DJ DGAP-HV: STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: STO SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-06 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. StO SE & Co. KGaA Stühlingen Wertpapier-Kenn-Nummer: 727 410 / 727 413 ISIN: DE 0007274102 / DE 0007274136 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den *19. Juni 2019, 10.30 Uhr*, in den Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung:* TOP Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 1: gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31.12.2018, der Lageberichte für die Sto SE & Co. KGaA und den Konzern einschließlich der erläuternden Berichte der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, den nichtfinanziellen Angaben der §§ 289b, 315b des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2018 Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2018 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 41.485.979,37 ausweist, festzustellen. Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 286 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz ist keine weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 171 Aktiengesetz gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 Aktiengesetz die Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des 2: Bilanzgewinns* Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 41.485.979,37 wie folgt zu verwenden: 1. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,31 und eines EUR 10.380.420 Sonderbonus in Höhe ,00 von EUR 3,78 je Stück dividendenberechtigte Vorzugsaktie, also auf die 2.538.000 dividendenberechtigten Vorzugsaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 6.497.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von 2. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 und eines EUR 15.668.640 Sonderbonus in Höhe ,00 von EUR 3,78 je Stück dividendenberechtigte Stammaktie, also auf die 3.888.000 dividendenberechtigten Stammaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 9.953.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von 3. Einstellung in andere EUR 15.000.000 Gewinnrücklagen ,00 4. Vortrag auf neue EUR 436.919,37 Rechnung Bilanzgewinn: EUR 41.485.979 ,37 Vorbehaltlich vorschlagsentsprechender Beschlussfassung ist die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 24. Juni 2019 zahlbar. Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stück Stammaktien ist berücksichtigt, dass die Sto SE & Co. KGaA 432.000 Stück eigene auf den Namen lautende Stammaktien hält. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 3: persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für das Geschäftsjahr 2018* Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 4: Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sto SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über das Unterbleiben der in 5: § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches verlangten Angaben* Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuches verlangten Angaben unterbleiben für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 sowohl im Jahresabschluss als auch im Konzernabschluss. TOP *Nachwahl Ersatzkandidatin für den 6: Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats vor, folgende Person zum Ersatzmitglied für sämtliche von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 14. Juni 2017 gewählten Mitglieder der Anteilseigner zu wählen: Frau Kirstin Stotmeister, Waldshut-Tiengen, Betriebswirtin. Die zur Wahl vorgeschlagene Person hat keine Mandate nach § 125 Abs. 1 S. 5 Aktiengesetz in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 7: Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). TOP *Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- 8: und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Sto SE & Co. KGaA und der Sto BTN GmbH* Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 25.04.2019 geschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Sto SE & Co. KGaA als beherrschender und ergebnisempfangender Gesellschaft (Obergesellschaft) und der im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 714290 eingetragenen Sto BTN GmbH als beherrschter und ergebnisabführender Gesellschaft zuzustimmen. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: _1. Leitung_ Die Sto BTN GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Sto SE & Co. KGaA. Die Sto SE & Co. KGaA ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Sto BTN GmbH hinsichtlich der Leitung der Sto BTN GmbH Weisung zu erteilen. Die Geschäftsführung der Sto BTN GmbH ist demgemäß gegenüber der Sto SE & Co. KGaA verpflichtet, deren Weisungen zu folgen. Eine Weisung dahingehend, diesen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beenden, kann nicht erteilt werden. _Die Sto SE & Co. KGaA wird ihr Weisungsrecht nur durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin oder von ihr Bevollmächtigte ausüben._ _2. Gewinnabführung_ _Die Sto BTN GmbH verpflichtet sich, erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages (auch '_ _BEAV_ ') in das Handelsregister der Sto BTN GmbH erfolgt, und für die darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages ihren ganzen Gewinn an die Sto SE & Co. KGaA abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu nachfolgenden
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May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)
Abs. 2 und 3, § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend. In keinem Fall darf ein höherer als der sich aus § 301 AktG (in seiner jeweils geltenden Fassung) ergebende Höchstbetrag abgeführt werden. _Die Sto BTN GmbH kann mit Zustimmung der Sto SE & Co. KGaA Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist._ Während der Dauer dieses Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Sto SE & Co. KGaA aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit § 301 AktG (in seiner jeweils geltenden Fassung) dem nicht entgegensteht. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen oder von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, ist ausgeschlossen. _3. Verlustübernahme_ Die Sto SE & Co. KGaA ist entsprechend den Vorschriften von § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Sämtliche Absätze des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung bzw. die Regelungen einer etwaigen Nachfolgevorschrift sind entsprechend anzuwenden. _4. Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche_ Der sich aus der Gewinnabführung gem. § 2 des BEAV bzw. der Verlustübernahme gem. § 3 des BEAV ergebende Zahlungsanspruch entsteht jeweils auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtags, d. h. den letzten Tag des Geschäftsjahres, für das er begründet worden ist. Von diesem Tag an ist er mit 5 % p. a. zu verzinsen und innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der Sto BTN GmbH zur Zahlung fällig. _5. Sicherung außen stehender Gesellschafter_ _An der Sto BTN GmbH sind außen stehende Gesellschafter nicht beteiligt, so dass Regelungen bzw. Vereinbarungen zu deren Sicherung im Sinne der §§ 304 ff. AktG nicht erforderlich sind._ _6. Wirksamwerden und Vertragsdauer_ Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Sto BTN GmbH und der Hauptversammlung der Sto SE & Co. KGaA abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Sto BTN GmbH. Die Verpflichtung zur Ergebnisabführung gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Sto BTN GmbH, in dem die Eintragung in das Handelsregister der Sto BTN GmbH erfolgt. Dieser Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf des Jahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag begründete körperschaftssteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 Körperschaftssteuergesetz). Das Recht zur vorzeitigen (außerordentlichen) Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Die Sto SE & Co. KGaA ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der Sto BTN GmbH beteiligt ist, wie etwa auch bei Veräußerung der Beteiligung an der Sto BTN GmbH. Gleiches gilt bei Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Einbringung der Organbeteiligung durch die Sto SE & Co. KGaA in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, Liquidation oder einem vergleichbaren Rechtsakt der Sto BTN GmbH oder der Sto SE & Co. KGaA. _Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform._ _Bei Beendigung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages hat die Sto SE & Co. KGaA den Gläubigern der Sto BTN GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten._ _7. Salvatorische Klausel_ _Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für Änderungen und/oder Ergänzungen des Schriftformerfordernisses gem. vorstehend Satz 1._ Sollten einzelne Bestimmungen dieses Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Regelung, soll diejenige wirksame oder durchsetzbare Regelung gelten, die dem rechtlich und wirtschaftlich am Nächsten kommt, was die Parteien beim Abschluss dieses Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages beabsichtigt haben oder hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken im Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter *www.sto.de* *(Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations', Unterrubrik 'Hauptversammlung 2019')* abrufbar und liegen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, sowie in den Geschäftsräumen der Sto BTN GmbH, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, aus: - Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 25.04.2019 zwischen der Sto BTN GmbH und der Sto SE & Co. KGaA; - Jahresabschlüsse und Lageberichte der Sto SE & Co. KGaA für die Geschäftsjahre zum 31.12.2016, 31.12.2017 und 31.12.2018; - Jahresabschlüsse der Sto BTN GmbH für die Geschäftsjahre zum 31.12.2016, 31.12.2017 und 31.12.2018; - der gem. § 293a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der Sto SE & Co. KGaA und der Geschäftsführung der Sto BTN GmbH. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden nach § 13 Abs. 1 der Satzung die Inhaber von Stammaktien (Namensaktien) zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens bis zum Ablauf des Mittwoch, den 12. Juni 2019 (24:00 Uhr MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse angemeldet haben: *Sto SE & Co. KGaA* *Hauptversammlungsservice* *Ehrenbachstraße 1* *79780 Stühlingen * *Fax: +49 7744/57-2368* *E-Mail: hauptversammlung@sto.com* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 13 Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Mittwoch, den 29. Mai 2019 (00:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 12. Juni 2019 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen: *Sto SE & Co. KGaA* *c/o Deutsche Bank AG* *Securities Production* *General Meetings * *Postfach 20 01 07* *60605 Frankfurt am Main * *Fax: +49 69-12012-86045 * *E-Mail: wp.hv@db-is.com* Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit vorhanden - berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt. *Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 Aktiengesetz und dessen Bedeutung* Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) an der Hauptversammlung nur derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
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May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)