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Dow Jones News
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DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Alexanderwerk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.06.2019 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-08 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Alexanderwerk AG Remscheid ISIN DE0005032007 / WKN 
503200 EINLADUNG Wir laden unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung am 
 
*Dienstag, den 18. Juni 2019, 10.30 Uhr* 
 
*im Kulturzentrum Klosterkirche, Klostergasse 8, 42897 
Remscheid* 
 
ein. I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine 
   Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2018 am 26. April 2019 
   gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   gemäß § 173 Abs. 1 AktG die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses zu beschließen hat, 
   liegen damit nicht vor. Sämtliche vorgenannten 
   Unterlagen können vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Kippdorfstraße 6-24, 42857 
   Remscheid, sowie im Internet unter 
 
   www.alexanderwerk.com 
 
   über den Link 'Investor Relations / 
   Finanzberichte' eingesehen werden. Auf 
   Verlangen werden diese Unterlagen, die im 
   Übrigen auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos übersandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   _'Der Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 
   in Höhe von EUR 1.500.176,23 wird wie folgt 
   verwendet:_ 
 
   _Es wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,22 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. 
   insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 396.000,00 
   ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 1.104.176,23 wird auf neue 
   Rechnung vorgetragen.'_ 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 21. Juni 2019, 
   fällig. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Max-Keith-Str. 
   66, 45136 Essen, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt, mithin mit dem Ablauf dieser 
   Hauptversammlung. 
 
   Der Aufsichtsrat der Alexanderwerk AG besteht 
   nach §§ 95, 96, 101 AktG, dem 
   Drittelbeteiligungsgesetz und § 10 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei Mitgliedern. Zwei 
   Aufsichtsratsmitglieder werden von der 
   Hauptversammlung gewählt, ein 
   Aufsichtsratsmitglied wird von den 
   Arbeitnehmern gewählt. Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen. 
 
   1. '_Herr Thomas Mariotti, wohnhaft in 55252 
      Mainz-Kastel, Unternehmensberater, wird 
      für die Zeit bis zum Ablauf der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2023 
      beschließt, zum 
      Aufsichtsratsmitglied gewählt.'_ 
   2. _'Herr Jürgen F. Kullmann, wohnhaft in 
      51427 Bergisch Gladbach, 
      Unternehmensberater, wird für die Zeit 
      bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
      2023 beschließt, zum 
      Aufsichtsratsmitglied gewählt.'_ 
 
   Herr Mariotti gehört folgenden anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an: 
 
   Vest Corp AG i.I., Düsseldorf, Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats 
 
   Herr Kullmann hat keine weiteren Ämter in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
   inne. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   _'§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird 
   geändert und wie folgt neu gefasst:_ 
 
    _'Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
    Mitgliedern."_ 
II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben Gesamtzahl 
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung eingeteilt in 1.800.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 1.800.000 Stimmrechte bestehen. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) 
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. 
 
Die *Anmeldung* muss in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter unten 
genannter Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in 
Textform (§ 126b BGB) zugehen. 
 
Der *Nachweis des Anteilsbesitzes* muss durch einen von 
dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) 
erstellten und in deutscher oder englischer Sprache 
abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des 
depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also 
auf den 
 
Beginn des 28. Mai 2019, 
 
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den 
Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten 
gesondert erläutert. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 
Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung spätestens zum 
 
Ablauf des 11. Juni 2019 
 
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
Alexanderwerk AG 
c/o Quirin Privatbank AG 
Bürgermeister-Smidt-Str. 76 
28195 Bremen 
Telefax +49 (0) 421-897604-44 
E-Mail: hauptversammlungen@quirinprivatbank.de 
 
zugegangen sein. Die Quirin Privatbank AG ist für die 
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die 
Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich 
Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort 
hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts. 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind 
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie 
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)

Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein 
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - 
ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung 
sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung 
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe 
oben 'Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'). 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt 
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 
8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution besteht ein 
Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der 
Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen 
Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form 
der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 
2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 
oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) 
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die 
Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am 
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der 
Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, 
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte 
Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden: 
 
Alexanderwerk AG 
- Investor Relations - 
Kippdorfstraße 6-24 
42857 Remscheid, Deutschland 
Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202 
E-Mail: ir@alexanderwerk.com 
 
Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für 
die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, 
befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, 
welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- 
und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und 
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.alexanderwerk.com 
 
über den Link 'Investor Relations / Hauptversammlung' 
zum Download zur Verfügung. Die Benutzung dieses 
Formulars ist nicht zwingend. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich 
entsprechend ihren Weisungen durch den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das 
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der 
vom Aktionär erteilten Weisungen aus und ist 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie 
ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet 
werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
zusammen mit der Eintrittskarte und stehen auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.alexanderwerk.com 
 
über den Link 'Investor Relations / Hauptversammlung' 
zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der 
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft mit den Weisungen soll aus 
organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 17. 
Juni 2019 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung 
teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch 
während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der 
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. 
 
Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen 
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG) 
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (dies entspricht 90.000 Aktien) oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies 
entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Alexanderwerk AG zu richten und muss der Gesellschaft 
spätestens bis zum 
 
Ablauf des 18. Mai 2019 
 
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an 
folgende Adresse: 
 
Vorstand der Alexanderwerk AG 
Kippdorfstraße 6-24 
42857 Remscheid, Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag das 
Verlangen halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 121 
Abs. 7 und § 70 AktG). 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.alexanderwerk.com 
 
über den Link 'Investor Relations / Hauptversammlung' 
veröffentlicht. 
 
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung 
sind ausschließlich an 
 
Alexanderwerk AG 
- Investor Relations - 
Kippdorfstraße 6-24 
42857 Remscheid, Deutschland 
Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202 
E-Mail: ir@alexanderwerk.com 
 
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die 
Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender 
Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.alexanderwerk.com 
 
über den Link 'Investor Relations / Hauptversammlung' 
veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens zum 
 
Ablauf des 3. Juni 2019 
 
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und 
Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung 
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
 
Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern muss 
gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. 
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der 
Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der 
Tagesordnung ist) müssen auch dann nicht zugänglich 
gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der 
Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 
5 AktG beigefügt sind. 
 
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht 
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
dann Beachtung finden, wenn sie während der 
Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des 
Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung 
ist) sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne 
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)

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