DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Ströer SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.06.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-05-08 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Ströer SE & Co. KGaA Köln WKN: 749399
ISIN: DE 0007493991 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2019 Sehr geehrte Damen und Herren
Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der
Ströer SE & Co. KGaA am 19. Juni 2019,
um 10.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im
Congress-Centrum Nord Koelnmesse, Rheinsaal,
Deutz-Mülheimer Straße 111,
50679 Köln
Deutschland
*TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten
Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a
Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats und des Vorschlags der persönlich
haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des
Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember
2018 endende Geschäftsjahr, Beschlussfassung über
die Feststellung des Jahresabschlusses für das
Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2018
endende Geschäftsjahr der Gesellschaft
entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG)
gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt
die Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA mit
Zustimmung der persönlich haftenden
Gesellschafterin. Für die übrigen Unterlagen, mit
Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns unter
Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz keine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor,
den Jahresabschluss der Ströer SE & Co.
KGaA für das Geschäftsjahr 2018 in der
vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 653.459.790,74 ausweist,
festzustellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Jahresabschluss der Ströer SE & Co.
KGaA zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von insgesamt EUR
653.459.790,74 wie folgt zu verwenden:
- Ausschüttung einer Dividende in Höhe
von EUR 2,00 je dividendenberechtigte
Stückaktie, das sind insgesamt EUR
113.053.142,00,
- Einstellung eines Betrages in Höhe von
EUR 326.729.895,37 in andere
Gewinnrücklagen und
- Vortrag des Restbetrages in Höhe von
EUR 213.676.753,37 auf neue Rechnung.
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der jedoch unverändert eine Dividende
von EUR 2,00 je dividendenberechtigte Stückaktie
vorsehen wird.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für
den 25. Juni 2019 vorgesehen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2018*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor,
der persönlich haftenden Gesellschafterin
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats der
Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor,
die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses für das am 31.
Dezember 2019 endende Geschäftsjahr zu
bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln,
zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfer-VO
(EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
gemäß §§ 278 Absatz 3, 96 Absatz 1, 101
Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2,
Absatz 2 Nr. 2 MitbestG und § 10 Absatz 1 der
Satzung aus acht von den Anteilseignern und acht
von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Hierbei hat der Anteil der Frauen und
Männer im Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2
Satz 1 AktG mindestens jeweils 30% zu betragen
(Mindestanteil). Nach § 124 Absatz 2 Satz 2 AktG
wird mitgeteilt, dass der Gesamterfüllung nach §
96 Absatz 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen wurde,
so dass der vorgeschriebene Mindestanteil für
Frauen und Männer vom Aufsichtsrat insgesamt zu
erfüllen ist. Von den insgesamt sechzehn Sitzen im
Aufsichtsrat sind daher mindestens fünf mit Frauen
und mindestens fünf mit Männern zu besetzen. Zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung
gehören dem Aufsichtsrat insgesamt 6 Frauen und 10
Männer an, so dass das Mindestanteilsgebot derzeit
erfüllt ist und auch nach der Wahl der
vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt wäre.
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juni
2019 enden die Aufsichtsratsämter der
Anteilseignervertreter Christoph Vilanek, Dirk
Ströer und Ulrich Voigt. Die vorgenannten Herren
sollen erneut als Aufsichtsratsmitglieder zur Wahl
vorgeschlagen werden. Des Weiteren endet zum
selben Zeitpunkt auch die Amtszeit von Frau Julia
Flemmerer, die nicht für eine weitere Amtszeit
kandidieren wird. Als Nachfolgerin von Frau
Flemmerer soll Frau Angela Barzen zur Wahl
vorgeschlagen werden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21. März
2019 wurde zudem Simone Thiäner anstelle der mit
Wirkung zum 31. Dezember 2018 aus dem Aufsichtsrat
ausgeschiedenen Frau Anette Bronder zum neuen
Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die gerichtliche
Bestellung von Frau Thiäner endet ebenfalls mit
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am
19. Juni 2019. Frau Simone Thiäner soll daher
nunmehr durch die Hauptversammlung zum
Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner gewählt
werden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher unter Beachtung der
Ziffer 5.4.1 Absatz 1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex für die Zusammensetzung von
Aufsichtsräten vor,
a) Herrn Christoph Vilanek, Hamburg, CEO
der freenet AG, Büdelsdorf;
b) Herrn Dirk Ströer, Köln, Unternehmer,
geschäftsführender Gesellschafter der
Ströer Außenwerbung GmbH & Co.
KG, Köln;
c) Herrn Ulrich Voigt, Bergisch
Gladbach, Vorstandsmitglied der
Sparkasse Köln-Bonn, Köln;
d) Frau Angela Barzen,
Oberschleißheim, selbstständige
Business-Coach und -Trainerin für
Führungskräfte und Unternehmen sowie
e) Frau Simone Thiäner, Brühl,
Geschäftsführerin der Telekom
Deutschland GmbH, Bonn
für die Zeit ab Beendigung der
Hauptversammlung vom 19. Juni 2019 bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt
werden.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird darauf
hingewiesen, dass im Fall seiner Wahl in den
Aufsichtsrat Herr Christoph Vilanek als
Aufsichtsratsvorsitzender vorgeschlagen werden
soll.
*Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1
des Deutschen Corporate Governance Kodex:*
Die vorgeschlagenen Kandidaten gehören folgenden
anderen
a) gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und/oder
b) vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien anderer
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-
Wirtschaftsunternehmen
an:
Herr Christoph Vilanek:
a) eXaring AG, München, (Konzerngesellschaft
der freenet AG),
Ströer Management SE (persönlich haftende
Gesellschafterin der Ströer SE & Co.
KGaA), CECONOMY AG, Düsseldorf;
b) Sunrise Communications Group AG
(Verwaltungsrat), Zürich (Schweiz).
Herr Dirk Ströer:
a) Ströer Management SE (persönlich haftende
Gesellschafterin der Ströer SE & Co.
KGaA);
b) keine.
Herr Ulrich Voigt:
a) Ströer Management SE (persönlich haftende
Gesellschafterin der Ströer SE & Co.
KGaA);
b) modernes köln Gesellschaft für
Stadtentwicklung mit beschränkter Haftung
(Aufsichtsrat), Köln, Börsenrat der Börse
Düsseldorf, Finanz Informatik GmbH & Co.
KG (Aufsichtsrat), Frankfurt a.M.
Frau Angela Barzen:
a) keine;
b) keine.
Frau Simone Thiäner:
a) Deutsche Telekom Services Europe AG,
Bonn, Deutsche Telekom Service GmbH,
Bonn, Deutsche Telekom Technik GmbH,
Bonn, Deutsche Telekom Außendienst
GmbH, Bonn, Deutsche Telekom
Geschäftskunden-Vertrieb GmbH, Bonn (alle
jeweils Konzerngesellschaften der
Deutsche Telekom AG);
b) keine.
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt,
dass Herr Christoph Vilanek, Herr Ulrich Voigt,
Frau Simone Thiäner und Frau Angela Barzen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen nach
dieser Empfehlung offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft,
deren Konzernunternehmen, zu den Organen der
Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär stehen.
Vorsorglich wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:
Herr Christoph Vilanek ist Vorstandsvorsitzender
der freenet AG und zwischen Tochtergesellschaften
der freenet AG und Gesellschaften der
Ströer-Gruppe bestehen geschäftliche Beziehungen.
Des Weiteren gehört die Sparkasse KölnBonn, deren
Vorstandsmitglied Herr Voigt ist, dem
Bankenkonsortium an, welches der Gesellschaft
Kreditmittel zur Verfügung stellt. Frau Simone
Thiäner ist Geschäftsführerin einer
Konzerngesellschaft der Deutsche Telekom AG, von
der die Gesellschaft in 2015 die Digital Media
Products GmbH und die Interactive Media CCSP GmbH
erworben hat und die Aktionärin der Gesellschaft
ist. Des Weiteren bestehen zwischen der Deutsche
Telekom AG und deren Tochtergesellschaften sowie
Gesellschaften der Ströer-Gruppe geschäftliche
Beziehungen. Frau Angela Barzen war
Miteigentümerin der Plakativ Media GmbH, die im
Dezember 2017 von der BlowUP Media GmbH, einer
Konzerngesellschaft der Ströer SE & Co. KGaA,
erworben wurde. Des Weiteren ist Frau Barzen als
Beraterin für die BlowUP Media GmbH tätig. Herr
Christoph Vilanek und Herr Ulrich Voigt sind zudem
Mitglieder des Aufsichtsrats der Ströer Management
SE.
Herr Dirk Ströer ist Aktionär und
Aufsichtsratsmitglied der Ströer SE & Co. KGaA
sowie der Ströer Management SE und zusammen mit
Herrn Udo Müller (Vorstandsmitglied der Ströer
Management SE und Aktionär der Ströer SE & Co.
KGaA) Gesellschafter der Media Ventures GmbH in
Köln. Zwischen der Media Ventures GmbH und
Gesellschaften von Herrn Dirk Ströer sowie
Gesellschaften der Ströer-Gruppe bestehen diverse
geschäftliche Beziehungen.
7. *Beschlussfassung über die Anpassung der
Aufsichtsratsvergütung*
Gemäß § 15 der Satzung der Ströer SE & Co.
KGaA wird die Vergütung des Aufsichtsrats von der
Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich
haftenden Gesellschafterin bewilligt. Gemäß
Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 25.
September 2015 erhalten die Mitglieder des
Aufsichtsrates als Vergütung ausschließlich
ein Sitzungsentgelt in Höhe von EUR 200,00 für
jede persönliche oder telefonische Teilnahme an
einer Aufsichtsratssitzung. Um dem wachsenden
Arbeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung
zu tragen, soll die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder für jede physische
Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung auf EUR
1000,00 und für eine telefonische Teilnahme an
einer Aufsichtsratssitzung auf EUR 500,00 erhöht
werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen
Als Vergütung für die Tätigkeit im
Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA
erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für
jede physische Teilnahme an einer
Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe
von EUR 1.000,00. Für jede telefonische
Teilnahme an einer Präsenzsitzung oder an
einer Telefonkonferenz des Aufsichtsrates
und seiner Ausschüsse erhält jedes Mitglied
des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe
von EUR 500,00. Finden am selben Tag
mehrere Sitzungen bzw. Telefonkonferenzen
statt, wird Sitzungsgeld insgesamt nur
einmal pro Tag gezahlt.
Des Weiteren werden den Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. KGaA ihre
nachgewiesenen angemessenen Auslagen
(insbesondere Reisekosten) im Zusammenhang
mit den Teilnahmen an den Präsenzsitzungen
des Aufsichtsrats erstattet.
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals und Änderung von § 5 der
Satzung*
Das von der Hauptversammlung am 18. Juni 2014
beschlossene und in § 5 der Satzung geregelte
Genehmigte Kapital läuft am 17. Juni 2019 aus.
Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital
geschaffen werden, welches wieder eine Laufzeit
von fünf Jahren hat und der Höhe nach auf 10% des
Grundkapitales beschränkt ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen
a) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals*
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit
bis zum 18. Juni 2024 einmalig oder mehrmals
um insgesamt bis zu EUR 5.652.657,00 durch
Ausgabe von bis zu 5.652.657 neuen auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen
Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt
werden, dass die neuen Aktien von einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S.
1 oder nach § 53b Abs. 1 S. 1, Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne
von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
jedoch ermächtigt, das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten
Kapitals auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
(ii) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen erfolgt, insbesondere
- aber ohne Beschränkung hierauf -
zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
(iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenkurs der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich im Sinne der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4
AktG unterschreitet und der auf
die nach dieser Ziffer (iii) unter
Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
ausgegebenen neuen Aktien
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreitet,
und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung.
Auf diesen Höchstbetrag ist der
anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf neue oder
eigene Aktien entfällt, die seit
dem 19. Juni 2019 unter
vereinfachtem
Bezugsrechtsausschluss gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 S.
4 AktG ausgegeben oder
veräußert worden sind, sowie
der anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf Aktien
entfällt, auf die sich Options-
und/oder Wandlungsrechte bzw.
-pflichten aus
Schuldverschreibungen oder
Genussrechten beziehen, die seit
dem 19. Juni 2019 in
entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-
sind; und/oder
(iv) soweit dies erforderlich ist, um
Inhabern von Optionsscheinen oder
Gläubigern von
Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrecht, die von der
Gesellschaft oder von ihr
abhängigen oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen ausgegeben werden, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte oder nach
Erfüllung der Wandlungspflicht
zustünde.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10%
des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch -
falls dieser Wert geringer ist - zum
Zeitpunkt ihrer Ausübung überschreiten. Auf
diesen Höchstbetrag von 10% ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund einer anderen
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls
sind Rechte anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden und die den Bezug von Aktien der
Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm
verpflichten.
Über den weiteren Inhalt der
Aktienrechte, den Ausgabebetrag, das für die
neuen Aktien zu zahlende Entgelt und die
sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe
entscheidet die persönlich haftende
Gesellschafterin mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
Änderungen der Satzung, die nur die
Fassung betreffen, nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
vorzunehmen.
b) *Satzungsänderung*
§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
*'§ 5 GENEHMIGTES KAPITAL 2019*
(1) Die persönlich haftende
Gesellschafterin ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft in der
Zeit bis zum 18. Juni 2024 einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
5.652.657,00 durch Ausgabe von bis zu
5.652.657 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019).
(2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das
gesetzliche Bezugsrecht kann auch in
der Weise gewährt werden, dass die
neuen Aktien von einem Kreditinstitut
oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder
nach § 53b Abs. 1 S. 1, Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären
mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5
AktG zum Bezug anzubieten. Die
persönlich haftende Gesellschafterin
ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für eine
oder mehrere Kapitalerhöhungen im
Rahmen des Genehmigten Kapitals
auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
(ii) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen erfolgt,
insbesondere - aber ohne
Beschränkung hierauf - zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
(iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenkurs der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich im Sinne der
§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
S. 4 AktG unterschreitet und
der auf die nach dieser Ziffer
(iii) unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen
neuen Aktien entfallende
anteilige Betrag des
Grundkapitals insgesamt 10 %
des Grundkapitals nicht
überschreitet, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch im
Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf
diesen Höchstbetrag ist der
anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der
auf neue oder eigene Aktien
entfällt, die seit dem 19. Juni
2019 unter vereinfachtem
Bezugsrechtsausschluss
gemäß oder entsprechend §
186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben
oder veräußert worden
sind, sowie der anteilige
Betrag des Grundkapitals, der
auf Aktien entfällt, auf die
sich Options- und/oder
Wandlungsrechte bzw. -pflichten
aus Schuldverschreibungen oder
Genussrechten beziehen, die
seit dem 19. Juni 2019 in
entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben
worden sind; und/oder
(iv) soweit dies erforderlich ist,
um Inhabern von Optionsscheinen
oder Gläubigern von
Wandelschuldverschreibungen
oder Genussrechten mit
Wandlungs- oder Optionsrecht,
die von der Gesellschaft oder
von ihr abhängigen oder in
ihrem Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen ausgegeben werden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien
in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte
oder nach Erfüllung der
Wandlungspflicht zustünde.
(3) Die insgesamt aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen
10% des Grundkapitals weder zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch - falls dieser Wert
geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer
Ausübung überschreiten. Auf diesen
Höchstbetrag von 10% ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals derjenigen
Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
einer anderen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden. Ebenfalls sind Rechte
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung aufgrund anderer
Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden und die
den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten.
(4) Über den weiteren Inhalt der
Aktienrechte, den Ausgabebetrag, das
für die neuen Aktien zu zahlende
Entgelt und die sonstigen Bedingungen
der Aktienausgabe entscheidet die
persönlich haftende Gesellschafterin
mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
(5) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
Änderungen der Satzung, die nur
die Fassung betreffen, nach
vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals aus dem Genehmigten
Kapital oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist vorzunehmen.'
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm
2019) und über die Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals 2019 und entsprechende Satzungsänderung*
Es ist beabsichtigt, ein neues
Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu
beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der
persönlich haftenden Gesellschafterin,
Führungskräften der Gesellschaft sowie Mitgliedern
der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im
Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen
Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft
einräumen zu können ('Aktienoptionsprogramm
2019'). Das Programm dient einer zielgerichteten
Incentivierung der Programmteilnehmer und soll
gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer
an den Konzern erreichen. Die Erfolgsziele
basieren dabei auf einer mehrjährigen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Bemessungsgrundlage und stehen im Einklang mit den
rechtlichen Anforderungen des Aktiengesetzes und
dem Deutschen Corporate Governance Kodex.
Das zur Durchführung des neuen
Aktienoptionsprogramms 2019 vorgesehene Bedingte
Kapital 2019 ist auf ein Volumen von maximal 3,89
% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung beschränkt. Die Bedienung der
Aktienoptionen mit neuen Aktien aus dem neuen
Aktienoptionsprogramm 2019 kann daher zu einer
maximalen Verwässerung der Altaktionäre von 3,89 %
führen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) *Aktienoptionsprogramm 2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
ermächtigt, im Rahmen des Aktienoptionsprogramms
2019 in der Zeit bis zum 18. Juni 2024
(einschließlich) bis zu 2.200.000
Bezugsrechte ('*Aktienoptionsrechte*') auf bis zu
2.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren. Zur Gewährung von
Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands
der persönlich haftenden Gesellschafterin ist
allein der Aufsichtsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin ermächtigt.
Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der Aktien
zur Bedienung der Aktienoptionsrechte nach deren
Ausübung erfolgt nach Maßgabe der folgenden
Eckpunkte:
aa) *Aktienoptionsrecht*
Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das
Recht, nach näherer Maßgabe der
Aktienoptionsbedingungen gegen Zahlung
des unter lit. ff) bestimmten
maßgeblichen Ausübungspreises eine
auf den Inhaber lautende Stückaktie der
Gesellschaft mit einem auf jede Aktie
entfallenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals von EUR 1,00 zu erwerben.
Die Aktienoptionsbedingungen können
vorsehen, dass die Gesellschaft den
Bezugsberechtigten zur Bedienung der
Aktienoptionsrechte wahlweise statt
neuer Aktien aus dem bedingten Kapital
eine Barzahlung oder eigene Aktien
gewähren kann.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das
zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen
Aktien noch kein Beschluss der
Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist.
Die Aktienoptionsrechte haben eine
maximale Laufzeit von sieben Jahren ab
dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe
('*Höchstlaufzeit*') und verfallen
hiernach entschädigungslos.
bb) *Kreis der Bezugsberechtigten und
Aufteilung der Aktienoptionsrechte*
Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst
Mitglieder des Vorstands der persönlich
haftenden Gesellschafterin, Führungskräfte
der Gesellschaft unterhalb der Ebene des
Vorstands der persönlich haftenden
Gesellschafterin und Mitglieder der
Geschäftsführung der mit der Gesellschaft
im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen ('*Bezugsberechtigte*'). Die
Festlegung des genauen Kreises der
Bezugsberechtigten sowie der Umfang der
ihnen jeweils zu gewährenden
Aktienoptionsrechte obliegt der persönlich
haftenden Gesellschafterin. Soweit
Mitglieder des Vorstands der persönlich
haftenden Gesellschafterin
Aktienoptionsrechte erhalten sollen,
obliegt diese Festlegung und die Ausgabe
der Aktienoptionsrechte
ausschließlich dem Aufsichtsrat der
persönlich haftenden Gesellschafterin.
Den Aktionären der Gesellschaft steht kein
gesetzliches Bezugsrecht auf die
Aktienoptionsrechte zu.
Das Gesamtvolumen der bis zu 2.200.000
Aktienoptionsrechte verteilt sich auf die
berechtigten Personengruppen
('*Berechtigte Personengruppen*') wie
folgt:
(i) Insgesamt bis zu 1.700.000
Aktienoptionsrechte an Mitglieder
des Vorstands der persönlich
haftenden Gesellschafterin,
(ii) Insgesamt bis zu 300.000
Aktienoptionsrechte an
Führungskräfte der Gesellschaft,
(iii) Insgesamt bis zu 200.000
Aktienoptionsrechte an Mitglieder
der Geschäftsführung der mit der
Gesellschaft im Sinne von §§ 15
ff. AktG verbundenen Unternehmen.
Die Bezugsberechtigten müssen zum
Zeitpunkt der Gewährung der
Aktienoptionsrechte in einem Anstellungs-
oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft
bzw. zu einem mit der Gesellschaft im
Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen stehen oder Mitglieder des
Vorstands der persönlich haftenden
Gesellschafterin sein (jeweils
'*Beschäftigungsverhältnis*').
cc) *Ausgabe der Aktienoptionsrechte,
Ausgabezeiträume*
Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte
erfolgt durch Abschluss eines
schriftlichen Begebungsvertrages (auch
'*Bezugsrechtsvereinbarung*') zwischen
der Gesellschaft und dem jeweiligen
Bezugsberechtigten.
Die Aktienoptionsrechte können an die
Bezugsberechtigten einmal oder mehrmals
gewährt werden. Die Ausgabe von
Aktienoptionsrechten ist jedoch während
eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen
jeweils vor der Veröffentlichung eines
Jahresabschlusses, eines
Konzernabschlusses und eines
Halbjahresfinanzberichts der
Gesellschaft ausgeschlossen, wobei der
jeweilige Zeitraum im Zeitpunkt der
Veröffentlichung endet.
dd) *Wartezeit, Zeitraum der
Optionsrechtsausübung, Laufzeit des
Aktienoptionsrechts, depotmäßige
Buchung*
Die Aktienoptionsrechte können frühestens
vier Jahre nach dem Tag ihrer Ausgabe
ausgeübt werden ('*Wartezeit*'). Nach
Ablauf der Wartezeit können die
Aktienoptionsrechte, für die die
Erfolgsziele gemäß lit. ee) erreicht
sind, außerhalb der nachfolgenden
Zeiträume ('*Ausübungssperrfristen*')
jederzeit ausgeübt werden.
Ausübungssperrfristen sind jeweils die
folgenden Zeiträume:
(i) der Zeitraum von jeweils 30
Kalendertagen vor der jeweiligen
Veröffentlichung des
Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses der
Gesellschaft,
(ii) der Zeitraum von 30 Kalendertagen
vor der jeweiligen Veröffentlichung
des Halbjahresfinanzberichts der
Gesellschaft.
Die Ausübungssperrfristen enden im
Zeitpunkt der jeweils erfolgten
Veröffentlichung.
In begründeten Ausnahmefällen kann die
persönlich haftende Gesellschafterin
bzw., soweit deren Vorstandsmitglieder
Bezugsberechtigte sind, der Aufsichtsrat
der persönlich haftenden Gesellschafterin
weitere Ausübungssperrfristen festlegen.
Der Beginn dieser weiteren
Ausübungssperrfristen wird den
Bezugsberechtigten jeweils rechtzeitig
vorher mitgeteilt.
Die Aktienoptionsrechte können nur
ausgeübt werden, wenn in der
entsprechenden Bezugserklärung ein
Wertpapierdepot benannt wird, auf das die
bezogenen Aktien der Gesellschaft
zulässigerweise und ordnungsgemäß
geliefert und gebucht werden können.
ee) *Erfolgsziele*
Damit der Bezugsberechtigte
Aktienoptionsrechte ausüben kann, müssen
die nachfolgenden Ziele
('*Erfolgsziele*') kumulativ erreicht
worden sein:
(i) Der Schlussauktionspreis der Aktien
der Gesellschaft im elektronischen
Handelssystem XETRA der Deutschen
Börse AG in Frankfurt am Main (oder
einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) beträgt an zwanzig
Handelstagen innerhalb von zwölf
Monaten vor Ende der Wartezeit
('*nachhaltiger
Schlussauktionspreis*') mindestens
einen Wert wie aus der
nachstehenden Tabelle
('*Erdienungstabelle*')
ersichtlich.
(ii) Das um Sondereinflüsse bereinigte
im Konzernabschluss der Ströer SE &
Co. KGaA ausgewiesene Adjusted
EBITDA (vormals Operational EBITDA)
des Konzerns beträgt nach
Umstellung auf IFRS 11 und 16 für
das vor Ablauf der jeweiligen
Wartezeit endende Geschäftsjahr
mindestens EUR 600 Mio.
Die nachfolgende Erdienungstabelle legt
fest, welchen Wert der nachhaltige
Schlussauktionspreis mindestens erreichen
muss und in welchem prozentualen Umfang
infolgedessen Aktienoptionsrechte
ausgeübt werden können. 100% entsprechen
dabei der Gesamtzahl der im Rahmen einer
Bezugsvereinbarung ausgegebenen
Aktienoptionsrechte. Beläuft sich der
nachhaltige Schlussauktionspreis auf
einen ungeraden Wert zwischen den
nachstehend in der linken Spalte
ausgewiesenen Werten, so findet auf
Seiten der prozentualen Ausübung der
Aktienoptionsrechte gemäß der
rechten Spalte keine Pro-Rata-Anpassung
statt.
*Nachhaltiger *Prozentuale
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May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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