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DGAP-HV: STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STO SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
19.06.2019 in Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-06 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
StO SE & Co. KGaA Stühlingen Wertpapier-Kenn-Nummer: 
727 410 / 727 413 
ISIN: DE 0007274102 / DE 0007274136 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere 
Aktionäre zu der am Mittwoch, den *19. Juni 2019, 10.30 
Uhr*, in den Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 
Donaueschingen, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung:* 
 
TOP Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
1:  gebilligten Jahresabschlusses und des 
    Konzernabschlusses zum 31.12.2018, der 
    Lageberichte für die Sto SE & Co. KGaA und den 
    Konzern einschließlich der erläuternden 
    Berichte der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin STO Management SE zu den 
    Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuches, den nichtfinanziellen 
    Angaben der §§ 289b, 315b des 
    Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 
    2018, des Berichts des Aufsichtsrats; 
    Beschlussfassung über die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der Sto SE & Co. KGaA zum 
    31.12.2018 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin STO 
    Management SE und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den Jahresabschluss der Sto SE & Co. KGaA 
    zum 31.12.2018 in der vorgelegten Fassung, die 
    einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
    41.485.979,37 ausweist, festzustellen. 
 
    Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die 
    Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 286 
    Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz ist keine weitere 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 
    1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
    Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 
    171 Aktiengesetz gebilligt. Die 
    Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 
    Aktiengesetz die Hauptversammlung über die 
    Billigung des Konzernabschlusses zu 
    beschließen hat, liegen nicht vor. 
    Über die Verwendung des Bilanzgewinns 
    wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss 
    gefasst. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des 
2:  Bilanzgewinns* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin STO 
    Management SE und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2018 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
    41.485.979,37 wie folgt zu verwenden: 
 
    1.      Ausschüttung einer 
            Dividende in Höhe von 
            EUR 0,31 und eines     EUR 10.380.420 
            Sonderbonus in Höhe        ,00 
            von 
            EUR 3,78 je Stück 
            dividendenberechtigte 
            Vorzugsaktie, also auf 
            die 2.538.000 
            dividendenberechtigten 
            Vorzugsaktien im 
            rechnerischen 
            Gesamtnennbetrag von 
            EUR 
            6.497.280,00 eine 
            Gesamtausschüttung in 
            Höhe von 
    2.      Ausschüttung einer 
            Dividende in Höhe von 
            EUR 0,25 und eines     EUR 15.668.640 
            Sonderbonus in Höhe        ,00 
            von 
            EUR 3,78 je Stück 
            dividendenberechtigte 
            Stammaktie, also auf 
            die 3.888.000 
            dividendenberechtigten 
            Stammaktien im 
            rechnerischen 
            Gesamtnennbetrag von 
            EUR 
            9.953.280,00 eine 
            Gesamtausschüttung in 
            Höhe von 
    3.      Einstellung in andere  EUR 15.000.000 
            Gewinnrücklagen            ,00 
    4.      Vortrag auf neue       EUR 436.919,37 
            Rechnung 
    Bilanzgewinn:                  EUR 41.485.979 
                                       ,37 
 
    Vorbehaltlich vorschlagsentsprechender 
    Beschlussfassung ist die Dividende am dritten 
    auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag und somit am 24. Juni 2019 
    zahlbar. 
 
    Bei der Anzahl der dividendenberechtigten 
    Stück Stammaktien ist berücksichtigt, dass die 
    Sto SE & Co. KGaA 432.000 Stück eigene auf den 
    Namen lautende Stammaktien hält. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3:  persönlich haftenden Gesellschafterin STO 
    Management SE für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin STO 
    Management SE und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin 
    STO Management SE für das Geschäftsjahr 2018 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
4:  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin STO 
    Management SE und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, allen im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sto SE & Co. 
    KGaA für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über das Unterbleiben der in 
5:  § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 abs. 
    1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches 
    verlangten Angaben* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin STO 
    Management SE und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor zu beschließen: 
 
    Die in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 
    314 abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des 
    Handelsgesetzbuches verlangten Angaben 
    unterbleiben für die Geschäftsjahre 2019 bis 
    2023 sowohl im Jahresabschluss als auch im 
    Konzernabschluss. 
TOP *Nachwahl Ersatzkandidatin für den 
6:  Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage des 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats vor, 
    folgende Person zum Ersatzmitglied für 
    sämtliche von der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft am 14. Juni 2017 gewählten 
    Mitglieder der Anteilseigner zu wählen: 
 
    Frau Kirstin Stotmeister, Waldshut-Tiengen, 
    Betriebswirtin. 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagene Person hat keine 
    Mandate nach § 125 Abs. 1 S. 5 Aktiengesetz in 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 
7:  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
    Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
    erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
    Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
    Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
    Abschlussprüferverordnung genannten Art 
    auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
    16. April 2014 über spezifische Anforderungen 
    an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
    öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
    Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
TOP *Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- 
8:  und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
    Sto SE & Co. KGaA und der Sto BTN GmbH* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin STO 
    Management SE und der Aufsichtsrat schlagen 
    vor, dem am 25.04.2019 geschlossenen 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
    zwischen der Sto SE & Co. KGaA als 
    beherrschender und ergebnisempfangender 
    Gesellschaft (Obergesellschaft) und der im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg 
    unter HRB 714290 eingetragenen Sto BTN GmbH 
    als beherrschter und ergebnisabführender 
    Gesellschaft zuzustimmen. 
 
    Der Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden 
    wesentlichen Inhalt: 
 
    _1. Leitung_ 
 
    Die Sto BTN GmbH unterstellt die Leitung ihrer 
    Gesellschaft der Sto SE & Co. KGaA. Die Sto SE 
    & Co. KGaA ist demgemäß berechtigt, der 
    Geschäftsführung der Sto BTN GmbH hinsichtlich 
    der Leitung der Sto BTN GmbH Weisung zu 
    erteilen. Die Geschäftsführung der Sto BTN 
    GmbH ist demgemäß gegenüber der Sto SE & 
    Co. KGaA verpflichtet, deren Weisungen zu 
    folgen. Eine Weisung dahingehend, diesen 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
    zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu 
    beenden, kann nicht erteilt werden. 
 
    _Die Sto SE & Co. KGaA wird ihr Weisungsrecht 
    nur durch ihre persönlich haftende 
    Gesellschafterin oder von ihr Bevollmächtigte 
    ausüben._ 
 
    _2. Gewinnabführung_ 
 
    _Die Sto BTN GmbH verpflichtet sich, erstmals 
    für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung 
    dieses Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrages (auch '_ _BEAV_ ') 
    in das Handelsregister der Sto BTN GmbH 
    erfolgt, und für die darauf folgenden 
    Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages 
    ihren ganzen Gewinn an die Sto SE & Co. KGaA 
    abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung 
    gilt, neben und vorrangig zu nachfolgenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)

Abs. 2 und 3, § 301 AktG in seiner jeweils 
    geltenden Fassung entsprechend. In keinem Fall 
    darf ein höherer als der sich aus § 301 AktG 
    (in seiner jeweils geltenden Fassung) 
    ergebende Höchstbetrag abgeführt werden. 
 
    _Die Sto BTN GmbH kann mit Zustimmung der Sto 
    SE & Co. KGaA Beträge aus dem Jahresüberschuss 
    insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, 
    als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
    vernünftiger kaufmännischer Betrachtung 
    wirtschaftlich begründet ist._ 
 
    Während der Dauer dieses Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrages gebildete andere 
    Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf 
    Verlangen der Sto SE & Co. KGaA aufzulösen und 
    zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
    verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit § 
    301 AktG (in seiner jeweils geltenden Fassung) 
    dem nicht entgegensteht. Die Abführung von 
    Beträgen aus der Auflösung von sonstigen 
    Rücklagen oder von anderen Gewinnrücklagen, 
    die vor Beginn dieses Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrages gebildet wurden 
    bzw. entstanden sind, ist ausgeschlossen. 
 
    _3. Verlustübernahme_ 
 
    Die Sto SE & Co. KGaA ist entsprechend den 
    Vorschriften von § 302 AktG in der jeweils 
    geltenden Fassung verpflichtet, jeden während 
    der Vertragsdauer sonst entstehenden 
    Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser 
    nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
    anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
    werden, die während der Vertragsdauer in sie 
    eingestellt worden sind. Sämtliche Absätze des 
    § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung 
    bzw. die Regelungen einer etwaigen 
    Nachfolgevorschrift sind entsprechend 
    anzuwenden. 
 
    _4. Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche_ 
 
    Der sich aus der Gewinnabführung gem. § 2 des 
    BEAV bzw. der Verlustübernahme gem. § 3 des 
    BEAV ergebende Zahlungsanspruch entsteht 
    jeweils auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtags, 
    d. h. den letzten Tag des Geschäftsjahres, für 
    das er begründet worden ist. Von diesem Tag an 
    ist er mit 5 % p. a. zu verzinsen und 
    innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung 
    des Jahresabschlusses der Sto BTN GmbH zur 
    Zahlung fällig. 
 
    _5. Sicherung außen stehender 
    Gesellschafter_ 
 
    _An der Sto BTN GmbH sind außen stehende 
    Gesellschafter nicht beteiligt, so dass 
    Regelungen bzw. Vereinbarungen zu deren 
    Sicherung im Sinne der §§ 304 ff. AktG nicht 
    erforderlich sind._ 
 
    _6. Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
 
    Der Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrag wird unter dem 
    Vorbehalt der Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlung der Sto BTN GmbH und 
    der Hauptversammlung der Sto SE & Co. KGaA 
    abgeschlossen. Er wird wirksam mit der 
    Eintragung in das Handelsregister der Sto BTN 
    GmbH. Die Verpflichtung zur Ergebnisabführung 
    gilt rückwirkend ab dem Beginn des 
    Geschäftsjahres der Sto BTN GmbH, in dem die 
    Eintragung in das Handelsregister der Sto BTN 
    GmbH erfolgt. 
 
    Dieser Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte 
    Zeit geschlossen. Er kann erstmals unter 
    Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
    Monaten zum Ablauf des Jahres ordentlich 
    gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch 
    diesen Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrag begründete 
    körperschaftssteuerliche Organschaft ihre 
    steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
    derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre gem. § 
    14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 
    Körperschaftssteuergesetz). 
 
    Das Recht zur vorzeitigen 
    (außerordentlichen) Kündigung bei 
    Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
    unberührt. Die Sto SE & Co. KGaA ist 
    insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund 
    berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit 
    an der Sto BTN GmbH beteiligt ist, wie etwa 
    auch bei Veräußerung der Beteiligung an 
    der Sto BTN GmbH. Gleiches gilt bei 
    Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, 
    Einbringung der Organbeteiligung durch die Sto 
    SE & Co. KGaA in eine Personen- oder 
    Kapitalgesellschaft, Liquidation oder einem 
    vergleichbaren Rechtsakt der Sto BTN GmbH oder 
    der Sto SE & Co. KGaA. 
 
    _Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
    Schriftform._ 
 
    _Bei Beendigung des Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrages hat die Sto SE & 
    Co. KGaA den Gläubigern der Sto BTN GmbH 
    entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu 
    leisten._ 
 
    _7. Salvatorische Klausel_ 
 
    _Änderungen und/oder Ergänzungen dieses 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages 
    bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, 
    sofern nicht gesetzlich eine andere Form 
    vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für 
    Änderungen und/oder Ergänzungen des 
    Schriftformerfordernisses gem. vorstehend Satz 
    1._ 
 
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages 
    ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
    undurchsetzbar sein oder werden, wird die 
    Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon 
    nicht berührt. Anstelle der nichtigen, 
    unwirksamen oder undurchsetzbaren Regelung, 
    soll diejenige wirksame oder durchsetzbare 
    Regelung gelten, die dem rechtlich und 
    wirtschaftlich am Nächsten kommt, was die 
    Parteien beim Abschluss dieses Beherrschungs- 
    und Ergebnisabführungsvertrages beabsichtigt 
    haben oder hätten, wenn sie diesen Punkt 
    bedacht hätten. Entsprechendes gilt für die 
    Füllung etwaiger Lücken im Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrag. 
 
    Folgende Unterlagen sind von der Einberufung 
    der Hauptversammlung an über die Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    *www.sto.de* 
 
    *(Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor 
    Relations', Unterrubrik 'Hauptversammlung 
    2019')* abrufbar und liegen zur Einsicht der 
    Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der 
    Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 
    Stühlingen, sowie in den Geschäftsräumen der 
    Sto BTN GmbH, Ehrenbachstr. 1, 79780 
    Stühlingen, aus: 
 
    - Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrag vom 25.04.2019 
      zwischen der Sto BTN GmbH und der Sto SE & 
      Co. KGaA; 
    - Jahresabschlüsse und Lageberichte der Sto 
      SE & Co. KGaA für die Geschäftsjahre zum 
      31.12.2016, 31.12.2017 und 31.12.2018; 
    - Jahresabschlüsse der Sto BTN GmbH für die 
      Geschäftsjahre zum 31.12.2016, 31.12.2017 
      und 31.12.2018; 
    - der gem. § 293a Aktiengesetz erstattete 
      gemeinsame Bericht der persönlich 
      haftenden Gesellschafterin der Sto SE & 
      Co. KGaA und der Geschäftsführung der Sto 
      BTN GmbH. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts werden nach § 13 Abs. 1 der Satzung die 
Inhaber von Stammaktien (Namensaktien) zugelassen, die 
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und 
die sich spätestens bis zum Ablauf des Mittwoch, den 
12. Juni 2019 (24:00 Uhr MESZ), in Textform (§ 126b 
BGB) unter folgender Adresse angemeldet haben: 
 
 *Sto SE & Co. KGaA* 
 *Hauptversammlungsservice* 
 *Ehrenbachstraße 1* 
 *79780 Stühlingen * 
 *Fax: +49 7744/57-2368* 
 *E-Mail: hauptversammlung@sto.com* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 13 
Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien 
(Inhaberaktien) berechtigt, die sich zur 
Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung 
nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b 
BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
beziehen, also auf Mittwoch, den 29. Mai 2019 (00:00 
Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der 
Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der 
Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 12. Juni 2019 
(24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
 *Sto SE & Co. KGaA* 
 *c/o Deutsche Bank AG* 
 *Securities Production* 
 *General Meetings * 
 *Postfach 20 01 07* 
 *60605 Frankfurt am Main * 
 *Fax: +49 69-12012-86045 * 
 *E-Mail: wp.hv@db-is.com* 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung der Anmeldung und - im Falle 
der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und 
sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in 
Verbindung zu setzen. 
 
Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts - soweit vorhanden - 
berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten 
(siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für 
die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') werden 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der 
Anmeldestelle übersandt. 
 
*Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 Aktiengesetz 
und dessen Bedeutung* 
 
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) 
an der Hauptversammlung nur derjenige als Aktionär, wer 
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 

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May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)

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