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Dow Jones News
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DGAP-HV: Instone Real Estate Group AG: -6-

DJ DGAP-HV: Instone Real Estate Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2019 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Instone Real Estate Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Instone Real Estate Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2019 in 
Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-06 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Instone Real Estate Group AG Essen Wertpapier-Kennnummer: A2NBX8 
ISIN: DE000A2NBX80 Einberufung zur Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen und 
Aktionäre, wir laden Sie hiermit zu der am 13. Juni 2019, 
um 10:00 Uhr MESZ 
(Einlass ab 9:00 Uhr MESZ), im ATLANTIC Congress Hotel Essen, Messeplatz 3, 45131 Essen, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Instone Real Estate Group AG ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der Instone 
   Real Estate Group AG und des Konzerns, des erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 27. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 AktG bedarf es 
   daher für die vorzulegenden Unterlagen nicht. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Schwannstraße 6, 40476 
   Düsseldorf, Deutschland, für das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr 
   als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. Dieser soll 
   auch - sofern eine solche erfolgt - die prüferische Durchsicht der bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen 
   Finanzberichte vornehmen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des 
   Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Herren Stefan Mohr und Richard Wartenberg haben ihre 
   Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2018 
   niedergelegt. Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Essen durch 
   Beschluss vom 03. April 2019 Herrn Dietmar P. Binkowska und Herrn Thomas 
   Hegel zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Diese sollen nun von der 
   Hauptversammlung in ihrem Amt bestätigt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 95 Satz 2, § 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung aus fünf Mitgliedern zusammen, die alle 
   von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, basierend auf entsprechenden Empfehlungen des 
   Nominierungsausschusses, vor, folgende Personen jeweils für die Zeit bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
   a) Herrn Dietmar P. Binkowska, selbständiger 
      Unternehmensberater, wohnhaft in 
      Ratingen, Deutschland 
   b) Herrn Thomas Hegel, Vorsitzender des 
      Vorstands der LEG Immobilien AG, wohnhaft 
      in Erftstadt, Deutschland 
 
   Die Wahlvorschläge wurden auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat 
   für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben. Der Aufsichtsrat hat 
   sich bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten versichert, dass 
   sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. Es ist 
   beabsichtigt, die Wahlen als Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Zwischen den Kandidaten und der Gesellschaft sowie sonstigen Unternehmen 
   des Instone-Konzerns, den Organen der Gesellschaft (mit Ausnahme aufgrund 
   jeweils bereits infolge ihrer gerichtlichen Bestellung bestehenden 
   Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft) und direkt oder indirekt 
   mit mehr als 10 % an der Gesellschaft beteiligten Aktionären bestehen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen i.S.d. Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex. 
 
   Die Kandidaten sind Mitglied in den nachfolgend aufgeführten (a) anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und (b) vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Herrn Dietmar P. Binkowska: 
 
     (a) Keine 
     (b) Keine 
   - Herr Thomas Hegel: 
 
     (a) Aufsichtsratsvorsitzender bei der 
         LEG Wohnen NRW GmbH 
     (b) Aufsichtsratsvorsitzender bei der 
         Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft 
         Nordwestdeutschland GmbH (GWN) 
 
         Aufsichtsratsvorsitzender bei der 
         Gemeinnützige 
         Eisenbahn-Wohnungsbau-Gesellschaft 
         GmbH Wuppertal (GEWG) 
 
         Aufsichtsratsvorsitzender der AVW 
         Versicherungsmakler GmbH 
 
   Herr Thomas Hegel wird mit Abschluss der Hauptversammlung am 29. Mai 2019 
   der LEG Immobilien AG aus dem Vorstand der LEG Immobilien AG ausscheiden. 
   Infolgedessen wird er zu diesem Zeitpunkt auch aus sämtlichen 
   Aufsichtsräten der oben aufgeführten Tochtergesellschaften der LEG 
   Immobilien AG sowie aus dem Aufsichtsrat der AVW Versicherungsmakler GmbH 
   ausscheiden. Ab diesem Zeitpunkt wird Herr Hegel als Rechtsanwalt und 
   selbständiger Berater tätig sein. 
 
   Lebensläufe der Kandidaten einschließlich einer Übersicht über 
   die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind im 
   Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und außerdem unter der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/5600/aufsichtsrat.html 
 
   zugänglich. 
6. *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst Schaffung eines bedingten Kapitals* 
 
   Um der Gesellschaft für ihre künftige Finanzierung möglichst weitgehende 
   Flexibilität einzuräumen, soll dieser das Recht eingeräumt werden, zu 
   Finanzierungszwecken Options- oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben. 
   Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue bedingte Kapital dient der 
   Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger solcher 
   Schuldverschreibungen, die gemäß der neuen Ermächtigung künftig 
   ausgegeben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   (1) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen 
 
       a) Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag 
 
          aa) Der Vorstand wird mit Wirkung ab 
              Eintragung des von der 
              Hauptversammlung am 13. Juni 2019 
              nachstehend unter Ziffer (2) (a) 
              zu beschließenden bedingten 
              Kapitals in das Handelsregister 
              ermächtigt, mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrats bis zum 12. Juni 
              2024 einmalig oder mehrmals auf 
              den Inhaber oder Namen lautende 
              Options- oder 
              Wandelschuldverschreibungen im 
              Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
              250.000.000,00 (in Worten: 
              Zweihundertfünfzigmillionen Euro) 
              mit oder ohne 
              Laufzeitbeschränkung (im 
              Folgenden gemeinsam 
              '*Schuldverschreibungen*') zu 
              begeben und den Inhabern oder 
              Gläubigern der 
              Schuldverschreibungen Options- 
              oder Wandlungsrechte auf bis zu 
              3.698.833 (in Worten: 
              Dreimillionensechshundertachtundn 
              eunzigtausendachthundertunddreiun 
              dreißig) neue Aktien der 
              Gesellschaft mit einem anteiligen 
              Gesamtbetrag am Grundkapital von 
              bis zu EUR 3.698.833,00 (in 
              Worten: 
              Dreimillionensechshundertachtundn 
              eunzigtausendachthundertunddreiun 
              dreißig Euro) nach näherer 
              Maßgabe der vom Vorstand 
              festzulegenden jeweiligen 
              Options- bzw. 
              Wandelanleihebedingungen (im 
              Folgenden jeweils 
              '*Bedingungen*') zu gewähren. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Instone Real Estate Group AG: -2-

bb) Die Schuldverschreibungen können 
              außer in Euro auch - unter 
              Begrenzung auf den entsprechenden 
              Euro-Gegenwert - in einer 
              ausländischen gesetzlichen 
              Währung begeben werden. 
          cc) Die Schuldverschreibungen können 
              auch durch von der Gesellschaft 
              abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
              der Gesellschaft stehende 
              Unternehmen ausgegeben werden; in 
              diesem Fall wird der Vorstand 
              ermächtigt, mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrates für die 
              Gesellschaft die Garantie für die 
              Schuldverschreibungen zu 
              übernehmen und den Inhabern 
              solcher Schuldverschreibungen 
              Options- bzw. Wandlungsrechte auf 
              Aktien der Gesellschaft zu 
              gewähren und weitere für eine 
              erfolgreiche Ausgabe 
              erforderliche Erklärungen 
              abzugeben sowie Handlungen 
              vorzunehmen. 
          dd) Die Emissionen der 
              Schuldverschreibungen können in 
              jeweils unter sich 
              gleichberechtigte 
              Teilschuldverschreibungen 
              eingeteilt werden. 
       b) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
          Den Aktionären steht ein gesetzliches 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen zu. Diese können 
          auch von einem Kreditinstitut oder einem 
          nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder nach § 53b 
          Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
          über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
          (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
          solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit 
          der Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären mittelbar im Sinne von § 
          186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf 
          Schuldverschreibungen 
          auszuschließen, 
 
          aa) um Spitzenbeträge, die sich 
              aufgrund des Bezugsverhältnisses 
              ergeben, vom Bezugsrecht der 
              Aktionäre auf die 
              Schuldverschreibungen 
              auszunehmen; 
          bb) um Schuldverschreibungen gegen 
              Barzahlung zu begeben, soweit 
              diese zu einem Ausgabepreis 
              erfolgt, der den nach 
              anerkannten, insbesondere 
              finanzmathematischen Methoden 
              ermittelten hypothetischen 
              Marktwert der 
              Schuldverschreibungen nicht 
              wesentlich unterschreitet. 
 
              Diese Ermächtigung zum 
              Bezugsrechtsausschluss gilt 
              jedoch nur insoweit, als auf die 
              zur Bedienung der Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. bei 
              Erfüllung der Wandlungspflicht 
              ausgegebenen bzw. auszugebenden 
              Aktien nicht mehr als 10 % des 
              Grundkapitals entfällt. 
              Maßgebend für die Grenze von 
              10 % ist die Grundkapitalziffer 
              zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
              dieser Ermächtigung. Sollte im 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung die 
              Grundkapitalziffer niedriger 
              sein, so ist dieser niedrigere 
              Wert maßgeblich. Auf diesen 
              Betrag ist der anteilige Betrag 
              des Grundkapitals anzurechnen, 
              (i) der auf Aktien entfällt, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung aus einem genehmigten 
              Kapital unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts gemäß § 186 
              Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben 
              worden sind oder ausgegeben 
              werden, (ii) der auf eigene 
              Aktien der Gesellschaft entfällt, 
              die auf der Grundlage von 
              Ermächtigungen gemäß § 71 
              Abs. 1 Nr. 8 AktG während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
              zu ihrer Ausnutzung unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts der 
              Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
              S. 4 AktG veräußert worden 
              sind oder veräußert werden 
              und (iii) der auf Aktien 
              entfällt, die zur Bedienung von 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung auf der Grundlage 
              einer anderen Ermächtigung in 
              entsprechender Anwendung des § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              ausgegebenen Options- oder 
              Wandelschuldverschreibungen 
              ausgegeben werden oder auszugeben 
              sind; 
          cc) soweit es erforderlich ist, um 
              den Inhabern von der Gesellschaft 
              oder von ihr abhängigen oder im 
              Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
              stehenden Unternehmen begebenen 
              Options- oder 
              Wandelschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser 
              Instrumente), ein Bezugsrecht in 
              dem Umfang zu gewähren, wie es 
              ihnen nach Ausübung der Rechte 
              bzw. Erfüllung der Pflichten 
              zustehen würde. 
 
          Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts darf 
          nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
          wenn auf die Summe der neuen Aktien, die 
          aufgrund solcher Schuldverschreibungen 
          auszugeben sind, zusammen mit neuen 
          Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
          eigenen Aktien der Gesellschaft, die von 
          der Gesellschaft während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung durch Ausnutzung einer 
          anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          ausgegeben bzw. veräußert werden, 
          und zusammen mit Rechten, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
          ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung einer 
          anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts begeben werden und die 
          den Umtausch in oder den Bezug von 
          Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder 
          zu ihm verpflichten, rechnerisch ein 
          Anteil am Grundkapital von insgesamt 
          nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
          entfällt. Maßgebend für die 
          Berechnung der Grenze von 10 % des 
          Grundkapitals ist die Grundkapitalziffer 
          zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung. Sollte im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung die 
          Grundkapitalziffer niedriger sein, so 
          ist dieser niedrigere Wert 
          maßgeblich. 
       c) Wandlungsrechte 
 
          Bei Ausgabe von Wandelanleihen erhalten 
          die Inhaber das Recht, ihre 
          Schuldverschreibungen nach näherer 
          Maßgabe der Bedingungen in neue 
          Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
          Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrages einer 
          Schuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          neue Aktie der Gesellschaft. Das 
          Umtauschverhältnis kann sich auch aus 
          der Division des unter dem Nennbetrag 
          liegenden Ausgabebetrages einer 
          Schuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für eine 
          neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
          Umtauschverhältnis kann auf eine ganze 
          Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
          kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          festgelegt werden. Schließlich kann 
          vorgesehen werden, dass Spitzen 
          zusammengelegt und/oder in Geld 
          ausgeglichen werden. Der anteilige 
          Betrag am Grundkapital der je 
          Schuldverschreibung auszugebenden Aktien 
          der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
          Schuldverschreibung bzw. einen unter dem 
          Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
          Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
          Die Bedingungen können das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, den Inhabern des 
          Wandlungsrechts im Falle der Wandlung 
          statt Aktien der Gesellschaft deren 
          Gegenwert in Geld zu zahlen, der nach 
          näherer Maßgabe der Bedingungen dem 
          arithmetischen Mittelwert der 
          Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft 
          an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
          XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) während der letzten 
          zehn Börsenhandelstage vor Erklärung der 
          Wandlung entspricht. 
 
          Die Bedingungen können ferner das Recht 
          der Gesellschaft vorsehen, den Inhabern 
          des Wandlungsrechts im Falle der 
          Wandlung eigene Aktien der Gesellschaft 
          oder neue Aktien aus einem genehmigten 
          Kapital zu gewähren. Die Bedingungen 
          können auch eine Wandlungspflicht zum 
          Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt vorsehen. 
 

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May 06, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Instone Real Estate Group AG: -3-

Die Bedingungen können das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern 
          der Schuldverschreibungen ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung eines 
          fälligen Geldbetrags neue Aktien oder 
          eigene Aktien der Gesellschaft zu 
          gewähren. Die Aktien werden jeweils mit 
          einem Wert angerechnet, der nach näherer 
          Maßgabe der Bedingungen dem 
          arithmetischen Mittelwert der 
          Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft 
          an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
          XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) während der letzten 
          zehn Börsenhandelstage vor Fälligkeit 
          des Geldbetrages entspricht. 
       d) Optionsrechte 
 
          Bei Ausgabe von Optionsanleihen werden 
          jeder Teilanleihe ein oder mehrere 
          Optionsscheine beigefügt, die den 
          Inhaber nach näherer Maßgabe der 
          Bedingungen zum Bezug von Aktien der 
          Gesellschaft berechtigen. Die 
          Bedingungen können vorsehen, dass den 
          Optionsberechtigten eigene Aktien der 
          Gesellschaft oder neue Aktien aus einem 
          genehmigten Kapital gewährt werden. Der 
          anteilige Betrag am Grundkapital der je 
          Optionsanleihe zu beziehenden Aktien der 
          Gesellschaft darf den Ausübungspreis der 
          Optionsanleihe nicht übersteigen. 
       e) Options- oder Wandlungspreis 
 
          Der Options- oder Wandlungspreis für 
          eine Aktie hat mindestens 80 % des 
          arithmetischen Mittelwerts der 
          Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft 
          in der XETRA-Schlussauktion an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) zu 
          betragen, und zwar, 
 
          aa) wenn das Bezugsrecht 
              ausgeschlossen wird oder sonst 
              ein Bezugsrechtshandel nicht 
              stattfindet, während der zehn 
              Börsenhandelstage vor dem Tag der 
              Beschlussfassung durch den 
              Vorstand über die Begebung der 
              Schuldverschreibungen oder, 
              sonst, 
          bb) während der Börsenhandelstage, an 
              denen Bezugsrechte auf 
              Schuldverschreibungen an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse 
              gehandelt werden, mit Ausnahme 
              der letzten beiden 
              Börsenhandelstage des 
              Bezugsrechtshandels. 
 
          Der Options- und Wandlungspreis wird 
          unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
          Bestimmung der Bedingungen durch Zahlung 
          eines entsprechenden Betrages in Geld 
          bei Ausübung des Wandlungsrechts oder 
          durch Herabsetzung der Zuzahlung dann 
          ermäßigt, wenn die Gesellschaft 
          während der Options- oder Wandlungsfrist 
          unter Einräumung eines Bezugsrechts an 
          ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht 
          oder weitere Schuldverschreibungen 
          begibt bzw. Options- oder 
          Wandlungsrechte gewährt oder garantiert 
          und den Inhabern schon bestehender 
          Options- oder Wandlungsrechte hierbei 
          kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
          ihnen nach Ausübung des Options- oder 
          Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
          Statt einer Zahlung in bar bzw. 
          Herabsetzung der Zuzahlung kann auch, 
          soweit möglich, das Umtauschverhältnis 
          durch Division mit dem ermäßigten 
          Wandlungspreis angepasst werden. Die 
          Bedingungen können auch für andere 
          Maßnahmen der Gesellschaft, die zu 
          einer Verwässerung des Wertes der 
          Options- bzw. Wandlungsrechte führen 
          können, sowie für den Fall der 
          Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplitts 
          oder einer Sonderdividende eine 
          wertwahrende Anpassung des Options- bzw. 
          Wandlungspreises vorsehen. 
       f) Festsetzungen der Ausgabemodalitäten 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, unter 
          Beachtung der vorstehenden Vorgaben die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
          Ausstattung der Schuldverschreibungen 
          und deren Bedingungen festzusetzen bzw. 
          im Einvernehmen mit den Organen des die 
          Schuldverschreibungen begebenden 
          Konzernunternehmen festzulegen, 
          insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
          Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. 
          Umtauschverhältnis, Begründung einer 
          Wandlungspflicht, Festlegung einer baren 
          Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung 
          von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung 
          von Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis 
          und den Options- bzw. Wandlungszeitraum. 
   (2) Bedingtes Kapital 
 
       a) Schaffung eines neuen Bedingten 
          Kapitals 2019 
 
          Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
          um bis zu EUR 3.698.833,00 (in Worten: 
          Dreimillionensechshundertachtundneunzig 
          tausendachthundertunddreiunddreißi 
          g Euro) durch Ausgabe von bis zu 
          3.698.833 (in Worten: 
          Dreimillionensechshundertachtundneunzig 
          tausendachthundertunddreiunddreißi 
          g) neuen, auf den Inhaber lautenden 
          nennwertlosen Stückaktien mit 
          Gewinnanteilberechtigung ab Beginn des 
          Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
          erhöht (*Bedingtes Kapital 2019*). 
 
          Das Bedingte Kapital 2019 dient der 
          Gewährung von Aktien an die Inhaber 
          oder Gläubiger von Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen, die 
          gemäß der Ermächtigung der 
          Hauptversammlung vom 13. Juni 2019 
          unter Tagesordnungspunkt 6 (1) von der 
          Gesellschaft, von ihr abhängigen oder 
          von im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
          stehende Unternehmen ausgegeben werden. 
          Sie wird nur insoweit durchgeführt, wie 
          von Options- oder Wandlungsrechten aus 
          den vorgenannten Options- und 
          Wandelschuldverschreibungen Gebrauch 
          gemacht wird oder Wandlungspflichten 
          aus solchen Schuldverschreibungen 
          erfüllt werden und soweit nicht eigene 
          Aktien oder neue Aktien aus dem 
          genehmigten Kapital zur Bedienung 
          eingesetzt werden. Der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien entspricht dabei dem 
          nach Maßgabe der genannten 
          Ermächtigung jeweils festzulegenden 
          Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, die 
          weiteren Einzelheiten der Durchführung 
          der bedingten Kapitalerhöhung 
          festzusetzen. 
       b) Satzungsänderung 
 
          Nach § 6 der Satzung wird in der 
          Satzung folgender neuer § 7 eingefügt: 
 
          *'§ 7* 
          *Bedingtes Kapital 2019* 
 
          (1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
              ist um bis zu EUR 3.698.833,00 
              (in Worten: 
              Dreimillionensechshundertachtundn 
              eunzigtausendachthundertunddreiun 
              ddreißig Euro) durch Ausgabe 
              von bis zu 3.698.833 (in Worten: 
              Dreimillionensechshundertachtundn 
              eunzigtausendachthundertunddreiun 
              ddreißig) neuen, auf den 
              Inhaber lautenden nennwertlosen 
              Stückaktien mit 
              Gewinnanteilberechtigung ab 
              Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
              Ausgabe bedingt erhöht 
              (*Bedingtes Kapital 2019*). 
          (2) Die bedingte Kapitalerhöhung 
              dient der Gewährung von Aktien an 
              die Inhaber oder Gläubiger von 
              Options- oder 
              Wandelschuldverschreibungen, die 
              gemäß der Ermächtigung der 
              Hauptversammlung vom 13. Juni 
              2019 unter Tagesordnungspunkt 6 
              (1) von der Gesellschaft, von ihr 
              abhängigen oder von im 
              Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
              stehende Unternehmen ausgegeben 
              werden. Sie wird nur insoweit 
              durchgeführt, wie von Options- 
              oder Wandlungsrechten aus den 
              vorgenannten Options- und 
              Wandelschuldverschreibungen 
              Gebrauch gemacht wird oder 
              Wandlungspflichten aus solchen 
              Schuldverschreibungen erfüllt 
              werden und soweit nicht eigene 
              Aktien oder neue Aktien aus dem 
              genehmigten Kapital zur Bedienung 
              eingesetzt werden. Der 
              Ausgabebetrag der neuen Aktien 
              entspricht dabei dem nach 
              Maßgabe der genannten 
              Ermächtigung jeweils 
              festzulegenden Options- bzw. 
              Wandlungspreis. 
          (3) Der Vorstand ist ermächtigt, die 
              weiteren Einzelheiten der 
              Durchführung der bedingten 
              Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
7. *Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Andienungs- bzw. 
   Bezugsrechts* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnet einer Aktiengesellschaft die Möglichkeit 
   zum Erwerb eigener Aktien, die insgesamt einen Anteil von 10 % des 

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May 06, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Instone Real Estate Group AG: -4-

Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen. Um die 
   Gesellschaft künftig in die Lage zu versetzen, eigene Aktien zu erwerben, 
   soll über eine entsprechende Ermächtigung Beschluss gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   (1) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
       a) Der Vorstand wird mit Wirkung ab 
          Beendigung der Hauptversammlung am 13. 
          Juni 2019 und bis zum 12. Juni 2024 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals zu 
          erwerben. Maßgebend für die Grenze 
          von 10 % ist die Grundkapitalziffer zum 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung. Soweit im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung die 
          Grundkapitalziffer niedriger ist, so 
          ist dieser niedrigere Wert 
          maßgeblich. Die Ermächtigung kann 
          ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
          mehrmals ausgeübt werden. Auf die 
          aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
          Aktien dürfen zusammen mit anderen 
          Aktien der Gesellschaft, welche die 
          Gesellschaft bereits erworben hat und 
          noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr 
          als 10 % des jeweils bestehenden 
          Grundkapitals entfallen. Die 
          Ermächtigung kann auch durch abhängige 
          oder im Mehrheitsbesitz der 
          Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
          von Dritten für Rechnung der 
          Gesellschaft oder von ihr abhängiger 
          oder im Mehrheitsbesitz der 
          Gesellschaft stehender Unternehmen 
          ausgeübt werden. Schließlich kann 
          die Gesellschaft mit einem oder 
          mehreren Kreditinstituten oder anderen 
          die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 
          Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
          vereinbaren, dass diese der 
          Gesellschaft innerhalb eines vorab 
          definierten Zeitraums eine zuvor 
          festgelegte Aktienstückzahl oder einen 
          zuvor festgelegten Euro-Gegenwert an 
          Aktien der Gesellschaft liefern, wobei 
          der Preis, zu dem die Gesellschaft 
          diese Aktien erwirbt, jeweils einen 
          Abschlag zum arithmetischen Mittelwert 
          der volumengewichteten 
          Durchschnittskurse der Aktie der 
          Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
          einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          an der Frankfurter Wertpapierbörse über 
          eine vorab festgelegte Anzahl von 
          Börsenhandelstagen aufzuweisen hat. Die 
          Kreditinstitute oder anderen die 
          Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
          AktG erfüllenden Unternehmen müssen 
          sich verpflichten, die zu liefernden 
          Aktien an der Börse zu Preisen zu 
          kaufen, die innerhalb der Bandbreite 
          liegen, die bei einem unmittelbaren 
          Erwerb der Aktien über die Börse durch 
          die Gesellschaft selbst nach dieser 
          Ermächtigung gelten würden. 
       b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
          mittels eines an alle Aktionäre der 
          Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
          Kaufangebots. 
 
          aa) Erwerb über die Börse 
 
              Sofern der Erwerb der Aktien über 
              die Börse erfolgt, darf der 
              Erwerbspreis (ohne 
              Erwerbsnebenkosten) den 
              arithmetischen Mittelwert der 
              Aktienkurse 
              (Schlussauktionspreise der Aktie 
              der Instone Real Estate Group AG 
              im XETRA-Handel oder einem 
              vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Wertpapierbörse in 
              Frankfurt am Main an den letzten 
              drei Börsenhandelstagen vor dem 
              Erwerb oder der Eingehung einer 
              Verpflichtung zum Erwerb um nicht 
              mehr als 10 % über- oder 
              unterschreiten. 
          bb) Erwerb mittels öffentlichen 
              Angebots 
 
              Beim Erwerb über ein öffentliches 
              Kaufangebot kann die Gesellschaft 
              entweder ein formelles Angebot 
              veröffentlichen oder zur Abgabe 
              von Verkaufsangeboten öffentlich 
              auffordern. Der gebotene 
              Kaufpreis (ohne 
              Erwerbsnebenkosten) oder die 
              Grenzwerte der von der 
              Gesellschaft festgelegten 
              Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
              Erwerbsnebenkosten) dürfen 
              jeweils den arithmetischen 
              Mittelwert der Aktienkurse 
              (Schlussauktionspreise der Aktie 
              der Instone Real Estate Group AG 
              im XETRA-Handel oder einem 
              vergleichbaren Nachfolgesystem) 
              an der Wertpapierbörse in 
              Frankfurt am Main an den letzten 
              drei Börsenhandelstagen vor der 
              Veröffentlichung des Kaufangebots 
              oder der Aufforderung zur 
              Angebotsabgabe um nicht mehr als 
              10 % über- oder unterschreiten. 
              Im Falle einer Angebotsanpassung 
              tritt an den Tag der 
              Veröffentlichung des Kaufangebots 
              der Tag der Veröffentlichung der 
              Angebotsanpassung. Fordert die 
              Gesellschaft öffentlich zur 
              Abgabe von Verkaufsangeboten auf, 
              tritt an die Stelle des Tages der 
              Veröffentlichung des Kaufangebots 
              bzw. der Anpassung des 
              Kaufangebots der Tag der Annahme 
              der Verkaufsangebote. 
 
              Das Rückkaufvolumen kann begrenzt 
              werden. Sofern die von den 
              Aktionären zum Erwerb angedienten 
              bzw. angebotenen Aktien den 
              Gesamtbetrag des Erwerbsangebots 
              der Gesellschaft überschreiten, 
              erfolgt die Annahme im Verhältnis 
              der jeweils angedienten bzw. 
              angebotenen Aktien. Es kann 
              jedoch vorgesehen werden, dass 
              geringe Stückzahlen bis zu 100 
              angebotenen Aktien je Aktionär 
              bevorrechtigt angenommen werden 
              und zur Vermeidung rechnerischer 
              Bruchteile eine Rundung nach 
              kaufmännischen Grundsätzen 
              vorgenommen wird. Das Kaufangebot 
              bzw. die Aufforderung zur 
              Angebotsabgabe kann weitere 
              Bedingungen vorsehen. Ein 
              etwaiges weitergehendes 
              Andienungsrecht der Aktionäre ist 
              ausgeschlossen. 
       c) Die Ermächtigung kann zu jedem 
          gesetzlich zulässigen Zweck, 
          insbesondere zur Verfolgung eines oder 
          mehrerer der unter d) und e) genannten 
          Ziele, ausgeübt werden. Ein Handel in 
          eigenen Aktien ist jedoch 
          ausgeschlossen. 
       d) Einziehung der Aktien 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, die 
          aufgrund dieser Ermächtigung nach § 71 
          Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen 
          Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
          Die Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
          Von der Ermächtigung zur Einziehung 
          kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
          Die Einziehung führt grundsätzlich zur 
          Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
          abweichend hiervon bestimmen, dass das 
          Grundkapital unverändert bleibt und 
          sich stattdessen durch die Einziehung 
          der Anteil der übrigen Aktien am 
          Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
          erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall 
          zur Anpassung der Angabe der 
          entsprechenden Zahl in der Satzung 
          ermächtigt. 
       e) Verwendung der Aktien 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, die 
          aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
          eigenen Aktien mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats in anderer Weise als 
          durch einen Verkauf über die Börse oder 
          ein Angebot an alle Aktionäre unter 
          vollständigem oder teilweisem 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre zu verwenden, 
 
          aa) um Spitzenbeträge, die sich 
              aufgrund des Bezugsverhältnisses 
              ergeben, vom Bezugsrecht der 
              Aktionäre auszunehmen; 
          bb) um sie gegen Sachleistung zu 
              veräußern, insbesondere - 
              aber ohne Beschränkung hierauf - 
              zum Erwerb von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen oder 
              Beteiligungen an Unternehmen; 
          cc) um sie gegen Barzahlung zu 
              veräußern, soweit diese zu 
              einem Preis erfolgt, der den 
              Börsenwert von Aktien der 
              Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
              Veräußerung nicht wesentlich 
              unterschreitet (vereinfachter 
              Bezugsrechtsausschluss nach §§ 
              186 Absatz 3 Satz 4, 71 Absatz 1 
              Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG). 
              Diese Ermächtigung beschränkt 
              sich unter Einbeziehung von 
              anderen Aktien und Options- oder 
              Wandelschuldverschreibungen, die 

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May 06, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Instone Real Estate Group AG: -5-

während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre in 
              direkter oder entsprechender 
              Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG ausgegeben oder 
              veräußert worden sind, auf 
              insgesamt höchstens 10 % des 
              Grundkapitals der Gesellschaft. 
              Maßgebend für die Grenze von 
              10 % ist die Grundkapitalziffer 
              zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
              dieser Ermächtigung. Sollte im 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung die 
              Grundkapitalziffer niedriger 
              sein, so ist dieser niedrigere 
              Wert maßgeblich; 
          dd) um Verpflichtungen der 
              Gesellschaft aus Wandlungs- und 
              Optionsrechten bzw. 
              Wandlungspflichten aus von der 
              Gesellschaft oder von ihr 
              abhängigen oder im 
              Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
              stehenden Unternehmen begebenen 
              Wandel- oder 
              Optionsschuldverschreibungen 
              (bzw. Kombinationen dieser 
              Instrumente), zu erfüllen; 
          ee) um Bezugsrechte an Inhaber von 
              der Gesellschaft oder von ihr 
              abhängigen oder in 
              Mehrheitsbesitz der 
              Gesellschaften stehenden begebene 
              Wandel- oder 
              Optionsschuldverschreibungen 
              (bzw. Kombinationen dieser 
              Instrumente), in dem Umfang zu 
              gewähren, wie es ihnen nach 
              Ausübung der Rechte oder 
              Pflichten aus den genannten 
              Instrumenten zustehen würde. 
 
          Die Ermächtigungen unter aa) bis ee) 
          können auch durch abhängige oder im 
          Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
          stehende Unternehmen oder von Dritten 
          für Rechnung der Gesellschaft oder von 
          ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz 
          der Gesellschaft stehender Unternehmen 
          ausgeübt werden. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrags mit der Instone Real Estate Development GmbH* 
 
   Die Instone Real Estate Group AG beabsichtigt, zur Vereinfachung der 
   Konzernsteuerung sowie zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen 
   Organschaft mit der Instone Real Estate Development GmbH einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Der Entwurf 
   dieses Vertrags hat den folgenden Wortlaut: 
 
   *Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen der 
 
   *Instone Real Estate Group AG* 
 
   mit dem Sitz in Essen, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter 
   HRB 29362 
 
   und der 
 
   *Instone Real Estate Development GmbH* 
 
   mit dem Sitz in Essen, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter 
   HRB 28401 
   (nachfolgend '*Tochtergesellschaft*') 
 
*ARTIKEL 1 - LEITUNGS- UND WEISUNGSRECHT* 
 
1.1 Die Tochtergesellschaft unterstellt die 
    Leitung ihrer Gesellschaft der Instone Real 
    Estate Group AG als herrschendem 
    Unternehmen. 
1.2 Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, 
    den Weisungen der Instone Real Estate Group 
    AG Folge zu leisten. Die Instone Real Estate 
    Group AG kann anordnen, dass bestimmte 
    Geschäfte oder bestimmte Arten von 
    Geschäften der Tochtergesellschaft nur mit 
    ihrer vorherigen Zustimmung abgeschlossen 
    werden dürfen. 
 
*ARTIKEL 2 - GEWINNABFÜHRUNG* 
 
2.1 Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, 
    ihren ganzen Gewinn entsprechend den 
    Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
    jeweils gültigen Fassung an die Instone Real 
    Estate Group AG abzuführen. 
2.2 Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung 
    der Instone Real Estate Group AG Beträge aus 
    dem Jahresüberschuss insoweit in andere 
    Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB 
    einstellen, als dies handelsrechtlich 
    zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
    Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
    Die Bildung gesetzlicher Rücklagen ist 
    zulässig. 
2.3 Während der Dauer dieses Vertrags gebildete 
    andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB 
    sind auf Verlangen der Instone Real Estate 
    Group AG aufzulösen und zum Ausgleich eines 
    Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
    Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
    vorvertraglichen Kapital- und 
    Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. 
2.4 Auf Verlangen der Instone Real Estate Group 
    AG ist eine Vorababführung von Gewinnen 
    unterjährig durchzuführen, wenn und soweit 
    dies gesetzlich zulässig ist. 
2.5 Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des 
    Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft 
    endet, entsteht der Anspruch auf 
    Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahrs 
    der Tochtergesellschaft. Er ist mit 
    Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig und 
    ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen 
    Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte 
    zu verzinsen. 
2.6 Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt 
    rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der 
    Tochtergesellschaft, in dem dieser Vertrag 
    nach Artikel 4.1 wirksam wird. 
 
*ARTIKEL 3 - VERLUSTÜBERNAHME* 
 
3.1 Die Instone Real Estate Group AG ist zur 
    Übernahme der Verluste der 
    Tochtergesellschaft entsprechend den 
    Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
    jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
3.2 Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des 
    Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft 
    endet, entsteht der Anspruch auf 
    Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahrs 
    der Tochtergesellschaft. Er ist mit 
    Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig und 
    ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen 
    Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte 
    zu verzinsen. 
3.3 Die Verlustübernahmepflicht gilt rückwirkend 
    ab Beginn des Geschäftsjahrs der 
    Tochtergesellschaft, in dem dieser Vertrag 
    nach Artikel 4.1 wirksam wird. 
 
*ARTIKEL 4 - WIRKSAMWERDEN UND DAUER* 
 
4.1 Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in 
    das Handelsregister des Sitzes der 
    Tochtergesellschaft wirksam. 
4.2 Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
    geschlossen. Er kann ordentlich mit einer 
    Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines 
    Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft 
    gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende 
    desjenigen Geschäftsjahrs der 
    Tochtergesellschaft, das mindestens fünf (5) 
    Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs 
    der Tochtergesellschaft endet, in dem der 
    Vertrag wirksam geworden ist 
    (Mindestlaufzeit). Zusätzlich zu der 
    vorgenannten Kündigungsfrist kann die 
    Instone Real Estate Group AG den Vertrag 
    nach Ablauf der im vorstehenden Satz 
    geregelten Mindestlaufzeit jederzeit mit 
    einer Frist von zwei (2) Wochen ordentlich 
    kündigen. 
4.3 Das Recht zur außerordentlichen 
    fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines 
    wichtigen Grunds bleibt unberührt. Ein 
    wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall 
    der Insolvenz, Verschmelzung, Spaltung oder 
    Liquidation der Instone Real Estate Group AG 
    oder der Tochtergesellschaft vor; ferner 
    dann, wenn der Instone Real Estate Group AG 
    in Folge einer Veräußerung oder 
    Einbringung nicht mehr unmittelbar die 
    Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an 
    der Tochtergesellschaft zusteht oder in 
    Folge der Veräußerung oder Einbringung 
    erstmals im Sinne des § 307 AktG ein 
    außenstehender Gesellschafter an der 
    Tochtergesellschaft beteiligt wird. Im Falle 
    der Veräußerung oder Einbringung von 
    Anteilen kann die Instone Real Estate Group 
    AG die Kündigung auch ab dem Datum des 
    Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags 
    über die Veräußerung oder Einbringung 
    der Anteile an der Tochtergesellschaft mit 
    Wirkung zum Zeitpunkt der Übertragung 
    der Anteile oder zu einem früheren Zeitpunkt 
    erklären. 
4.4 Die Kündigung dieses Vertrags ist 
    schriftlich gegenüber dem anderen 
    Vertragspartner zu erklären. 
 
*ARTIKEL 5 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN* 
 
5.1 Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen 
    dieses Vertrags sind die §§ 14 und 17 des 
    Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils 
    gültigen Fassung zu berücksichtigen. 
5.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz 
    oder teilweise unwirksam oder undurchführbar 
    sein oder werden, oder sollte der Vertrag 
    eine Lücke enthalten, so soll dies die 
    Gültigkeit des Vertrags im Übrigen 
    nicht berühren. Anstelle der unwirksamen 
    oder undurchführbaren Bestimmung werden die 
    Vertragspartner diejenige wirksame oder 
    durchführbare Bestimmung vereinbaren, die 
    dem wirtschaftlichen Ergebnis der 
    unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
    am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke des 
    Vertrags ist diejenige Bestimmung zu 
    vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke 
    entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags 
    vereinbart worden wäre. 
5.3 Soweit nach diesem Vertrag eine Erklärung in 
    Schriftform abzugeben ist, muss diese 
    Erklärung vom erklärenden Vertragspartner 
    eigenhändig durch Namensunterschrift 
    unterzeichnet und dem anderen 
    Vertragspartner im Original übermittelt 

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May 06, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

werden. Die vorstehende Schriftform kann 
    nicht durch die elektronische Form ersetzt 
    werden. 
5.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für 
    beide Vertragspartner Essen. 
 
Essen, den [ - ]. 2019 
 
*Instone Real Estate Group AG* 
 
................        ................ 
[ - ]                   [ - ] 
(Mitglied des           (Mitglied des 
Vorstands)              Vorstands) 
 
Essen, den [ - ]. 2019 
 
*Instone Real Estate Development GmbH* 
 
................        ................ 
[ - ]                   [ - ] 
(Mitglied der           (Mitglied der 
Geschäftsführung)       Geschäftsführung) 
 
Die Instone Real Estate Group AG hält unmittelbar sämtliche Anteile an der Instone Real 
Estate Development GmbH. Daher muss der Vertrag weder Ausgleichsleistungen noch eine 
Abfindung vorsehen. Ferner bedarf es keiner Prüfung des Vertrags gemäß § 293b Abs. 1 
AktG. Neben der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf der Vertrag zu seiner Wirksamkeit 
außerdem der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Instone Real Estate 
Development GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der Instone Real Estate 
Development GmbH. Da die Instone Real Estate Development GmbH unter verschiedenen Verträgen 
mit konzernfremden Dritten derzeit nur eingeschränkt zu Ausschüttungen an die Instone Real 
Estate Group AG als ihrer Alleingesellschafterin berechtigt ist bzw. der Abschluss eines 
Unternehmensvertrags ohne eine vorherige Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners unter 
bestimmten Voraussetzungen zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht führen kann, 
soll der Vertrag nur abgeschlossen werden und wird der Vorstand der Instone Real Estate 
Group AG dem Abschluss des Vertrags in der Gesellschafterversammlung der Instone Real 
Estate Development GmbH nur zustimmen sowie auf dessen anschließende Anmeldung des 
Vertrags zur Eintragung in das Handelsregister der Instone Real Estate Development GmbH 
hinwirken, wenn der Vorstand festgestellt hat, dass die betreffenden Verträge entweder 
nicht mehr bestehen, die betreffenden Vertragspartner ihr Einverständnis mit dem Abschluss 
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erklärt haben oder nach Auffassung des 
Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit dem Vertragsschluss ungeachtet der 
vorherigen Voraussetzungen keine wesentlichen finanziellen Nachteile für die Gesellschaft 
verbunden sind. Liegt nicht eine dieser Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 
2019 vor, kommt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht zustande und der zur 
Beschlussfassung vorgeschlagene Zustimmungsbeschluss wird endgültig unwirksam. Liegt 
hingegen eine der Voraussetzungen fristgerecht vor, wird der Vertrag unverzüglich 
abgeschlossen werden und der Vorstand der Instone Real Estate Group AG dem Abschluss des 
Vertrags in der Gesellschafterversammlung der Instone Real Estate Development GmbH 
unverzüglich zustimmen sowie anschließend auf die unverzügliche Anmeldung des Vertrags 
zur Eintragung in das Handelsregister der Instone Real Estate Development GmbH hinwirken. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
(1) Dem Abschluss des Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
    Instone Real Estate Group AG und der Instone 
    Real Estate Development GmbH wird 
    zugestimmt. 
(2) Der Beschluss unter (1) wird unwirksam, wenn 
    nicht bis einschließlich 31. Dezember 
    2019 der Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag in das 
    Handelsregister der Instone Real Estate 
    Development GmbH eingetragen wurde. 
 
Von der Einberufung an sind der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, 
der gemeinsame Vertragsbericht gemäß § 293a AktG des Vorstands der Instone Real Estate 
Group AG und der Geschäftsführung der Instone Real Estate Development GmbH sowie, soweit 
vorhanden, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Instone Real Estate Group AG bzw. 
Instone Real Estate Group B.V. und Instone Real Estate Group N.V. sowie der Instone Real 
Estate Development GmbH bzw. formart Holding GmbH & Co. KG für die letzten drei 
Geschäftsjahre über die Internetseite 
 
https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.html 
 
zugänglich. 
 
II. *Berichte an die Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands an die 
   Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 
   der Tagesordnung* 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß § 221 Abs. 
   4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den 
   nachfolgenden Bericht zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung über die Gründe für die 
   vorgeschlagene Ermächtigung, Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen (nachstehend 
   'Schuldverschreibungen') mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu 
   dürfen. 
 
   Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung 
   der erbetenen Ermächtigung durch volle 
   Beträge. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist 
   sinnvoll und in der Praxis üblich, weil die 
   Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
   Spitzenbeträgen regelmäßig in keinem 
   angemessenen Verhältnis zu den damit 
   verbundenen Vorteilen für die Aktionäre 
   stehen. Der Verwässerungseffekt hält sich 
   aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   in vernachlässigenswerten Grenzen. Die 
   insoweit vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
   Schuldverschreibungen werden bestmöglich für 
   die Gesellschaft verwertet. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner 
   ausgeschlossen werden können, wenn die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen 
   Barzahlung zu einem Ausgabebetrag erfolgt, 
   der den nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
   dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Dadurch erhält die 
   Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
   Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell 
   zu nutzen und durch eine marktnahe 
   Festsetzung der Konditionen bessere 
   Bedingungen von Zinssatz und Options- bzw. 
   Wandlungspreis der Schuldverschreibungen zu 
   erreichen. Dies wäre bei Wahrung der 
   gesetzlichen Bezugsrechte nicht möglich. Zwar 
   gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises (und bei 
   Schuldverschreibungen der Konditionen) bis 
   zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. 
   Angesichts der Volatilität an den 
   Aktienmärkten würde aber das über mehrere 
   Tage bestehende Marktrisiko zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Konditionen der Schuldverschreibung und somit 
   zu weniger marktnahen Konditionen führen. 
   Ferner ist bei Wahrung der gesetzlichen 
   Bezugsrechte wegen der Ungewissheit ihrer 
   Ausübung die erfolgreiche Platzierung der 
   Schuldverschreibungen bei Dritten gefährdet 
   bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich hindert die Länge der bei 
   Wahrung der gesetzlichen Bezugsrechte 
   einzuhaltenden Mindestbezugsfrist von zwei 
   Wochen die Reaktion auf günstige bzw. 
   ungünstige Marktverhältnisse, was zu einer 
   nicht optimalen Kapitalbeschaffung führen 
   kann. 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden bei 
   diesem Bezugsrechtsausschluss dadurch 
   gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht 
   wesentlich unter ihrem theoretischen 
   Marktwert ausgegeben werden dürfen, wodurch 
   der rechnerische Wert des Bezugsrechts auf 
   beinahe Null sinkt. Eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
   Bezugsrechtsausschluss tritt somit nicht ein. 
   Diese Art des Bezugsrechtsausschlusses ist 
   außerdem auf Schuldverschreibungen mit 
   Rechten auf Aktien mit einem Anteil von 
   höchstens 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
   geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung beschränkt. In diesem 
   Rahmen hält es der Gesetzgeber den Aktionären 
   für zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch 
   Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese 
   10 %-Grenze sind Aktien der Gesellschaft 
   anzurechnen, die (i) unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
   zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben 
   oder von der Gesellschaft veräußert 
   werden oder (ii) auf die Umtausch- oder 
   Bezugsrechte oder -pflichten aufgrund von 
   Rechten entfallen, die nach dem 13. Juni 2019 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben werden. Dadurch wird 
   sichergestellt, dass die gesetzlich zulässige 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals für 
   einen solchen erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG) nicht überschritten wird. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
   Inhaber von Schuldverschreibungen dient dazu, 
   deren Inhaber so zu stellen, als hätten sie 
   von ihren Rechten aus den 
   Schuldverschreibungen bereits Gebrauch 
   gemacht und seien bereits Aktionäre. Durch 
   diesen Verwässerungsschutz wird verhindert, 
   dass möglicherweise der Options- bzw. 
   Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen ermäßigt werden 
   müsste. Der Ausgabebetrag für die unter den 
   Schuldverschreibungen eventuell auszugebenden 
   Aktien muss jeweils mindestens 80 % des 

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May 06, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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