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DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -12-

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Ströer SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2019 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-05-08 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Ströer SE & Co. KGaA Köln WKN: 749399 
ISIN: DE 0007493991 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 Sehr geehrte Damen und Herren 
Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der 
Ströer SE & Co. KGaA am 19. Juni 2019, 
um 10.00 Uhr 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im 
Congress-Centrum Nord Koelnmesse, Rheinsaal, 
Deutz-Mülheimer Straße 111, 
50679 Köln 
Deutschland 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern einschließlich 
   der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des Vorschlags der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 
   2018 endende Geschäftsjahr, Beschlussfassung über 
   die Feststellung des Jahresabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2018 
   endende Geschäftsjahr der Gesellschaft 
   entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA mit 
   Zustimmung der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. Für die übrigen Unterlagen, mit 
   Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns unter 
   Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Jahresabschluss der Ströer SE & Co. 
    KGaA für das Geschäftsjahr 2018 in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
    in Höhe von EUR 653.459.790,74 ausweist, 
    festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den im Jahresabschluss der Ströer SE & Co. 
    KGaA zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn in Höhe von insgesamt EUR 
    653.459.790,74 wie folgt zu verwenden: 
 
    - Ausschüttung einer Dividende in Höhe 
      von EUR 2,00 je dividendenberechtigte 
      Stückaktie, das sind insgesamt EUR 
      113.053.142,00, 
    - Einstellung eines Betrages in Höhe von 
      EUR 326.729.895,37 in andere 
      Gewinnrücklagen und 
    - Vortrag des Restbetrages in Höhe von 
      EUR 213.676.753,37 auf neue Rechnung. 
 
   Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der jedoch unverändert eine Dividende 
   von EUR 2,00 je dividendenberechtigte Stückaktie 
   vorsehen wird. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für 
   den 25. Juni 2019 vorgesehen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    der persönlich haftenden Gesellschafterin 
    der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 
    Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, 
 
    die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum 
    Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und 
    des Konzernabschlusses für das am 31. 
    Dezember 2019 endende Geschäftsjahr zu 
    bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, 
   zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfer-VO 
   (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß §§ 278 Absatz 3, 96 Absatz 1, 101 
   Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 
   Absatz 2 Nr. 2 MitbestG und § 10 Absatz 1 der 
   Satzung aus acht von den Anteilseignern und acht 
   von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Hierbei hat der Anteil der Frauen und 
   Männer im Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 
   Satz 1 AktG mindestens jeweils 30% zu betragen 
   (Mindestanteil). Nach § 124 Absatz 2 Satz 2 AktG 
   wird mitgeteilt, dass der Gesamterfüllung nach § 
   96 Absatz 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen wurde, 
   so dass der vorgeschriebene Mindestanteil für 
   Frauen und Männer vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
   erfüllen ist. Von den insgesamt sechzehn Sitzen im 
   Aufsichtsrat sind daher mindestens fünf mit Frauen 
   und mindestens fünf mit Männern zu besetzen. Zum 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung 
   gehören dem Aufsichtsrat insgesamt 6 Frauen und 10 
   Männer an, so dass das Mindestanteilsgebot derzeit 
   erfüllt ist und auch nach der Wahl der 
   vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt wäre. 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juni 
   2019 enden die Aufsichtsratsämter der 
   Anteilseignervertreter Christoph Vilanek, Dirk 
   Ströer und Ulrich Voigt. Die vorgenannten Herren 
   sollen erneut als Aufsichtsratsmitglieder zur Wahl 
   vorgeschlagen werden. Des Weiteren endet zum 
   selben Zeitpunkt auch die Amtszeit von Frau Julia 
   Flemmerer, die nicht für eine weitere Amtszeit 
   kandidieren wird. Als Nachfolgerin von Frau 
   Flemmerer soll Frau Angela Barzen zur Wahl 
   vorgeschlagen werden. 
 
   Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21. März 
   2019 wurde zudem Simone Thiäner anstelle der mit 
   Wirkung zum 31. Dezember 2018 aus dem Aufsichtsrat 
   ausgeschiedenen Frau Anette Bronder zum neuen 
   Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die gerichtliche 
   Bestellung von Frau Thiäner endet ebenfalls mit 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 
   19. Juni 2019. Frau Simone Thiäner soll daher 
   nunmehr durch die Hauptversammlung zum 
   Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner gewählt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher unter Beachtung der 
   Ziffer 5.4.1 Absatz 1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex für die Zusammensetzung von 
   Aufsichtsräten vor, 
 
    a) Herrn Christoph Vilanek, Hamburg, CEO 
       der freenet AG, Büdelsdorf; 
    b) Herrn Dirk Ströer, Köln, Unternehmer, 
       geschäftsführender Gesellschafter der 
       Ströer Außenwerbung GmbH & Co. 
       KG, Köln; 
    c) Herrn Ulrich Voigt, Bergisch 
       Gladbach, Vorstandsmitglied der 
       Sparkasse Köln-Bonn, Köln; 
    d) Frau Angela Barzen, 
       Oberschleißheim, selbstständige 
       Business-Coach und -Trainerin für 
       Führungskräfte und Unternehmen sowie 
    e) Frau Simone Thiäner, Brühl, 
       Geschäftsführerin der Telekom 
       Deutschland GmbH, Bonn 
 
    für die Zeit ab Beendigung der 
    Hauptversammlung vom 19. Juni 2019 bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den 
    Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt 
   werden. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass im Fall seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat Herr Christoph Vilanek als 
   Aufsichtsratsvorsitzender vorgeschlagen werden 
   soll. 
 
   *Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 125 
   Absatz 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex:* 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten gehören folgenden 
   anderen 
 
   a) gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      und/oder 
   b) vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien anderer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

Wirtschaftsunternehmen 
 
   an: 
 
   Herr Christoph Vilanek: 
 
   a) eXaring AG, München, (Konzerngesellschaft 
      der freenet AG), 
      Ströer Management SE (persönlich haftende 
      Gesellschafterin der Ströer SE & Co. 
      KGaA), CECONOMY AG, Düsseldorf; 
   b) Sunrise Communications Group AG 
      (Verwaltungsrat), Zürich (Schweiz). 
 
   Herr Dirk Ströer: 
 
   a) Ströer Management SE (persönlich haftende 
      Gesellschafterin der Ströer SE & Co. 
      KGaA); 
   b) keine. 
 
   Herr Ulrich Voigt: 
 
   a) Ströer Management SE (persönlich haftende 
      Gesellschafterin der Ströer SE & Co. 
      KGaA); 
   b) modernes köln Gesellschaft für 
      Stadtentwicklung mit beschränkter Haftung 
      (Aufsichtsrat), Köln, Börsenrat der Börse 
      Düsseldorf, Finanz Informatik GmbH & Co. 
      KG (Aufsichtsrat), Frankfurt a.M. 
 
   Frau Angela Barzen: 
 
   a) keine; 
   b) keine. 
 
   Frau Simone Thiäner: 
 
   a) Deutsche Telekom Services Europe AG, 
      Bonn, Deutsche Telekom Service GmbH, 
      Bonn, Deutsche Telekom Technik GmbH, 
      Bonn, Deutsche Telekom Außendienst 
      GmbH, Bonn, Deutsche Telekom 
      Geschäftskunden-Vertrieb GmbH, Bonn (alle 
      jeweils Konzerngesellschaften der 
      Deutsche Telekom AG); 
   b) keine. 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, 
   dass Herr Christoph Vilanek, Herr Ulrich Voigt, 
   Frau Simone Thiäner und Frau Angela Barzen nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen nach 
   dieser Empfehlung offenzulegenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, 
   deren Konzernunternehmen, zu den Organen der 
   Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär stehen. 
   Vorsorglich wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: 
   Herr Christoph Vilanek ist Vorstandsvorsitzender 
   der freenet AG und zwischen Tochtergesellschaften 
   der freenet AG und Gesellschaften der 
   Ströer-Gruppe bestehen geschäftliche Beziehungen. 
   Des Weiteren gehört die Sparkasse KölnBonn, deren 
   Vorstandsmitglied Herr Voigt ist, dem 
   Bankenkonsortium an, welches der Gesellschaft 
   Kreditmittel zur Verfügung stellt. Frau Simone 
   Thiäner ist Geschäftsführerin einer 
   Konzerngesellschaft der Deutsche Telekom AG, von 
   der die Gesellschaft in 2015 die Digital Media 
   Products GmbH und die Interactive Media CCSP GmbH 
   erworben hat und die Aktionärin der Gesellschaft 
   ist. Des Weiteren bestehen zwischen der Deutsche 
   Telekom AG und deren Tochtergesellschaften sowie 
   Gesellschaften der Ströer-Gruppe geschäftliche 
   Beziehungen. Frau Angela Barzen war 
   Miteigentümerin der Plakativ Media GmbH, die im 
   Dezember 2017 von der BlowUP Media GmbH, einer 
   Konzerngesellschaft der Ströer SE & Co. KGaA, 
   erworben wurde. Des Weiteren ist Frau Barzen als 
   Beraterin für die BlowUP Media GmbH tätig. Herr 
   Christoph Vilanek und Herr Ulrich Voigt sind zudem 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Ströer Management 
   SE. 
 
   Herr Dirk Ströer ist Aktionär und 
   Aufsichtsratsmitglied der Ströer SE & Co. KGaA 
   sowie der Ströer Management SE und zusammen mit 
   Herrn Udo Müller (Vorstandsmitglied der Ströer 
   Management SE und Aktionär der Ströer SE & Co. 
   KGaA) Gesellschafter der Media Ventures GmbH in 
   Köln. Zwischen der Media Ventures GmbH und 
   Gesellschaften von Herrn Dirk Ströer sowie 
   Gesellschaften der Ströer-Gruppe bestehen diverse 
   geschäftliche Beziehungen. 
7. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung* 
 
   Gemäß § 15 der Satzung der Ströer SE & Co. 
   KGaA wird die Vergütung des Aufsichtsrats von der 
   Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin bewilligt. Gemäß 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 25. 
   September 2015 erhalten die Mitglieder des 
   Aufsichtsrates als Vergütung ausschließlich 
   ein Sitzungsentgelt in Höhe von EUR 200,00 für 
   jede persönliche oder telefonische Teilnahme an 
   einer Aufsichtsratssitzung. Um dem wachsenden 
   Arbeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung 
   zu tragen, soll die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für jede physische 
   Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung auf EUR 
   1000,00 und für eine telefonische Teilnahme an 
   einer Aufsichtsratssitzung auf EUR 500,00 erhöht 
   werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen 
 
    Als Vergütung für die Tätigkeit im 
    Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA 
    erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für 
    jede physische Teilnahme an einer 
    Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und seiner 
    Ausschüsse jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe 
    von EUR 1.000,00. Für jede telefonische 
    Teilnahme an einer Präsenzsitzung oder an 
    einer Telefonkonferenz des Aufsichtsrates 
    und seiner Ausschüsse erhält jedes Mitglied 
    des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe 
    von EUR 500,00. Finden am selben Tag 
    mehrere Sitzungen bzw. Telefonkonferenzen 
    statt, wird Sitzungsgeld insgesamt nur 
    einmal pro Tag gezahlt. 
    Des Weiteren werden den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. KGaA ihre 
    nachgewiesenen angemessenen Auslagen 
    (insbesondere Reisekosten) im Zusammenhang 
    mit den Teilnahmen an den Präsenzsitzungen 
    des Aufsichtsrats erstattet. 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals und Änderung von § 5 der 
   Satzung* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 18. Juni 2014 
   beschlossene und in § 5 der Satzung geregelte 
   Genehmigte Kapital läuft am 17. Juni 2019 aus. 
   Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 
   geschaffen werden, welches wieder eine Laufzeit 
   von fünf Jahren hat und der Höhe nach auf 10% des 
   Grundkapitales beschränkt ist. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen 
 
   a) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals* 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 18. Juni 2024 einmalig oder mehrmals 
      um insgesamt bis zu EUR 5.652.657,00 durch 
      Ausgabe von bis zu 5.652.657 neuen auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
      Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
      werden, dass die neuen Aktien von einem 
      Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 
      1 oder nach § 53b Abs. 1 S. 1, Abs. 7 des 
      Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne 
      von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
      jedoch ermächtigt, das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
      Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten 
      Kapitals auszuschließen, 
 
      (i)   um Spitzenbeträge von dem 
            Bezugsrecht der Aktionäre 
            auszunehmen; 
      (ii)  wenn die Kapitalerhöhung gegen 
            Sacheinlagen erfolgt, insbesondere 
            - aber ohne Beschränkung hierauf - 
            zum Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen oder 
            Beteiligungen an Unternehmen; 
      (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen erfolgt und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
            Börsenkurs der bereits 
            börsennotierten Aktien gleicher 
            Gattung und Ausstattung zum 
            Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrages 
            nicht wesentlich im Sinne der §§ 
            203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 
            AktG unterschreitet und der auf 
            die nach dieser Ziffer (iii) unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
            ausgegebenen neuen Aktien 
            entfallende anteilige Betrag des 
            Grundkapitals insgesamt 10 % des 
            Grundkapitals nicht überschreitet, 
            und zwar weder im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung. 
            Auf diesen Höchstbetrag ist der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen, der auf neue oder 
            eigene Aktien entfällt, die seit 
            dem 19. Juni 2019 unter 
            vereinfachtem 
            Bezugsrechtsausschluss gemäß 
            oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 
            4 AktG ausgegeben oder 
            veräußert worden sind, sowie 
            der anteilige Betrag des 
            Grundkapitals, der auf Aktien 
            entfällt, auf die sich Options- 
            und/oder Wandlungsrechte bzw. 
            -pflichten aus 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten beziehen, die seit 
            dem 19. Juni 2019 in 
            entsprechender Anwendung von § 186 
            Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

sind; und/oder 
      (iv)  soweit dies erforderlich ist, um 
            Inhabern von Optionsscheinen oder 
            Gläubigern von 
            Wandelschuldverschreibungen oder 
            Genussrechten mit Wandlungs- oder 
            Optionsrecht, die von der 
            Gesellschaft oder von ihr 
            abhängigen oder in ihrem 
            Mehrheitsbesitz stehenden 
            Unternehmen ausgegeben werden, ein 
            Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
            Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
            nach Ausübung der Options- oder 
            Wandlungsrechte oder nach 
            Erfüllung der Wandlungspflicht 
            zustünde. 
 
      Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10% 
      des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - 
      falls dieser Wert geringer ist - zum 
      Zeitpunkt ihrer Ausübung überschreiten. Auf 
      diesen Höchstbetrag von 10% ist der anteilige 
      Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung aufgrund einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
      sind Rechte anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
      Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
      werden und die den Bezug von Aktien der 
      Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
      verpflichten. 
 
      Über den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte, den Ausgabebetrag, das für die 
      neuen Aktien zu zahlende Entgelt und die 
      sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe 
      entscheidet die persönlich haftende 
      Gesellschafterin mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
      Änderungen der Satzung, die nur die 
      Fassung betreffen, nach vollständiger oder 
      teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
      Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
      oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      vorzunehmen. 
   b) *Satzungsänderung* 
 
      § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      *'§ 5 GENEHMIGTES KAPITAL 2019* 
 
      (1) Die persönlich haftende 
          Gesellschafterin ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft in der 
          Zeit bis zum 18. Juni 2024 einmalig 
          oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
          5.652.657,00 durch Ausgabe von bis zu 
          5.652.657 neuen auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen 
          und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
          (Genehmigtes Kapital 2019). 
      (2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht einzuräumen. Das 
          gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
          der Weise gewährt werden, dass die 
          neuen Aktien von einem Kreditinstitut 
          oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder 
          nach § 53b Abs. 1 S. 1, Abs. 7 des 
          Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
          Unternehmen mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 
          AktG zum Bezug anzubieten. Die 
          persönlich haftende Gesellschafterin 
          ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche 
          Bezugsrecht der Aktionäre mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats für eine 
          oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
          Rahmen des Genehmigten Kapitals 
          auszuschließen, 
 
          (i)   um Spitzenbeträge von dem 
                Bezugsrecht der Aktionäre 
                auszunehmen; 
          (ii)  wenn die Kapitalerhöhung gegen 
                Sacheinlagen erfolgt, 
                insbesondere - aber ohne 
                Beschränkung hierauf - zum 
                Erwerb von Unternehmen, 
                Unternehmensteilen oder 
                Beteiligungen an Unternehmen; 
          (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
                Bareinlagen erfolgt und der 
                Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                den Börsenkurs der bereits 
                börsennotierten Aktien gleicher 
                Gattung und Ausstattung zum 
                Zeitpunkt der endgültigen 
                Festlegung des Ausgabebetrages 
                nicht wesentlich im Sinne der 
                §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
                S. 4 AktG unterschreitet und 
                der auf die nach dieser Ziffer 
                (iii) unter Ausschluss des 
                Bezugsrechts gemäß § 186 
                Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen 
                neuen Aktien entfallende 
                anteilige Betrag des 
                Grundkapitals insgesamt 10 % 
                des Grundkapitals nicht 
                überschreitet, und zwar weder 
                im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                dieser Ermächtigung noch im 
                Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf 
                diesen Höchstbetrag ist der 
                anteilige Betrag des 
                Grundkapitals anzurechnen, der 
                auf neue oder eigene Aktien 
                entfällt, die seit dem 19. Juni 
                2019 unter vereinfachtem 
                Bezugsrechtsausschluss 
                gemäß oder entsprechend § 
                186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben 
                oder veräußert worden 
                sind, sowie der anteilige 
                Betrag des Grundkapitals, der 
                auf Aktien entfällt, auf die 
                sich Options- und/oder 
                Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
                aus Schuldverschreibungen oder 
                Genussrechten beziehen, die 
                seit dem 19. Juni 2019 in 
                entsprechender Anwendung von § 
                186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben 
                worden sind; und/oder 
          (iv)  soweit dies erforderlich ist, 
                um Inhabern von Optionsscheinen 
                oder Gläubigern von 
                Wandelschuldverschreibungen 
                oder Genussrechten mit 
                Wandlungs- oder Optionsrecht, 
                die von der Gesellschaft oder 
                von ihr abhängigen oder in 
                ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
                Unternehmen ausgegeben werden, 
                ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
                in dem Umfang zu gewähren, wie 
                es ihnen nach Ausübung der 
                Options- oder Wandlungsrechte 
                oder nach Erfüllung der 
                Wandlungspflicht zustünde. 
      (3) Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre bei 
          Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder 
          Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 
          10% des Grundkapitals weder zum 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
          geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer 
          Ausübung überschreiten. Auf diesen 
          Höchstbetrag von 10% ist der anteilige 
          Betrag des Grundkapitals derjenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
          einer anderen Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung aufgrund anderer 
          Ermächtigungen unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
          den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
      (4) Über den weiteren Inhalt der 
          Aktienrechte, den Ausgabebetrag, das 
          für die neuen Aktien zu zahlende 
          Entgelt und die sonstigen Bedingungen 
          der Aktienausgabe entscheidet die 
          persönlich haftende Gesellschafterin 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
      (5) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
          Änderungen der Satzung, die nur 
          die Fassung betreffen, nach 
          vollständiger oder teilweiser 
          Durchführung der Erhöhung des 
          Grundkapitals aus dem Genehmigten 
          Kapital oder nach Ablauf der 
          Ermächtigungsfrist vorzunehmen.' 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 
   2019) und über die Schaffung eines neuen Bedingten 
   Kapitals 2019 und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Es ist beabsichtigt, ein neues 
   Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu 
   beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin, 
   Führungskräften der Gesellschaft sowie Mitgliedern 
   der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft im 
   Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
   Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
   einräumen zu können ('Aktienoptionsprogramm 
   2019'). Das Programm dient einer zielgerichteten 
   Incentivierung der Programmteilnehmer und soll 
   gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer 
   an den Konzern erreichen. Die Erfolgsziele 
   basieren dabei auf einer mehrjährigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -4-

Bemessungsgrundlage und stehen im Einklang mit den 
   rechtlichen Anforderungen des Aktiengesetzes und 
   dem Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
   Das zur Durchführung des neuen 
   Aktienoptionsprogramms 2019 vorgesehene Bedingte 
   Kapital 2019 ist auf ein Volumen von maximal 3,89 
   % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung beschränkt. Die Bedienung der 
   Aktienoptionen mit neuen Aktien aus dem neuen 
   Aktienoptionsprogramm 2019 kann daher zu einer 
   maximalen Verwässerung der Altaktionäre von 3,89 % 
   führen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aktienoptionsprogramm 2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   ermächtigt, im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 
   2019 in der Zeit bis zum 18. Juni 2024 
   (einschließlich) bis zu 2.200.000 
   Bezugsrechte ('*Aktienoptionsrechte*') auf bis zu 
   2.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft zu gewähren. Zur Gewährung von 
   Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands 
   der persönlich haftenden Gesellschafterin ist 
   allein der Aufsichtsrat der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin ermächtigt. 
 
   Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der Aktien 
   zur Bedienung der Aktienoptionsrechte nach deren 
   Ausübung erfolgt nach Maßgabe der folgenden 
   Eckpunkte: 
 
   aa) *Aktienoptionsrecht* 
 
       Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das 
       Recht, nach näherer Maßgabe der 
       Aktienoptionsbedingungen gegen Zahlung 
       des unter lit. ff) bestimmten 
       maßgeblichen Ausübungspreises eine 
       auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft mit einem auf jede Aktie 
       entfallenden anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals von EUR 1,00 zu erwerben. 
 
       Die Aktienoptionsbedingungen können 
       vorsehen, dass die Gesellschaft den 
       Bezugsberechtigten zur Bedienung der 
       Aktienoptionsrechte wahlweise statt 
       neuer Aktien aus dem bedingten Kapital 
       eine Barzahlung oder eigene Aktien 
       gewähren kann. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das 
       zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
       Aktien noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
       Die Aktienoptionsrechte haben eine 
       maximale Laufzeit von sieben Jahren ab 
       dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe 
       ('*Höchstlaufzeit*') und verfallen 
       hiernach entschädigungslos. 
   bb) *Kreis der Bezugsberechtigten und 
       Aufteilung der Aktienoptionsrechte* 
 
       Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst 
       Mitglieder des Vorstands der persönlich 
       haftenden Gesellschafterin, Führungskräfte 
       der Gesellschaft unterhalb der Ebene des 
       Vorstands der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin und Mitglieder der 
       Geschäftsführung der mit der Gesellschaft 
       im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmen ('*Bezugsberechtigte*'). Die 
       Festlegung des genauen Kreises der 
       Bezugsberechtigten sowie der Umfang der 
       ihnen jeweils zu gewährenden 
       Aktienoptionsrechte obliegt der persönlich 
       haftenden Gesellschafterin. Soweit 
       Mitglieder des Vorstands der persönlich 
       haftenden Gesellschafterin 
       Aktienoptionsrechte erhalten sollen, 
       obliegt diese Festlegung und die Ausgabe 
       der Aktienoptionsrechte 
       ausschließlich dem Aufsichtsrat der 
       persönlich haftenden Gesellschafterin. 
 
       Den Aktionären der Gesellschaft steht kein 
       gesetzliches Bezugsrecht auf die 
       Aktienoptionsrechte zu. 
 
       Das Gesamtvolumen der bis zu 2.200.000 
       Aktienoptionsrechte verteilt sich auf die 
       berechtigten Personengruppen 
       ('*Berechtigte Personengruppen*') wie 
       folgt: 
 
       (i)   Insgesamt bis zu 1.700.000 
             Aktienoptionsrechte an Mitglieder 
             des Vorstands der persönlich 
             haftenden Gesellschafterin, 
       (ii)  Insgesamt bis zu 300.000 
             Aktienoptionsrechte an 
             Führungskräfte der Gesellschaft, 
       (iii) Insgesamt bis zu 200.000 
             Aktienoptionsrechte an Mitglieder 
             der Geschäftsführung der mit der 
             Gesellschaft im Sinne von §§ 15 
             ff. AktG verbundenen Unternehmen. 
 
       Die Bezugsberechtigten müssen zum 
       Zeitpunkt der Gewährung der 
       Aktienoptionsrechte in einem Anstellungs- 
       oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft 
       bzw. zu einem mit der Gesellschaft im 
       Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
       Unternehmen stehen oder Mitglieder des 
       Vorstands der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin sein (jeweils 
       '*Beschäftigungsverhältnis*'). 
   cc) *Ausgabe der Aktienoptionsrechte, 
       Ausgabezeiträume* 
 
       Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte 
       erfolgt durch Abschluss eines 
       schriftlichen Begebungsvertrages (auch 
       '*Bezugsrechtsvereinbarung*') zwischen 
       der Gesellschaft und dem jeweiligen 
       Bezugsberechtigten. 
 
       Die Aktienoptionsrechte können an die 
       Bezugsberechtigten einmal oder mehrmals 
       gewährt werden. Die Ausgabe von 
       Aktienoptionsrechten ist jedoch während 
       eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen 
       jeweils vor der Veröffentlichung eines 
       Jahresabschlusses, eines 
       Konzernabschlusses und eines 
       Halbjahresfinanzberichts der 
       Gesellschaft ausgeschlossen, wobei der 
       jeweilige Zeitraum im Zeitpunkt der 
       Veröffentlichung endet. 
   dd) *Wartezeit, Zeitraum der 
       Optionsrechtsausübung, Laufzeit des 
       Aktienoptionsrechts, depotmäßige 
       Buchung* 
 
       Die Aktienoptionsrechte können frühestens 
       vier Jahre nach dem Tag ihrer Ausgabe 
       ausgeübt werden ('*Wartezeit*'). Nach 
       Ablauf der Wartezeit können die 
       Aktienoptionsrechte, für die die 
       Erfolgsziele gemäß lit. ee) erreicht 
       sind, außerhalb der nachfolgenden 
       Zeiträume ('*Ausübungssperrfristen*') 
       jederzeit ausgeübt werden. 
 
       Ausübungssperrfristen sind jeweils die 
       folgenden Zeiträume: 
 
       (i)  der Zeitraum von jeweils 30 
            Kalendertagen vor der jeweiligen 
            Veröffentlichung des 
            Jahresabschlusses und des 
            Konzernabschlusses der 
            Gesellschaft, 
       (ii) der Zeitraum von 30 Kalendertagen 
            vor der jeweiligen Veröffentlichung 
            des Halbjahresfinanzberichts der 
            Gesellschaft. 
 
       Die Ausübungssperrfristen enden im 
       Zeitpunkt der jeweils erfolgten 
       Veröffentlichung. 
 
       In begründeten Ausnahmefällen kann die 
       persönlich haftende Gesellschafterin 
       bzw., soweit deren Vorstandsmitglieder 
       Bezugsberechtigte sind, der Aufsichtsrat 
       der persönlich haftenden Gesellschafterin 
       weitere Ausübungssperrfristen festlegen. 
       Der Beginn dieser weiteren 
       Ausübungssperrfristen wird den 
       Bezugsberechtigten jeweils rechtzeitig 
       vorher mitgeteilt. 
 
       Die Aktienoptionsrechte können nur 
       ausgeübt werden, wenn in der 
       entsprechenden Bezugserklärung ein 
       Wertpapierdepot benannt wird, auf das die 
       bezogenen Aktien der Gesellschaft 
       zulässigerweise und ordnungsgemäß 
       geliefert und gebucht werden können. 
   ee) *Erfolgsziele* 
 
       Damit der Bezugsberechtigte 
       Aktienoptionsrechte ausüben kann, müssen 
       die nachfolgenden Ziele 
       ('*Erfolgsziele*') kumulativ erreicht 
       worden sein: 
 
       (i)  Der Schlussauktionspreis der Aktien 
            der Gesellschaft im elektronischen 
            Handelssystem XETRA der Deutschen 
            Börse AG in Frankfurt am Main (oder 
            einem vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) beträgt an zwanzig 
            Handelstagen innerhalb von zwölf 
            Monaten vor Ende der Wartezeit 
            ('*nachhaltiger 
            Schlussauktionspreis*') mindestens 
            einen Wert wie aus der 
            nachstehenden Tabelle 
            ('*Erdienungstabelle*') 
            ersichtlich. 
       (ii) Das um Sondereinflüsse bereinigte 
            im Konzernabschluss der Ströer SE & 
            Co. KGaA ausgewiesene Adjusted 
            EBITDA (vormals Operational EBITDA) 
            des Konzerns beträgt nach 
            Umstellung auf IFRS 11 und 16 für 
            das vor Ablauf der jeweiligen 
            Wartezeit endende Geschäftsjahr 
            mindestens EUR 600 Mio. 
 
       Die nachfolgende Erdienungstabelle legt 
       fest, welchen Wert der nachhaltige 
       Schlussauktionspreis mindestens erreichen 
       muss und in welchem prozentualen Umfang 
       infolgedessen Aktienoptionsrechte 
       ausgeübt werden können. 100% entsprechen 
       dabei der Gesamtzahl der im Rahmen einer 
       Bezugsvereinbarung ausgegebenen 
       Aktienoptionsrechte. Beläuft sich der 
       nachhaltige Schlussauktionspreis auf 
       einen ungeraden Wert zwischen den 
       nachstehend in der linken Spalte 
       ausgewiesenen Werten, so findet auf 
       Seiten der prozentualen Ausübung der 
       Aktienoptionsrechte gemäß der 
       rechten Spalte keine Pro-Rata-Anpassung 
       statt. 
 
       *Nachhaltiger        *Prozentuale 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -5-

Schlussauktionspreis Ausübung der 
       *                    Aktienoptionsrecht 
       *(mindestens)*       e * 
       EUR 65,00            50% 
       EUR 66,00            60% 
       EUR 67,00            70% 
       EUR 68,00            80% 
       EUR 69,00            90% 
       EUR 70,00            100% 
   ff) *Ausübungspreis, Ausübungskurs und Cap* 
 
       Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte 
       erfolgt für den Bezugsberechtigten 
       unentgeltlich. Jedes ausgegebene 
       Aktienoptionsrecht berechtigt zum Bezug 
       einer Aktie der Gesellschaft zum 
       Ausübungspreis. 
 
       Der '*Ausübungspreis'* entspricht dem 
       durchschnittlichen Schlussauktionspreis 
       (arithmetisches Mittel) der Aktien der 
       Gesellschaft im elektronischen 
       Handelssystem XETRA der Deutschen Börse 
       AG in Frankfurt am Main (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 
       letzten 12 Monaten vor dem Tag der 
       Ausgabe des jeweiligen 
       Aktienoptionsrechts. 
       Mindestausübungspreis ist jedoch in 
       jedem Fall der geringste Ausgabebetrag 
       im Sinne von § 9 Absatz 1 AktG. 
 
       Wird dem Bezugsberechtigten zur 
       Bedienung der Aktienoptionsrechte statt 
       neuer Aktien aus bedingtem Kapital eine 
       Barzahlung gewährt, dann ergibt sich die 
       Höhe der Barzahlung aus der Differenz 
       zwischen dem Ausübungspreis und dem 
       Ausübungskurs. Der '*Ausübungskurs*' ist 
       der Schlussauktionspreis der Aktien der 
       Gesellschaft im elektronischen 
       Handelssystem XETRA der Deutschen Börse 
       AG in Frankfurt am Main (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
       letzten Handelstag vor dem Tag der 
       Ausübung der Aktienoptionsrechte. 
 
       Der durch die Ausübung der 
       Aktienoptionsrechte erzielbare Gewinn 
       des Bezugsberechtigten in Form der 
       Differenz zwischen dem Ausübungskurs und 
       dem Ausübungspreis darf in jedem Falle 
       das Dreifache des Ausübungspreises nicht 
       überschreiten ('*Cap*'). Im Falle einer 
       Überschreitung des Cap wird die 
       Anzahl der ausübbaren Optionen 
       entsprechend reduziert, so dass der 
       durch die Ausübung der 
       Aktienoptionsrechte erzielbare Gewinn 
       das Dreifache des Ausübungspreises 
       sämtlicher zunächst ausgeübter Optionen 
       nicht übersteigt. 
   gg) *Verwässerungsschutz* 
 
       Führt die Gesellschaft innerhalb der 
       Laufzeit der Aktienoptionsrechte (i) 
       Kapitalerhöhungen aus 
       Gesellschaftsmitteln, (ii) 
       Kapitalherabsetzungen oder (iii) 
       Aktiensplits durch, erfolgt eine 
       wirtschaftliche Gleichstellung der 
       Bezugsberechtigten nach folgender 
       Maßgabe: 
 
       (i)   Im Falle einer Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe 
             neuer Aktien erhöht sich die 
             Anzahl der Aktien, die je 
             Aktienoptionsrecht bezogen werden 
             können, im gleichen Verhältnis wie 
             das Grundkapital. Der 
             Ausübungspreis mindert sich 
             entsprechend dem Verhältnis der 
             Kapitalerhöhung. § 9 Abs. 1 AktG 
             bleibt unberührt. Im Falle einer 
             Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe 
             neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 S. 2 
             AktG) bleiben das Bezugsverhältnis 
             und der Ausübungspreis 
             unverändert. 
       (ii)  Im Falle einer Kapitalherabsetzung 
             im Wege der Zusammenlegung oder 
             Einziehung von Aktien vermindert 
             sich die Anzahl von Aktien, die je 
             Aktienoptionsrecht bezogen werden 
             können, in dem Verhältnis, das dem 
             Verhältnis des 
             Herabsetzungsbetrages des 
             Grundkapitals zum Grundkapital der 
             Gesellschaft vor der 
             Kapitalherabsetzung entspricht. Im 
             Falle einer nominellen 
             Kapitalherabsetzung im Wege der 
             Zusammenlegung von Aktien wird der 
             Ausübungspreis je Aktie 
             entsprechend dem Verhältnis der 
             Kapitalherabsetzung erhöht. Im 
             Falle der Herabsetzung des 
             Grundkapitals durch Rückzahlung 
             von Einlagen oder durch Einziehung 
             erworbener eigener Aktien, findet 
             keine Anpassung des 
             Ausübungspreises und des 
             Bezugsverhältnisses statt. 
       (iii) Im Falle eines Aktiensplits ohne 
             Änderung des Grundkapitals 
             erhöht sich die Anzahl der Aktien, 
             die je Aktienoptionsrecht bezogen 
             werden können, in dem Verhältnis, 
             in dem eine alte Aktie gegen neue 
             Aktien eingetauscht wird. Der 
             Ausübungspreis mindert sich 
             entsprechend dem Verhältnis, in 
             dem alte Aktien gegen neue Aktien 
             eingetauscht werden. Im Falle der 
             Zusammenlegung von Aktien 
             verringert sich die Anzahl der 
             Aktien, die je Aktienoptionsrecht 
             bezogen werden können 
             entsprechend. Der Ausübungspreis 
             wird in dem Verhältnis erhöht, in 
             dem alte Aktien gegen neue Aktien 
             eingetauscht werden. 
 
             Bruchteile von Aktien werden nicht 
             geliefert und nicht ausgeglichen. 
             Bei Erklärung der Ausübung 
             mehrerer Aktienoptionsrechte durch 
             einen Bezugsberechtigten werden 
             jedoch Bruchteile von Aktien 
             zusammengelegt. 
 
       Führt die Gesellschaft innerhalb der 
       Laufzeit der Aktienoptionsrechte andere 
       als die unter lit. gg) (i) bis (iii) 
       genannten Kapitalmaßnahmen oder 
       Strukturmaßnahmen durch, ist die 
       persönlich haftende Gesellschafterin oder, 
       soweit Mitglieder des Vorstands der 
       persönlich haftenden Gesellschafterin 
       betroffen sind, der Aufsichtsrat der 
       persönlich haftenden Gesellschafterin 
       ermächtigt, die Bezugsberechtigten 
       wirtschaftlich gleichzustellen. Dies gilt 
       insbesondere, sofern die Gesellschaft 
       unter Einräumung eines unmittelbaren oder 
       mittelbaren Bezugsrechts an die Aktionäre 
       das Grundkapital durch Ausgabe neuer 
       Aktien gegen Bareinlagen erhöht oder 
       Teilschuldverschreibungen mit Options- 
       oder Wandelrechten begibt. Die 
       wirtschaftliche Gleichstellung kann durch 
       die Herabsetzung des Ausübungspreises oder 
       durch die Anpassung des 
       Bezugsverhältnisses oder durch eine 
       Kombination von beidem erfolgen. Ein 
       Anspruch der Bezugsberechtigten auf 
       wirtschaftliche Gleichstellung besteht 
       jedoch in diesen Fällen nicht. Im Falle 
       der Ausgabe von Aktien, 
       Wandelschuldverschreibungen oder 
       Optionsrechten im Rahmen von 
       aktienbasierten Vergütungsprogrammen 
       einschließlich dieses 
       Aktienoptionsprogramms 2019 wird kein 
       Ausgleich gewährt. 
   hh) *Nichtübertragbarkeit und Verfall* 
 
       Die Aktienoptionsrechte werden als nicht 
       übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die 
       Aktienoptionsrechte sind mit Ausnahme des 
       Erbfalls weder übertragbar noch 
       veräußerbar, verpfändbar oder 
       anderweitig belastbar. 
 
       Die Aktienoptionsrechte verfallen 
       entschädigungslos, wenn das 
       Beschäftigungsverhältnis zwischen dem 
       Bezugsberechtigten und der Gesellschaft 
       bzw. dem mit der Gesellschaft im Sinne von 
       §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
       oder mit der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin endet oder wenn das 
       Unternehmen, mit dem das 
       Beschäftigungsverhältnis besteht, kein 
       verbundenes Unternehmen der Gesellschaft 
       mehr ist. Ein Beschäftigungsverhältnis 
       gilt jedoch dann nicht als beendet, wenn 
       sich an dieses unmittelbar ein neues 
       Beschäftigungsverhältnis mit der 
       Gesellschaft oder einem mit der 
       Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
       verbundenen Unternehmen anschließt. 
 
       Ein Verfall der Aktienoptionsrechte tritt 
       im Falle der Beendigung des 
       Beschäftigungsverhältnisses nicht ein, 
       wenn die Aktienoptionsrechte zuvor nach 
       folgender Maßgabe unverfallbar 
       geworden sind: 
 
       (i)  Die an einen Bezugsberechtigten 
            ausgegebenen Aktienoptionsrechte 
            werden nach Ablauf ihrer jeweiligen 
            Wartezeit unverfallbar. 
       (ii) Ein Dritter hat nach Ausgabe der 
            Aktienoptionsrechte unmittelbar 
            oder mittelbar die Kontrolle über 
            die Gesellschaft nach den §§ 29, 30 
            WpÜG erlangt. 
 
       Nach Eintritt der unter lit. hh) (i) und 
       (ii) genannten Umstände können die 
       Aktienoptionsrechte innerhalb der 
       Höchstlaufzeit und nach Erreichen der 
       Erfolgsziele ausgeübt werden. 
 
       Für die Fälle, dass das 
       Beschäftigungsverhältnis durch Todesfall, 
       verminderte Erwerbsfähigkeit, 
       Pensionierung, Kündigung oder anderweitig 
       nicht kündigungsbedingt endet, oder für 
       den Fall, dass der Bezugsberechtigte nach 
       Beendigung seines alten 
       Beschäftigungsverhältnisses ein neues 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -6-

Beschäftigungsverhältnis eingeht, können 
       in den Aktienoptionsbedingungen 
       Sonderregelungen für den Verfall der 
       Aktienoptionsrechte vorgesehen werden. 
 
       In jedem Fall verfallen sämtliche nicht 
       ausgeübten Aktienoptionsrechte 
       entschädigungslos spätestens nach Ablauf 
       der Höchstlaufzeit. 
   ii) *Regelung der Einzelheiten* 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin 
       wird ermächtigt, die weiteren 
       Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 
       in den Aktienoptionsbedingungen für die 
       Berechtigten Personengruppen 
       festzulegen; abweichend hiervon 
       entscheidet für die Mitglieder des 
       Vorstands der persönlich haftenden 
       Gesellschafterin der Aufsichtsrat der 
       persönlich haftenden Gesellschafterin. 
       Zu den weiteren Bedingungen gehören 
       insbesondere der Umfang der zu 
       gewährenden Aktienoptionsrechte, weitere 
       Einzelheiten über die Anpassung des 
       Ausübungspreises und/oder des 
       Bezugsverhältnisses bei Kapital- und 
       Strukturmaßnahmen zum Zwecke des 
       Verwässerungsschutzes, Bestimmungen über 
       die Aufteilung der Aktienoptionsrechte 
       innerhalb der Berechtigten 
       Personengruppe, den Ausgabebetrag 
       innerhalb der vorgesehenen Zeiträume, 
       das Verfahren für die Zuteilung an die 
       einzelnen berechtigten Personen, das 
       Verfahren zur Ausübung der 
       Aktienoptionsrechte, die Festlegung 
       weiterer Ausübungssperrfristen sowie 
       weiterer Verfahrensregelungen, 
       insbesondere in Bezug auf die technische 
       Abwicklung der Ausgabe der 
       entsprechenden Aktien der Gesellschaft 
       bzw. der Leistung der Barzahlung nach 
       Optionsausübung und der Gewährung 
       eigener Aktien der Gesellschaft. 
 
   b) *Schaffung eines neuen bedingten Kapitals* 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      2.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      2.200.000 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2019). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient ausschließlich 
      der Gewährung von Rechten an die Inhaber 
      von Aktienoptionsrechten aus dem 
      Aktienoptionsprogramm 2019 gemäß der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. 
      Juni 2019. Die bedingte Kapitalerhöhung 
      wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
      Inhaber von Aktienoptionsrechten, die 
      aufgrund der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 19. Juni 2019 gewährt 
      wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben 
      und die Gesellschaft die 
      Aktienoptionsrechte nicht durch Barzahlung 
      oder durch die Gewährung eigener Aktien 
      erfüllt. 
 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das 
      zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
      noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
      über die Verwendung des Bilanzgewinns 
      gefasst worden ist. 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, 
      es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien 
      an Mitglieder des Vorstands der persönlich 
      haftenden Gesellschafterin ausgegeben 
      werden; in diesem Fall legt der 
      Aufsichtsrat der persönlich haftenden 
      Gesellschafterin die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung fest. 
 
      Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend dem Umfang der 
      Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 
      2019 zu ändern. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      Die Satzung der Gesellschaft erhält einen 
      neuen § 6C mit folgender Fassung: 
 
      _'_ _§ 6C_ 
 
      _BEDINGTES KAPITAL 2019_ 
 
      (1) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
          2.200.000,00 durch Ausgabe von bis 
          zu 2.200.000 auf den Inhaber 
          lautende Stückaktien bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2019). Die 
          bedingte Kapitalerhöhung dient 
          ausschließlich der Gewährung 
          von Rechten an die Inhaber von 
          Aktienoptionsrechten aus dem 
          Aktienoptionsprogramm 2019 
          gemäß der Ermächtigung der 
          Hauptversammlung vom 19. Juni 2019. 
          Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
          nur insoweit durchgeführt, wie die 
          Inhaber von Aktienoptionsrechten, 
          die aufgrund der Ermächtigung der 
          Hauptversammlung vom 19. Juni 2019 
          gewährt wurden, diese 
          Aktienoptionsrechte ausüben und die 
          Gesellschaft die Aktienoptionsrechte 
          nicht durch Barzahlung oder durch 
          die Gewährung eigener Aktien 
          erfüllt. 
      (2) _Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
          des Geschäftsjahres an am Gewinn 
          teil, für das zum Zeitpunkt der 
          Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
          Beschluss der Hauptversammlung über 
          die Verwendung des Bilanzgewinns 
          gefasst worden ist._ 
      (3) Die persönlich haftende 
          Gesellschafterin ist ermächtigt, die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Durchführung der bedingten 
          Kapitalerhöhung festzulegen, es sei 
          denn, es sollen Aktienoptionsrechte 
          und Aktien an Mitglieder des 
          Vorstands der persönlich haftenden 
          Gesellschafterin ausgegeben werden; 
          in diesem Fall legt der Aufsichtsrat 
          der persönlich haftenden 
          Gesellschafterin die weiteren 
          Einzelheiten der Durchführung der 
          bedingten Kapitalerhöhung fest. 
      (4) _Der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
          ist ermächtigt, die Fassung der 
          Satzung entsprechend dem Umfang der 
          Kapitalerhöhung aus dem Bedingten 
          Kapital 2019 zu ändern.'_ 
 
*BERICHTE DER PERSÖNLICH HAFTENDEN GESELLSCHAFTERIN 
ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN 8 UND 9* 
 
*Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin 
gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 203 Abs. 2 S. 2 
i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß 
§ 278 Abs. 3 AktG i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. 
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
über die Gründe für die unter Tagesordnungspunkt 8 
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts im Rahmen des neuen Genehmigten Kapitals 
2019 erstattet. Der Bericht liegt vom Tag der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der 
Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
aus. Des Weiteren wird der Bericht auf der Homepage der 
Gesellschaft unter 
 
www.stroeer.com/investor-relations 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht und 
auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich 
übersandt. 
 
Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
Das bisherige Genehmigte Kapital 2014 gemäß § 5 der 
Satzung der Gesellschaft beträgt nach entsprechender 
Ausnutzung in Höhe von EUR 6.412.715,00 für eine 
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung noch EUR 12.525.780,00. 
Diese Ermächtigung läuft jedoch am 17. Juni 2019 aus. 
Unter Tagesordnungspunkt 8 wird daher der 
Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Schaffung 
eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 in Höhe von EUR 
5.652.657,00 mit einer Laufzeit bis zum 18. Juni 2024 
vorgeschlagen. Das neue Genehmigte Kapital 2019 ist 
insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 10% des 
derzeitigen Grundkapitales der Gesellschaft beschränkt. 
Unter Hinzurechnung des unter Tagesordnungspunkt 9 
vorgeschlagenen Bedingten Kapitales und der weiteren in 
der Satzung vorhanden Bedingten Kapitalien liegt der 
Gesamtumfang sämtlicher Ermächtigungen deutlich unter 
50% des Grundkapitales der Gesellschaft. 
 
Das neue Genehmigte Kapital 2019 soll dazu dienen, der 
Gesellschaft auch weiterhin eine gewisse Flexibilität 
bei der Unternehmensfinanzierung zu erhalten. Durch die 
neue Ermächtigung wird die Gesellschaft in einem 
angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, Marktchancen 
flexibel zu nutzen und einen ggf. bestehenden 
Kapitalbedarf schnell und liquiditätsschonend über die 
Ausgabe neuer Aktien decken zu können. Hierdurch kann im 
Interesse der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der 
Gesellschaft auch im Hinblick auf die strategische 
Weiterentwicklung des Konzerns gestärkt und den 
geschäftlichen Erfordernissen angepasst werden. Da die 
Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in 
der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, 
dass die Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
Ausnutzungsplänen - über die notwendigen Instrumente der 
Kapitalbeschaffung verfügt. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 steht 
den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein 
Bezugsrecht zu. Dieses kann gemäß § 186 Absatz 5 
AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen 
Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar zum 
Bezug anzubieten. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll jedoch 
ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -7-

Bezugsrecht in bestimmten nachfolgend erläuterten Fällen 
auszuschließen. 
 
Der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Beschluss 
sieht zunächst vor, dass die persönlich haftende 
Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ermächtigt ist, das gesetzliche Bezugsrecht der 
Aktionäre für *Spitzenbeträge*, die infolge des 
Bezugsverhältnisses entstehen und nicht gleichmäßig 
auf alle Aktionäre verteilbar sind, auszuschließen. 
Die Möglichkeit, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
auszunehmen, dient der Darstellung eines praktikablen 
Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der 
technischen Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als 
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den 
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Die 
persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat halten diese Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss daher für sachgerecht. 
 
Weiterhin soll die persönlich haftende Gesellschafterin 
die Möglichkeit haben mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
das Bezugsrecht der Aktionäre bei *Kapitalerhöhungen 
gegen Sacheinlagen* auszuschließen, insbesondere - 
aber ohne Beschränkung hierauf - zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen. 
 
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll 
der Gesellschaft insbesondere ermöglichen, gegen 
Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
Sacheinlagen in Form von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
anderen Vermögenswerten erwerben zu können. Die 
Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
Einzelfällen als Gegenleistung anzubieten, ist im 
Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte von 
Vorteil und schafft den notwendigen Spielraum, sich 
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder aber 
auch von anderen Wirtschaftsgütern kurzfristig zu 
nutzen. Hierdurch können die Marktposition und die 
Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt und 
weiter ausgebaut werden. Durch die Gewährung von neuen 
Aktien der Gesellschaft können zudem die Veräußerer 
insbesondere beim Erwerb von Unternehmensbeteiligungen 
enger an die Gesellschaft gebunden werden, da sie selbst 
an der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung der 
Gesellschaft teilhaben und von möglichen Kursgewinnen 
profitieren. Des Weiteren ermöglicht die vorgeschlagene 
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Rahmen von 
Sachkapitalerhöhungen eine optimale Finanzierung der 
Gesellschaft, da hierdurch die Liquidität der 
Gesellschaft geschont wird und die Eigenkapitalbasis 
gestärkt werden kann. Der Gesellschaft erwächst dadurch 
kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert 
der Aktien steht. Die persönlich haftende 
Gesellschafterin wird bei der Festlegung der 
Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen 
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt 
bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen 
Aktien erzielt wird. Zudem ist jedem Aktionär 
grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, die infolge einer 
Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss eintretende 
Verwässerung durch Zukauf von Aktien über die Börse 
auszugleichen. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
und der Aufsichtsrat halten diese Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss daher für sachgerecht. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll 
außerdem ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen 
gegen Bareinlage mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der 
bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne der § 278 Abs. 
3 AktG i.V.m. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
unterschreitet und der auf die gemäß § 186 Abs. 3 
S. 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt *10 % des 
Grundkapitals* der Gesellschaft nicht überschreitet, und 
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung. Diese 
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts ermöglicht es der persönlich haftenden 
Gesellschafterin, kurzfristig Aktien unter flexibler 
Ausnutzung günstiger Marktsituationen zu platzieren. 
Durch diese gesetzlich in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
vorgesehene Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss kann 
eine Platzierung nahe am Börsenkurs erfolgen, da der bei 
Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag entfällt oder 
zumindest geringer ausfallen kann. Zudem kann hierdurch 
auch ein höherer Mittelzufluss als im Falle einer 
Bezugsrechtsemission erzielt werden, da eine Platzierung 
unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrages 
erfolgen kann und damit kein Kursänderungsrisiko für den 
Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Die 
persönlich haftende Gesellschafterin soll mit dieser 
Ermächtigung in die Lage versetzt werden, die für die 
künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen 
vorzunehmen. Der für die Ermächtigung vorgesehene Betrag 
ist hierbei jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorgabe 
in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf 10 % des Grundkapitals 
der Gesellschaft beschränkt. Auf diesen Höchstbetrag ist 
der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
auf neue oder eigene Aktien entfällt, die seit dem 19. 
Juni 2019 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
ausgegeben oder veräußert worden sind. Des Weiteren 
ist auch anzurechnen der anteilige Betrag des 
Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf die sich 
Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
Schuldverschreibungen oder Genussrechten beziehen, die 
seit dem 19. Juni 2019 in entsprechender Anwendung von § 
186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind. Diese 
Anrechnungen erfolgen im Interesse der Aktionäre an 
einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
Da das Bezugsrecht nach dieser vorgeschlagenen 
Ermächtigung nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn 
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von 
Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung jeweils nicht 
wesentlich unterschreitet, wird den Bedürfnissen der 
Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz 
Rechnung getragen. 
 
Des Weiteren soll die persönlich haftende 
Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, 
soweit es erforderlich ist, um den *Inhabern von 
Optionsscheinen oder Gläubigern von 
Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
Wandlungs- oder Optionsrecht*, die von der Gesellschaft 
oder den von ihr abhängigen oder in ihrem 
Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ausgegeben werden, 
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
zustünde. Solche Schuldverschreibungen und Genussrechte 
sind üblicherweise zur erleichterten Platzierung am 
Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, 
der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei 
nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären 
zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie 
bereits Aktionäre. Dies hat den Vorteil, dass der 
Wandlungspreis der bereits ausgegebenen Instrumente bei 
späteren Kapitalerhöhungen nicht ermäßigt zu werden 
braucht. Um jedoch diese Schuldverschreibungen und 
Genussrechte mit einem solchen Verwässerungsschutz 
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Ein solcher 
Bezugsrechtsausschluss dient der erleichterten 
Platzierung dieser Finanzinstrumente und damit der 
Stärkung der Finanzstruktur der Gesellschaft. Im 
Ergebnis können hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit und 
die Ertragskraft der Gesellschaft im Interesse der 
Aktionäre optimiert werden. 
 
Die insgesamt aufgrund des neuen Genehmigten Kapital 
2019 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen 
ausgegebenen Aktien dürfen 10% des Grundkapitals weder 
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt 
ihrer Ausübung überschreiten. Hierbei ist auf diesen 
Höchstbetrag von 10% der anteilige Betrag des 
Grundkapitals derjenigen Aktien anzurechnen, die während 
der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, 
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder 
zu ihm verpflichten. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält die 
persönlich haftende Gesellschafterin, in 
Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, die 
Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts aus den 

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May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -8-

aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei 
Ausnutzung der betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der 
Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich 
gerechtfertigt und für angemessen. Die persönlich 
haftende Gesellschafterin wird in jedem Einzelfall 
sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine 
Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, 
wenn dies nach Einschätzung der persönlich haftenden 
Gesellschafterin und des Aufsichtsrats im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der 
Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2019 berichten. Zurzeit bestehen keine 
konkreten Pläne für die Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
*Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
Tagesordnungspunkt 9* 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat über das 
unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene 
Aktienoptionsprogramm 2019 einen schriftlichen Bericht 
erstattet. Der Bericht liegt vom Tag der Einberufung der 
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Des Weiteren wird 
der Bericht auf der Homepage der Gesellschaft unter 
 
www.stroeer.com/investor-relations 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht und 
auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich 
übersandt. 
 
Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
Unter Tagesordnungspunkt 9 wird der Hauptversammlung 
vorgeschlagen, ein neues Aktienoptionsprogramm zu 
beschließen in dessen Rahmen bis zu 2.200.000 
Bezugsrechte ('Aktienoptionsrechte') ausgegeben werden 
können, die zum Bezug von bis zu 2.200.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
berechtigen. Die Aktienoptionsrechte sollen an 
Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden 
Gesellschafterin, an Führungskräften der Gesellschaft 
sowie an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der 
Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen 
Unternehmen ausgegeben werden können. Hierdurch sollen 
diejenigen Führungskräfte, die die Unternehmensstrategie 
gestalten und umsetzen und damit maßgeblich für die 
Wertentwicklung des Unternehmens verantwortlich sind, am 
Erfolg des Unternehmens teilhaben. Dies soll dazu 
beitragen, eine nachhaltige Steigerung des 
Unternehmenswerts durch eine dauerhafte Motivation der 
Führungskräfte der Gesellschaft und mit ihr verbundener 
Unternehmen zu erreichen. Die Gewährung von 
Aktienoptionsrechten als erfolgsabhängigem 
Vergütungsbestandteil sichert und fördert diese 
Motivation, stärkt die Identifikation der 
Bezugsberechtigten mit dem Unternehmen und intensiviert 
deren Bindung an das Unternehmen. Der hierdurch gesetzte 
Leistungsanreiz liegt im Interesse der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre. 
 
Zur Bedienung der Aktienoptionsrechte soll ein neues 
Bedingtes Kapital 2019 in Höhe von bis zu EUR 
2.200.000,00 von der Hauptversammlung beschlossen 
werden. Dieses Bedingte Kapital 2019 ist auf ein Volumen 
von 3,89 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung beschränkt. Die Bedienung der 
Aktienoptionsrechte mit neuen Aktien kann daher zu einer 
maximalen Verwässerung der Altaktionäre von 3,89 % 
führen. 
 
Jedes im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2019 
ausgegebene Aktienoptionsrecht gewährt das Recht, nach 
näherer Maßgabe der Aktienoptionsbedingungen gegen 
Zahlung des Ausübungspreises eine auf den Inhaber 
lautende Stückaktie der Gesellschaft mit einem auf jede 
Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
von EUR 1,00 zu erwerben. Die Aktienoptionsbedingungen 
können auch vorsehen, dass zur Bedienung der 
Aktienoptionsrechte wahlweise statt neuer Aktien aus dem 
Bedingten Kapital eine Barzahlung oder eigene Aktien 
gewährt werden. Dies erhöht die Flexibilität für die 
Gesellschaft, die für sie bei Ausübung der 
Aktienoptionsreche angemessene Erfüllungsart zu wählen - 
unter Berücksichtigung ihrer Liquiditätslage und der 
Verwässerung für die bestehenden Aktionäre, die bei 
Gewährung eigener Aktien und dem Barausgleich nicht 
erfolgt. 
 
Die Aktienoptionsrechte können bis zum 18. Juni 2024 
(einschließlich) ausgegeben werden. Sie haben eine 
maximale Laufzeit von sieben Jahren ab dem Tag ihrer 
jeweiligen Ausgabe ('Höchstlaufzeit') und verfallen 
hiernach entschädigungslos. Aus dem 
Aktienoptionsprogramm 2019 können insgesamt bis zu 
1.700.000 Aktienoptionsrechte an Mitglieder des 
Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin, bis 
zu 300.000 Aktienoptionsrechte an Führungskräfte der 
Gesellschaft und bis zu 200.000 Aktienoptionsrechte an 
Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft 
im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
ausgegeben werden. 
 
Die Bestimmung der Bezugsberechtigten, des Umfangs der 
ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionsrechte sowie 
die Festlegung der weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
der Ausgestaltung der Aktienoptionsrechte obliegt der 
persönlich haftenden Gesellschafterin. Soweit 
Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstands der 
persönlich haftenden Gesellschafterin gewährt werden, 
ist hierfür allein der Aufsichtsrat der persönlich 
haftenden Gesellschafterin zuständig. 
 
Die Aktienoptionsrechte können an die Bezugsberechtigten 
einmal oder mehrmals gewährt werden. Die Ausgabe von 
Aktienoptionsrechten ist jedoch während eines Zeitraumes 
von 30 Kalendertagen jeweils vor der Veröffentlichung 
eines Jahresabschlusses, eines Konzernabschlusses und 
eines Halbjahresfinanzberichts der Gesellschaft 
ausgeschlossen. Um den Bezugsberechtigten einen 
längerfristigen Anreiz zu geben, den Unternehmenswert 
der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre zu 
steigern, können die Aktienoptionsrechte frühestens vier 
Jahre nach dem Tag ihrer Ausgabe ausgeübt werden, was 
zugleich der Einhaltung der Vorgabe in § 193 Abs. 2 Nr. 
4 AktG dient. Die Ausübung ist jedoch während eines 
Zeitraumes von 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung 
eines Jahresabschlusses, eines Konzernabschluss und 
eines Halbjahresfinanzberichts der Gesellschaft nicht 
möglich. Dies soll entsprechend der 
kapitalmarktrechtlichen Regelungen der Ausnutzung von 
Insiderkenntnissen vorbeugen. In begründeten 
Ausnahmefällen können weitere Ausübungssperrfristen 
festgelegt werden. 
 
Im Interesse der Aktionäre an einer nachhaltigen 
Wertsteigerung der Gesellschaft können die 
Aktienoptionsrechte nur ausgeübt werden, wenn am Ende 
der Wartefrist die Erfolgsziele erreicht werden. 
Erfolgsziele sind das Erreichen der im 
Aktienoptionsprogramm festgelegten Aktienkurse und eine 
Steigerung des Unternehmenswertes der Gesellschaft 
dergestalt, dass das im Konzernabschluss ausgewiesene 
Adjusted EBITDA (vormals Operational EBITDA) des 
Konzerns nach Umstellung auf IFRS 11 und 16 für das vor 
Ablauf der jeweiligen Wartezeit endende Geschäftsjahr 
mindestens EUR 600 Mio. betragen muss. 
 
Bei Ausübung der Aktienoptionsrechte ist der sog. 
Ausübungspreis von den Bezugsberechtigten an die 
Gesellschaft zu zahlen. Der 'Ausübungspreis*'* 
entspricht dem durchschnittlichen Schlussauktionspreis 
(arithmetisches Mittel) der Aktien der Gesellschaft im 
elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse 
AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) an den letzten 12 Monaten vor dem Tag 
der Ausgabe des jeweiligen Aktienoptionsrechts. 
Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall der 
geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Absatz 1 AktG. 
 
Der durch die Ausübung der Aktienoptionsrechte 
erzielbare Gewinn des Bezugsberechtigten ist auf das 
Dreifache des Ausübungspreises ('Cap') beschränkt. Der 
Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem 
Börsenkurs der Aktie am Tag vor der Ausübung und dem 
Ausübungspreis. Durch diesen Cap wird sichergestellt, 
dass der mit den Aktienoptionsrechten verbundene 
Vermögensvorteil bei außerordentlichen 
Entwicklungen nach oben begrenzt ist und insgesamt auch 
nicht zur Unangemessenheit der aus dem 
Aktienoptionsprogramm 2019 resultierenden 
Vergütungsbestandteilen führt. Im Falle einer 
Überschreitung des Cap wird daher die Anzahl der 
ausübbaren Optionen so reduziert, dass der Cap nicht 
mehr überschritten wird. 
 
Führt die Gesellschaft innerhalb der Laufzeit der 
Aktienoptionsrechte Kapital- und Strukturmaßnahmen 
durch, können die Bezugsberechtigten wirtschaftlich 
gleichgestellt werden, um insoweit einer Verwässerung 
entgegenzuwirken. In bestimmten Fällen - nämlich im 
Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
durch Ausgabe neuer Aktien, im Falle einer 
Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung oder 
Einziehung von Aktien sowie im Falle eines Aktiensplits 
ohne Änderung des Grundkapitals- sieht der 
Hauptversammlungsbeschluss selbst einen 
Verwässerungsschutz vor. 
 
Die Aktienoptionsrechte werden als nicht übertragbare 
Bezugsrechte gewährt. Sie sind mit Ausnahme des Erbfalls 
weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar 
oder anderweitig belastbar. Hierdurch sollen die mit dem 
Aktienoptionsprogramm verfolgten persönlichen 
Anreizwirkungen sichergestellt werden. 
 
Aktienoptionsrechte verfallen grundsätzlich, wenn 
zwischen dem Bezugsberechtigten und der Gesellschaft 
bzw. einer Konzerngesellschaft oder der persönlich 

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May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -9-

haftenden Gesellschafterin kein Beschäftigungsverhältnis 
mehr besteht oder wenn das Unternehmen, mit dem das 
Beschäftigungsverhältnis besteht, kein verbundenes 
Unternehmen der Gesellschaft mehr ist. Dies gilt jedoch 
nicht, wenn die Aktienoptionsrechte nach Ablauf der 
vierjährigen Wartezeit unverfallbar geworden sind oder 
wenn ein Kontrollwechsels im Sinne des 
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes 
(WpÜG) bei der Gesellschaft stattfindet. Für den 
Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, 
Kündigung oder anderweitig nicht kündigungsbedingte 
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des 
Bezugsberechtigten können in den 
Aktienoptionsbedingungen Sonderregelungen für den 
Verfall der Aktienoptionsrechte vorgesehen werden. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass das unter 
Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene 
Aktienoptionsprogramm 2019, welches von dem Erreichen 
langfristiger Wachstumsziele und von der Kursentwicklung 
der Aktie der Gesellschaft abhängt, geeignet ist, einen 
nachhaltigen Leistungsanreiz für die ausgewählten 
Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
Konzerngesellschaften zu setzen und im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen 
Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. 
 
*VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 17 Absatz 1 der 
Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet 
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. 
 
Die Anmeldung hat in Textform im Sinne von § 126b BGB in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in 
Textform im Sinne von § 126b BGB in deutscher oder 
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 
nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf 
*Mittwoch, 29. Mai 2019, 0.00 Uhr (MESZ) 
('Nachweisstichtag')*. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes 
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
in Textform im Sinne von § 126b BGB unter der 
nachfolgend genannten Adresse spätestens am *Mittwoch, 
12. Juni 2019, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang)*, zugehen: 
 
Postanschrift: Ströer SE & Co. KGaA 
               c/o Commerzbank AG 
               GS-MO 3.1.1 General Meetings 
               60261 Frankfurt am Main 
               Deutschland 
E-Mail:        hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
Fax:           +49 (0)69 / 136 26 351 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der vorgenannten Anmeldestelle 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
Institut anzufordern. Die Übersendung der Anmeldung 
und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen in der Regel durch das depotführende Institut 
vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr 
depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in 
der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel 
sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut 
erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den 
Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende 
Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und 
den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Record Date veräußern. Aktionäre, die zum Record 
Date noch keine Aktien besaßen, sondern diese erst 
danach erworben haben, können somit nur an der 
Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben, 
sofern sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Er 
ist zudem kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH 
BEVOLLMÄCHTIGTE* 
 
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten 
ausgeübt werden, z.B. durch die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Auch in diesem Fall muss 
sich der Aktionär wie zuvor beschrieben fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz 
fristgerecht nachweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen nach § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG in Verbindung 
mit § 18 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft der 
Textform im Sinne von § 126b BGB, wenn weder ein 
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere der in § 135 Absatz 8 und 10 AktG 
gleichgestellten Institutionen oder Personen zur 
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Zur 
Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular 
verwendet werden, das die Aktionäre auf der Rückseite 
der übersandten Eintrittskarte bzw. auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stroeer.com/investor-relations 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' finden. 
 
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die 
Übermittlung der Bevollmächtigung in Textform im 
Sinne von § 126b BGB an folgende Adresse erfolgen: 
 
Postanschrift: Ströer SE & Co. KGaA 
               c/o Link Market Services GmbH 
               Landshuter Allee 10 
               80637 München 
               Deutschland 
E-Mail:        inhaberaktien@linkmarketservices.de 
Fax:           +49 (0)89 / 210 27 289 
 
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten im Sinne 
von § 135 AktG, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach 
§ 135 Absatz 8 und 10 AktG gleichgestellten 
Institutionen oder Personen gilt das Erfordernis der 
Textform nach § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG nicht. Jedoch 
ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig 
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die 
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere der in § 135 Absatz 8 und 10 AktG 
gleichgestellten Institutionen oder Personen mit der 
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich hierzu 
mit dem zu Bevollmächtigenden abzustimmen. 
 
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären die 
Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung 
entsprechend ihren Weisungen durch von der Gesellschaft 
zu diesem Zweck benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu 
lassen. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie 
zuvor beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung 
anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht 
nachweisen. Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, 
muss er ihnen Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. 
 
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter kann vor der Hauptversammlung an 
folgende Adresse erfolgen: 
 
Postanschrift: Ströer SE & Co. KGaA 
               c/o Link Market Services GmbH 
               Landshuter Allee 10 
               80637 München 
               Deutschland 
E-Mail:        inhaberaktien@linkmarketservices.de 
Fax:           +49 (0)89 / 210 27 289 
 
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bitten wir die Aktionäre, 
die Vollmacht nebst Weisungen unter der vorgenannten 
Adresse bis spätestens *Dienstag, 18. Juni 2019, 16.00 
Uhr (MESZ) (Eingang)*, zu übersenden. Zur Vollmachts- 
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter kann das Formular 
verwendet werden, das auf der Rückseite der übersandten 
Eintrittskarte abgedruckt ist bzw. auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.stroeer.com/investor-relations 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung steht. 
 
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur 
Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
entgegennehmen und dass sie auch nicht für die 
Abstimmung über Anträge zur Verfügung stehen, zu denen 
es keine in dieser Einberufung oder später bekannt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -10-

gemachten Vorschläge der persönlich haftenden 
Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats gibt. 
 
*VERFAHREN BEI STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl 
abgeben. Hierzu kann das Formular verwendet werden, das 
die Aktionäre auf der Rückseite der übersandten 
Eintrittskarte bzw. auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.stroeer.com/investor-relations 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' finden. Wir bitten 
die Aktionäre, die per Briefwahl abgegebenen Stimmen bis 
spätestens *Dienstag, 18. Juni 2019, 16.00 Uhr (MESZ) 
(Eingang)*, an die Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse zu übersenden: 
 
Postanschrift: Ströer SE & Co. KGaA 
               c/o Link Market Services GmbH 
               Landshuter Allee 10 
               80637 München 
               Deutschland 
E-Mail:        inhaberaktien@linkmarketservices.de 
Fax:           +49 (0)89 / 210 27 289 
 
Auch im Falle einer Briefwahl sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen im Abschnitt 
'VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS' 
erforderlich. 
 
*ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH § 278 
ABSATZ 3 AKTG I.V.M. § 122 ABSATZ 2, § 126 ABSATZ 1, § 
127 UND § 131 ABSATZ 1 AKTG* 
 
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der 
Hauptversammlung unter anderem die nachfolgenden Rechte 
zu. Weitere Einzelheiten hierzu können auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stroeer.com/investor-relations 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
*Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit gemäß § 278 Absatz 3 AktG i.V.m. § 122 
Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag 
von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, dies 
entspricht 500.000 nennwertlosen Stückaktien, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich 
oder in elektronischer Form nach § 126a BGB spätestens 
am *Sonntag, 19. Mai 2019, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang)*, 
zugegangen sein. Ergänzungsverlangen können an 
nachfolgend genannte Adresse gerichtet werden: 
 
Postanschrift: Ströer SE & Co. KGaA 
               Die persönlich haftende 
               Gesellschafterin 
               Ströer Management SE 
               Vorstand 
               Ströer Allee 1 
               50999 Köln 
               Deutschland 
E-Mail:        hauptversammlung@stroeer.de 
 
Der oder die Antragsteller haben gemäß § 278 Absatz 
3 AktG i.V.m. §§ 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3 
AktG nachzuweisen, dass er oder sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind und dass er oder sie die Aktien bis zur 
Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin 
über den Antrag halten. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß § 278 Absatz 3 AktG i.V.m. §§ 126 Absatz 1 
und 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär kann Gegenanträge zu Vorschlägen der 
persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des 
Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die 
spätestens am *Dienstag, 4. Juni 2019, 24.00 Uhr (MESZ) 
(Eingang)*, bei der Gesellschaft unter folgender Adresse 
eingegangen sind: 
 
Postanschrift: Ströer SE & Co. KGaA 
               - Rechtsabteilung - 
               Ströer Allee 1 
               50999 Köln 
               Deutschland 
Fax:           +49 (0)2236 / 9645 69 106 
E-Mail:        gegenantraege@stroeer.de 
 
werden einschließlich des Namens des Aktionärs und 
der Begründung - die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
erforderlich ist - sowie einer etwaigen Stellungnahme 
der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stroeer.com/investor-relations 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht 
werden. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die 
vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind 
oder nach Dienstag, 4. Juni 2019, 24.00 Uhr (MESZ), 
eingehen, sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von 
der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. 
 
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn 
sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der 
vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten. 
 
Die Gesellschaft kann davon absehen, einen Gegenantrag 
und seine Begründung bzw. einen Wahlvorschlag zugänglich 
zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 
126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände 
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stroeer.com/investor-relations 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' dargestellt. 
 
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. 
Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag in der 
Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. 
Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag während der 
Hauptversammlung mündlich gestellt wird. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung mündliche Gegenanträge zu den 
verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Gegenvorschläge 
zu Wahlvorschlägen auch ohne vorherige und fristgerechte 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
unberührt. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 278 Absatz 3 
AktG i.V.m. § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft, 
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, sowie über die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der 
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind 
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen 
der Aussprache zu stellen. Gemäß § 19 Absatz 3 der 
Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das 
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
beschränken und Näheres dazu bestimmen. Zudem kann die 
persönlich haftende Gesellschafterin in bestimmten, in § 
131 Absatz 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft 
verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.stroeer.com/investor-relations 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' dargestellt. 
 
*INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die gesetzlich 
zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge sowie 
Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere 
Informationen und weitergehende Erläuterungen zu oben 
genannten Rechten der Aktionäre nach § 278 Absatz 3 AktG 
i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 
1 AktG sowie zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur 
Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.stroeer.com/investor-relations 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich 
zugänglich zu machenden Unterlagen ausliegen. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der 
Gesellschaft veröffentlicht. 
 
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch zusammen 
mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
*ANZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 
56.526.571 auf den Inhaber lautende nennwertlose 
Stückaktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht 
versehen sind. Sämtliche 56.526.571 ausgegebenen 
Stückaktien der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung teilnahme- und 
stimmberechtigt, weshalb sich die Gesamtzahl der 
stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung auf 56.526.571 
beläuft. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und 
Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene 
Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. 
Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort 
bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den 
jeweiligen Aktienbestand, die Eintrittskartennummer und 
die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Die 
Datenverarbeitung findet insbesondere statt, wenn Sie 
sich als Aktionär zur Hauptversammlung anmelden oder für 
diese eine Vollmacht erteilen, wenn Sie das Stimmrecht 
ausüben, einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung 
stellen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge unterbreiten 
oder wenn Sie während der Hauptversammlung Fragen 
stellen oder Redebeiträge leisten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -11-

*Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage* 
 
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die 
verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung 
ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die 
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung 
ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu 
ermöglichen und dabei die gesetzlichen Vorgaben zu 
erfüllen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist 
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. 
 
*Empfänger* 
 
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer 
Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. 
Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche 
personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des 
jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister 
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich 
nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden 
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen 
Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur 
Verfügung gestellt, namentlich über das 
Teilnehmerverzeichnis. 
 
*Speicherungsdauer* 
 
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange 
dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein 
berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im 
Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher 
Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. 
Anschließend werden die personenbezogenen Daten 
gelöscht. 
 
*Betroffenenrechte* 
 
Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen 
ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, 
Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre 
personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie 
ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. 
Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. 
 
*Kontaktdaten* 
 
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten: 
 
Ströer SE & Co. KGaA 
Datenschutz 
Ströer Allee 1 
50999 Köln 
E-Mail: hauptversammlung@stroeer.de 
 
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: 
 
Ströer SE & Co. KGaA 
Datenschutzbeauftragter 
Ströer Allee 1 
50999 Köln 
E-Mail: datenschutzbeauftragter@stroeer.de 
 
*ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ÜBER DIE UNTER 
TAGESORDNUNGSPUNKT 6 ZUR WAHL VORGESCHLAGENEN 
AUFSICHTSRATSKANDIDATEN (LEBENSLÄUFE)* 
 
*Christoph Vilanek* 
 
Christoph Vilanek, Jahrgang 1968, begann nach dem 
Abschluss seines Betriebswirtschaftsstudiums an der 
Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck seine 
berufliche Karriere beim Verlag Time-Life International. 
Bevor er als Geschäftsführer zum Online-Modehandel 
boo.com wechselte, war er in verschiedenen Positionen im 
Versandhandel tätig. 2001 wechselte der gebürtige 
Österreicher zur Unternehmensberatung McKinsey, wo 
er sich hauptsächlich um den Bereich Telekommunikation 
in Deutschland und Osteuropa kümmerte. 2004 wurde er 
zweiter Geschäftsführer bei iPublish, einem 
Tochterunternehmen der Hamburger Ganske-Verlagsgruppe. 
Vor seiner Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden der 
freenet AG im April 2009 verantwortete Christoph Vilanek 
von 2005 bis 2009 zahlreiche Funktionen im Rahmen der 
Kundenkommunikation, -entwicklung, -betreuung und 
-bindung bei der debitel AG in Stuttgart. Im April 2013 
wurde er in den Aufsichtsrat der Ströer Media AG, 
heutige Ströer SE & Co. KGaA, berufen und im Juni 2014 
zum Vorsitzenden ernannt. 
 
Christoph Vilanek ist verheiratet und hat zwei Kinder. 
 
Herr Christoph Vilanek gehört folgenden anderen 
 
a) gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   und/oder 
b) vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien anderer 
   Wirtschaftsunternehmen an: 
a) eXaring AG, München, (Konzerngesellschaft der 
   freenet AG), 
   Ströer Management SE (persönlich haftende 
   Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA), 
   CECONOMY AG, Düsseldorf; 
b) Sunrise Communications Group AG 
   (Verwaltungsrat), Zürich (Schweiz). 
 
*Dirk Ströer* 
 
Dirk Ströer, Jahrgang 1969, ist geschäftsführender 
Gesellschafter der Ströer Außenwerbung GmbH & Co. 
KG und der Media Ventures GmbH. Nach seinem Studium der 
Betriebswirtschaftslehre gründete Dirk Ströer bereits 
1998 die City Design GmbH zur Vermarktung von 
Hinweismedien in deutschen Städten. Anfang 1999 zog er 
nach Warschau und betreute dort den Aufbau der 
polnischen Ländergesellschaft der Ströer-Gruppe. Ende 
1999 machte er sich in Hamburg selbständig und gründete 
die orangemedia.de GmbH und neu.de GmbH. Damit legte er 
den Grundstein für die Media Ventures GmbH, die in den 
Folgejahren Portale und Marktplätze wie weg.de, mp3.de 
oder pkw.de zu erfolgreichen Geschäftsmodellen aufbaute. 
Dirk Ströer verfügt über umfangreiche Erfahrungen im 
Bereich der Werbung und als Unternehmer. Im Februar 2004 
wurde er erstmals in den Aufsichtsrat der Ströer 
Out-of-Home Media AG, heutige Ströer SE & Co. KGaA, 
berufen. 
 
Herr Dirk Ströer gehört folgenden anderen 
 
a) gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   und/oder 
b) vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien anderer 
   Wirtschaftsunternehmen an: 
a) Ströer Management SE (persönlich haftende 
   Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA); 
b) keine. 
 
*Ulrich Voigt* 
 
Ulrich Voigt wurde 1965 in Köln geboren. Nach Beendigung 
seiner Ausbildung zum Bankkaufmann bei der 
Stadtsparkasse Köln im Jahre 1987 und Weiterbildung zum 
Sparkassenbetriebswirt an der Rheinischen 
Sparkassenakademie, war er in verschiedenen Funktionen 
für die Sparkasse tätig. Von 1997 bis 1999 absolvierte 
er ein Studium am Lehrinstitut für das kommunale 
Sparkassen- und Kreditwesen in Bonn, welches er mit dem 
Abschluss diplomierter Sparkassenbetriebswirt beendete. 
Bevor er 2007 zum Generalbevollmächtigten im Bereich 
'Institutionelle, Asset Management und Beteiligungen' 
berufen wurde, übernahm er verschiedene 
Leitungspositionen in der Sparkasse KölnBonn. Seit 2008 
ist er Mitglied des Vorstandes der Sparkasse KölnBonn 
und dort seit 2010 für die Bereiche 'zentrale und 
dezentrale Firmenkunden', 'Institutionelle und 
Kommunen', 'Beteiligungen' und 'Treasury' zuständig. 
Ulrich Voigt wurde im November 2013 in den Aufsichtsrat 
der Ströer Media AG, heutige Ströer SE & Co. KGaA, 
berufen. Er verfügt über langjährige Erfahrungen im 
Finanzbereich und ist Vorsitzender des 
Prüfungsausschusses der Ströer SE & Co. KGaA. 
 
Herr Ulrich Voigt gehört folgenden anderen 
 
a) gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   und/oder 
b) vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien anderer 
   Wirtschaftsunternehmen an: 
a) Ströer Management SE (persönlich haftende 
   Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA); 
b) modernes köln Gesellschaft für 
   Stadtentwicklung mit beschränkter Haftung 
   (Aufsichtsrat), Köln, Börsenrat der Börse 
   Düsseldorf, Finanz Informatik GmbH & Co. KG 
   (Aufsichtsrat), Frankfurt a.M. 
 
*Angela Barzen* 
 
Angela Barzen wurde am 24.08.1965 geboren und studierte 
an der Ludwig-Maximilian-Universität in München 
Betriebswirtschaftslehre. Heute berät sie als 
selbstständiger Business-Coach und -Trainer unter 
anderem Unternehmen und Führungskräfte. 1993 gründete 
sie die Plakativ Media GmbH in München und etablierte 
das Medium Riesenposter als festen Bestandteil der 
Außenwerbung auf dem deutschen Markt. Nach dem 
Verkauf der Firma 2017 an die BlowUP Media GmbH - eine 
Tochtergesellschaft der Ströer Gruppe - berät sie 
selbiges Unternehmen bis heute als freiberufliche 
Beraterin. Zur Expansion der Vermarktung von 
Riesenpostern in den ausländischen Markt gründete Angela 
Barzen 2003 die Plakativ Consult International GmbH. 
Neben ihrer Expertise im Bereich Außenwerbung und 
Vermarktung von Riesenpostern ließ sie sich 2009 
zur Kommunikationstrainerin ausbilden sowie im Weiteren 
zum zertifizierten Coach und Certified Consultant 
Positive Psychology. 
 
Frau Barzen steht erstmals zur Wahl in den Aufsichtsrat 
der Ströer SE & Co. KGaA. 
 
Frau Angela Barzen gehört folgenden anderen 
 
a) gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   und/oder 
b) vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien anderer 
   Wirtschaftsunternehmen an: 
a) keine; 
b) keine. 
 
*Simone Thiäner* 
 
Simone Thiäner, Jahrgang 1972, ist seit 2018 
Geschäftsführerin Personal der Telekom Deutschland GmbH 
und Sprecherin der Geschäftsführung Telekom Ausbildung. 
Nach dem Jurastudium in Passau und Mannheim begann 
Simone Thiäner ihre berufliche Karriere 2000 bei 
Bertelsmann und war hier zuletzt als Manager Human 
Resources Headquarters für die Buch- und 
Medienclub-Geschäfte tätig. 2004 wechselte sie zu 
Amazon, wo sie bis 2006 als Senior Manager Human 
Resources für die Personalarbeit der Logistik- und 
Kundenservicebereiche von Amazon in Deutschland 
verantwortlich war. Anschließend arbeitete Simone 
Thiäner wieder bei der Bertelsmann AG, DirectGroup 
Germany, und hatte dort bis zu ihrem Wechsel zur Telekom 
die Funktion als Director Human Resources & Internal 
Communications inne. Seit September 2010 ist Simone 
Thiäner bei der Deutschen Telekom tätig. In der 
Unternehmenszentrale arbeitete die Volljuristin zunächst 
mehrere Jahre im Bereich Top Executive Management und 
war hier zuletzt für die Personalbetreuung der Vorstände 
und Business Leader sowie die Talententwicklung der Top 
250 Führungskräfte des Konzerns verantwortlich. Ende 
2015 wechselte sie als SVP HR Business Partnerin für die 
Group Headquarters & Group Services in den Führungskreis 
von Telekom-Personalvorstand Christian Illek. Zum 01. 

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May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Januar 2017 übernahm sie zusätzlich die HR-Verantwortung 
für das Segment Group Development. Simone Thiäner ist 
Vorstandsmitglied des Arbeitgeberverbands für 
Telekommunikation und IT e.V. und gehört insbesondere 
dem Aufsichtsrat der Deutschen Telekom Services Europe 
AG an. Sie verfügt über langjährige Erfahrungen im 
Bereich Human Resources. Simone Thiäner ist seit März 
2019 Mitglied des Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. 
KGaA. 
 
Frau Simone Thiäner gehört folgenden anderen: 
 
a) gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   und/oder 
b) vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien anderer 
   Wirtschaftsunternehmen an: 
a) Deutsche Telekom Services Europe AG, Bonn, 
   Deutsche Telekom Service GmbH, Bonn, Deutsche 
   Telekom Technik GmbH, Bonn, Deutsche Telekom 
   Außendienst GmbH, Bonn, Deutsche Telekom 
   Geschäftskunden-Vertrieb GmbH, Bonn (alle 
   jeweils Konzerngesellschaften der Deutsche 
   Telekom AG); 
b) keine. 
 
Köln, im Mai 2019 
 
*Ströer SE & Co. KGaA* 
 
_Die persönlich haftende Gesellschafterin 
Ströer Management SE_ 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-05-08 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Ströer SE & Co. KGaA 
             Ströer-Allee 1 
             50999 Köln 
             Deutschland 
E-Mail:      ddibold@stroeer.de 
Internet:    http://www.stroeer.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
808697 2019-05-08 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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