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DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Evotec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Evotec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-09 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Evotec SE Hamburg - ISIN DE 000 566 480 9 - 
- WKN 566 480 - 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Mittwoch, dem 
19. Juni 2019, um 10.00 Uhr (MESZ), in den 
Geschäftsräumen der Evotec SE, Manfred Eigen Campus, 
Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 2019. 
 
Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie 
folgt: 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses der Evotec AG1 zum 31. 
   Dezember 2018, der Lageberichte für die 
   Evotec AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 19. März 2019 gebilligt 
   und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Somit entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach 
   dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf, zugänglich zu machen. Die Aktionäre 
   haben auf der Hauptversammlung im Rahmen 
   ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen 
   hierzu zu stellen. 
 
   1 Seit dem 29. März 2019 firmiert die Evotec 
   AG aufgrund Formwechsels als Evotec SE. 
   Soweit im Rahmen dieser Einladung zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 2019 auf die 
   Evotec AG Bezug genommen wird, soll hierunter 
   die Evotec SE vor ihrem Formwechsel zu 
   verstehen sein. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   in Bestätigung des zu Tagesordnungspunkt 5 
   der Hauptversammlung der Evotec AG vom 20. 
   Juni 2018 beschlossenen Umwandlungsplans 
   (vgl. § 10 des Umwandlungsplans) vor, die 
   Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('E&Y'), 
   Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum 
   Abschluss-, zum Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 und - sofern diese 
   durchgeführt wird - zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 
   sowie der unterjährigen Finanzinformationen 
   für das erste und/oder dritte Quartal des 
   Geschäftsjahres 2019 und/oder für das erste 
   Quartal des Geschäftsjahres 2020 zu 
   bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   E&Y zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über Neuwahlen zum 
   Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der am 19. Juni 2019 
   stattfindenden Hauptversammlung der Evotec SE 
   endet die Amtszeit sämtlicher 
   Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb eine 
   Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Evotec SE setzt sich 
   gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
   08. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SE-VO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 20.1 der 
   'Vereinbarung zwischen dem Besonderen 
   Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der 
   Evotec AG und ihrer Tochtergesellschaften und 
   der Evotec AG über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der Evotec SE', § 9 Abs. 1 
   der Satzung der Evotec SE aus sechs 
   Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung ohne Bindung an 
   Wahlvorschläge zu wählen sind. 
 
   Der Aufsichtsrat der Evotec SE hat konkrete 
   Ziele für seine Zusammensetzung definiert und 
   ein korrespondierendes Kompetenzprofil 
   erstellt, das die unternehmensspezifische 
   Situation widerspiegelt. Diese sollen 
   beachtet werden, wenn der Hauptversammlung 
   Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat 
   unterbreitet werden. Die Ziele sehen vor, 
   dass unter Berücksichtigung der 
   unternehmensspezifischen Situation die 
   Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder 
   nationale und internationale Erfahrungen in 
   den Bereichen (i) Forschung und Entwicklung, 
   (ii) Finanzen, Kapitalmärkte, Recht, 
   Corporate Governance, (iii) Marketing, 
   Vertrieb und operatives Geschäft sowie (iv) 
   (öffentliches) Gesundheitswesen besitzt. 
   Zudem sollen mögliche Interessenkonflikte 
   vermieden werden, indem die Kandidaten für 
   den Aufsichtsrat bereits bei der Auswahl 
   genauestens überprüft werden. Weiterhin soll 
   der Aufsichtsrat sicherstellen, dass mögliche 
   Kandidaten nicht älter als 72 Jahre sind, 
   wenn sie zur Wahl vorgeschlagen werden. Eine 
   angemessene Beteiligung von Frauen ist 
   ebenfalls vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
   entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO, § 
   111 Abs. 5 S. 1 AktG die Zielgröße für 
   den Frauenanteil im Aufsichtsrat der Evotec 
   SE auf 30% festgelegt. Darüber hinaus hat der 
   Aufsichtsrat zwei vollständige Amtszeiten als 
   reguläre Obergrenze der Mitgliedschaft im 
   Aufsichtsrat definiert. Der Aufsichtsrat 
   sollte so zusammengesetzt werden, dass seine 
   Mitglieder mehrheitlich unabhängig sind und 
   insgesamt über die zur ordnungsgemäßen 
   Wahrnehmungen der Aufgaben erforderlichen 
   Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen 
   Erfahrungen verfügen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt unter 
   Berücksichtigung dieser konkreten Ziele für 
   die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium vor, 
   mit Wirkung ab Beendigung der für den 19. 
   Juni 2019 einberufenen ordentlichen 
   Hauptversammlung und für die Dauer bis zu 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für 
   das am 31. Dezember 2023 endende 
   Geschäftsjahr der Evotec SE beschließen 
   wird, die folgenden Damen und Herren zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Evotec SE 
   zu wählen: 
5.1. *Herr Prof. Dr. Wolfgang Plischke, Aschau im 
     Chiemgau, Deutschland, selbständiger Berater* 
 
     Herr Prof. Dr. Wolfgang Plischke wurde am 17. 
     Juni 2014 in den Aufsichtsrat der Evotec AG 
     gewählt und ist seither Vorsitzender des 
     Aufsichtsrats. Seine derzeitige Amtszeit 
     läuft mit Ende der ordentlichen 
     Hauptversammlung 2019 aus. Herr Prof. Dr. 
     Plischke gehörte vom 01. März 2006 bis zu 
     seinem Ausscheiden am 29. April 2014 dem 
     Vorstand der Bayer AG an. Er war 
     verantwortlich für Technologie, Innovation 
     und Nachhaltigkeit und betreute die Region 
     Asien/Pazifik. 
 
     Herr Prof. Dr. Plischke hat gemäß § 125 
     Abs. 1 Satz 5 AktG folgende Mitgliedschaften 
     in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
     oder in vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
     inne: 
 
     - Bayer AG (börsennotiert), Leverkusen, 
       Deutschland, (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
     Herr Prof. Dr. Plischke ist 1951 geboren und 
     deutscher Staatsbürger. 
 
     Herr Prof. Dr. Plischke verfügt über 
     umfassende Erfahrungen in den Bereichen 
     Forschung und Entwicklung sowie Vertrieb und 
     Marketing. Diese Erfahrungen sind von 
     großem Wert für die Evotec SE. 
5.2. *Frau Prof. Dr. Iris Löw-Friedrich, Ratingen, 
     Deutschland, Vorstand (Chief Medical Officer) 
     der UCB S.A. mit Sitz in Brüssel, Belgien* 
 
     Prof. Dr. Iris Löw-Friedrich wurde am 17. 
     Juni 2014 in den Aufsichtsrat der Evotec AG 
     gewählt. Ihre derzeitige Amtszeit läuft mit 
     Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2019 
     aus. Frau Prof. Dr. Löw-Friedrich ist seit 
     März 2008 Chief Medical Officer und Executive 
     Vice President Development and Medical 
     Practices der UCB S.A., Brüssel (Belgien). 
 
     Frau Prof. Dr. Löw-Friedrich hat gemäß § 
     125 Abs. 1 Satz 5 AktG folgende 
     Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und 
     ausländischen Kontrollgremien von 
     Wirtschaftsunternehmen inne: 
 
     - Fresenius SE & Co. KGaA (börsennotiert), 
       Bad Homburg, Deutschland, (Mitglied des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -2-

Aufsichtsrats) 
     - TransCelerate BioPharma Inc, King of 
       Prussia, USA (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
     Frau Prof. Dr. Löw-Friedrich ist 1960 geboren 
     und deutsche Staatsbürgerin. 
 
     Mit ihrer klinischen Expertise ergänzt Frau 
     Prof. Dr. Löw-Friedrich den möglichen 
     Aufsichtsrat der Evotec SE ideal und 
     erweitert dessen Kompetenzspektrum. 
5.3. *Herr Dr. Mario Polywka, Abingdon, 
     Großbritannien, selbständiger Berater* 
 
     Herr Dr. Mario Polywka ist mit Wirkung zum 
     Ablauf des 31. Dezember 2018 aus dem Vorstand 
     der Evotec AG ausgeschieden. Im November 2007 
     war er zum Mitglied des Vorstands der Evotec 
     AG ernannt worden. 
 
     Die Kandidatur von Herrn Dr. Mario Polywka 
     erfolgt gem. § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG auf 
     Vorschlag von Aktionären, die zusammen mehr 
     als 25% der Stimmrechte an der Gesellschaft 
     halten. Der Aufsichtsrat hat sich diesem 
     Wahlvorschlag angeschlossen. Die Empfehlung 
     von Ziffer 5.4.2 Satz 3 Deutscher Corporate 
     Governance Kodex, wonach dem Aufsichtsrat 
     nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des 
     Vorstands angehören sollen, wird im Falle 
     einer Wahl von Herrn Dr. Mario Polywka 
     eingehalten, da dem Aufsichtsrat der Evotec 
     SE keine weiteren ehemaligen 
     Vorstandsmitglieder angehören. 
 
     Herr Dr. Polywka hat gemäß § 125 Abs. 1 
     Satz 5 AktG folgende Mitgliedschaften in 
     gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
     in vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
     inne: 
 
     - Forge Therapeutics, Inc., San Diego, USA 
       (Mitglied des Board of Directors) 
     - Exscientia Ltd., Dundee, 
       Großbritannien (Mitglied des Board of 
       Directors) 
 
     Herr Dr. Polywka ist 1963 geboren und 
     britischer Staatsbürger. 
 
     Aufgrund seiner fundierten Expertise in 
     Wirkstoffforschung und -entwicklung, seiner 
     langjährigen Erfolgsbilanz im kommerziellen, 
     operativen und strategischen Bereich sowie 
     seiner umfangreichen Kenntnis des 
     Unternehmens ergänzt Herr Dr. Polywka ideal 
     das Kompetenzspektrum des möglichen 
     Aufsichtsrats der Evotec SE. 
5.4. *Herr Roland Sackers, Köln, Deutschland, 
     Finanzvorstand und Managing Director der 
     QIAGEN N.V. mit Sitz in Venlo, Niederlande* 
 
     Herr Roland Sackers ist seit Januar 2004 
     Finanzvorstand und Managing Director der 
     QIAGEN N.V. In dieser Funktion verantwortet 
     er die Entwicklung und Umsetzung der 
     langfristigen Finanzplanung, die der 
     Wachstumsstrategie des Unternehmens zugrunde 
     liegt. 
 
     Herr Sackers hat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 
     5 AktG folgende Mitgliedschaften in 
     gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
     in vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
     inne: 
 
     - BIO Deutschland e.V., Berlin, Deutschland 
       (Mitglied des Vorstands) 
 
     Herr Sackers ist 1968 geboren und deutscher 
     Staatsbürger. 
 
     Herr Sackers erscheint insbesondere aufgrund 
     seines Werdegangs und seiner Ausbildung zum 
     Dipl.-Kfm. als Finanzexperte im Sinne des § 
     100 Abs. 5 AktG mit Sachverstand auf den 
     Gebieten Rechnungslegung oder 
     Abschlussprüfung als geeignet und genügt als 
     unabhängiger Finanzexperte in der ihm 
     zugedachten Funktion als Vorsitzender des 
     Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats den 
     Anforderungen gemäß Ziffer 5.3.2 des 
     Deutschen Corporate Governance Kodex. 
5.5. *Herr Dr. Michael Shalmi, Hellerup, Dänemark, 
     selbständiger Berater und Investor* 
 
     Herr Dr. Michael Shalmi wurde am 14. Juni 
     2017 in den Aufsichtsrat der Evotec AG 
     gewählt. Seine derzeitige Amtszeit läuft mit 
     Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2019 
     aus. Seit März 2019 leitet Herr Dr. Michael 
     Shalmi seine eigene Consulting-Firma ACMS. 
     Herr Dr. Shalmi hatte von 2009 bis 2019 
     verschiedene Positionen bei Novo Holdings A/S 
     inne, zuletzt war er Managing Director, Head 
     of Principal Investments von Novo Holdings 
     A/S von Januar 2017 bis Februar 2019. 
 
     Herr Dr. Shalmi hat gemäß § 125 Abs. 1 
     Satz 5 AktG folgende Mitgliedschaften in 
     gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
     in vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
     inne: 
 
     - Synlab Ltd., Marylebone, 
       Großbritannien (Mitglied des Board of 
       Directors) 
 
     sowie den nachfolgenden Unternehmen und 
     Beteiligungen der Novo-Gruppe: 
 
     - Momentum Gruppen A/S, Roskilde, Dänemark 
       (Mitglied des Board of Directors) 
     - ERT HoldCo A/S, Hellerup, Dänemark 
       (Mitglied des Board of Directors) 
     - Xellia HoldCo A/S, Kopenhagen, Dänemark 
       (Mitglied des Board of Directors) 
     - Novo Invest 1 A/S, Hellerup, Dänemark 
       (Mitglied des Board of Directors) 
     - ENV HoldCo A/S, Hellerup, Dänemark 
       (Mitglied des Board of Directors) 
     - Sonion HoldCo A/S, Roskilde, Dänemark 
       (Mitglied des Board of Directors) 
 
     Herr Dr Shalmi ist zudem als Kandidat und 
     Vorsitzender für das Board of Directors der 
     Active Biotech AB (börsennotiert), Lund, 
     Schweden, vorgeschlagen. 
 
     Herr Dr. Shalmi ist 1965 geboren und 
     dänischer Staatsbürger. 
 
     Mit seiner langjährigen Erfahrung in der 
     Pharmabranche sowie seiner hervorragenden 
     Expertise sowohl im Bereich der präklinischen 
     als auch der klinischen Wirkstoffforschung 
     kombiniert mit der Fokussierung auf Strategie 
     und Investment ergänzt Herr Dr. Shalmi ideal 
     das Kompetenzspektrum des möglichen 
     Aufsichtsrats der Evotec SE. 
5.6. *Frau Dr. Elaine Sullivan, Dublin, Republik 
     Irland, Vorstandsvorsitzende der Carrick 
     Therapeutics Ltd. mit Sitz in Dublin, Irland* 
 
     Frau Dr. Elaine Sullivan wurde am 09. Juni 
     2015 in den Aufsichtsrat der Evotec AG 
     gewählt. Ihre derzeitige Amtszeit läuft mit 
     Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2019 
     aus. Seit Januar 2015 ist Frau Dr. Sullivan 
     Chief Executive Officer der Carrick 
     Therapeutics Ltd, einem neuen europäischen 
     Onkologieunternehmen. 
 
     Frau Dr. Sullivan hat gemäß § 125 Abs. 1 
     Satz 5 AktG folgende Mitgliedschaften in 
     gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
     in vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
     inne: 
 
     - IP Group plc, London, Großbritannien 
       (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
     Frau Dr. Sullivan ist 1961 geboren und 
     britische Staatsbürgerin. 
 
     Mit ihrer fundierten Expertise in der 
     Wirkstoffforschung und -entwicklung und ihrer 
     Fokussierung auf die Entwicklung von 
     Partnerschaften wie Ausgründungen, Joint 
     Ventures und strategischen Allianzen ergänzt 
     Frau Dr. Sullivan ideal das Kompetenzspektrum 
     des möglichen Aufsichtsrats der Evotec SE. 
 
     Die Lebensläufe der Kandidaten mit Angaben zu 
     ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, 
     Fähigkeiten und Erfahrungen als auch die 
     Übersicht über die wesentlichen 
     Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat 
     sind dieser Einberufung als Anlage beigefügt 
     sowie im Internet unter 
 
     www.evotec.com 
 
     in der Rubrik 'Invest', 'Hauptversammlung' 
     abrufbar. 
 
     Zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und 
     der Evotec SE oder deren 
     Konzerngesellschaften, den Organen der Evotec 
     SE sowie einem wesentlich an der Gesellschaft 
     beteiligten Aktionär bestehen keine 
     persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
     i.S.d. Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen 
     Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat 
     hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
     versichert, dass diese den zu erwartenden 
     Zeitaufwand aufbringen können und dass diese 
     keinen Interessenkonflikten unterliegen. 
 
     Es ist vorgesehen, dass Prof. Dr. Wolfgang 
     Plischke im Fall seiner Wahl durch die 
     Hauptversammlung für den Vorsitz im 
     Aufsichtsrat vorgeschlagen wird. 
 
     Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
     Wege der Einzelwahl über die Neuwahlen zum 
     Aufsichtsrat abstimmen zu lassen. 
6. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und 
   Satzungsänderung* 
 
   Die persönlichen Anforderungen an Zeiteinsatz 
   und Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder, 
   insbesondere des Aufsichtsratsvorsitzenden, 
   sind in der Vergangenheit stark gestiegen. Die 
   Evotec SE geht davon aus, dass sich diese 
   Entwicklung auch in Zukunft fortsetzen wird. 
   Diese Entwicklung geht einher mit einer 
   wachsenden Risikoexposition der 
   Aufsichtsratsmitglieder sowie einem gestiegenen 
   Haftungsrisiko. Um im internationalen 
   Wettbewerb um hochkarätige 
   Aufsichtsratskandidaten, die das 
   Anforderungsprofil der Evotec SE erfüllen, auch 
   in Zukunft gut aufgestellt zu sein, schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Vergütung 
   der Aufsichtsratsmitglieder ab dem 
   Geschäftsjahr 2019 der Gesellschaft durch 
   Neufassung von § 13 der Satzung der Evotec SE 
   anzuheben. Zudem soll der unterschiedlichen 
   Beanspruchung im Aufsichtsrat und in seinen 
   Ausschüssen künftig stärker Rechnung getragen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   § 13 der Satzung (Vergütung) wird geändert und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   *'§ 13* 
   *Vergütung* 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -3-

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       erhalten neben dem Ersatz ihrer 
       nachgewiesenen Auslagen sowie der etwa 
       auf ihre Vergütung und Auslagen 
       entfallenden Umsatzsteuer für jedes 
       Geschäftsjahr, beginnend mit dem 
       Geschäftsjahr 2019, eine feste Vergütung 
       nach Maßgabe der nachfolgenden 
       Bestimmungen. 
   (2) Die feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahres zahlbare jährliche 
       Vergütung beträgt EUR 50.000,00 je 
       einfaches Aufsichtsratsmitglied. Der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
       eine jährliche Festvergütung in Höhe von 
       EUR 125.000,00, sein Stellvertreter in 
       Höhe von EUR 60.000,00. 
   (3) Mitglieder von Ausschüssen des 
       Aufsichtsrats erhalten zusätzlich zu der 
       Festvergütung nach Abs. (1) eine 
       jährliche Festvergütung in Höhe von EUR 
       10.000,00 je Ausschussmitgliedschaft; 
       der Vorsitzende eines Ausschusses erhält 
       EUR 25.000,00. Die vorstehenden Beträge 
       für Ausschussmitgliedschaften setzen 
       voraus, dass der betreffende Ausschuss 
       im Geschäftsjahr getagt hat. Die 
       zusätzliche Ausschussvergütung ist 
       zusammen mit der Aufsichtsratsvergütung 
       nach Abs. (2) zahlbar. 
   (4) Besteht die Mitgliedschaft im 
       Aufsichtsrat nicht während des gesamten 
       Geschäftsjahres, erhält das betreffende 
       Aufsichtsratsmitglied die Vergütung 
       zeitanteilig. Übt ein Mitglied des 
       Aufsichtsrats eine mit einer erhöhten 
       oder zusätzlichen Vergütung verbundene 
       Funktion nicht während des gesamten 
       Geschäftsjahres aus, findet in Ansehung 
       des mit der betreffenden Funktion 
       verbundenen Teils der Vergütung der 
       vorstehende Satz entsprechende 
       Anwendung. 
   (5) Die Gesellschaft versichert auf ihre 
       Kosten die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       gegen zivil- und strafrechtliche 
       Inanspruchnahme im Zusammenhang mit der 
       Wahrnehmung ihrer Mandate in einer 
       angemessenen Höhe (D&O-Versicherung) und 
       übernimmt die Kosten der mit einer 
       solchen Inanspruchnahme im Zusammenhang 
       stehenden Rechtsverteidigung sowie der 
       auf diese Kostenübernahme etwa 
       anfallenden Steuern. 
   (6) Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats 
       gemäß den Vorgaben des Deutschen 
       Corporate Governance Kodex in seiner 
       jeweils gültigen Fassung die für ihre 
       Aufgaben erforderlichen Aus- und 
       Fortbildungsmaßnahmen wahrnehmen, 
       erstattet ihnen die Gesellschaft die 
       dadurch anfallenden angemessenen 
       Kosten.' 
7. Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente), Aufhebung des 
   korrespondierenden bedingten Kapitals sowie 
   Beschlussfassung über die Neuschaffung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente), die 
   Neuschaffung eines bedingten Kapitals und 
   Satzungsänderungen 
 
   Die dem Vorstand von der Hauptversammlung der 
   Evotec AG am 14. Juni 2016 unter 
   Tagesordnungspunkt 5 erteilte Ermächtigung, 
   einmalig oder mehrmals Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 200.000.000,00 auszugeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
   EUR 26.516.816,00 zu gewähren, ist bis zum 13. 
   Juni 2021 befristet und wurde bislang nicht 
   genutzt. Sie soll aufgehoben und durch eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit längerer Laufzeit nach 
   Maßgabe des nachfolgenden 
   Beschlussvorschlags von Vorstand und 
   Aufsichtsrat ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der Ermächtigung vom 14. Juni 
      2016 
 
   Die dem Vorstand von der Hauptversammlung am 
   14. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 5 
   erteilte Ermächtigung, einmalig oder mehrmals 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 200.000.000,00 auszugeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 
   EUR 26.516.816,00 zu gewähren, wird aufgehoben. 
   Diese Aufhebung wird erst wirksam, sobald die 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) gemäß dem zu lit. c) 
   gefassten Beschluss sowie die Neuschaffung 
   eines bedingten Kapitals gemäß dem zu lit. 
   d) gefassten Beschluss wirksam geworden sind. 
 
   b) Aufhebung des bedingten Kapitals 
      gemäß § 5 Abs. (10) der Satzung 
 
   Das bestehende bedingte Kapital gemäß § 5 
   Abs. (10) der Satzung der Evotec SE in Höhe von 
   EUR 26.516.816,00 wird aufgehoben. Diese 
   Aufhebung wird erst wirksam, sobald die neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) gemäß 
   dem zu lit. c) gefassten Beschluss sowie die 
   Neuschaffung eines bedingten Kapitals 
   gemäß dem zu lit. d) gefassten Beschluss 
   wirksam geworden sind. 
 
   c) Neuschaffung einer Ermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 18. Juni 2024 
   einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf 
   den Namen lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
   '_Schuldverschreibungen_') mit oder ohne 
   Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 500.000.000,00 zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu EUR 29.959.289,00 nach näherer 
   Maßgabe der Anleihebedingungen der 
   Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
   Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - 
   im entsprechenden Gegenwert - in einer anderen 
   gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
   OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch 
   durch eine unmittelbare oder mittelbare 
   Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
   ausgegeben werden; in einem solchen Fall wird 
   der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die Garantie für die 
   Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
   Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
   neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft zu gewähren. 
 
   Die einzelnen Emissionen können in jeweils 
   unter sich gleichberechtigte 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
   Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
   Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
   berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Optionsbedingungen auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   zu beziehen. Die Optionsbedingungen können 
   vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder 
   teilweise auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. 
   Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der 
   Division des Nennbetrags einer 
   Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
   Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende 
   Stückaktie der Gesellschaft. Daraus 
   resultierende rechnerische Bruchteile von 
   Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der 
   anteilige Betrag am Grundkapital der je 
   Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
   darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
   nicht überschreiten. Entsprechendes gilt, wenn 
   Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
   Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
   Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
   Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom 
   Vorstand festzulegenden 
   Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
   sich aus der Division des Nennbetrags einer 
   Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
   Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
   lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das 
   Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
   Division des unter dem Nennbetrag liegenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec SE: Bekanntmachung der -4-

Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung 
   durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
   neue, auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
   Gesellschaft ergeben. Der Wandlungspreis und 
   das Umtauschverhältnis können in den 
   Wandelanleihebedingungen auch variabel, 
   insbesondere in Abhängigkeit von der 
   Entwicklung des Aktienkurses während der 
   Laufzeit festgesetzt werden. Etwaige 
   rechnerische Bruchteile von Aktien werden in 
   Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag am 
   Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf den 
   Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
   übersteigen. Die Wandelanleihebedingungen 
   können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
   Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
   (jeweils '_Endfälligkeit_') begründen oder das 
   Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
   Endfälligkeit den Gläubigern der Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen ganz oder 
   teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen 
   Geldbetrags Aktien der Gesellschaft nach 
   Maßgabe des Umtauschverhältnisses zu 
   gewähren. Auch in diesem Fall darf der 
   anteilige Betrag am Grundkapital der bei 
   Wandlung auszugebenden auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien den Nennbetrag der 
   Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
   Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn 
   das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht 
   sich auf ein Genussrecht oder eine 
   Gewinnschuldverschreibung beziehen. 
 
   Die Anleihebedingungen von 
   Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, 
   eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht 
   gewähren bzw. bestimmen, können jeweils 
   festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. 
   Optionsausübung auch eigene Aktien der 
   Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann 
   vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den 
   Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
   Geld zahlt. 
 
   Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, 
   die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren 
   oder eine Wandlungspflicht bestimmen, muss der 
   jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
   Optionspreis - auch bei einem variablen 
   Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - 
   entweder: 
 
   - mindestens 80% des Durchschnittskurses der 
     Aktie der Gesellschaft an zehn Börsentagen 
     vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
     Vorstand über die Begebung der 
     Schuldverschreibungen betragen 
 
   oder 
 
   - mindestens 80% des Durchschnittskurses der 
     Aktie der Gesellschaft während der Tage, 
     an denen Bezugsrechte auf die 
     Schuldverschreibungen an der Börse 
     gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden 
     letzten Börsentage des 
     Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
   Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, 
   die eine Wandlungspflicht bestimmen, kann der 
   Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
   Wandelanleihebedingungen auch mindestens 80% 
   des Durchschnittskurses der Aktie der 
   Gesellschaft während der letzten zehn 
   Börsentage vor oder nach der Endfälligkeit 
   entsprechen. 
 
   '_Durchschnittskurs_' ist dabei jeweils der 
   arithmetische Mittelwert der Kurse der Aktie 
   der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
   Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse. 
 
   Sofern während der Laufzeit einer 
   Schuldverschreibung Verwässerungen des 
   wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
   Wandlungs- oder Optionsrechte eintreten und 
   dafür keine Bezugsrechte als Kompensation 
   eingeräumt werden, werden die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte - unbeschadet des geringsten 
   Ausgabebetrags gemäß § 9 Abs. 1 AktG - 
   wertwahrend angepasst, soweit die Anpassung 
   nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
   ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
   des Grundkapitals der je 
   Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien den Nennbetrag 
   pro Teilschuldverschreibung nicht 
   überschreiten. 
 
   Statt einer Anpassung des Options- bzw. 
   Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung 
   der Bedingungen der Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen auch die Zahlung 
   eines entsprechenden Betrags in Geld durch die 
   Gesellschaft bei Ausübung des Options- bzw. 
   Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der 
   Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen 
   werden. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. 
   Die Schuldverschreibungen können auch von einem 
   oder mehreren Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
   und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht 
   gegen Barleistung ausgegeben werden sollen, 
   wird der Vorstand jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   auszugeben, sofern der Ausgabepreis den nach 
   anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, 
   als auf die zur Bedienung der Wandlungs- und 
   Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der 
   Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. 
   auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger 
   Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als EUR 
   13.528.408,00 und insgesamt nicht mehr als 10% 
   des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung entfällt. 
 
   Auf diesen Höchstbetrag für einen 
   Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag 
   am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die 
   seit dem 19. Juni 2019 bei Ausnutzung 
   genehmigten Kapitals ausgegeben werden oder 
   aufgrund seit dem 19. Juni 2019 begebener 
   Options- oder Wandlungsrechte bzw. begründeter 
   Wandlungspflichten bezogen werden können, 
   soweit bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   bzw. bei der Begebung der Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht der 
   Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
   Weiter ist der anteilige Betrag am Grundkapital 
   von eigenen Aktien anzurechnen, die die 
   Gesellschaft auf der Grundlage einer 
   Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
   AktG erworben und während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung an Dritte gegen Barzahlung ohne 
   Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre 
   veräußert hat, es sei denn, dass diese 
   Veräußerung über die Börse oder aufgrund 
   eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre 
   erfolgt ist. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, 
   soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien 
   aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 
   2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von 
   eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung 
   solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
   geführt haben, von der Hauptversammlung erneut 
   erteilt werden. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne 
   Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
   Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der 
   Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   insgesamt auszuschließen, wenn diese 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. 
   keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende berechnet wird. Außerdem müssen 
   in diesem Fall die Verzinsung und der 
   Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
   der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
   entsprechen. 
 
   Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auf Schuldverschreibungen für 
   Spitzenbeträge auszuschließen und das 
   Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auch auszuschließen, soweit es 
   erforderlich ist, um den Inhabern von 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft bzw. den 
   Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
   ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein 
   Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, 
   wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechts oder bei Erfüllung der 
   Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser 
   Ermächtigung festgelegten Grundsätze die 
   weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
   Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren 
   Bedingungen festzusetzen bzw. diese im 
   Einvernehmen mit den Organen der begebenden 
   unmittelbaren oder mittelbaren 
   Beteiligungsgesellschaften festzulegen. Dies 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)

betrifft insbesondere den Zinssatz, die Art der 
   Verzinsung, den Wandlungs- oder Optionspreis, 
   die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- 
   bzw. Optionszeitraum, die Festlegung einer 
   baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
   Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung 
   statt Lieferung von auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien und die Lieferung existierender 
   statt Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien. 
 
   d) Neuschaffung eines bedingten Kapitals 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
   zu EUR 29.959.289,00 durch die Ausgabe von bis 
   zu 29.959.289 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
   einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 
   1,00 bedingt erhöht. Die bedingte 
   Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber 
   bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund 
   der von der Hauptversammlung vom 19. Juni 2019 
   unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen 
   Ermächtigung von der Evotec SE oder deren 
   unmittelbaren oder mittelbaren 
   Beteiligungsgesellschaften gegen Bareinlagen 
   begeben werden und ein Wandlungs- bzw. 
   Optionsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine 
   Wandlungspflicht bestimmen. 
 
   Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien aus dem bedingten Kapital 
   darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis 
   erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
   Hauptversammlung vom 19. Juni 2019 unter 
   Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung 
   entspricht. 
 
   Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
   durchzuführen, wie von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie 
   die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
   Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen 
   und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien 
   aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals 
   zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
   Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
   oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten 
   entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird 
   ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen. 
 
   e) Satzungsänderung 
 
   § 5 Absatz (10) der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(10) Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
         um bis zu EUR 29.959.289,00 durch die 
         Ausgabe von bis zu 29.959.289 neuen, 
         auf den Inhaber lautenden Stammaktien 
         ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
         einem auf die einzelne Stückaktie 
         entfallenden anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt 
         erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung 
         dient der Gewährung von auf den 
         Inhaber lautenden Stückaktien an die 
         Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
         und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
         Genussrechten und/oder 
         Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
         Kombinationen dieser Instrumente), die 
         aufgrund der von der Hauptversammlung 
         vom 19. Juni 2019 unter 
         Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen 
         Ermächtigung von der Evotec SE oder 
         deren unmittelbaren oder mittelbaren 
         Beteiligungsgesellschaften gegen 
         Bareinlagen begeben werden und ein 
         Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue, 
         auf den Inhaber lautende Stückaktien 
         der Gesellschaft gewähren bzw. eine 
         Wandlungspflicht bestimmen. 
         Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber 
         lautenden Stückaktien aus dem 
         bedingten Kapital darf nur zu einem 
         Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, 
         welcher den Vorgaben der von der 
         Hauptversammlung vom 19. Juni 2019 
         unter Tagesordnungspunkt 7 
         beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
         Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
         insoweit durchzuführen, wie von 
         Options- bzw. Wandlungsrechten 
         Gebrauch gemacht wird oder wie die zur 
         Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
         Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung 
         erfüllen und soweit nicht eigene 
         Aktien oder neue Aktien aus einer 
         Ausnutzung eines genehmigten Kapitals 
         zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
         neuen, auf den Inhaber lautenden 
         Stückaktien nehmen vom Beginn des 
         Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
         Ausübung von Options- bzw. 
         Wandlungsrechten oder durch die 
         Erfüllung von Wandlungspflichten 
         entstehen, am Gewinn teil. Der 
         Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
         Einzelheiten der Durchführung der 
         bedingten Kapitalerhöhung 
         festzusetzen. 
         Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
         Fassung von § 5 der Satzung 
         entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
         der neuen, auf den Inhaber lautenden 
         Stückaktien anzupassen sowie alle 
         sonstigen damit in Zusammenhang 
         stehenden Anpassungen der Satzung 
         vorzunehmen, die jeweils nur die 
         Fassung betreffen. Entsprechendes gilt 
         im Falle der Nichtausnutzung der 
         Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
         oder Wandelschuldverschreibungen nach 
         Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
         sowie im Falle der Nichtausnutzung des 
         bedingten Kapitals nach Ablauf der 
         Fristen für die Ausübung von Options- 
         oder Wandlungsrechten bzw. für die 
         Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
         Optionspflichten.' 
 
   Diese Satzungsänderung wird erst wirksam, 
   sobald die neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) gemäß dem zu lit. c) 
   gefassten Beschluss sowie die Neuschaffung 
   eines bedingten Kapitals gemäß dem zu lit. 
   d) gefassten Beschluss wirksam geworden sind. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 
   Satz 2 AktG* 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand 
   zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 18. Juni 2024 einmalig 
   oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den 
   Namen lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
   nachfolgend auch '_Schuldverschreibungen_') mit 
   oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 
   zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu EUR 29.959.289,00 nach näherer 
   Maßgabe der Wandlungs- bzw. 
   Optionsbedingungen zu gewähren. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen im 
   vorbezeichneten Sinne bietet für die 
   Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen 
   Möglichkeiten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach 
   Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen 
   am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die 
   Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. 
   gewinnorientierter Instrumente wie 
   Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen 
   bietet die Möglichkeit, die Finanzausstattung 
   der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider 
   Finanzierungsinstrumente zu stärken und 
   hierdurch die Voraussetzungen für die künftige 
   geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus 
   den vorgenannten Gründen wird der 
   Hauptversammlung die Schaffung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen vorgeschlagen. 
 
   Die Emission von Schuldverschreibungen 
   ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das 
   je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen 
   sowohl für Ratingzwecke als auch für 
   bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die 
   erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die 
   Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis 
   der Gesellschaft zugute. Die ferner 
   vorgesehenen Möglichkeiten, neben der 
   Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten 
   auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der 
   Kombination von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen, erweitert 
   den Spielraum für die Ausgestaltung dieser 
   Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung 
   ermöglicht der Gesellschaft zudem, die 
   Schuldverschreibungen selbst oder über ihre 
   unmittelbaren oder mittelbaren 
   Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. 
   Schuldverschreibungen können außer in Euro 
   auch in anderen Währungen, beispielsweise der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und 
   ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
   Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- 
   bzw. Optionsrecht gewähren, können die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)

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