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DGAP-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-08 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft Hamburg 
Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950 
ISIN DE0005229504 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zu der am *Dienstag, dem 18. Juni 2019, 10.00 Uhr,* 
in der Handwerkskammer Hamburg, 
Holstenwall 12, 20355 Hamburg, stattfindenden 
32. ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte 
   modische Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 sowie der Lageberichte 
   des Vorstands für die AG und den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB 
 
   Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   und in den Geschäftsräumen der Bijou Brigitte modische Accessoires 
   Aktiengesellschaft, Poppenbütteler Bogen 1, 22399 Hamburg, eingesehen 
   werden. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage 
   auch unverzüglich und kostenlos zugesandt. Überdies werden die 
   Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert 
   werden. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG findet 
   zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der 
   Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss rechtlich 
   verbindlich bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahrs 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 31.070.005,43 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 3,00 
      Euro je dividendenberechtigter 
      Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 
      7.783.165 Stück dividendenberechtigter 
      Aktien sind dies insgesamt 23.349.495,00 
      Euro. 
   b) Der verbleibende Betrag von 7.720.510,43 
      Euro aus dem Bilanzgewinn wird auf neue 
      Rechnung vorgetragen. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei 
   unveränderter Ausschüttung von 3,00 Euro je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende 
   am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   das heißt am 21. Juni 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung 
   Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf der Vorstand, soweit gesetzlich nicht 
   ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, einer besonderen Ermächtigung 
   durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 2. Juli 
   2014 beschlossene Ermächtigung zum 1. Juli 2019 ausläuft, soll der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen werden, dem Vorstand erneut eine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter 
   gleichzeitiger Aufhebung der längstens bis zum 1. Juli 2019 gültigen 
   Ermächtigung zu erteilen. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
      Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
      2. Juli 2014 zum Erwerb eigener Aktien wird 
      mit dem Wirksamwerden der neuen 
      Ermächtigung aufgehoben, soweit sie noch 
      nicht ausgenutzt worden ist. 
   b) Neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
      Der Vorstand wird mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 2024 
      ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft 
      bis zu insgesamt zehn vom Hundert des im 
      Zeitpunkt dieser Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      in Höhe von 8.100.000,00 Euro oder, falls 
      dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt 
      der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zwecke des Handels in 
      eigenen Aktien ausgeübt werden. 
   c) Arten des Erwerbs 
 
      Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) 
      über die Börse oder (2) mittels eines an 
      alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
          Börse, darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
          der Börsenkurse der Aktien der 
          Gesellschaft in der Schlussauktion im 
          Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse an den der 
          Verpflichtung zum Erwerb eigener 
          Aktien vorangehenden drei 
          Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
          10 % über- oder unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Kaufangebots oder einer 
          an alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, so dürfen 
 
          - im Falle eines an alle Aktionäre 
            gerichteten öffentlichen 
            Kaufangebots der gebotene Kaufpreis 
            bzw. 
          - im Falle einer an alle Aktionäre 
            gerichteten öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten die Grenzwerte 
            der von der Gesellschaft 
            festgelegten Kaufpreisspanne je 
            Aktie (jeweils ohne 
            Erwerbsnebenkosten) 
 
      den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien 
      der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
      Xetra-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag 
      der öffentlichen Ankündigung des 
      öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % 
      über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Angebots bzw. einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen 
      des maßgeblichen Kurses, so kann das 
      Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
      werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt 
      für die Bestimmung der relevanten Zeiträume 
      zur Ermittlung der vorgenannten 
      durchschnittlichen Börsenkurse nicht der 
      Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots 
      bzw. der Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten, sondern der Tag der 
      Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die 
      Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
      kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
      Das Volumen des an alle Aktionäre 
      gerichteten Kaufangebots bzw. der an alle 
      Aktionäre gerichteten Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt 
      werden. Sofern bei einem öffentlichen 

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May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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