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DGAP-News: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-07 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft München ISIN
DE000KBX1006
Wertpapier-Kenn-Nummer: KBX100 Einberufung der
ordentlichen Hauptversammlung 2019
der Knorr-Bremse AG
am 18. Juni 2019
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG
am Dienstag, den 18. Juni 2019, um 10:00 Uhr (MESZ),
Einlass ab 9:00 Uhr (MESZ) im ICM (Internationales
Congress Center München), Am Messesee 6, Messegelände,
81829 München. (Anfahrtsplan unter
ir.knorr-bremse.com/hv)
I.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die
Knorr-Bremse AG und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats und des
Corporate-Governance-Berichts zum
Geschäftsjahr 2018*
Die vorstehenden Unterlagen sind auf unserer
Internetseite unter
ir.knorr-bremse.com/hv
zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich sein und dort
näher erläutert werden.
Die vorstehenden Unterlagen enthalten den
Vergütungsbericht und den erläuternden
Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1
sowie § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
Satz 1 AktG festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss
zu fassen.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Bilanzgewinn der Knorr-Bremse AG aus dem
abgelaufenen Geschäftsjahr von insgesamt EUR
373.352.678,31 in Höhe von EUR 282.100.000,00
zur Ausschüttung einer Dividende von
*EUR 1,75 je dividendenberechtigter
Stückaktie*
zu verwenden und im Übrigen auf neue
Rechnung vorzutragen.
Es ergibt sich damit die folgende Verwendung
des Bilanzgewinns:
Bilanzgewinn: 373.352.678,31 EUR
Verteilung an die 282.100.000,00 EUR
Aktionäre:
Vortrag auf neue 91.252.678,31 EUR
Rechnung:
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, also am Freitag, den 21. Juni
2019, fällig.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für
das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
Zweigniederlassung München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 zu
bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die
Empfehlung seines Prüfungsausschusses
gestützt. Sowohl die Empfehlung des
Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als
auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind
frei von einer ungebührlichen Einflussnahme
durch Dritte. Auch bestanden keine
Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der
Abschlussprüfung beschränkt hätten.
II.
Weitere Angaben und Hinweise
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
161.200.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung eingeteilt in 161.200.000 Stückaktien,
die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt somit 161.200.000. Die Gesellschaft
hält keine eigenen Aktien.
*2. Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung*
*Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 21 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre - selbst oder durch
Bevollmächtigte - berechtigt, die sich zuvor bei der
Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und
ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung wird
durch einen vom depotführenden Institut erstellten
Nachweis über den Anteilsbesitz nachgewiesen. Der
Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den 28.
Mai 2019, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Knorr-Bremse AG spätestens
bis
Dienstag, 11. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ)
unter der nachstehenden Adresse
Knorr-Bremse AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München, Deutschland
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
zugegangen sein. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung
nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher
über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiter
frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist nicht
relevant für die Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte oder mittels Briefwahl ausüben wollen,
frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche
Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden
in diesen Fällen üblicherweise direkt durch das
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrer Depotbank
angefordert haben, brauchen daher in der Regel nichts
weiter zu veranlassen.
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern
dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
_Bevollmächtigung eines Dritten_
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel ein hierzu
bereites Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung
oder eine sonstige Person ihrer Wahl - vertreten und
ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben
lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist für
rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
entsprechend den oben unter "Teilnahmeberechtigung
durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes"
genannten Bestimmungen Sorge zu tragen. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG und § 21 Abs. 3 der
Satzung der Gesellschaft bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform, soweit nicht in den nachfolgenden
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May 07, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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