DJ DGAP-HV: Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Splendid Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Splendid Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
13.06.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-05-03 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Splendid Medien AG Köln - Wertpapier-Kenn-Nr.: 727 950
-
- ISIN: DE 0007279507 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu
der am *Donnerstag, dem 13. Juni 2019, 11:00 Uhr*
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagungsort ist GS1
Germany Knowledge Center, Stolberger Str. 108, 50933
Köln.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Splendid Medien AG und des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2018, des zusammengefassten Konzernlage- und
Lageberichts der Splendid Medien AG, des
Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Absatz 1 und 315a Absatz 1
Handelsgesetzbuch sowie des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,
jeweils für das am 31. Dezember 2018
abgelaufene Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen liegen vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur
Einsichtnahme für die Aktionäre aus und können
auch im Internet unter
www.splendidmedien.com
unter 'Investor Services' und
'Hauptversammlung' eingesehen werden. Auf
Wunsch wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Vorlagen
erteilt. Die vorgenannten Vorlagen werden auch
in der Hauptversammlung ausgelegt und näher
erläutert.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für
das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von 357.738,49 EURO in die
Gewinnrücklagen einzustellen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Änderung der
Aufsichtsratsvergütung und Anpassung von § 22
der Satzung*
Die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats der
Splendid Medien AG ist seit 2012 unverändert.
Die Steigerung der Anforderungen an die
Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern durch
Gesetz und Rechtsprechung und der hiermit
verbundene zeitliche Mehraufwand für die
Aufsichtsratsmitglieder lassen eine Anpassung
der jährlichen Aufsichtsratsvergütung angezeigt
erscheinen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
a) § 22 Absatz 1 der Satzung wird geändert
und wie folgt neu gefasst:
"Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält
neben dem Ersatz seiner Auslagen eine
feste Vergütung. Diese beträgt jährlich
35.000,00 EURO für den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, 25.000,00 EURO für seinen
Stellvertreter und 15.000,00 EURO für die
übrigen Aufsichtsratsmitglieder. Die
Vergütung ist nach Ablauf des
Geschäftsjahres zu zahlen. Zusätzlich
trägt die Gesellschaft die auf jedes
Mitglied des Aufsichtsrats entfallenden
Versicherungsprämien für eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
über eine Versicherungssumme von bis zu
10.000.000,00 EURO."
Im Übrigen bleibt § 22 der Satzung
unverändert.
b) Die Aufsichtsratsvergütung für das
Geschäftsjahr 2019 bestimmt sich für die
Zeit vom 1. Januar 2019 bis zur
Eintragung dieser Satzungsänderung in das
Handelsregister nach der derzeitigen
Satzungsregelung sowie für die Zeit ab
der Eintragung dieser Satzungsänderung in
das Handelsregister bis zum 31. Dezember
2019 nach der unter lit. a) dieses
Tagesordnungspunktes genannten Regelung,
wobei die in diesen beiden Regelungen
vorgesehenen Beträge jeweils im
Verhältnis der Zeit gekürzt werden. Ab
dem Geschäftsjahr 2020 bestimmt sich die
Aufsichtsratsvergütung allein nach der
unter lit a) dieses Tagesordnungspunktes
genannten Satzungsregelung.
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum
Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2019 zu
bestellen.
*Unterlagen zur Hauptversammlung*
Zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 6 liegen von der
Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Splendid Medien AG, Alsdorfer
Straße 3, 50933 Köln, folgende Dokumente zur
Einsichtnahme der Aktionäre aus:
* Jahresabschluss der Splendid Medien AG zum 31.
Dezember 2018,
* Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns,
* Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018,
* zusammengefasster Konzernlage- und Lagebericht
der Splendid Medien AG, darin enthalten der
erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz
1 Handelsgesetzbuch,
* Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen
übersandt. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung der Splendid Medien AG zur
Einsichtnahme ausgelegt und können zudem im Internet
unter
www.splendidmedien.com
unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung'
eingesehen werden.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Von den insgesamt ausgegebenen 9.789.999 Aktien der
Gesellschaft im Nennbetrag von je 1,00 EURO sind zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
9.789.999 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Je
1,00 EURO Nennbetrag der Aktien gewähren in der
Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß
§ 24 der Satzung diejenigen Aktionäre - persönlich oder
durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung
nicht mitzurechnen sind -, mithin bis *Donnerstag, 6.
Juni 2019*, *24:00 Uhr*, bei der Gesellschaft
angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz,
bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung, mithin auf den *Donnerstag, 23. Mai
2019, 00:00 Uhr* ("Nachweisstichtag"), nachgewiesen
haben. Der Nachweis ist durch eine in Textform (§ 126b
Bürgerliches Gesetzbuch) erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Aktienbesitz (in
deutscher oder in englischer Sprache) zu erbringen. Der
Nachweis ist bei der Gesellschaft bis spätestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind -, mithin bis *Donnerstag, 6. Juni
2019*, *24:00 Uhr *(Zugang), einzureichen.
Anmeldungen und Nachweise über den Anteilsbesitz sind
bei der Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail
unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer bzw.
E-Mail-Adresse einzureichen:
Splendid Medien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Gemäß § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Aktiengesetz
erläutern wir die Bedeutung des Nachweisstichtags im
Sinne von § 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz
dahingehend, dass nur diejenigen Personen, die am
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am
23. Mai 2019, 00:00 Uhr, Aktionäre sind, bei Erfüllung
der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen
Teilnahmevoraussetzungen berechtigt sind, an der
Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht
auszuüben. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der (vollständigen oder
teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer zum
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist somit nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er/sie
lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am
Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind
lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige
Personen, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind
jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer
Vereinigung von Aktionären oder anderen, mit diesen
gemäß § 135 Absätze 8 und 10 Aktiengesetz
gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b
Bürgerliches Gesetzbuch).
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten,
können zur Erteilung der Vollmacht das Formular
verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält.
Es wird zusammen mit der Eintrittskarte, die der
Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und
Nachweiserbringung erhält, sowie auf Verlangen
übersandt und steht auch unter
www.splendidmedien.com
unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' zum
Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann durch Vorweisen
der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag
der Hauptversammlung geführt oder der Gesellschaft
vorab per Post, per Telefax oder per E-Mail übermittelt
werden an:
Splendid Medien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: splendid-medien@better-orange.de
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach § 135
Absätze 8 und 10 Aktiengesetz gleichgestellten Personen
oder Institutionen genügt es, wenn die
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar
festgehalten wird. Aktionäre, die ein Kreditinstitut,
eine Vereinigung von Aktionären oder eine diesen
gemäß § 135 Absätze 8 und 10 Aktiengesetz
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen
wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der
Vollmachtserteilung bei den jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen
abzustimmen.
Des Weiteren bietet die Gesellschaft ihren Aktionären
als Service an, sich durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in
der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung
weisungsgebunden aus. Neben der Vollmacht müssen den
Stimmrechtsvertretern daher Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechtes erteilt werden. Die Erteilung der
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung können vor der
Hauptversammlung in Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch) erteilt werden. Ein Formular, von dem bei
der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht
werden kann, wird dem Aktionär zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt.
Darüber hinaus kann das Formular auch unter oben
angegebener Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
kostenlos angefordert werden und steht im Internet
unter
www.splendidmedien.com
unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' zum
Download zur Verfügung.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Vollmachten und
Weisungen sowie Änderungen von Weisungen müssen im
Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bis spätestens zum *12.
Juni 2019, 24:00 Uhr*, bei der Gesellschaft bei oben
genannter Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
eingegangen sein.
Auch für alle an der Hauptversammlung teilnehmenden
Aktionäre und deren Bevollmächtigte besteht die
Möglichkeit, einem von der Gesellschaft beauftragten
Stimmrechtsvertreter (z. B. bei Verlassen der
Hauptversammlung) Vollmacht und Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu erteilen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen
den Aktionären auch unter
www.splendidmedien.com
unter 'Investor Services' und 'Hauptversammlung' zur
Verfügung.
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz
1, § 127 und § 131 Absatz 1 Aktiengesetz*
a) Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung
gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 EURO (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können
gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Tag
der Hauptversammlung - wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind -, mithin bis
spätestens zum *13. Mai 2019, 24:00 Uhr*,
zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich
(§ 126 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) oder
in elektronischer Form (§ 126a Bürgerliches
Gesetzbuch) an folgende Adresse zu
übermitteln:
Splendid Medien AG
Vorstand
Alsdorfer Straße 3
50933 Köln
hv2019@splendid-medien.com
Anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt. Die
Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3
Aktiengesetz nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter
www.splendidmedien.com
unter 'Investor Services' und
'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den
Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127
Aktiengesetz
Aktionäre können Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung (nebst
einer etwaigen Begründung) stellen (vgl. §
126 Aktiengesetz) sowie Wahlvorschläge zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern
diese Gegenstand der Tagesordnung sind) oder
Abschlussprüfern machen (vgl. § 127
Aktiengesetz). Vorab zugänglich zu machende
Gegenanträge (nebst einer etwaigen
Begründung) und Wahlvorschläge sind
ausschließlich per Post, per Telefax
oder per E-Mail an folgende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu
richten:
Splendid Medien AG
Frau Karin Opgenoorth
Alsdorfer Straße 3
50933 Köln
Telefax: +49 (0)221 954 232 613
E-Mail: hv2019@splendid-medien.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder
Wahlvorschläge können nicht zugänglich
gemacht werden.
Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung
und Wahlvorschläge von Aktionären, die der
Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen
Adresse bis spätestens 14 Tage vor dem Tag
der Hauptversammlung - wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind -, also bis zum *29.
Mai 2019, 24:00 Uhr*, zugehen, werden -
vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3
Aktiengesetz - unverzüglich über die
Internetseite
www.splendidmedien.com
unter 'Investor Services' und
'Hauptversammlung' zugänglich gemacht (§§ 126
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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