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DGAP-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires -2-

DJ DGAP-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-08 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft Hamburg 
Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950 
ISIN DE0005229504 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zu der am *Dienstag, dem 18. Juni 2019, 10.00 Uhr,* 
in der Handwerkskammer Hamburg, 
Holstenwall 12, 20355 Hamburg, stattfindenden 
32. ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte 
   modische Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 sowie der Lageberichte 
   des Vorstands für die AG und den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB 
 
   Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   und in den Geschäftsräumen der Bijou Brigitte modische Accessoires 
   Aktiengesellschaft, Poppenbütteler Bogen 1, 22399 Hamburg, eingesehen 
   werden. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage 
   auch unverzüglich und kostenlos zugesandt. Überdies werden die 
   Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert 
   werden. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG findet 
   zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der 
   Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss rechtlich 
   verbindlich bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des 
   Geschäftsjahrs 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 31.070.005,43 Euro wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 3,00 
      Euro je dividendenberechtigter 
      Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 
      7.783.165 Stück dividendenberechtigter 
      Aktien sind dies insgesamt 23.349.495,00 
      Euro. 
   b) Der verbleibende Betrag von 7.720.510,43 
      Euro aus dem Bilanzgewinn wird auf neue 
      Rechnung vorgetragen. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei 
   unveränderter Ausschüttung von 3,00 Euro je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende 
   am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   das heißt am 21. Juni 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung 
   Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf der Vorstand, soweit gesetzlich nicht 
   ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, einer besonderen Ermächtigung 
   durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 2. Juli 
   2014 beschlossene Ermächtigung zum 1. Juli 2019 ausläuft, soll der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen werden, dem Vorstand erneut eine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter 
   gleichzeitiger Aufhebung der längstens bis zum 1. Juli 2019 gültigen 
   Ermächtigung zu erteilen. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
      Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
      2. Juli 2014 zum Erwerb eigener Aktien wird 
      mit dem Wirksamwerden der neuen 
      Ermächtigung aufgehoben, soweit sie noch 
      nicht ausgenutzt worden ist. 
   b) Neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
      Der Vorstand wird mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 17. Juni 2024 
      ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft 
      bis zu insgesamt zehn vom Hundert des im 
      Zeitpunkt dieser Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      in Höhe von 8.100.000,00 Euro oder, falls 
      dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt 
      der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zwecke des Handels in 
      eigenen Aktien ausgeübt werden. 
   c) Arten des Erwerbs 
 
      Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) 
      über die Börse oder (2) mittels eines an 
      alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
          Börse, darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
          der Börsenkurse der Aktien der 
          Gesellschaft in der Schlussauktion im 
          Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse an den der 
          Verpflichtung zum Erwerb eigener 
          Aktien vorangehenden drei 
          Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
          10 % über- oder unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Kaufangebots oder einer 
          an alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, so dürfen 
 
          - im Falle eines an alle Aktionäre 
            gerichteten öffentlichen 
            Kaufangebots der gebotene Kaufpreis 
            bzw. 
          - im Falle einer an alle Aktionäre 
            gerichteten öffentlichen 
            Aufforderung zur Abgabe von 
            Verkaufsangeboten die Grenzwerte 
            der von der Gesellschaft 
            festgelegten Kaufpreisspanne je 
            Aktie (jeweils ohne 
            Erwerbsnebenkosten) 
 
      den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien 
      der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
      Xetra-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag 
      der öffentlichen Ankündigung des 
      öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % 
      über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Angebots bzw. einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen 
      des maßgeblichen Kurses, so kann das 
      Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
      werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt 
      für die Bestimmung der relevanten Zeiträume 
      zur Ermittlung der vorgenannten 
      durchschnittlichen Börsenkurse nicht der 
      Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots 
      bzw. der Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten, sondern der Tag der 
      Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die 
      Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
      kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
      Das Volumen des an alle Aktionäre 
      gerichteten Kaufangebots bzw. der an alle 
      Aktionäre gerichteten Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt 
      werden. Sofern bei einem öffentlichen 

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May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Kaufangebot oder einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten das Volumen der 
      angedienten Aktien das vorgesehene 
      Rückkaufvolumen überschreitet, kann der 
      Erwerb im Verhältnis der jeweils 
      gezeichneten bzw. angebotenen Aktien 
      erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre 
      Aktien im Verhältnis ihrer 
      Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit 
      ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme 
      geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
      angedienter Aktien je Aktionär sowie eine 
      kaufmännische Rundung zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien können 
      vorgesehen werden. Ein etwaiges 
      weitergehendes Andienungsrecht der 
      Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
 
      Das an alle Aktionäre gerichtete 
      öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle 
      Aktionäre gerichtete öffentliche 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen 
      vorsehen. 
   d) Verwendung eigener Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund 
      dieser oder einer früheren Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zu allen 
      gesetzlichen Zwecken, insbesondere auch zu 
      den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
      (1) Die eigenen Aktien können eingezogen 
          werden, ohne dass die Einziehung 
          oder ihre Durchführung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. 
          Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          ermächtigt. 
      (2) Die eigenen Aktien können gegen 
          Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs 
          von Unternehmen, Unternehmensteilen 
          oder Beteiligungen an Unternehmen 
          veräußert werden. 
      (3) Die eigenen Aktien können gegen 
          Barleistung auch in anderer Weise 
          als über die Börse oder aufgrund 
          eines Angebots an alle Aktionäre 
          veräußert werden, wenn der zu 
          zahlende Kaufpreis den Börsenpreis 
          der im Wesentlichen gleich 
          ausgestatteten und bereits 
          börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
          der Veräußerung nicht 
          wesentlich unterschreitet. Als 
          Zeitpunkt der Veräußerung gilt 
          der Zeitpunkt der Eingehung der 
          Übertragungsverpflichtung, auch 
          wenn diese noch bedingt sein sollte, 
          oder der Zeitpunkt der 
          Übertragung selbst, wenn dieser 
          keine gesonderte Verpflichtung 
          vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt 
          der Übertragung in der 
          Verpflichtungsvereinbarung als 
          maßgeblich bestimmt wird. Die 
          endgültige Festlegung des 
          Veräußerungspreises für die 
          eigenen Aktien erfolgt nach dieser 
          Maßgabe zeitnah vor der 
          Veräußerung der eigenen Aktien. 
          Der zusammen genommene, auf die 
          Anzahl der unter dieser Ermächtigung 
          veräußerten Aktien entfallende 
          Betrag des Grundkapitals darf zehn 
          vom Hundert des im Zeitpunkt dieser 
          Beschlussfassung bestehenden 
          Grundkapitals der Gesellschaft in 
          Höhe von 8.100.000,00 Euro oder, 
          falls dieser Wert geringer ist, des 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung bestehenden 
          Grundkapitals nicht überschreiten. 
          Auf diese Höchstgrenze sind andere 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss in direkter 
          oder entsprechender Anwendung des § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          oder veräußert werden. 
          Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
          die durch Ausübung von Options- 
          und/oder Wandlungsrechten oder 
          Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
          Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Aktienoptionen entstehen können, 
          sofern diese Schuldverschreibungen 
          oder Aktienoptionen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          wurden. Das Bezugsrecht der 
          Aktionäre auf die eigenen Aktien der 
          Gesellschaft wird ausgeschlossen, 
          soweit diese Aktien gemäß den 
          Ermächtigungen (2) und (3) verwendet 
          werden. 
   e) Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft 
      ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit 
      Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung 
      der eigenen Aktien - können auch durch 
      abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaften stehende Unternehmen oder 
      für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
      ausgeübt werden. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
Bezugsrechts* 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung 
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung 
(Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des 
Bezugs- und Andienungsrechts)* 
 
Die bis zum 1. Juli 2019 befristete Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb 
eigener Aktien soll erneuert werden, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu 
erhalten, über diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien erwerben zu können. 
Dabei soll die neue Ermächtigung auf die längste gesetzlich zulässige Frist 
erteilt werden, damit die Hauptversammlung nicht jedes Jahr wiederkehrend 
über diesen Tagesordnungspunkt beschließen muss und die Einladungen zu 
den ordentlichen Hauptversammlungen in den kommenden Jahren verschlankt 
werden können. Die bestehende Ermächtigung soll ab dem Wirksamwerden der 
neuen Ermächtigung aufgehoben werden, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden 
ist. 
 
1. *Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts* 
 
   Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien soll der Vorstand in die Lage versetzt 
   werden, das Finanzinstrument des 
   Aktienrückkaufs im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb 
   kann nach Wahl des Vorstands über die Börse 
   oder mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
   mittels einer an alle Aktionäre gerichteten 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
   Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen 
   Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, 
   kann das Volumen des Angebots bzw. der 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, 
   dass die von den Aktionären angebotene Menge 
   an Aktien der Gesellschaft die von der 
   Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien 
   übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung 
   nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich 
   sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis 
   der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen 
   Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
   Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das 
   Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
   vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln 
   lässt. Außerdem soll es möglich sein, 
   eine bevorrechtigte Annahme geringer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
   Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese 
   Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei 
   der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
   kleine Restbestände zu vermeiden und damit die 
   technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
   erleichtern. Auch eine faktische 
   Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so 
   vermieden werden. Schließlich soll eine 
   Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
   Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
   vorgesehen werden können. Insoweit können die 
   Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen 
   andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
   so gerundet werden, wie es erforderlich ist, 
   um den Erwerb ganzer Aktien 
   abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand 
   und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden 
   Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
   gerechtfertigt. 
2. *Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die Möglichkeit der Veräußerung eigener 
   Aktien dient der vereinfachten 
   Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung die 
   Gesellschaft auch zu einer anderen Form der 
   Veräußerung als über die Börse oder durch 
   ein Angebot an alle Aktionäre ermächtigen. 
 
   a) Nach dem zu Tagesordnungspunkt 6 d) 
      Ziffer (1) vorgeschlagenen Beschluss 

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May 08, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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