DJ DGAP-HV: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Ettlingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.05.2019 in Ettlingen mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-03 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG Ettlingen Aktie:
Wertpapier-Kenn-Nummer 760 010 / ISIN DE0007600108
Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche
Hauptversammlung am 28. Mai 2019
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung
für Dienstag, den 28. Mai 2019 um 11.00 Uhr in
Ettlingen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am
08.04.2019) hat die Beteiligungen im Baltikum AG,
Rostock, gem. § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der
Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere
Gegenstände und die Bekanntmachung dieser Ergänzung
verlangt.
*Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte
erweitert:*
6. *Beschlussfassung über die Abberufung der
Aufsichtsratsmitglieder und der
Ersatzmitglieder*
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten
durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann,
schlägt vor, die amtierenden
Aufsichtsratsmitglieder Herrn Prof. Dr. Claus
Becker, Herrn Ralf Bake und Herrn Claudius Lang
sowie das Ersatzmitglieder Herr Michael Düren
gemäß § 103 Abs. 1 AktG mit Wirkung zum
Ende dieser Hauptversammlung als
Aufsichtsratsmitglieder abzuberufen.
*Begründung:*
Die aktuelle Besetzung des Aufsichtsrats
spiegelt in keiner Weise die Aktionärsstruktur
der Valora Effekten Handel AG wieder. Von den
Aufsichtsratsmitgliedern hält lediglich Herr
Prof. Dr. Becker Aktien mit Volumen von 9,09 %.
Weitere Großaktionäre sind nicht im
Aufsichtsrat repräsentiert.
Bereits in den letzten Hauptversammlungen hat
die Beteiligungen im Baltikum AG gefordert,
dass Aktionäre entsprechend ihrem prozentualen
Anteilsbesitz im Aufsichtsrat auch vertreten
sein sollten.
Seit der letztjährigen Hauptversammlung am
28.05.2018 ist der Aktienkurs der Valora
Effekten Handel AG historisch eingebrochen. Am
Tag der Hauptversammlung lag das Tageshoch bei
2,48 EUR, der aktuelle Kurs am 23.04.2019
beträgt gerademal 1,48 EUR. Seit der Neuwahl
der Aufsichtsräte am 28.05.2018 besteht somit
ein Minus von 40 %. Dies ist unserer Meinung
insbesondere auf die Wahl von Herrn Ralf Bake
in den Aufsichtsrat zurück zu führen.
Die Anleger fühlen sich offensichtlich durch
die Wahl von Herrn Ralf Bake und dessen
Handlungen insbesondere auch in Verbindung mit
der Kremlin AG verunsichert. Die Kremlin AG
hatte kurze Zeit nachdem Herr Bake in den
Aufsichtsrat bestellt wurde einen
Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht
gestellt. Es kann davon ausgegangen werden,
dass Anleger sich von dieser Tatsache
verunsichert fühlen und deshalb der Kurs massiv
abgestürzt ist.
Aufgrund der unterlassenen Handlungen des
damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn
Bake, bei der Kremlin AG hat die BaFin ein
Zwangsgeld i.H.v. 140.000 EUR verfügt. Hierfür
trägt nach Auffassung der Beteiligungen im
Baltikum AG Herr Bake die Verantwortung.
Nach unserem Informationsstand Iaufen
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Herrn
Bake.
Der Reputationsschaden, der der Valora Effekten
Handel AG entsteht, wird durch die Handlungen
des Herrn Bake jeden Tag vergrößert und
schadet der Valora Effekten Handel AG massiv.
Die Geschäftszahlen der Valora Effekten Handel
AG brechen seit der letzten Hauptversammlung
massiv ein.
In der Adhoc-Mitteilung vom 04.01.2019 wurde
Folgendes mitgeteilt:
'Es ist ein ungeprüfter Jahresfehlbetrag von
rd. 333 TEUR (Vj. Jahresüberschuss 221 TEUR) zu
verzeichnen. Aufgrund stark gefallener Kurse
zum Jahresultimo hat sich das geplante Ergebnis
damit weiter verschlechtert. Zudem mussten wir
Rückstellungen für Prozess- und Anwaltskosten
aus vier offenen Verfahren im Zusammenhang mit
der Abwehr der sog. 'Reich-Gruppe' bilden.'
Die Valora Effekten Handel AG ist
offensichtlich ebenfalls der Ansicht, dass ein
massives rechtliches De?zit ihrerseits besteht
und somit erhöhte Kosten für Rechtsberatung
notwendig sind. Anders kann der in der
Adhoc-Mitteilung genannte Sachverhalt nicht
verstanden werden. Dies ist insbesondere
erstaunlich, da mit Herrn Claudius Lang ein
Rechtsanwalt im Aufsichtsrat vertreten ist.
Somit ist dringlicher Handlungsbedarf gegeben,
um weiteren Schaden von der Gesellschaft fern
zu halten. Ein Zuwarten bis zur nächsten
Hauptversammlung würde womöglich einen noch
größeren Schaden entstehen lassen und der
Aktienkurs würde noch weiter fallen.
7. *Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl
der Aufsichtsratsmitglieder auf 6 und
Satzungsänderung*
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten
durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann,
schlägt vor, § 7 (1) der Satzung wie folgt zu
ändern:
§ 7 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
'Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern.
Alle Mitglieder werden von den Aktionären nach
dem Aktiengesetz gewählt.'
*Begründung:*
Wir sind mit der bisherigen Arbeit des
amtierenden Aufsichtsrats unzufrieden.
Möglicherweise sehen dies jedoch die Aktionäre
anders.
Grundsätzlich vertreten wir die Auffassung,
dass die größten Aktionäre auch im
Aufsichtsrat einer Gesellschaft vertreten sein
sollten.
Um Streitigkeiten unter den Aktionären zu
vermeiden, schlagen wir daher vor, dass die
Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder erhöht wird,
um die Interessen aller Aktionäre
berücksichtigen zu können.
8. *Beschlussfassung über die Neuwahl des
Aufsichtsrates und von Ersatzmitgliedern*
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 7 Abs.
1 der Satzung i. V. m. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 des Aktiengesetzes aus drei
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden, zusammen.
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten
durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann,
schlägt vor,
1.) Herr Marcel Biedermann, Vorstand der
Beteiligungen im Baltikum AG, Heidenheim
2.) Herr Wolfgang Wilhelm Reich,
selbstständiger Unternehmensberater, Heidenheim
3.) Herr Steffen Saur, Vorstand der
Klosterbrauerei Königsbronn AG, Heidenheim
mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023
entscheidet, zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Angaben zu den Mitgliedschaften der
vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat
in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und Angaben zu vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
Für den Fall, dass die Hauptversammlung den TOP
2 beschließt, schlägt die Beteiligungen im
Baltikum AG folgende 6 Personen vor:
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten
durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann,
schlägt vor:
1.) Herr Marcel Biedermann, Vorstand der
Beteiligungen im Baltikum AG, Heidenheim
2.) ???? Wolfgang Wilhelm Reich,
selbstständiger Unternehmensberater, Heidenheim
3.) Herr Steffen Saur, Vorstand der
Klosterbrauerei Königsbronn AG, Heidenheim
4.) Hierzu wird in der Hauptversammlung ein
Vorschlag unterbreitet
5.) Hierzu wird in der Hauptversammlung ein
Vorschlag unterbreitet
6.) Hierzu wird in der Hauptversammlung ein
Vorschlag unterbreitet
mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zur Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023
entscheidet, zu wählen.
Zu den möglichen Kandidaten zu 4) bis 6) wird
auf der Hauptversammlung ein entsprechender
Vorschlag unterbreitet.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Angaben zu den Mitgliedschaften der
vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat
in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und Angaben zu vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
Herr Marcel Biedermann ist Mitglied in
folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG:
- ausserboerslich.com AG (Vorsitz)
Herr Wolfgang Wilhelm Reich ist Mitglied in
folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG:
- Karwendelbahn AG (stellv. Vorsitz)
- Klosterbrauerei Königsbronn AG (Vorsitz)
- Kremlin AG (Mitglied)
- SPV AG & Co. KG a.A. (Mitglied)
- VCI Venture Capital und Immobilien AG
(Mitglied)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: -2-
Herr Steffen Saur ist Mitglied in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG:
- GE Getreide Einlagerungen AG (Vorsitz)
9. *Beschlussfassung über die Einleitung einer
Sonderprüfung und die Bestellung eines
Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG
betreffend der Vertragsverlängerung des
amtierenden Vorstands Klaus Helffenstein durch
den Aufsichtsrat*
Im Lagebericht zum Geschäftsbericht zum
31.12.2017 wird unter 6.) das Vergütungssystem
beschrieben. Laut Geschäftsbericht erhält der
Vorstand neben einem monatlichen Festgehalt von
12.500 EUR eine Tantieme in Höhe von 25 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens aber 150.000 EUR
pro Geschäftsjahr.
'Die Bemessungsgrundlage ist ein Viertel des
Jahresergebnisses in den letzten vier
Geschäftsjahren, jedoch unter
Außerachtlassung der Steuern vom Einkommen
und vorn Ertrag der Veränderung der Differenz
zwischen Anschaffungskosten und beizulegendem
Wert i.S.v. § 340e Abs. 3 HGB, soweit es sich
um nicht realisierte stille Reserven handelt,
sowie Zuführungen/Au?ösung des Fonds für
allgemeine Bankrisiken. In Verlustjahren wird
keine Tantieme bezahlt. Im Gegenzug erhöht sich
hierdurch der Tantiemenbetrag der Folgejahre
auch über TEUR 150 hinaus, jedoch mit der
Begrenzung, dass hierdurch kein Verlust
entstehen darf.'
Wir haben bereits auf den Ietzten 3
Hauptversammlung das Vergütungssystem
kritisiert. Trotzdem hat der Aufsichtsrat eine
Vertragsverlängerung für den Vorstand zu
unveränderten Bedingungen bis zum 30.06.2023
beschlossen. Dieser wichtige Sachverhalt wurde
nicht per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht.
Der Aufsichtsrat ist offensichtlich nicht in
der Lage dem Vorstand Einhalt zu gebieten
bezüglich seiner Vergütungsansprüche.
Seit 2011 hat die Gesellschaft lediglich einmal
eine Dividende in Höhe von 0,10 EUR
ausgeschüttet und der Vorstand Verluste in Höhe
von über 1.000.000,00 EUR erwirtschaftet.
Trotz dieser Erfolglosigkeit des Vorstands hat
der Aufsichtsrat dem Vorstand ein Fixgehalt in
Höhe von 150.000 EUR im Jahr genehmigt
zusätzlich noch Tantiemenansprüche.
Wir halten dieses Vergütungssystem für massiv
überzogen, möglicherweise ist sogar der
Straftatbestand der Untreue verwirklicht,
insbesondere deshalb, weil 25 % des
Jahresüberschusses als Tantieme an den Vorstand
ausgeschüttet wird.
Der Vorstand ist an der Gesellschaft nicht
beteiligt, bekommt aber 25 % des
Jahresüberschusses, falls ein solcher mal
entstehen sollte!
Da bekanntlich auch jedes blinde Huhn mal ein
Korn ?ndet, besteht aufgrund dieses desaströsen
Vertrags das Risiko, dass die Gesellschaft
keinen Jahresüberschuss ausweisen kann und die
Aktionäre keine Dividende erhalten werden,
obwohl der Vorstand über die aufgelaufenen
Tantiemenansprüche in Höhe bis zu 600.000 EUR
immens pro?tiert.
Wir kritisieren die unfähigen Aufsichtsräte,
die einen solchen Vertrag beschließen und
die Aktionäre massiv schädigen.
Aus diesem Grund sind die genauen Hintergründe
einer solchen Vertragsgestaltung aufzuklären.
Es soll eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1
AktG statt?nden, zur Untersuchung folgender
Vorgänge:
- Vertragsverlängerung für den Vorstand
durch Aufsichtsratsbeschluss bis zum
30.06.2018.
- Vertragsverlängerung für den Vorstand
durch Aufsichtsratsbeschluss bis zum
30.06.2023.
- Welche Personalkosten entstehen für die
Gesellschaft im Extremfall in Euro und in
Prozent des Jahresüberschusses pro Jahr?
- In welcher Konstellation verdient der
Vorstand am meisten?
- In welcher Konstellation wird der
Jahresüberschuss fast vollständig von der
Tantieme vom Vorjahr aufgezehrt?
- Wer hat diesen Vertrag für den
Aufsichtsrat ausgehandelt? Wer hat wann,
mit wem, was verhandelt?
- Welche Vertrags-Forderungen gab es seitens
des Vorstands?
- Wurden Alternativen im Aufsichtsrat
besprochen, wenn ja, mit wem wurden
Gespräche geführt?
- Gab es Überlegungen, den
Dienstvertrag mit Herrn Helffenstein zu
beenden und einen anderen Kandidaten zum
Vorstand zu bestellen?
- Wenn ja, warum wurde dies nicht umgesetzt?
- Warum wurde der Vertrag um 5 Jahre
verlängert, obwohl in den Vorjahren der
Vertrag jährlich verlängert wurde?
- Entsteht der Gesellschaft durch den
abgeschlossenen Dienstvertrag ggf. ein
Schaden, wenn ja, in welcher Höhe?
- Ist der Dienstvertrag drittüblich?
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang
Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich,
Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522
Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich quali?ziertem
Personal heranziehen und sich insbesondere
rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher
Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
10. *Beschlussfassung über die Einleitung einer
Sonderprüfung und die Bestellung eines
Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG*
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten
durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann,
schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen,
wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der
Hauptversammlung gegebenenfalls in
modifizierter Form zu stellen:
Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142
Abs. 1 AktG statt?nden zur Untersuchung
folgender Vorgänge:
a) Erwerb von 400 KG Feinsilber
Die Valora Effekten Handel AG, vertreten
durch ihren Vorstand Klaus Helffenstein,
hat im vorherigen Berichtsjahr 2016 400 KG
Feinsilber erworben.
Grundsätzlich halten wir den Erwerb von
physischem Silber für wichtig und richtig,
deren Umsetzung verlief und verläuft
allerdings offensichtlich absolut
dilettantisch.
Die Schäden und Verantwortlichkeiten müssen
aufgeklärt werden
- Die Satzung der Valora Effekten Handel
AG sieht und sah keinen Eigenhandel
und keine Anlage in Edelmetalle vor.
War die Valora Effekten Handel AG
aufgrund ihrer Satzung überhaupt
berechtigt Feinsilber zu erwerben und
liegt hier ggf. ein
Satzungsverstoß vor?
- Hat der Vorstand Klaus Helffenstein
den Kauf von 400 KG Feinsilber mit
Zustimmung des Aufsichtsrats getätigt
und hat der Aufsichtsrat dem Kauf
einstimmig zugestimmt?
- Welcher Schaden bzw. Schäden, z.B.
Rechtsanwaltskosten, Prüfungskosten,
Steuerberaterkosten sind der Valora
Effekten Handel AG aufgrund des
Rücktritts vom Kaufvertrag entstanden
bzw. welcher Schaden wird der Valora
Effekten Handel AG hierdurch
entstehen?
- War dem Vorstand Klaus Helffenstein
vor Abschluss des Kaufvertrages
bekannt, dass gemäß § 312 d Abs.
4 Ziffer 6 BGB kein Widerrufsrecht
besteht, da der Fernabsatzvertrag die
Lieferung von Waren zum Gegenstand
hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegen?
- War der Erwerb von der
Geschäftsordnung für den Vorstand
gedeckt?
- War der Aufsichtsrat im Vorfeld des
Erwerbs von Silber informiert worden,
wenn ja, wie genau wurde er
informiert?
- Hat der Aufsichtsrat dem Vorstand
Ratschläge zum Erwerb von Silber
gegeben, wenn ja, welche?
- Wurde das Thema Vorsteuer/Umsatzsteuer
im Vorfeld des Erwerbs durch Vorstand
und Aufsichtsrat besprochen?
- Wer hat den Vorstand und den
Aufsichtsrat bezüglich des Silberkaufs
beraten?
- In welcher Höhe sind Rechts- und
Beratungskosten im Vorfeld des Erwerbs
entstanden, in welcher Höhe nach dem
Erwerb, insbesondere für den
Rechtsstreit mit dem Finanzamt und in
welcher Höhe entstehen noch Kosten?
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang
Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich,
Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522
Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich quali?ziertem
Personal heranziehen und sich insbesondere
rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher
Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
11. *Beschlussfassung über die Einleitung einer
Sonderprüfung und die Bestellung eines
Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG
betreffend der Unterlassung bzw.
Veröffentlichung einer falschen Erklärung gem.
§ 161 AktG im Zeitraum vom März 2015 bis Juli
2017 und der daraus resultierenden Folgen für
die Gesellschaft*
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten
durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann,
schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen,
wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der
Hauptversammlung gegebenenfalls in modi?zierter
Form zu stellen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142
Abs. 1 AktG statt?nden zur Untersuchung
folgender Vorgänge:
- Wurde es unterlassen, im Zeitraum von März
2015 bis Juli 2017 eine Erklärung gem. §
161 AktG in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form auf die Homepage zu
stellen?
- Gab es im Zeitraum von März 2015 bis Juli
2017 überhaupt eine entsprechende
Erklärung gem. § 161 AktG?
- Wer trägt die Verantwortung dafür, dass
eine Erklärung gem. § 161 AktG nicht auf
die Homepage der Gesellschaft gestellt
wurde?
- Gab es Gespräche zwischen Vorstand und
Aufsichtsrat, eine Erklärung gem. 161 AktG
zu unterlassen?
- Wurde im Aufsichtsrat thematisiert § 161
AktG bzw. den entsprechenden Erklärungen
nicht zu folgen?
- Welche Kosten sind der Gesellschaft
dadurch bisher entstanden, dass den
Entsprechungserklärungen des Corporate
Governance Kodex in den letzten 5 Jahren
großteils gefolgt wurde?
- Gab es in den letzten 5 Jahren überhaupt
Meldungen gem. § 161 AktG oder wurden
diese gesetzeswidrig unterlassen?
- Welche Unterlagen wurden der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst &
Young GmbH in den letzten 5 Jahren
bezüglich § 161 AktG und § 289a HGB
vorgelegt?
- Weshalb kommt der Abschlussprüfer Ernst &
Young GmbH zu dem Ergebnis, ein
uneingeschränktes Testat für die
Geschäftsjahre 2015, 2016, 2017 zu
bestätigen, obwohl erhebliche Mängel gem.
§ 161 AktG und § 289a HGB vorlagen?
- Welche Nachfragen gab es seitens der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst &
Young GmbH bezüglich § 161 AktG und § 289a
HGB?
- Wer trägt die Kosten von möglichen
Anfechtungsklagen die auf Grundlage von
unterlassenen Erklärungen gem. 161 AktG
erhoben werden oder wurden?
- Wer trägt die Verantwortung für das
Unterbleiben bzw. die nicht korrekten
Meldungen gem. § 161 AktG?
- Welche Verstöße gegen § 161 AktG
liegen genau vor?
- Waren die Verstöße gegen die
Erklärungen gem. § 161 AktG mit ursächlich
für die Einreichung einer Anfechtungsklage
im Nachgang der Hauptversammlung vom
22.05.2017?
- Welche Kosten sind im Zuge der
Anfechtungsklage aufgrund von
Verstößen gegen § 161 AktG
entstanden?
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang
Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich,
Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522
Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich quali?ziertem
Personal heranziehen und sich insbesondere
rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher
Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
*Begründung:*
Durch unfähige Aufsichtsräte und den unfähigen
Vorstand entstehen der Gesellschaft durch
Auskunftserzwingungsverfahren und
Anfechtungsklagen erhebliche Kosten, Iaut
Geschäftsbericht 2018 allein 140.000,00 EUR.
Diese erheblichen Kosten verursacht der
Vorstand und der Aufsichtsrat, weil diese
offensichtlich nicht in der Lage sind, korrekte
Mitteilungen gem. § 161 AktG zu veröffentlichen
und unfähig sind Gesetze einzuhalten.
Dass solche horrenden Kosten entstehen und die
Aktionäre, insbesondere durch die Wahl von
Herrn Bake, verunsichert sind, verwundert nicht
bei diesen unfähigen Aufsichtsräten.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum
Aufsichtsrat und Vorstand, wie es das Gesetz
ermöglicht, § 161 AktG nicht einfach ablehnt,
um diese Kosten der Gesellschaft zu ersparen.
12. *Beschlussfassung über die Einleitung einer
Sonderprüfung und die Bestellung eines
Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG
betreffend der Geschäfte mit Herrn Karl-Walter
Freitag und den Gesellschaften, die von ihm als
Vorstand oder Geschäftsführer geleitet werden.*
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten
durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann,
schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen,
wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der
Hauptversammlung gegebenenfalls in modi?zierter
Form zu stellen:
Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142
Abs. 1 AktG statt?nden zur Untersuchung
folgender Vorgänge:
* Welche Geschäfte wurden in den letzten 5
Jahren zwischen der Valora Effekten Handel
AG und Herrn Karl-Walter Freitag
persönlich sowie den Gesellschaften, die
gesetzlich von Herrn Freitag vertreten
werden, getätigt?
* Wurden diese Geschäfte einem
Drittvergleichsprüfung unterzogen
* Liegen der Valora Effekten Handel AG für
diese Geschäfte mit oben genanntem
Personenkreis, die in den vergangenen 5
Jahren getätigt wurden, die entsprechenden
Genehmigungen seitens der BaFin gem. KWG
vor?
* Welche Geschäfte gem. KWG sind dies im
Einzelnen?
* Welche Vergütungen hat die Valora Effekten
Handel AG für diese Geschäfte im Einzelnen
erhalten?
* Sind diese Verträge drittvergleichsüblich?
* Welche Vergütungen hat die Valora Effekten
Handel AG von Herrn Karl-Walter Freitag
und die von ihm vertretenen Gesellschaften
für diese Geschäfte im Einzelnen erhalten?
* Welchen ?nanziellen Vorteil und/oder
Nachteil hat die Valora Effekten Handel
durch diese Geschäfte?
* Welchen ?nanziellen Vorteil und/oder
Nachteil hat Herr Karl-Walter Freitag bzw.
die von ihm vertretenen Gesellschaften
durch diese Geschäfte?
* Gibt es weitere Vorteile und/oder
Nachteile für Herrn Karl-Walter Freitag
und/oder die Valora Effekten Handel AG
durch diese Geschäfte?
* In welcher Höhe wurde Liquidität seitens
der Valora Effekten Handel AG aufgewendet,
um diese Geschäfte abwickeln zu können?
* Welche Risiken sind mit diesen Geschäften
verbunden?
* Warum wurde in der Hauptversammlung 2017
durch Vorstand und Aufsichtsrat
wahrheitswidrig behauptet, es würde keine
Geschäfte mit Herrn Freitag oder
Gesellschaften, an denen Herr Freitag
Geschäftsführer, Vorstand oder im
größeren Umfang beteiligt ist, geben,
obwohl das Gegenteil richtig ist? Welche
Geschäfte sollen den Aktionären
verschwiegen werden?
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang
Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich,
Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522
Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die
Unterstützung von fachlich quali?ziertem
Personal heranziehen und sich insbesondere
rechtlich und in technischer/wiltschaftlicher
Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
*Begründung:*
In der Hauptversammlung 2017 hat der Vorstand
der Valora Effekten Handel AG, Herr
Helffenstein, den Aktionären mitgeteilt, dass
es keine Geschäfte mit Herrn KarI-Walter
Freitag und Gesellschaften, die dieser
vertritt, gegeben hätte.
Wie zwischenzeitliche Nachforschungen ergeben
haben, ist diese Aussage falsch. Möglicherweise
ist der Straftatbestand gem. § 400 AktG
erfüllt.
Um mögliche Risiken und Schäden für die Valora
Effekten Handel AG aufzuklären, ist daher eine
Sonderprüfung notwendig, da der Vorstand sich
weigert, korrekte Auskünfte in der
Hauptversammlung zu erteilen.
Des Weiteren entstehen durch die unfähigen
Aufsichtsräte und den unfähigen Vorstand
erhebliche Kosten der Gesellschaft durch
Auskunftserzwingungsverfahren und
Anfechtungsklagen.
13. Beschlussfassung über die Einleitung einer
Sonderprüfung und die Bestellung eines
Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG
betreffend der Unterlassung einer
Stimmrechtsmitteilung durch die A & B
Vermögensverwaltung GmbH, die RH
Vermögensverwaltung GmbH und die WH
Vermögensverwaltung GmbH und der Unterlassung
einer Anzeige bei der BaFin Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht durch die Valora
Effekten Handel AG.
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten
durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann,
schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen,
wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der
Hauptversammlung gegebenenfalls in modi?zierter
Form zu stellen:
Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142
Abs. 1 AktG statt?nden zur Untersuchung
folgender Vorgänge:
In der Hauptversammlung am 22.05.2017 haben die
A & B Vermögensverwaltung GmbH, die RH
VermögensverwaItung GmbH und die WH
Vermögensverwaltung GmbH kumuliert 139.849
Stimmen vertreten, dies entspricht einem Anteil
in Höhe von 8,07 % am Grundkapital der Valora
Effekten Handel AG. In der Hauptversammlung am
28.05.2018 haben die A & B Vermögensverwaltung
GmbH, die RH Vermögensverwaltung GmbH und die
WH Vermögensverwaltung GmbH kumuliert 104.000
Stimmen vertreten, dies entspricht einem Anteil
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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