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Dow Jones News
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DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-07 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft München ISIN 
DE000KBX1006 
Wertpapier-Kenn-Nummer: KBX100 Einberufung der 
ordentlichen Hauptversammlung 2019 
der Knorr-Bremse AG 
am 18. Juni 2019 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG 
 
am Dienstag, den 18. Juni 2019, um 10:00 Uhr (MESZ), 
Einlass ab 9:00 Uhr (MESZ) im ICM (Internationales 
Congress Center München), Am Messesee 6, Messegelände, 
81829 München. (Anfahrtsplan unter 
ir.knorr-bremse.com/hv) 
 
I. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   Knorr-Bremse AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des 
   Corporate-Governance-Berichts zum 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind auf unserer 
   Internetseite unter 
 
   ir.knorr-bremse.com/hv 
 
   zugänglich. Sie werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort 
   näher erläutert werden. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen enthalten den 
   Vergütungsbericht und den erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   sowie § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 AktG festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss 
   zu fassen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Knorr-Bremse AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr von insgesamt EUR 
   373.352.678,31 in Höhe von EUR 282.100.000,00 
   zur Ausschüttung einer Dividende von 
 
   *EUR 1,75 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie* 
 
   zu verwenden und im Übrigen auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   Es ergibt sich damit die folgende Verwendung 
   des Bilanzgewinns: 
 
    Bilanzgewinn:         373.352.678,31 EUR 
    Verteilung an die     282.100.000,00 EUR 
    Aktionäre: 
    Vortrag auf neue      91.252.678,31 EUR 
    Rechnung: 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, also am Freitag, den 21. Juni 
   2019, fällig. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   Zweigniederlassung München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 zu 
   bestellen. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   gestützt. Sowohl die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als 
   auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind 
   frei von einer ungebührlichen Einflussnahme 
   durch Dritte. Auch bestanden keine 
   Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
   Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
II. 
Weitere Angaben und Hinweise 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
161.200.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung eingeteilt in 161.200.000 Stückaktien, 
die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beträgt somit 161.200.000. Die Gesellschaft 
hält keine eigenen Aktien. 
 
*2. Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
*Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 21 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre - selbst oder durch 
Bevollmächtigte - berechtigt, die sich zuvor bei der 
Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und 
ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung wird 
durch einen vom depotführenden Institut erstellten 
Nachweis über den Anteilsbesitz nachgewiesen. Der 
Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den 28. 
Mai 2019, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Knorr-Bremse AG spätestens 
bis 
 
Dienstag, 11. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ) 
 
unter der nachstehenden Adresse 
 
Knorr-Bremse AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München, Deutschland 
 
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
 
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
zugegangen sein. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus 
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher 
über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiter 
frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder 
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist nicht 
relevant für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der 
Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte oder mittels Briefwahl ausüben wollen, 
frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem 
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche 
Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden 
in diesen Fällen üblicherweise direkt durch das 
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrer Depotbank 
angefordert haben, brauchen daher in der Regel nichts 
weiter zu veranlassen. 
 
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die 
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern 
dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den 
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
_Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch 
durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel ein hierzu 
bereites Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung 
oder eine sonstige Person ihrer Wahl - vertreten und 
ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben 
lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist für 
rechtzeitige Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
entsprechend den oben unter "Teilnahmeberechtigung 
durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes" 
genannten Bestimmungen Sorge zu tragen. Bevollmächtigt 
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG und § 21 Abs. 3 der 
Satzung der Gesellschaft bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform, soweit nicht in den nachfolgenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: -2-

Bestimmungen dieses Abschnitts Abweichendes vorgesehen 
ist. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den 
Vollmachtsabschnitt auf der Rückseite der 
Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, 
benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine 
gesonderte Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes 
Vollmachtsformular steht im Internet unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
zum Download bereit. Für die Übermittlung des 
Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre den 
Nachweis in Textform (§ 126b BGB) an die Gesellschaft 
unter nachfolgender Adresse übermitteln: 
 
Knorr-Bremse AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München, Deutschland 
 
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
 
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Die Bevollmächtigung kann auch am Tag der 
Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle an einem der 
Akkreditierungsschalter nachgewiesen werden. 
 
Eine Vollmacht kann im Vorfeld der Hauptversammlung bis 
spätestens 17. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), auch 
elektronisch unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
erteilt werden. Den Zugang erhalten die Aktionäre über 
die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
Über den Link 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
werden die Aktionäre zum internetgestützten 
Vollmachtsystem weitergeleitet. Zur elektronischen 
Vollmachtserteilung bedarf es der Informationen auf der 
Eintrittskarte. Die vorangegangenen Erläuterungen 
gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der 
Vollmacht. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach § 
135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten 
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, 
Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 
135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 
AktG sinngemäß gelten, sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz 
muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten 
Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festgehalten werden. Das Erfordernis der 
Textform besteht insoweit nicht. Die 
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und 
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, 
wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder ein sonstiges der in § 135 AktG gleichgestellten 
Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen 
wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten 
und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte 
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem 
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 
135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die 
Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. 
Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher 
erteilten Vollmacht. 
 
_Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft_ 
 
Die Knorr-Bremse AG bietet ihren Aktionären zudem an, 
sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das 
Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung 
ausüben, zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche 
und eindeutige Weisung erteilen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch im 
Falle der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters 
der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und 
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen im Abschnitt "Teilnahmeberechtigung durch 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes" 
erforderlich. 
 
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, 
wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu 
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der 
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung 
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
Einzelabstimmung. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
nehmen weder im Vorfeld noch während der 
Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen 
entgegen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen 
oder Anträgen entgegen. 
 
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über 
das Internet oder in Textform unter Verwendung des 
hierfür auf der Eintrittskarte vorgesehenen Vollmachts- 
und Weisungsformulars erteilt werden. Um das 
internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem zu 
nutzen, bedarf es der Eintrittskarte. Den Zugang 
erhalten die Aktionäre über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
Bereits vor der Hauptversammlung in Textform erteilte 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft müssen spätestens bis zum 17. Juni 
2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter 
folgender Anschrift eingegangen sein: 
 
Knorr-Bremse AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München, Deutschland 
 
oder per Telefax an: +49 (0) 89 210 27 289 
 
oder per E-Mail an: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Über das Internet erteilte Vollmachten und 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen spätestens 
bis zum 17. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), vollständig 
erteilt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein 
Widerruf der über das Internet erteilten Vollmacht oder 
eine Änderung über das Internet erteilter 
Weisungen möglich. 
 
Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren 
Übermittlungswegen (Post, Fax, E-Mail oder 
Internet bei Inanspruchnahme des 
Online-Aktionärsservice) Vollmacht und Weisungen, wird 
unabhängig vom Übermittlungsweg die zuletzt 
erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
als verbindlich erachtet. 
 
Sollte der Aktionär oder eine sonst von ihm 
bevollmächtigte Person an der Hauptversammlung 
persönlich teilnehmen, wird eine zuvor erteilte 
Vollmacht an die von der Gesellschaft als 
Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter nebst 
Weisungen gegenstandslos. In der Hauptversammlung 
selbst können Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum Ende der 
Generaldebatte erteilt werden. 
 
*Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch ohne an der 
Hauptversammlung selbst oder durch einen 
Bevollmächtigten teilzunehmen durch Briefwahl ausüben. 
Auch in diesem Fall ist eine frist- und formgerechte 
Anmeldung erforderlich. 
 
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt über das 
Internet oder in Textform unter Verwendung des hierfür 
auf der Eintrittskarte vorgesehenen Briefwahlformulars. 
 
Zur Nutzung der internetgestützten Stimmabgabe im Wege 
der Briefwahl bedarf es der Eintrittskarte. Den Zugang 
erhalten die Aktionäre über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das Internet 
muss spätestens bis zum 17. Juni 2019, 24:00 Uhr 
(MESZ), vollständig erfolgt sein. Bis zu diesem 
Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung 
der über das Internet erfolgten Stimmabgabe möglich. 
 
Briefwahlstimmen können mittels des Briefwahlformulars 
bis spätestens 17. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
folgender Anschrift 
 
Knorr-Bremse AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München, Deutschland 
 
oder per Telefax an: +49 (0) 89 210 27 289 
 
oder per E-Mail an: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. In allen 
diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme, der 
Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft 
entscheidend. 
 
Bitte beachten Sie, dass im Wege der Briefwahl eine 
Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge 
möglich ist, zu denen es mit dieser Einberufung oder 
später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären 
im Falle des § 124 Abs. 1 AktG gibt. 
 
Auch Bevollmächtigte, einschließlich 
bevollmächtigter Kreditinstitute oder anderer ihnen 
nach §§ 135 Abs. 8, Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellter Personen und Institutionen (wie z.B. 
Aktionärsvereinigungen), können sich der Briefwahl 
bedienen. 
 
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines 
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt 
automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen 
Briefwahlstimmen. Erfolgt auf mehreren 
Übermittlungswegen (Post, Fax, E-Mail oder 
Internet bei Inanspruchnahme des 
Online-Aktionärsservice) eine Stimmabgabe per 
Briefwahl, wird unabhängig vom Übermittlungsweg 
die zuletzt erfolgte formgültige Stimmabgabe per 
Briefwahl als verbindlich erachtet. Wenn 
Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden 
stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Sollte 
zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu 
diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme 
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt 
keine ausdrückliche oder eindeutige Stimmabgabe, so 
wird diese für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung 
gewertet. 
 
*3. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen 
(dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 
122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Knorr-Bremse AG zu richten. Es muss der Gesellschaft 
bis spätestens Samstag, den 18. Mai 2019, 24:00 Uhr 
(MESZ), zugehen. 
 
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende 
Adresse: 
 
An den Vorstand der Knorr-Bremse AG 
Moosacher Straße 80 
80809 München 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit 
findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des 
Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von 
einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf 
einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden 
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend 
anzuwenden. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie 
werden außerdem unter der Internetadresse 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den 
Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu 
stellen. 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
Aktionären, einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen 
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der 
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag 
von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten 
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und 
der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, 3. Juni 
2019, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG 
vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen 
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur 
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. 
§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). 
Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es 
weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge 
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden 
müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und 
Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen 
entsprechend. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu 
den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft 
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. 
 
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge 
von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 
AktG sind ausschließlich zu richten an 
 
Knorr-Bremse AG 
Investor Relations 
Moosacher Str. 80 
80809 München 
 
oder per Telefax an: +49 (0)89 35 444 69 
 
oder per E-Mail an: investor.relations@knorr-bremse.com 
 
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären (einschließlich des Namens des 
Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) 
werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. 
 
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften 
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Von einer 
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den 
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. 
 
Der Versammlungsleiter kann gemäß § 22 Abs. 4 der 
Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, 
zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres 
Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den 
ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne 
Tagesordnungspunkte oder für einzelne Frage- und 
Redebeiträge festzusetzen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
finden sich weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 
Abs. 1 AktG. 
 
*4. Informationen nach § 124a AktG* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a 
AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere 
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
können im Internet unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
eingesehen und heruntergeladen werden. 
 
Nach der Hauptversammlung werden die 
Abstimmungsergebnisse unter der gleichen 
Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
*5. Übertragung der Hauptversammlung; Bild- und 
Tonaufzeichnung* 
 
Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des 
Vorstands zu Beginn der Hauptversammlung werden live 
über das Internet übertragen. Die Reden des Vorstands 
stehen nach der Hauptversammlung unter 
 
ir.knorr-bremse.com/hv 
 
als Aufzeichnung zur Verfügung. 
 
*6. Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die Knorr-Bremse AG, Moosacher Str. 80, 80809 München, 
verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten 
der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und 
Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen und 
Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls 
personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG 
rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für 
die Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c) DS-GVO 
i.V.m. §§ 118 ff. AktG. Die Knorr-Bremse AG erhält die 
personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über 
die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die 
Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt 
haben (sog. Depotbank). In einigen Fällen kann die 
Knorr-Bremse AG personenbezogene Daten auch unmittelbar 
von den Aktionären erhalten. Darüber hinaus erstellt 
die Knorr-Bremse AG Filmaufnahmen von der 
Hauptversammlung, um im Nachgang intern über die 
Hauptversammlung berichten zu können. Soweit im Rahmen 
der Filmaufnahmen personenbezogene Daten der Aktionäre 
und Aktionärsvertreter verarbeitet werden, erfolgt die 
Verarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen 
(Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO). 
 
Die von der Knorr-Bremse AG für die Zwecke der 
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten 
Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten 
der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der 
Knorr-Bremse AG und nur soweit dies für die Ausführung 
der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. 
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von 
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der 
Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen 
Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 
129 AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter 

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May 07, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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