DJ DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Alexanderwerk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 18.06.2019 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-08 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Alexanderwerk AG Remscheid ISIN DE0005032007 / WKN
503200 EINLADUNG Wir laden unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung am
*Dienstag, den 18. Juni 2019, 10.30 Uhr*
*im Kulturzentrum Klosterkirche, Klostergasse 8, 42897
Remscheid*
ein. I. TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts und
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018
einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2018*
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine
Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2018 am 26. April 2019
gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen
gemäß § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses zu beschließen hat,
liegen damit nicht vor. Sämtliche vorgenannten
Unterlagen können vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Kippdorfstraße 6-24, 42857
Remscheid, sowie im Internet unter
www.alexanderwerk.com
über den Link 'Investor Relations /
Finanzberichte' eingesehen werden. Auf
Verlangen werden diese Unterlagen, die im
Übrigen auch in der Hauptversammlung
ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos übersandt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
_'Der Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018
in Höhe von EUR 1.500.176,23 wird wie folgt
verwendet:_
_Es wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,22 je
dividendenberechtigter Stückaktie, d.h.
insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 396.000,00
ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn in
Höhe von EUR 1.104.176,23 wird auf neue
Rechnung vorgetragen.'_
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 21. Juni 2019,
fällig.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Max-Keith-Str.
66, 45136 Essen, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu wählen.
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern*
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats
endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
beschließt, mithin mit dem Ablauf dieser
Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat der Alexanderwerk AG besteht
nach §§ 95, 96, 101 AktG, dem
Drittelbeteiligungsgesetz und § 10 Abs. 1 der
Satzung aus drei Mitgliedern. Zwei
Aufsichtsratsmitglieder werden von der
Hauptversammlung gewählt, ein
Aufsichtsratsmitglied wird von den
Arbeitnehmern gewählt. Die Hauptversammlung ist
an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu
beschließen.
1. '_Herr Thomas Mariotti, wohnhaft in 55252
Mainz-Kastel, Unternehmensberater, wird
für die Zeit bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2023
beschließt, zum
Aufsichtsratsmitglied gewählt.'_
2. _'Herr Jürgen F. Kullmann, wohnhaft in
51427 Bergisch Gladbach,
Unternehmensberater, wird für die Zeit
bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2023 beschließt, zum
Aufsichtsratsmitglied gewählt.'_
Herr Mariotti gehört folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an:
Vest Corp AG i.I., Düsseldorf, Vorsitzender des
Aufsichtsrats
Herr Kullmann hat keine weiteren Ämter in
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
inne.
7. *Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
_'§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird
geändert und wie folgt neu gefasst:_
_'Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern."_
II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung eingeteilt in 1.800.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 1.800.000 Stimmrechte bestehen. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii)
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Die *Anmeldung* muss in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter unten
genannter Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in
Textform (§ 126b BGB) zugehen.
Der *Nachweis des Anteilsbesitzes* muss durch einen von
dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB)
erstellten und in deutscher oder englischer Sprache
abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des
depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also
auf den
Beginn des 28. Mai 2019,
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den
Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten
gesondert erläutert.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20
Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung spätestens zum
Ablauf des 11. Juni 2019
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
Alexanderwerk AG
c/o Quirin Privatbank AG
Bürgermeister-Smidt-Str. 76
28195 Bremen
Telefax +49 (0) 421-897604-44
E-Mail: hauptversammlungen@quirinprivatbank.de
zugegangen sein. Die Quirin Privatbank AG ist für die
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die
Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.
Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich
Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort
hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)
DJ DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: -2-
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben 'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden: Alexanderwerk AG - Investor Relations - Kippdorfstraße 6-24 42857 Remscheid, Deutschland Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202 E-Mail: ir@alexanderwerk.com Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link 'Investor Relations / Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Die Benutzung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte und stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link 'Investor Relations / Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 17. Juni 2019 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG) Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 90.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Alexanderwerk AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 18. Mai 2019 zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Vorstand der Alexanderwerk AG Kippdorfstraße 6-24 42857 Remscheid, Deutschland Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag das Verlangen halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 121 Abs. 7 und § 70 AktG). Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link 'Investor Relations / Hauptversammlung' veröffentlicht. Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an Alexanderwerk AG - Investor Relations - Kippdorfstraße 6-24 42857 Remscheid, Deutschland Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202 E-Mail: ir@alexanderwerk.com zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link 'Investor Relations / Hauptversammlung' veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens zum Ablauf des 3. Juni 2019 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)
ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft
besteht.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern.
Nach § 21 Satz 5 der Satzung kann der Vorsitzende das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen
des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen
Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Link 'Investor Relations / Hauptversammlung'.
Sonstige Hinweise
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG
können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Link 'Investor Relations / Hauptversammlung'
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu
machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung wurde solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten, und sie ist
im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Remscheid, im Mai 2019
*Alexanderwerk AG*
_Der Vorstand_
2019-05-08 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Alexanderwerk Aktiengesellschaft
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
Deutschland
Telefon: +49 2191 795 - 0
Fax: +49 2191 795 - 202
E-Mail: IR@alexanderwerk.com
Internet: http://www.alexanderwerk.com
ISIN: DE0005032007
WKN: 503200
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf,
Freiverkehr in Frankfurt (Basic Board), Stuttgart
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808693 2019-05-08
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May 09, 2019 17:08 ET (21:08 GMT)
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