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DGAP-News: Philion SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Philion SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
12.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-05-06 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Philion SE Berlin (nachfolgend '*Gesellschaft*') ISIN
DE000A1X3WF3
WKN A1X3WF Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft
ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch,
den 12. Juni 2019, um 11:00 Uhr im Radisson Blu Hotel,
Karl-Liebknecht-Str. 3,
in 10178 Berlin
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses sowie
des zusammengefassten Lageberichtes für das
Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des
Verwaltungsrats sowie des erläuternden
Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben
gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen,
weil der Verwaltungsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden
geschäftsführenden Direktoren für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die MSW GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2019 zu bestellen. Des Weiteren
schlägt der Verwaltungsrat vor, die MSW GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht von Halbjahresfinanzinformationen
und Quartalsberichten für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 zu
wählen.
5. *Beschlussfassung über die Vergütung des
Verwaltungsrats*
Nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Philion SE
bestimmt die Hauptversammlung durch
Beschluss, ob und in welcher Höhe die
Verwaltungsratsmitglieder eine Vergütung
erhalten. Da die Hauptversammlung bislang
keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat,
erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats
derzeit keine Vergütung. Zugleich haben sich
in die Anforderungen an die Mitglieder des
Verwaltungsrats insbesondere durch den Auf-
und Ausbau der operativen Tätigkeit immer
mehr erhöht. Die Mitglieder des
Verwaltungsrats unterliegen einer erheblichen
zeitlichen Belastung. Angesichts der
gestiegenen Anforderungen und der hohen
zeitlichen Belastung sollten die Mitglieder
des Verwaltungsrats eine Vergütung erhalten,
die auf einem bei vergleichbaren
Gesellschaften üblichen Niveau liegt.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, zu
beschließen:
Die Verwaltungsratsmitglieder der Philion SE
erhalten erstmals für das laufende
Geschäftsjahr 2019 neben dem Ersatz ihrer
Auslagen sowie dem Ersatz der etwaig auf ihre
Vergütung und Auslagen zu entrichtende
Umsatzsteuer eine jährliche Vergütung in Höhe
von EUR 10.000,00. Diejenigen
Verwaltungsratsmitglieder,
einschließlich des Vorsitzenden und
seines Stellvertreters, die mit der Philion
SE oder einem ihrer verbundenen Unternehmen
ein Dienst- oder Anstellungsverhältnis
unterhalten, erhalten keine
Verwaltungsratsvergütung.
Verwaltungsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem
Verwaltungsrat angehören, erhalten die
Vergütung insoweit, als es dem Verhältnis
ihrer Zugehörigkeitsdauer zum gesamten
Geschäftsjahr entspricht. Vorstehende
Vergütungsregelung für den Verwaltungsrat
gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine
davon abweichende Vergütungsregelung
beschließt.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen und
Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder
Bezugsrechte(n) sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu
beschließen:
a) *Volumen*
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum
11. Juni 2024 einmalig oder mehrfach Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder
Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend auch
'*Schuldverschreibungen*' genannt) im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00
zu begeben. Den Inhabern der im
vorhergehenden Satz genannten
Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder
Bezugsrechte auf bis zu 1.000.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
in Höhe von insgesamt bis zu EUR 1.000.000,00
gewährt werden. Die Wandlungs- und
Bezugsrechte können aus einem in dieser oder
künftigen Hauptversammlungen zu
beschließenden bedingten Kapital, aus
bestehendem oder künftigem genehmigten
Kapital und/oder aus Barkapitalerhöhung
und/oder aus bestehenden Aktien bedient
werden und/oder einen Barausgleich anstelle
der Lieferung von Aktien vorsehen.
b) *Gegenleistung*
Die Schuldverschreibungen können gegen
Barleistungen und auch gegen Sachleistungen
begeben werden, sofern der Wert der
Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Die
Schuldverschreibungen können ferner unter
Beachtung des zulässigen maximalen
Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in
der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes
begeben werden.
c) *Laufzeit*
Die Laufzeit der Schuldverschreibungen oder
der Zeitraum bis zur ersten
Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft
darf längstens 20 Jahre betragen.
d) *Ausgabe durch Konzerngesellschaft*
Die Schuldverschreibungen können auch durch
eine Konzerngesellschaft der Philion SE im
Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der
die Philion SE unmittelbar oder mittelbar mit
mindestens 75 % beteiligt ist; für diesen
Fall wird der Verwaltungsrat ermächtigt, für
die Gesellschaft die Garantie für die
jeweiligen Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder die
Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern
von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten Options- bzw. Wandlungsrechte
auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
e) *Bezugsrecht*
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen
steht den Aktionären ein gesetzliches
Bezugsrecht zu, sofern nicht das Bezugsrecht
gemäß den nachfolgenden Regelungen
ausgeschlossen wird. Werden die
Schuldverschreibungen von einer
Konzerngesellschaft ausgegeben wie vorstehend
unter d) beschrieben, so ist die Gesellschaft
verpflichtet, die Gewährung des gesetzlichen
Bezugsrechts an die Aktionäre sicher zu
stellen, sofern nicht das Bezugsrecht
gemäß den nachfolgenden Regelungen
ausgeschlossen wird. Die
Schuldverschreibungen können auch einem
Emissionsmittler mit der Verpflichtung
angeboten werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
f) *Bezugsrechtsausschluss*
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
(ii) um die Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
und/oder die Genussrechte, die mit
einem Wandlungs- oder Bezugsrecht
versehen sind, einzelnen
Investoren zur Zeichnung
anzubieten, soweit unter
entsprechender Beachtung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG der Anteil der
aufgrund dieser
Schuldverschreibungen
auszugebenden Aktien 10 % des bei
Wirksamwerden dieser Ermächtigung
und bei der Beschlussfassung über
die Ausübung der Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals nicht
übersteigt und der Ausgabepreis
der Schuldverschreibungen den nach
anerkannten Methoden der
Finanzmathematik ermittelten
theoretischen Marktwert der
Schuldverschreibungen nicht
wesentlich unterschreitet. Auf den
Betrag von 10 % des Grundkapitals
ist der Betrag anzurechnen, der
auf Aktien entfällt, die aufgrund
einer anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186
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May 06, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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