher Handlungsbedarf gegeben, 
    um weiteren Schaden von der Gesellschaft fern 
    zu halten. Ein Zuwarten bis zur nächsten 
    Hauptversammlung würde womöglich einen noch 
    größeren Schaden entstehen lassen und der 
    Aktienkurs würde noch weiter fallen. 
7.  *Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl 
    der Aufsichtsratsmitglieder auf 6 und 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten 
    durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, 
    schlägt vor, § 7 (1) der Satzung wie folgt zu 
    ändern: 
 
    § 7 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern. 
    Alle Mitglieder werden von den Aktionären nach 
    dem Aktiengesetz gewählt.' 
 
    *Begründung:* 
 
    Wir sind mit der bisherigen Arbeit des 
    amtierenden Aufsichtsrats unzufrieden. 
 
    Möglicherweise sehen dies jedoch die Aktionäre 
    anders. 
 
    Grundsätzlich vertreten wir die Auffassung, 
    dass die größten Aktionäre auch im 
    Aufsichtsrat einer Gesellschaft vertreten sein 
    sollten. 
 
    Um Streitigkeiten unter den Aktionären zu 
    vermeiden, schlagen wir daher vor, dass die 
    Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder erhöht wird, 
    um die Interessen aller Aktionäre 
    berücksichtigen zu können. 
8.  *Beschlussfassung über die Neuwahl des 
    Aufsichtsrates und von Ersatzmitgliedern* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 7 Abs. 
    1 der Satzung i. V. m. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 
    101 Abs. 1 des Aktiengesetzes aus drei 
    Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden, zusammen. 
 
    Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten 
    durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, 
    schlägt vor, 
 
    1.) Herr Marcel Biedermann, Vorstand der 
    Beteiligungen im Baltikum AG, Heidenheim 
 
    2.) Herr Wolfgang Wilhelm Reich, 
    selbstständiger Unternehmensberater, Heidenheim 
 
    3.) Herr Steffen Saur, Vorstand der 
    Klosterbrauerei Königsbronn AG, Heidenheim 
 
    mit Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung bis zur Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
    entscheidet, zu wählen. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
    nicht gebunden. 
 
    Angaben zu den Mitgliedschaften der 
    vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat 
    in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und Angaben zu vergleichbaren 
    in- und ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    Für den Fall, dass die Hauptversammlung den TOP 
    2 beschließt, schlägt die Beteiligungen im 
    Baltikum AG folgende 6 Personen vor: 
 
    Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten 
    durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, 
    schlägt vor: 
 
    1.) Herr Marcel Biedermann, Vorstand der 
    Beteiligungen im Baltikum AG, Heidenheim 
 
    2.) ???? Wolfgang Wilhelm Reich, 
    selbstständiger Unternehmensberater, Heidenheim 
 
    3.) Herr Steffen Saur, Vorstand der 
    Klosterbrauerei Königsbronn AG, Heidenheim 
 
    4.) Hierzu wird in der Hauptversammlung ein 
    Vorschlag unterbreitet 
 
    5.) Hierzu wird in der Hauptversammlung ein 
    Vorschlag unterbreitet 
 
    6.) Hierzu wird in der Hauptversammlung ein 
    Vorschlag unterbreitet 
 
    mit Wirkung ab Beendigung dieser 
    Hauptversammlung bis zur Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
    entscheidet, zu wählen. 
 
    Zu den möglichen Kandidaten zu 4) bis 6) wird 
    auf der Hauptversammlung ein entsprechender 
    Vorschlag unterbreitet. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
    nicht gebunden. 
 
    Angaben zu den Mitgliedschaften der 
    vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat 
    in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und Angaben zu vergleichbaren 
    in- und ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    Herr Marcel Biedermann ist Mitglied in 
    folgenden gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 
    Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
    - ausserboerslich.com AG (Vorsitz) 
 
    Herr Wolfgang Wilhelm Reich ist Mitglied in 
    folgenden gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 
    Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
    - Karwendelbahn AG (stellv. Vorsitz) 
 
    - Klosterbrauerei Königsbronn AG (Vorsitz) 
 
    - Kremlin AG (Mitglied) 
 
    - SPV AG & Co. KG a.A. (Mitglied) 
 
    - VCI Venture Capital und Immobilien AG 
    (Mitglied) 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: -2-

Herr Steffen Saur ist Mitglied in folgenden 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
    AktG: 
 
    - GE Getreide Einlagerungen AG (Vorsitz) 
9.  *Beschlussfassung über die Einleitung einer 
    Sonderprüfung und die Bestellung eines 
    Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG 
    betreffend der Vertragsverlängerung des 
    amtierenden Vorstands Klaus Helffenstein durch 
    den Aufsichtsrat* 
 
    Im Lagebericht zum Geschäftsbericht zum 
    31.12.2017 wird unter 6.) das Vergütungssystem 
    beschrieben. Laut Geschäftsbericht erhält der 
    Vorstand neben einem monatlichen Festgehalt von 
    12.500 EUR eine Tantieme in Höhe von 25 % der 
    Bemessungsgrundlage, höchstens aber 150.000 EUR 
    pro Geschäftsjahr. 
 
    'Die Bemessungsgrundlage ist ein Viertel des 
    Jahresergebnisses in den letzten vier 
    Geschäftsjahren, jedoch unter 
    Außerachtlassung der Steuern vom Einkommen 
    und vorn Ertrag der Veränderung der Differenz 
    zwischen Anschaffungskosten und beizulegendem 
    Wert i.S.v. § 340e Abs. 3 HGB, soweit es sich 
    um nicht realisierte stille Reserven handelt, 
    sowie Zuführungen/Au?ösung des Fonds für 
    allgemeine Bankrisiken. In Verlustjahren wird 
    keine Tantieme bezahlt. Im Gegenzug erhöht sich 
    hierdurch der Tantiemenbetrag der Folgejahre 
    auch über TEUR 150 hinaus, jedoch mit der 
    Begrenzung, dass hierdurch kein Verlust 
    entstehen darf.' 
 
    Wir haben bereits auf den Ietzten 3 
    Hauptversammlung das Vergütungssystem 
    kritisiert. Trotzdem hat der Aufsichtsrat eine 
    Vertragsverlängerung für den Vorstand zu 
    unveränderten Bedingungen bis zum 30.06.2023 
    beschlossen. Dieser wichtige Sachverhalt wurde 
    nicht per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht. 
 
    Der Aufsichtsrat ist offensichtlich nicht in 
    der Lage dem Vorstand Einhalt zu gebieten 
    bezüglich seiner Vergütungsansprüche. 
 
    Seit 2011 hat die Gesellschaft lediglich einmal 
    eine Dividende in Höhe von 0,10 EUR 
    ausgeschüttet und der Vorstand Verluste in Höhe 
    von über 1.000.000,00 EUR erwirtschaftet. 
 
    Trotz dieser Erfolglosigkeit des Vorstands hat 
    der Aufsichtsrat dem Vorstand ein Fixgehalt in 
    Höhe von 150.000 EUR im Jahr genehmigt 
    zusätzlich noch Tantiemenansprüche. 
 
    Wir halten dieses Vergütungssystem für massiv 
    überzogen, möglicherweise ist sogar der 
    Straftatbestand der Untreue verwirklicht, 
    insbesondere deshalb, weil 25 % des 
    Jahresüberschusses als Tantieme an den Vorstand 
    ausgeschüttet wird. 
 
    Der Vorstand ist an der Gesellschaft nicht 
    beteiligt, bekommt aber 25 % des 
    Jahresüberschusses, falls ein solcher mal 
    entstehen sollte! 
 
    Da bekanntlich auch jedes blinde Huhn mal ein 
    Korn ?ndet, besteht aufgrund dieses desaströsen 
    Vertrags das Risiko, dass die Gesellschaft 
    keinen Jahresüberschuss ausweisen kann und die 
    Aktionäre keine Dividende erhalten werden, 
    obwohl der Vorstand über die aufgelaufenen 
    Tantiemenansprüche in Höhe bis zu 600.000 EUR 
    immens pro?tiert. 
 
    Wir kritisieren die unfähigen Aufsichtsräte, 
    die einen solchen Vertrag beschließen und 
    die Aktionäre massiv schädigen. 
 
    Aus diesem Grund sind die genauen Hintergründe 
    einer solchen Vertragsgestaltung aufzuklären. 
 
    Es soll eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1 
    AktG statt?nden, zur Untersuchung folgender 
    Vorgänge: 
 
    - Vertragsverlängerung für den Vorstand 
      durch Aufsichtsratsbeschluss bis zum 
      30.06.2018. 
    - Vertragsverlängerung für den Vorstand 
      durch Aufsichtsratsbeschluss bis zum 
      30.06.2023. 
    - Welche Personalkosten entstehen für die 
      Gesellschaft im Extremfall in Euro und in 
      Prozent des Jahresüberschusses pro Jahr? 
    - In welcher Konstellation verdient der 
      Vorstand am meisten? 
    - In welcher Konstellation wird der 
      Jahresüberschuss fast vollständig von der 
      Tantieme vom Vorjahr aufgezehrt? 
    - Wer hat diesen Vertrag für den 
      Aufsichtsrat ausgehandelt? Wer hat wann, 
      mit wem, was verhandelt? 
    - Welche Vertrags-Forderungen gab es seitens 
      des Vorstands? 
    - Wurden Alternativen im Aufsichtsrat 
      besprochen, wenn ja, mit wem wurden 
      Gespräche geführt? 
    - Gab es Überlegungen, den 
      Dienstvertrag mit Herrn Helffenstein zu 
      beenden und einen anderen Kandidaten zum 
      Vorstand zu bestellen? 
    - Wenn ja, warum wurde dies nicht umgesetzt? 
    - Warum wurde der Vertrag um 5 Jahre 
      verlängert, obwohl in den Vorjahren der 
      Vertrag jährlich verlängert wurde? 
    - Entsteht der Gesellschaft durch den 
      abgeschlossenen Dienstvertrag ggf. ein 
      Schaden, wenn ja, in welcher Höhe? 
    - Ist der Dienstvertrag drittüblich? 
 
    Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, 
    Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang 
    Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, 
    Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 
    Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die 
    Unterstützung von fachlich quali?ziertem 
    Personal heranziehen und sich insbesondere 
    rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher 
    Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 
10. *Beschlussfassung über die Einleitung einer 
    Sonderprüfung und die Bestellung eines 
    Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG* 
 
    Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten 
    durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, 
    schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, 
    wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der 
    Hauptversammlung gegebenenfalls in 
    modifizierter Form zu stellen: 
 
    Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 
    Abs. 1 AktG statt?nden zur Untersuchung 
    folgender Vorgänge: 
 
     a) Erwerb von 400 KG Feinsilber 
 
     Die Valora Effekten Handel AG, vertreten 
     durch ihren Vorstand Klaus Helffenstein, 
     hat im vorherigen Berichtsjahr 2016 400 KG 
     Feinsilber erworben. 
 
     Grundsätzlich halten wir den Erwerb von 
     physischem Silber für wichtig und richtig, 
     deren Umsetzung verlief und verläuft 
     allerdings offensichtlich absolut 
     dilettantisch. 
 
     Die Schäden und Verantwortlichkeiten müssen 
     aufgeklärt werden 
 
     - Die Satzung der Valora Effekten Handel 
       AG sieht und sah keinen Eigenhandel 
       und keine Anlage in Edelmetalle vor. 
       War die Valora Effekten Handel AG 
       aufgrund ihrer Satzung überhaupt 
       berechtigt Feinsilber zu erwerben und 
       liegt hier ggf. ein 
       Satzungsverstoß vor? 
     - Hat der Vorstand Klaus Helffenstein 
       den Kauf von 400 KG Feinsilber mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats getätigt 
       und hat der Aufsichtsrat dem Kauf 
       einstimmig zugestimmt? 
     - Welcher Schaden bzw. Schäden, z.B. 
       Rechtsanwaltskosten, Prüfungskosten, 
       Steuerberaterkosten sind der Valora 
       Effekten Handel AG aufgrund des 
       Rücktritts vom Kaufvertrag entstanden 
       bzw. welcher Schaden wird der Valora 
       Effekten Handel AG hierdurch 
       entstehen? 
     - War dem Vorstand Klaus Helffenstein 
       vor Abschluss des Kaufvertrages 
       bekannt, dass gemäß § 312 d Abs. 
       4 Ziffer 6 BGB kein Widerrufsrecht 
       besteht, da der Fernabsatzvertrag die 
       Lieferung von Waren zum Gegenstand 
       hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt 
       Schwankungen unterliegen? 
     - War der Erwerb von der 
       Geschäftsordnung für den Vorstand 
       gedeckt? 
     - War der Aufsichtsrat im Vorfeld des 
       Erwerbs von Silber informiert worden, 
       wenn ja, wie genau wurde er 
       informiert? 
     - Hat der Aufsichtsrat dem Vorstand 
       Ratschläge zum Erwerb von Silber 
       gegeben, wenn ja, welche? 
     - Wurde das Thema Vorsteuer/Umsatzsteuer 
       im Vorfeld des Erwerbs durch Vorstand 
       und Aufsichtsrat besprochen? 
     - Wer hat den Vorstand und den 
       Aufsichtsrat bezüglich des Silberkaufs 
       beraten? 
     - In welcher Höhe sind Rechts- und 
       Beratungskosten im Vorfeld des Erwerbs 
       entstanden, in welcher Höhe nach dem 
       Erwerb, insbesondere für den 
       Rechtsstreit mit dem Finanzamt und in 
       welcher Höhe entstehen noch Kosten? 
 
    Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, 
    Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang 
    Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, 
    Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 
    Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die 
    Unterstützung von fachlich quali?ziertem 
    Personal heranziehen und sich insbesondere 
    rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher 
    Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 
11. *Beschlussfassung über die Einleitung einer 
    Sonderprüfung und die Bestellung eines 
    Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG 
    betreffend der Unterlassung bzw. 
    Veröffentlichung einer falschen Erklärung gem. 
    § 161 AktG im Zeitraum vom März 2015 bis Juli 
    2017 und der daraus resultierenden Folgen für 
    die Gesellschaft* 
 
    Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten 
    durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, 
    schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, 
    wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der 
    Hauptversammlung gegebenenfalls in modi?zierter 
    Form zu stellen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 
    Abs. 1 AktG statt?nden zur Untersuchung 
    folgender Vorgänge: 
 
    - Wurde es unterlassen, im Zeitraum von März 
      2015 bis Juli 2017 eine Erklärung gem. § 
      161 AktG in der gesetzlich 
      vorgeschriebenen Form auf die Homepage zu 
      stellen? 
    - Gab es im Zeitraum von März 2015 bis Juli 
      2017 überhaupt eine entsprechende 
      Erklärung gem. § 161 AktG? 
    - Wer trägt die Verantwortung dafür, dass 
      eine Erklärung gem. § 161 AktG nicht auf 
      die Homepage der Gesellschaft gestellt 
      wurde? 
    - Gab es Gespräche zwischen Vorstand und 
      Aufsichtsrat, eine Erklärung gem. 161 AktG 
      zu unterlassen? 
    - Wurde im Aufsichtsrat thematisiert § 161 
      AktG bzw. den entsprechenden Erklärungen 
      nicht zu folgen? 
    - Welche Kosten sind der Gesellschaft 
      dadurch bisher entstanden, dass den 
      Entsprechungserklärungen des Corporate 
      Governance Kodex in den letzten 5 Jahren 
      großteils gefolgt wurde? 
    - Gab es in den letzten 5 Jahren überhaupt 
      Meldungen gem. § 161 AktG oder wurden 
      diese gesetzeswidrig unterlassen? 
    - Welche Unterlagen wurden der 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & 
      Young GmbH in den letzten 5 Jahren 
      bezüglich § 161 AktG und § 289a HGB 
      vorgelegt? 
    - Weshalb kommt der Abschlussprüfer Ernst & 
      Young GmbH zu dem Ergebnis, ein 
      uneingeschränktes Testat für die 
      Geschäftsjahre 2015, 2016, 2017 zu 
      bestätigen, obwohl erhebliche Mängel gem. 
      § 161 AktG und § 289a HGB vorlagen? 
    - Welche Nachfragen gab es seitens der 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & 
      Young GmbH bezüglich § 161 AktG und § 289a 
      HGB? 
    - Wer trägt die Kosten von möglichen 
      Anfechtungsklagen die auf Grundlage von 
      unterlassenen Erklärungen gem. 161 AktG 
      erhoben werden oder wurden? 
    - Wer trägt die Verantwortung für das 
      Unterbleiben bzw. die nicht korrekten 
      Meldungen gem. § 161 AktG? 
    - Welche Verstöße gegen § 161 AktG 
      liegen genau vor? 
    - Waren die Verstöße gegen die 
      Erklärungen gem. § 161 AktG mit ursächlich 
      für die Einreichung einer Anfechtungsklage 
      im Nachgang der Hauptversammlung vom 
      22.05.2017? 
    - Welche Kosten sind im Zuge der 
      Anfechtungsklage aufgrund von 
      Verstößen gegen § 161 AktG 
      entstanden? 
 
    Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, 
    Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang 
    Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, 
    Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 
    Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die 
    Unterstützung von fachlich quali?ziertem 
    Personal heranziehen und sich insbesondere 
    rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher 
    Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 
 
    *Begründung:* 
 
    Durch unfähige Aufsichtsräte und den unfähigen 
    Vorstand entstehen der Gesellschaft durch 
    Auskunftserzwingungsverfahren und 
    Anfechtungsklagen erhebliche Kosten, Iaut 
    Geschäftsbericht 2018 allein 140.000,00 EUR. 
 
    Diese erheblichen Kosten verursacht der 
    Vorstand und der Aufsichtsrat, weil diese 
    offensichtlich nicht in der Lage sind, korrekte 
    Mitteilungen gem. § 161 AktG zu veröffentlichen 
    und unfähig sind Gesetze einzuhalten. 
 
    Dass solche horrenden Kosten entstehen und die 
    Aktionäre, insbesondere durch die Wahl von 
    Herrn Bake, verunsichert sind, verwundert nicht 
    bei diesen unfähigen Aufsichtsräten. 
 
    Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum 
    Aufsichtsrat und Vorstand, wie es das Gesetz 
    ermöglicht, § 161 AktG nicht einfach ablehnt, 
    um diese Kosten der Gesellschaft zu ersparen. 
12. *Beschlussfassung über die Einleitung einer 
    Sonderprüfung und die Bestellung eines 
    Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG 
    betreffend der Geschäfte mit Herrn Karl-Walter 
    Freitag und den Gesellschaften, die von ihm als 
    Vorstand oder Geschäftsführer geleitet werden.* 
 
    Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten 
    durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, 
    schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, 
    wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der 
    Hauptversammlung gegebenenfalls in modi?zierter 
    Form zu stellen: 
 
    Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 
    Abs. 1 AktG statt?nden zur Untersuchung 
    folgender Vorgänge: 
 
    * Welche Geschäfte wurden in den letzten 5 
      Jahren zwischen der Valora Effekten Handel 
      AG und Herrn Karl-Walter Freitag 
      persönlich sowie den Gesellschaften, die 
      gesetzlich von Herrn Freitag vertreten 
      werden, getätigt? 
    * Wurden diese Geschäfte einem 
      Drittvergleichsprüfung unterzogen 
    * Liegen der Valora Effekten Handel AG für 
      diese Geschäfte mit oben genanntem 
      Personenkreis, die in den vergangenen 5 
      Jahren getätigt wurden, die entsprechenden 
      Genehmigungen seitens der BaFin gem. KWG 
      vor? 
    * Welche Geschäfte gem. KWG sind dies im 
      Einzelnen? 
    * Welche Vergütungen hat die Valora Effekten 
      Handel AG für diese Geschäfte im Einzelnen 
      erhalten? 
    * Sind diese Verträge drittvergleichsüblich? 
    * Welche Vergütungen hat die Valora Effekten 
      Handel AG von Herrn Karl-Walter Freitag 
      und die von ihm vertretenen Gesellschaften 
      für diese Geschäfte im Einzelnen erhalten? 
    * Welchen ?nanziellen Vorteil und/oder 
      Nachteil hat die Valora Effekten Handel 
      durch diese Geschäfte? 
    * Welchen ?nanziellen Vorteil und/oder 
      Nachteil hat Herr Karl-Walter Freitag bzw. 
      die von ihm vertretenen Gesellschaften 
      durch diese Geschäfte? 
    * Gibt es weitere Vorteile und/oder 
      Nachteile für Herrn Karl-Walter Freitag 
      und/oder die Valora Effekten Handel AG 
      durch diese Geschäfte? 
    * In welcher Höhe wurde Liquidität seitens 
      der Valora Effekten Handel AG aufgewendet, 
      um diese Geschäfte abwickeln zu können? 
    * Welche Risiken sind mit diesen Geschäften 
      verbunden? 
    * Warum wurde in der Hauptversammlung 2017 
      durch Vorstand und Aufsichtsrat 
      wahrheitswidrig behauptet, es würde keine 
      Geschäfte mit Herrn Freitag oder 
      Gesellschaften, an denen Herr Freitag 
      Geschäftsführer, Vorstand oder im 
      größeren Umfang beteiligt ist, geben, 
      obwohl das Gegenteil richtig ist? Welche 
      Geschäfte sollen den Aktionären 
      verschwiegen werden? 
 
    Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, 
    Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang 
    Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, 
    Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 
    Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die 
    Unterstützung von fachlich quali?ziertem 
    Personal heranziehen und sich insbesondere 
    rechtlich und in technischer/wiltschaftlicher 
    Hinsicht beraten und unterstützen lassen. 
 
    *Begründung:* 
 
    In der Hauptversammlung 2017 hat der Vorstand 
    der Valora Effekten Handel AG, Herr 
    Helffenstein, den Aktionären mitgeteilt, dass 
    es keine Geschäfte mit Herrn KarI-Walter 
    Freitag und Gesellschaften, die dieser 
    vertritt, gegeben hätte. 
 
    Wie zwischenzeitliche Nachforschungen ergeben 
    haben, ist diese Aussage falsch. Möglicherweise 
    ist der Straftatbestand gem. § 400 AktG 
    erfüllt. 
 
    Um mögliche Risiken und Schäden für die Valora 
    Effekten Handel AG aufzuklären, ist daher eine 
    Sonderprüfung notwendig, da der Vorstand sich 
    weigert, korrekte Auskünfte in der 
    Hauptversammlung zu erteilen. 
 
    Des Weiteren entstehen durch die unfähigen 
    Aufsichtsräte und den unfähigen Vorstand 
    erhebliche Kosten der Gesellschaft durch 
    Auskunftserzwingungsverfahren und 
    Anfechtungsklagen. 
13. Beschlussfassung über die Einleitung einer 
    Sonderprüfung und die Bestellung eines 
    Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG 
    betreffend der Unterlassung einer 
    Stimmrechtsmitteilung durch die A & B 
    Vermögensverwaltung GmbH, die RH 
    Vermögensverwaltung GmbH und die WH 
    Vermögensverwaltung GmbH und der Unterlassung 
    einer Anzeige bei der BaFin Bundesanstalt für 
    Finanzdienstleistungsaufsicht durch die Valora 
    Effekten Handel AG. 
 
    Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten 
    durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, 
    schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, 
    wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der 
    Hauptversammlung gegebenenfalls in modi?zierter 
    Form zu stellen: 
 
    Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 
    Abs. 1 AktG statt?nden zur Untersuchung 
    folgender Vorgänge: 
 
    In der Hauptversammlung am 22.05.2017 haben die 
    A & B Vermögensverwaltung GmbH, die RH 
    VermögensverwaItung GmbH und die WH 
    Vermögensverwaltung GmbH kumuliert 139.849 
    Stimmen vertreten, dies entspricht einem Anteil 
    in Höhe von 8,07 % am Grundkapital der Valora 
    Effekten Handel AG. In der Hauptversammlung am 
    28.05.2018 haben die A & B Vermögensverwaltung 
    GmbH, die RH Vermögensverwaltung GmbH und die 
    WH Vermögensverwaltung GmbH kumuliert 104.000 
    Stimmen vertreten, dies entspricht einem Anteil 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.