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Dow Jones News
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DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Mainburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Centrotec Sustainable AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.06.2019 in Mainburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-06 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CENTROTEC Sustainable AG BRILON ISIN DE 0005407506 
WKN 540750 Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, 18. 
Juni 2019, um 10:00 Uhr* 
in der Industriestraße 1, 84048 Mainburg, Deutschland 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1   nebst Lagebericht und des gebilligten 
    Konzernabschlusses nebst Lagebericht für das 
    Geschäftsjahr 2018, des Berichtes des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
    des erläuternden Berichtes des Vorstandes zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuches* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
    ist damit festgestellt. Gemäß den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem 
    Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung vorgesehen. 
TOP *Verwendung des Bilanzgewinns des 
2   Geschäftsjahres 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
    von EUR 29.921.535,62 wie folgt zu verwenden: 
 
    * Ausschüttung einer        EUR 4.876.935,90 
      Dividende von EUR 0,30 je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie 
    * Vortrag auf neue Rechnung EUR 
                                25.044.599,72 
 
    Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
    die zum Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung von der Gesellschaft gehaltenen 
    1.764.470 eigenen Aktien, die gemäß § 71b 
    AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte 
    sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
    Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und 
    Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen 
    angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten. 
    Dieser wird unverändert eine Ausschüttung von 
    EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie 
    vorsehen. 
 
    Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist 
    gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten 
    auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag fällig. 
TOP *Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
3   2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Entlastung des Aufsichtsrates für das 
4   Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat* 
5 
 
    Durch Beschluss des Amtsgerichtes Arnsberg vom 
    29. Juni 2018 wurde Herr Andreas-Falk Freiherr 
    von Maltzan mit Wirkung zum 1. Juli 2018 
    befristet bis zum Ablauf der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2019 an Stelle von Herrn Dr. 
    Bernhard Heiss, der sein Amt aus 
    gesundheitlichen Gründen niedergelegt hatte, zum 
    Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. Herr 
    Andreas-Falk Freiherrn von Maltzan soll durch 
    die Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit 
    in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
    Gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG 
    sowie § 11 Absatz 1 der Satzung besteht der 
    Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, die von der 
    Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, Andreas-Falk 
    Freiherr von Maltzan, selbständiger Unternehmer, 
    Geschäftsführer und Gesellschafter der Cynobia 
    GmbH, München, wohnhaft in München, bis zur 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
    2023 beschließt, zum Mitglied des 
    Aufsichtsrates zu wählen. 
 
    *Weitere Informationen zu dem zur Wahl 
    vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sowie 
    Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und 
    zu Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 Deutscher 
    Corporate Governance Kodex* 
 
    Andreas-Falk Freiherr von Maltzan (Jg. 1964), 
    Dipl. Kaufmann und Dipl. Kommunikationswirt, 
    hatte eine Reihe von leitenden Positionen in der 
    Medienbranche inne und ist seit 2000 
    Digitalunternehmer, Gründer und Geschäftsführer 
    der Cynobia GmbH, München. Während seiner 
    unternehmerischen Tätigkeit hat Herr von Maltzan 
    mit einer Vielzahl von Medien und Internet 
    Community Start-ups mit bekannten Finanzpartnern 
    gearbeitet und dabei eine Vielzahl verschiedener 
    Mergers & Acquisitions Transaktionen, 
    Umstrukturierungen sowie Kapitalmaßnahmen 
    begleitet. Spezialgebiete seiner 
    unternehmerischen Tätigkeit sind Big-Data, 
    Process-Mining, Social-Media Marketing und 
    Community Building. 
 
    Herr von Maltzan hat keine weiteren Mandate in 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen 
    inne. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen 
    zwischen Herrn von Maltzan und der CENTROTEC 
    Sustainable AG und deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der CENTROTEC Sustainable AG oder einem 
    wesentlich an der CENTROTEC Sustainable AG 
    beteiligtem Aktionär keine nach Ziffer 5.4.1 
    Absätze 6 bis 8 Deutscher Corporate Governance 
    Kodex offenzulegenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen. 
TOP *Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer 
6   neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
    zu deren Verwendung sowie zum Ausschluss des 
    Bezugs- und des Andienungsrechtes* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 
    erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    in einem Volumen von bis zu 10 % des zum 
    Zeitpunkt der damaligen Hauptversammlung 
    bestehenden Grundkapitals ist durch den im 
    Mai/Juni 2018 durchgeführten Aktienrückkauf 
    weitestgehend ausgeschöpft. Um der Gesellschaft 
    den mit einer Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien verbundenen Gestaltungsspielraum für ein 
    aktives Kapitalmanagement wieder im vollem 
    Umfang zu erschließen, soll der 
    Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die 
    Gesellschaft erneut für die gesetzlich zulässige 
    Höchstdauer von 5 Jahren zum Erwerb eigener 
    Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
    ermächtigten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    (a) Die Gesellschaft wird bis zum 17. Juni 
        2024 ermächtigt, eigene Aktien in einem 
        Volumen von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        bestehenden Grundkapitals oder - falls 
        dieser Betrag geringer ist - des zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
        jedem gesetzlich zulässigen Zweck im 
        Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu 
        erwerben. Auf die aufgrund dieser 
        Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
        zusammen mit anderen eigenen Aktien der 
        Gesellschaft, die sich zum Zeitpunkt des 
        Erwerbs in ihrem Besitz befinden oder ihr 
        nach §§ 71d, 71e AktG zugerechnet werden, 
        zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
        jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
    (b) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
        kann einmal oder mehrmals, ganz oder in 
        Teilbeträgen durch die Gesellschaft oder 
        durch von der Gesellschaft abhängige oder 
        im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
        stehende Unternehmen oder durch Dritte für 
        Rechnung der Gesellschaft oder von ihr 
        abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
        stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Die 
        Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG 
        sind zu beachten. 
    (c) Der Erwerb der Aktien kann über die Börse, 
        mittels eines an sämtliche Aktionäre 
        gerichteten öffentlichen Kaufangebotes 
        oder mittels einer öffentlichen 
        Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
        von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
        (i)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
             die Börse darf der gezahlte 
             Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
             der Kurse der Aktie in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) während der 
             letzten drei Börsenhandelstage vor 
             dem Erwerb der Aktien um nicht mehr 
             als 10 % über- oder unterschreiten. 
        (ii) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebotes an alle 
             Aktionäre oder einer an die 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -2-

Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten dürfen der 
             gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
             oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kauf- bzw. Verkaufspreisspannen je 
             Aktie (jeweils ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
             der Kurse der Aktien der 
             Gesellschaft in der Schlussauktion 
             im Xetra-Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             während der letzten drei 
             Börsenhandelstage vor dem Tag der 
             öffentlichen Ankündigung des 
             Angebots bzw. der Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten um 
             nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten 
 
             Ergeben sich nach der 
             Veröffentlichung eines 
             Kaufangebotes bzw. der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten nicht 
             unerhebliche Kursabweichungen vom 
             gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis 
             oder den Grenzwerten der gebotenen 
             Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so 
             kann das Angebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten angepasst werden. 
             In diesem Fall bestimmt sich der 
             maßgebliche Betrag nach dem 
             Kurs der Aktie in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) am letzten 
             Börsenhandelstag vor der 
             Veröffentlichung der Anpassung; die 
             10%-Grenze für das Über- oder 
             Unterschreiten ist auf diesen 
             Betrag anzuwenden. 
 
             Das Kaufangebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
             des Erwerbes kann begrenzt werden. 
             Sofern die gesamte Annahme des 
             Angebotes bzw. die bei einer 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Angeboten abgegebenen Angebote der 
             Aktionäre dieses Volumen 
             überschreitet, kann die Annahme 
             auch nach dem Verhältnis der 
             jeweils angedienten bzw. 
             angebotenen Aktien 
             (Andienungsquote) erfolgen; darüber 
             hinaus kann auch eine 
             bevorrechtigte Berücksichtigung 
             bzw. Annahme geringer Stückzahlen 
             bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
             je Aktionär sowie eine Rundung nach 
             kaufmännischen Grundsätzen 
             erfolgen. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht der 
             Aktionäre ist insoweit 
             ausgeschlossen. 
    (d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
        dieser oder einer früheren Ermächtigung 
        erworbenen eigenen Aktien über die Börse 
        oder mittels eines Angebotes an alle 
        Aktionäre zu veräußern. Bei einem 
        Angebot an alle Aktionäre kann das 
        Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge 
        ausgeschlossen werden. Der Vorstand wird 
        ferner ermächtigt, die aufgrund dieser 
        oder einer früheren Ermächtigung 
        erworbenen eigenen Aktien zu allen 
        gesetzlich zulässigen Zwecken, 
        insbesondere auch zu den folgenden, zu 
        verwenden: 
 
        (i)   Sie können auch in anderer Weise 
              als über die Börse oder mittels 
              Angebot an sämtliche Aktionäre 
              veräußert werden, soweit die 
              Veräußerung gegen bar zu 
              einem Preis erfolgt, der den 
              Börsenpreis von Aktien der 
              Gesellschaft gleicher Ausstattung 
              zum Zeitpunkt der Veräußerung 
              nicht wesentlich unterschreitet. 
              Diese Verwendungsermächtigung gilt 
              mit der Maßgabe, dass der 
              rechnerische Anteil am 
              Grundkapital, der in 
              entsprechender Anwendung des § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Bezugsrechtsausschluss 
              börsenkursnah veräußerter 
              eigener Aktien insgesamt 10 % des 
              Grundkapitals nicht überschreiten 
              darf, und zwar weder zum Zeitpunkt 
              des Wirksamwerdens noch - falls 
              dieser Wert geringer ist - zum 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
              sind Aktien anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung in direkter oder 
              entsprechender Anwendung von § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
              veräußert werden sowie 
              Aktien, die aufgrund von während 
              der Laufzeit dieser Ermächtigung 
              bis zu ihrer Ausnutzung 
              entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts begebener Wandel- 
              bzw. Optionsschuldverschreibungen 
              bei Ausübung des Options- bzw. 
              Wandlungsrechtes oder Erfüllung 
              einer Wandlungs- bzw. 
              Optionspflicht auszugeben sind. 
        (ii)  Sie können Dritten gegen 
              Sachleistungen angeboten und 
              übertragen werden, insbesondere im 
              Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
              Unternehmen, Betrieben, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an Unternehmen oder sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder 
              Ansprüchen auf den Erwerb von 
              Vermögensgegenständen 
              einschließlich Forderungen 
              gegen die Gesellschaft oder ihre 
              im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
              verbundenen Unternehmen. 
        (iii) Sie können zur Durchführung einer 
              sogenannten Aktiendividende 
              (_scrip dividend_) gegen 
              vollständige oder teilweise 
              Übertragung des 
              Dividendenanspruches des Aktionärs 
              verwendet werden. 
        (iv)  Sie können ganz oder teilweise 
              eingezogen werden, ohne dass die 
              Einziehung oder ihre Durchführung 
              eines weiteren 
              Hauptversammlungsbeschlusses 
              bedarf. Die Einziehung kann im 
              Wege der Kapitalherabsetzung oder 
              ohne Kapitalherabsetzung durch 
              Anpassung des anteiligen Betrages 
              der übrigen Aktien am Grundkapital 
              erfolgen. Der Vorstand ist in 
              diesem Fall auch zur Anpassung der 
              Angabe der Zahl der Aktien in der 
              Satzung ermächtigt. 
    (e) Die Ermächtigungen unter lit. (d) können 
        einmalig oder mehrmals, ganz oder in 
        Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
        Ermächtigungen gemäß lit. (d) (i) und 
        (ii) auch durch von der Gesellschaft 
        abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
        Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
        deren Rechnung oder auf Rechnung der 
        Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
        werden. 
    (f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
        eigenen Aktien wird insoweit 
        ausgeschlossen, wie diese Aktien 
        gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
        gemäß lit. (d) (i) bis (iii) 
        verwendet werden. 
    (g) Die durch die Hauptversammlung vom 20. Mai 
        2015 unter Tagesordnungspunkt 5 erteilte, 
        bis zum 19. Mai 2020 befristete 
        Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
        wird mit Wirksamwerden dieser neuen 
        Ermächtigung aufgehoben; die für bereits 
        erworbene eigene Aktien bestehende 
        Verwendungsermächtigungen bleiben davon 
        unberührt. 
 
    *Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 
    gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 
    186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    _Überblick_ 
 
    Die Hauptversammlung hat am 20. Mai 2015 die 
    Gesellschaft befristet bis zum 19. Mai 2020 zum 
    Erwerb eigener Aktien in Höhe von 10 % des 
    damaligen Grundkapitals und zur Verwendung der 
    eigenen Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    ermächtigt. Auf der Grundlage dieser 
    Ermächtigung hat die Gesellschaft im Rahmen des 
    am 14. Mai 2018 auf der Internetseite der 
    Gesellschaft und am 16. Mai 2018 im 
    Bundesanzeiger veröffentlichten 
    Aktienrückkaufsangebotes zum Angebotspreis von 
    14,40 EUR je Aktie insgesamt 1.764.470 eigene 
    Aktien erworben. Dies entspricht rund 9,999 % 
    des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung 2015 bestehenden Grundkapitals 
    und 9,791 % des derzeitigen Grundkapitals. Die 
    2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien ist mit diesem abgeschlossenen 
    Aktienrückkaufprogramm weitgehend ausgeschöpft. 
 
    Zur Wahrung der Flexibilität der Gesellschaft 
    bei ihrem Kapitalmanagement soll daher unter 
    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung vom 20. 
    Mai 2015 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eine 
    neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 

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May 06, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

eigener Aktien mit einem auf diese entfallenden 
    anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt 
    bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
    der neuen Ermächtigung, also der 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung, oder - 
    falls dieser Wert geringer ist - des zum 
    Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
    erteilt werden. 
 
    Die neue Ermächtigung soll dabei bis zum 17. 
    Juni 2024 gelten und damit den gesetzlich 
    möglichen Rahmen von 5 Jahren nutzen. Auf die 
    gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung 
    erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit 
    anderen eigenen Aktien, die sich zum Zeitpunkt 
    des Erwerbs bereits im Besitz der Gesellschaft 
    befinden oder ihr nach §§ 71d, 71e AktG 
    zugerechnet werden, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
    10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
    _Erwerb und Ausschluss des Andienungsrechtes_ 
 
    Der Erwerb der eigenen Aktien kann als Kauf über 
    die Börse, mittels eines an sämtliche Aktionäre 
    gerichteten öffentlichen Kaufangebotes oder 
    mittels einer öffentlichen Aufforderung an alle 
    Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
    erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre die 
    Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu 
    veräußern. Bei einem Erwerb mittels eines 
    öffentlichen Kaufangebotes bzw. einer 
    öffentlichen Aufforderung an alle Aktionäre zur 
    Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu 
    kommen, dass die Anzahl der von den Aktionären 
    angedienten bzw. angebotenen Aktien das von der 
    Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
    Volumen übersteigt. In diesem Fall kann anstelle 
    eines Erwerbes nach dem Verhältnis der 
    Beteiligungsquoten der andienenden bzw. 
    anbietenden Aktionäre auch eine Zuteilung im 
    Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen 
    Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Dies dient 
    ebenso wie die Möglichkeit der bevorrechtigten 
    Berücksichtigung von geringen Stückzahlen bis zu 
    100 Stück angedienter Aktien (Mindestzuteilung) 
    der Vereinfachung der Durchführung des 
    Aktienrückkaufes. Weiterhin soll auch eine 
    Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
    Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
    vorgesehen werden. Insoweit können die 
    Erwerbsquote und die Anzahl der von den 
    einzelnen andienenden bzw. anbietenden 
    Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet 
    werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
    ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
    Der Vorstand hält einen insoweit hierin 
    liegenden Ausschluss eines etwaigen weiteren 
    Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
    gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären 
    für angemessen. 
 
    _Verwendung auch unter Ausschluss des 
    Bezugsrechtes_ 
 
    Die Ermächtigung erfasst auch die Verwendung 
    bzw. Veräußerung eigener Aktien, die 
    nachfolgend näher beschrieben wird, insbesondere 
    soweit sie mit einem Ausschluss des 
    Bezugsrechtes der Aktionäre verbunden ist: 
 
    Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener 
    Aktien können diese zur erneuten Beschaffung von 
    Eigenmitteln verwendet werden. Als Möglichkeiten 
    des Wiederverkaufs sieht die Ermächtigung eine - 
    bereits nach der gesetzlichen Definition die 
    _Gleichbehandlung_ der Aktionäre sicherstellende 
    - Veräußerung über die Börse oder ein 
    Angebot an alle Aktionäre vor. Bei einer 
    Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen 
    eines an die Aktionäre gerichteten Angebotes 
    soll der Vorstand ermächtigt sein, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
    auszuschließen. Dies ist erforderlich, um 
    die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege 
    eines Angebotes an die Aktionäre technisch 
    durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
    eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an 
    der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
    für die Gesellschaft verwertet. 
 
    Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach der 
    Ermächtigung eigene Aktien auch in anderer Weise 
    als über die Börse oder durch ein Angebot an 
    alle Aktionäre veräußern, wenn dies zu 
    einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von 
    Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die 
    einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird 
    von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die 
    Gesellschaft soll dadurch in die Lage versetzt 
    werden, auf günstige Börsensituationen schnell 
    und flexibel reagieren zu können und die 
    zurückerworbenen eigenen Aktien zum 
    bestmöglichen Preis wieder zu platzieren. Denn 
    durch den Ausschluss des Bezugsrechtes wird eine 
    Platzierung der Aktien nahe am Börsenpreis 
    ermöglicht, so dass der bei 
    Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag 
    vermieden werden kann. Durch den umgehenden 
    Mittelzufluss wird die Unsicherheit der 
    künftigen Börsenentwicklung vermieden. Darüber 
    hinaus eröffnet diese Ermächtigung die 
    Möglichkeit, im Interesse der Gesellschaft 
    institutionellen Investoren Aktien der 
    Gesellschaft zum Kauf anzubieten und/oder den 
    Aktionärskreis zu erweitern. Den Interessen der 
    Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass 
    die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
    werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktie der 
    Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
    nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
    Verwendungsermächtigung gilt mit der 
    Maßgabe, dass die unter 
    Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG börsenkursnah veräußerten 
    eigenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
    nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
    noch - sofern dieser Wert geringer ist - im 
    Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
    diese Begrenzung von 10 % sind Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
    in direkter oder in entsprechender Anwendung von 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
    veräußert werden. Anzurechnen sind hiernach 
    also insbesondere auch Aktien, die im Rahmen 
    einer Barkapitalerhöhung mit einem Volumen von 
    bis zu 10 % des Grundkapitals börsenkursnah aus 
    genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts ausgegeben würden. Ferner sind auch 
    Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während 
    der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
    Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechtes entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG begebenen Wandel- bzw. 
    Optionsschuldverschreibung bei Ausübung des 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechtes oder Erfüllung 
    einer etwaigen Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
    jeweils auszugeben wären. Mit dieser 
    Beschränkung und dem Umstand, dass sich der 
    Veräußerungspreis am Börsenkurs zu 
    orientieren hat, werden die Vermögens- und 
    Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen 
    gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die 
    Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zur 
    vergleichbaren Bedingungen durch Zukäufe von 
    CENTROTEC-Aktien über die der Börse aufrecht zu 
    erhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse 
    der Aktionäre, weil sie ihr zu größerer 
    Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es 
    beispielsweise, eigene Aktien an institutionelle 
    Anleger zu veräußern oder neue 
    Investorenkreise zu erschließen. 
 
    Die eigenen Aktien sollen ferner der 
    Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese 
    Dritten als Sachleistung anbieten und übertragen 
    zu können, insbesondere im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
    mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
    einschließlich Forderungen der Gesellschaft 
    oder ihrer im Sinne von §§ 15 ff AktG 
    verbundenen Unternehmen. Die vorgeschlagene 
    Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
    notwendige Flexibilität geben, um sich bietende 
    Akquisitionsmöglichkeiten schnell, flexibel und 
    liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Der 
    internationale Wettbewerb verlangt zunehmend 
    auch diese Form von Gegenleistung. Bei der 
    Festlegung der Bewertungsrelation wird die 
    Gesellschaft sicherstellen, dass die Interessen 
    der Aktionäre angemessenen gewahrt werden. 
 
    Weiterhin sollen eigene Aktien von der 
    Gesellschaft bei der etwaigen Durchführung einer 
    sogenannten Aktiendividende (_scrip dividend_) 
    verwendet werden können. Bei einer solchen wird 
    den Aktionären angeboten, ihren 
    Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
    teilweise) gegen Gewährung von Aktien der 
    Gesellschaft zu übertragen. Diese Aktien können 
    entweder im Wege einer Kapitalerhöhung 

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