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DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Alexanderwerk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.06.2019 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-08 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Alexanderwerk AG Remscheid ISIN DE0005032007 / WKN 
503200 EINLADUNG Wir laden unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung am 
 
*Dienstag, den 18. Juni 2019, 10.30 Uhr* 
 
*im Kulturzentrum Klosterkirche, Klostergasse 8, 42897 
Remscheid* 
 
ein. I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine 
   Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2018 am 26. April 2019 
   gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen damit nicht vor. Sämtliche vorgenannten 
   Unterlagen können vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Kippdorfstraße 6-24, 42857 
   Remscheid, sowie im Internet unter 
 
   www.alexanderwerk.com 
 
   über den Link 'Investor Relations / 
   Finanzberichte' eingesehen werden. Auf 
   Verlangen werden diese Unterlagen, die im 
   Übrigen auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos übersandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   _'Der Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 
   in Höhe von EUR 1.500.176,23 wird wie folgt 
   verwendet:_ 
 
   _Es wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,22 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. 
   insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 396.000,00 
   ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 1.104.176,23 wird auf neue 
   Rechnung vorgetragen.'_ 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 21. Juni 2019, 
   fällig. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Max-Keith-Str. 
   66, 45136 Essen, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt, mithin mit dem Ablauf dieser 
   Hauptversammlung. 
 
   Der Aufsichtsrat der Alexanderwerk AG besteht 
   nach §§ 95, 96, 101 AktG, dem 
   Drittelbeteiligungsgesetz und § 10 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei Mitgliedern. Zwei 
   Aufsichtsratsmitglieder werden von der 
   Hauptversammlung gewählt, ein 
   Aufsichtsratsmitglied wird von den 
   Arbeitnehmern gewählt. Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen. 
 
   1. '_Herr Thomas Mariotti, wohnhaft in 55252 
      Mainz-Kastel, Unternehmensberater, wird 
      für die Zeit bis zum Ablauf der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2023 
      beschließt, zum 
      Aufsichtsratsmitglied gewählt.'_ 
   2. _'Herr Jürgen F. Kullmann, wohnhaft in 
      51427 Bergisch Gladbach, 
      Unternehmensberater, wird für die Zeit 
      bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
      2023 beschließt, zum 
      Aufsichtsratsmitglied gewählt.'_ 
 
   Herr Mariotti gehört folgenden anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an: 
 
   Vest Corp AG i.I., Düsseldorf, Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats 
 
   Herr Kullmann hat keine weiteren Ämter in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
   inne. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   _'§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird 
   geändert und wie folgt neu gefasst:_ 
 
    _'Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
    Mitgliedern."_ 
II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben Gesamtzahl 
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung eingeteilt in 1.800.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 1.800.000 Stimmrechte bestehen. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) 
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. 
 
Die *Anmeldung* muss in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter unten 
genannter Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in 
Textform (§ 126b BGB) zugehen. 
 
Der *Nachweis des Anteilsbesitzes* muss durch einen von 
dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) 
erstellten und in deutscher oder englischer Sprache 
abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des 
depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also 
auf den 
 
Beginn des 28. Mai 2019, 
 
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den 
Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten 
gesondert erläutert. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 
Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung spätestens zum 
 
Ablauf des 11. Juni 2019 
 
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
Alexanderwerk AG 
c/o Quirin Privatbank AG 
Bürgermeister-Smidt-Str. 76 
28195 Bremen 
Telefax +49 (0) 421-897604-44 
E-Mail: hauptversammlungen@quirinprivatbank.de 
 
zugegangen sein. Die Quirin Privatbank AG ist für die 
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die 
Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich 
Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort 
hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts. 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind 
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie 
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 

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May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)

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