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DGAP-News: Splendid Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
13.06.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-05-03 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Splendid Medien AG Köln - Wertpapier-Kenn-Nr.: 727 950
-
- ISIN: DE 0007279507 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu
der am *Donnerstag, dem 13. Juni 2019, 11:00 Uhr*
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagungsort ist GS1
Germany Knowledge Center, Stolberger Str. 108, 50933
Köln.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Splendid Medien AG und des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2018, des zusammengefassten Konzernlage- und
Lageberichts der Splendid Medien AG, des
Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Absatz 1 und 315a Absatz 1
Handelsgesetzbuch sowie des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,
jeweils für das am 31. Dezember 2018
abgelaufene Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen liegen vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur
Einsichtnahme für die Aktionäre aus und können
auch im Internet unter
www.splendidmedien.com
unter 'Investor Services' und
'Hauptversammlung' eingesehen werden. Auf
Wunsch wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Vorlagen
erteilt. Die vorgenannten Vorlagen werden auch
in der Hauptversammlung ausgelegt und näher
erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für
das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von 357.738,49 EURO in die
Gewinnrücklagen einzustellen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Änderung der
Aufsichtsratsvergütung und Anpassung von § 22
der Satzung*
Die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats der
Splendid Medien AG ist seit 2012 unverändert.
Die Steigerung der Anforderungen an die
Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern durch
Gesetz und Rechtsprechung und der hiermit
verbundene zeitliche Mehraufwand für die
Aufsichtsratsmitglieder lassen eine Anpassung
der jährlichen Aufsichtsratsvergütung angezeigt
erscheinen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
a) § 22 Absatz 1 der Satzung wird geändert
und wie folgt neu gefasst:
"Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält
neben dem Ersatz seiner Auslagen eine
feste Vergütung. Diese beträgt jährlich
35.000,00 EURO für den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, 25.000,00 EURO für seinen
Stellvertreter und 15.000,00 EURO für die
übrigen Aufsichtsratsmitglieder. Die
Vergütung ist nach Ablauf des
Geschäftsjahres zu zahlen. Zusätzlich
trägt die Gesellschaft die auf jedes
Mitglied des Aufsichtsrats entfallenden
Versicherungsprämien für eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
über eine Versicherungssumme von bis zu
10.000.000,00 EURO."
Im Übrigen bleibt § 22 der Satzung
unverändert.
b) Die Aufsichtsratsvergütung für das
Geschäftsjahr 2019 bestimmt sich für die
Zeit vom 1. Januar 2019 bis zur
Eintragung dieser Satzungsänderung in das
Handelsregister nach der derzeitigen
Satzungsregelung sowie für die Zeit ab
der Eintragung dieser Satzungsänderung in
das Handelsregister bis zum 31. Dezember
2019 nach der unter lit. a) dieses
Tagesordnungspunktes genannten Regelung,
wobei die in diesen beiden Regelungen
vorgesehenen Beträge jeweils im
Verhältnis der Zeit gekürzt werden. Ab
dem Geschäftsjahr 2020 bestimmt sich die
Aufsichtsratsvergütung allein nach der
unter lit a) dieses Tagesordnungspunktes
genannten Satzungsregelung.
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum
Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2019 zu
bestellen.
*Unterlagen zur Hauptversammlung*
Zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 6 liegen von der
Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Splendid Medien AG, Alsdorfer
Straße 3, 50933 Köln, folgende Dokumente zur
Einsichtnahme der Aktionäre aus:
* Jahresabschluss der Splendid Medien AG zum 31.
Dezember 2018,
* Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns,
* Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018,
* zusammengefasster Konzernlage- und Lagebericht
der Splendid Medien AG, darin enthalten der
erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz
1 Handelsgesetzbuch,
* Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen
übersandt. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung der Splendid Medien AG zur
Einsichtnahme ausgelegt und können zudem im Internet
unter
www.splendidmedien.com
unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung'
eingesehen werden.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Von den insgesamt ausgegebenen 9.789.999 Aktien der
Gesellschaft im Nennbetrag von je 1,00 EURO sind zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
9.789.999 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Je
1,00 EURO Nennbetrag der Aktien gewähren in der
Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß
§ 24 der Satzung diejenigen Aktionäre - persönlich oder
durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung
nicht mitzurechnen sind -, mithin bis *Donnerstag, 6.
Juni 2019*, *24:00 Uhr*, bei der Gesellschaft
angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz,
bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung, mithin auf den *Donnerstag, 23. Mai
2019, 00:00 Uhr* ("Nachweisstichtag"), nachgewiesen
haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform (§ 126b
Bürgerliches Gesetzbuch) erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Aktienbesitz (in
deutscher oder in englischer Sprache) zu erbringen. Der
Nachweis ist bei der Gesellschaft bis spätestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind -, mithin bis *Donnerstag, 6. Juni
2019*, *24:00 Uhr *(Zugang), einzureichen.
Anmeldungen und Nachweise über den Anteilsbesitz sind
bei der Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail
unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer bzw.
E-Mail-Adresse einzureichen:
Splendid Medien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Gemäß § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Aktiengesetz
erläutern wir die Bedeutung des Nachweisstichtags im
Sinne von § 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz
dahingehend, dass nur diejenigen Personen, die am
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am
23. Mai 2019, 00:00 Uhr, Aktionäre sind, bei Erfüllung
der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen
Teilnahmevoraussetzungen berechtigt sind, an der
Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht
auszuüben. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der (vollständigen oder
teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
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May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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