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DGAP-News: Splendid Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-03 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Splendid Medien AG Köln - Wertpapier-Kenn-Nr.: 727 950 - - ISIN: DE 0007279507 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Donnerstag, dem 13. Juni 2019, 11:00 Uhr* (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagungsort ist GS1 Germany Knowledge Center, Stolberger Str. 108, 50933 Köln. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Splendid Medien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Konzernlage- und Lageberichts der Splendid Medien AG, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2018 abgelaufene Geschäftsjahr 2018 Die genannten Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme für die Aktionäre aus und können auch im Internet unter www.splendidmedien.com unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Auf Wunsch wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Vorlagen erteilt. Die vorgenannten Vorlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt und näher erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 357.738,49 EURO in die Gewinnrücklagen einzustellen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Änderung der Aufsichtsratsvergütung und Anpassung von § 22 der Satzung* Die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats der Splendid Medien AG ist seit 2012 unverändert. Die Steigerung der Anforderungen an die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern durch Gesetz und Rechtsprechung und der hiermit verbundene zeitliche Mehraufwand für die Aufsichtsratsmitglieder lassen eine Anpassung der jährlichen Aufsichtsratsvergütung angezeigt erscheinen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) § 22 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: "Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung. Diese beträgt jährlich 35.000,00 EURO für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 25.000,00 EURO für seinen Stellvertreter und 15.000,00 EURO für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder. Die Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen. Zusätzlich trägt die Gesellschaft die auf jedes Mitglied des Aufsichtsrats entfallenden Versicherungsprämien für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme von bis zu 10.000.000,00 EURO." Im Übrigen bleibt § 22 der Satzung unverändert. b) Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2019 bestimmt sich für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zur Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister nach der derzeitigen Satzungsregelung sowie für die Zeit ab der Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister bis zum 31. Dezember 2019 nach der unter lit. a) dieses Tagesordnungspunktes genannten Regelung, wobei die in diesen beiden Regelungen vorgesehenen Beträge jeweils im Verhältnis der Zeit gekürzt werden. Ab dem Geschäftsjahr 2020 bestimmt sich die Aufsichtsratsvergütung allein nach der unter lit a) dieses Tagesordnungspunktes genannten Satzungsregelung. 6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2019 zu bestellen. *Unterlagen zur Hauptversammlung* Zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 6 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Splendid Medien AG, Alsdorfer Straße 3, 50933 Köln, folgende Dokumente zur Einsichtnahme der Aktionäre aus: * Jahresabschluss der Splendid Medien AG zum 31. Dezember 2018, * Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, * Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, * zusammengefasster Konzernlage- und Lagebericht der Splendid Medien AG, darin enthalten der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch, * Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Splendid Medien AG zur Einsichtnahme ausgelegt und können zudem im Internet unter www.splendidmedien.com unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' eingesehen werden. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Von den insgesamt ausgegebenen 9.789.999 Aktien der Gesellschaft im Nennbetrag von je 1,00 EURO sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 9.789.999 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Je 1,00 EURO Nennbetrag der Aktien gewähren in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 24 der Satzung diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind -, mithin bis *Donnerstag, 6. Juni 2019*, *24:00 Uhr*, bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin auf den *Donnerstag, 23. Mai 2019, 00:00 Uhr* ("Nachweisstichtag"), nachgewiesen haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz (in deutscher oder in englischer Sprache) zu erbringen. Der Nachweis ist bei der Gesellschaft bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind -, mithin bis *Donnerstag, 6. Juni 2019*, *24:00 Uhr *(Zugang), einzureichen. Anmeldungen und Nachweise über den Anteilsbesitz sind bei der Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse einzureichen: Splendid Medien AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de Gemäß § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Aktiengesetz erläutern wir die Bedeutung des Nachweisstichtags im Sinne von § 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz dahingehend, dass nur diejenigen Personen, die am Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am 23. Mai 2019, 00:00 Uhr, Aktionäre sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Teilnahmevoraussetzungen berechtigt sind, an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
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May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)