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Dow Jones News
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DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Mainburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Centrotec Sustainable AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.06.2019 in Mainburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-06 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CENTROTEC Sustainable AG BRILON ISIN DE 0005407506 
WKN 540750 Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, 18. 
Juni 2019, um 10:00 Uhr* 
in der Industriestraße 1, 84048 Mainburg, Deutschland 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1   nebst Lagebericht und des gebilligten 
    Konzernabschlusses nebst Lagebericht für das 
    Geschäftsjahr 2018, des Berichtes des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 sowie 
    des erläuternden Berichtes des Vorstandes zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuches* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
    ist damit festgestellt. Gemäß den 
    gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem 
    Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung vorgesehen. 
TOP *Verwendung des Bilanzgewinns des 
2   Geschäftsjahres 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
    von EUR 29.921.535,62 wie folgt zu verwenden: 
 
    * Ausschüttung einer        EUR 4.876.935,90 
      Dividende von EUR 0,30 je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie 
    * Vortrag auf neue Rechnung EUR 
                                25.044.599,72 
 
    Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
    die zum Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung von der Gesellschaft gehaltenen 
    1.764.470 eigenen Aktien, die gemäß § 71b 
    AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte 
    sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
    Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und 
    Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen 
    angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten. 
    Dieser wird unverändert eine Ausschüttung von 
    EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie 
    vorsehen. 
 
    Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist 
    gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten 
    auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag fällig. 
TOP *Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
3   2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Entlastung des Aufsichtsrates für das 
4   Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat* 
5 
 
    Durch Beschluss des Amtsgerichtes Arnsberg vom 
    29. Juni 2018 wurde Herr Andreas-Falk Freiherr 
    von Maltzan mit Wirkung zum 1. Juli 2018 
    befristet bis zum Ablauf der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2019 an Stelle von Herrn Dr. 
    Bernhard Heiss, der sein Amt aus 
    gesundheitlichen Gründen niedergelegt hatte, zum 
    Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. Herr 
    Andreas-Falk Freiherrn von Maltzan soll durch 
    die Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit 
    in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
    Gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG 
    sowie § 11 Absatz 1 der Satzung besteht der 
    Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, die von der 
    Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, Andreas-Falk 
    Freiherr von Maltzan, selbständiger Unternehmer, 
    Geschäftsführer und Gesellschafter der Cynobia 
    GmbH, München, wohnhaft in München, bis zur 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
    2023 beschließt, zum Mitglied des 
    Aufsichtsrates zu wählen. 
 
    *Weitere Informationen zu dem zur Wahl 
    vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sowie 
    Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und 
    zu Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 Deutscher 
    Corporate Governance Kodex* 
 
    Andreas-Falk Freiherr von Maltzan (Jg. 1964), 
    Dipl. Kaufmann und Dipl. Kommunikationswirt, 
    hatte eine Reihe von leitenden Positionen in der 
    Medienbranche inne und ist seit 2000 
    Digitalunternehmer, Gründer und Geschäftsführer 
    der Cynobia GmbH, München. Während seiner 
    unternehmerischen Tätigkeit hat Herr von Maltzan 
    mit einer Vielzahl von Medien und Internet 
    Community Start-ups mit bekannten Finanzpartnern 
    gearbeitet und dabei eine Vielzahl verschiedener 
    Mergers & Acquisitions Transaktionen, 
    Umstrukturierungen sowie Kapitalmaßnahmen 
    begleitet. Spezialgebiete seiner 
    unternehmerischen Tätigkeit sind Big-Data, 
    Process-Mining, Social-Media Marketing und 
    Community Building. 
 
    Herr von Maltzan hat keine weiteren Mandate in 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen 
    inne. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen 
    zwischen Herrn von Maltzan und der CENTROTEC 
    Sustainable AG und deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der CENTROTEC Sustainable AG oder einem 
    wesentlich an der CENTROTEC Sustainable AG 
    beteiligtem Aktionär keine nach Ziffer 5.4.1 
    Absätze 6 bis 8 Deutscher Corporate Governance 
    Kodex offenzulegenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen. 
TOP *Aufhebung der bestehenden und Erteilung einer 
6   neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
    zu deren Verwendung sowie zum Ausschluss des 
    Bezugs- und des Andienungsrechtes* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 
    erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    in einem Volumen von bis zu 10 % des zum 
    Zeitpunkt der damaligen Hauptversammlung 
    bestehenden Grundkapitals ist durch den im 
    Mai/Juni 2018 durchgeführten Aktienrückkauf 
    weitestgehend ausgeschöpft. Um der Gesellschaft 
    den mit einer Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien verbundenen Gestaltungsspielraum für ein 
    aktives Kapitalmanagement wieder im vollem 
    Umfang zu erschließen, soll der 
    Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die 
    Gesellschaft erneut für die gesetzlich zulässige 
    Höchstdauer von 5 Jahren zum Erwerb eigener 
    Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
    ermächtigten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    (a) Die Gesellschaft wird bis zum 17. Juni 
        2024 ermächtigt, eigene Aktien in einem 
        Volumen von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
        bestehenden Grundkapitals oder - falls 
        dieser Betrag geringer ist - des zum 
        Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
        jedem gesetzlich zulässigen Zweck im 
        Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu 
        erwerben. Auf die aufgrund dieser 
        Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
        zusammen mit anderen eigenen Aktien der 
        Gesellschaft, die sich zum Zeitpunkt des 
        Erwerbs in ihrem Besitz befinden oder ihr 
        nach §§ 71d, 71e AktG zugerechnet werden, 
        zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
        jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
    (b) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
        kann einmal oder mehrmals, ganz oder in 
        Teilbeträgen durch die Gesellschaft oder 
        durch von der Gesellschaft abhängige oder 
        im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
        stehende Unternehmen oder durch Dritte für 
        Rechnung der Gesellschaft oder von ihr 
        abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
        stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Die 
        Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG 
        sind zu beachten. 
    (c) Der Erwerb der Aktien kann über die Börse, 
        mittels eines an sämtliche Aktionäre 
        gerichteten öffentlichen Kaufangebotes 
        oder mittels einer öffentlichen 
        Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
        von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
        (i)  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
             die Börse darf der gezahlte 
             Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
             der Kurse der Aktie in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) während der 
             letzten drei Börsenhandelstage vor 
             dem Erwerb der Aktien um nicht mehr 
             als 10 % über- oder unterschreiten. 
        (ii) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebotes an alle 
             Aktionäre oder einer an die 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:09 ET (21:09 GMT)

Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten dürfen der 
             gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
             oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kauf- bzw. Verkaufspreisspannen je 
             Aktie (jeweils ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
             der Kurse der Aktien der 
             Gesellschaft in der Schlussauktion 
             im Xetra-Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             während der letzten drei 
             Börsenhandelstage vor dem Tag der 
             öffentlichen Ankündigung des 
             Angebots bzw. der Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten um 
             nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten 
 
             Ergeben sich nach der 
             Veröffentlichung eines 
             Kaufangebotes bzw. der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten nicht 
             unerhebliche Kursabweichungen vom 
             gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis 
             oder den Grenzwerten der gebotenen 
             Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so 
             kann das Angebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten angepasst werden. 
             In diesem Fall bestimmt sich der 
             maßgebliche Betrag nach dem 
             Kurs der Aktie in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) am letzten 
             Börsenhandelstag vor der 
             Veröffentlichung der Anpassung; die 
             10%-Grenze für das Über- oder 
             Unterschreiten ist auf diesen 
             Betrag anzuwenden. 
 
             Das Kaufangebot bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
             des Erwerbes kann begrenzt werden. 
             Sofern die gesamte Annahme des 
             Angebotes bzw. die bei einer 
             Aufforderung zur Abgabe von 
             Angeboten abgegebenen Angebote der 
             Aktionäre dieses Volumen 
             überschreitet, kann die Annahme 
             auch nach dem Verhältnis der 
             jeweils angedienten bzw. 
             angebotenen Aktien 
             (Andienungsquote) erfolgen; darüber 
             hinaus kann auch eine 
             bevorrechtigte Berücksichtigung 
             bzw. Annahme geringer Stückzahlen 
             bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
             je Aktionär sowie eine Rundung nach 
             kaufmännischen Grundsätzen 
             erfolgen. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht der 
             Aktionäre ist insoweit 
             ausgeschlossen. 
    (d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
        dieser oder einer früheren Ermächtigung 
        erworbenen eigenen Aktien über die Börse 
        oder mittels eines Angebotes an alle 
        Aktionäre zu veräußern. Bei einem 
        Angebot an alle Aktionäre kann das 
        Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge 
        ausgeschlossen werden. Der Vorstand wird 
        ferner ermächtigt, die aufgrund dieser 
        oder einer früheren Ermächtigung 
        erworbenen eigenen Aktien zu allen 
        gesetzlich zulässigen Zwecken, 
        insbesondere auch zu den folgenden, zu 
        verwenden: 
 
        (i)   Sie können auch in anderer Weise 
              als über die Börse oder mittels 
              Angebot an sämtliche Aktionäre 
              veräußert werden, soweit die 
              Veräußerung gegen bar zu 
              einem Preis erfolgt, der den 
              Börsenpreis von Aktien der 
              Gesellschaft gleicher Ausstattung 
              zum Zeitpunkt der Veräußerung 
              nicht wesentlich unterschreitet. 
              Diese Verwendungsermächtigung gilt 
              mit der Maßgabe, dass der 
              rechnerische Anteil am 
              Grundkapital, der in 
              entsprechender Anwendung des § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Bezugsrechtsausschluss 
              börsenkursnah veräußerter 
              eigener Aktien insgesamt 10 % des 
              Grundkapitals nicht überschreiten 
              darf, und zwar weder zum Zeitpunkt 
              des Wirksamwerdens noch - falls 
              dieser Wert geringer ist - zum 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
              sind Aktien anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung in direkter oder 
              entsprechender Anwendung von § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
              veräußert werden sowie 
              Aktien, die aufgrund von während 
              der Laufzeit dieser Ermächtigung 
              bis zu ihrer Ausnutzung 
              entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts begebener Wandel- 
              bzw. Optionsschuldverschreibungen 
              bei Ausübung des Options- bzw. 
              Wandlungsrechtes oder Erfüllung 
              einer Wandlungs- bzw. 
              Optionspflicht auszugeben sind. 
        (ii)  Sie können Dritten gegen 
              Sachleistungen angeboten und 
              übertragen werden, insbesondere im 
              Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
              Unternehmen, Betrieben, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an Unternehmen oder sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder 
              Ansprüchen auf den Erwerb von 
              Vermögensgegenständen 
              einschließlich Forderungen 
              gegen die Gesellschaft oder ihre 
              im Sinne von §§ 15 ff. AktG 
              verbundenen Unternehmen. 
        (iii) Sie können zur Durchführung einer 
              sogenannten Aktiendividende 
              (_scrip dividend_) gegen 
              vollständige oder teilweise 
              Übertragung des 
              Dividendenanspruches des Aktionärs 
              verwendet werden. 
        (iv)  Sie können ganz oder teilweise 
              eingezogen werden, ohne dass die 
              Einziehung oder ihre Durchführung 
              eines weiteren 
              Hauptversammlungsbeschlusses 
              bedarf. Die Einziehung kann im 
              Wege der Kapitalherabsetzung oder 
              ohne Kapitalherabsetzung durch 
              Anpassung des anteiligen Betrages 
              der übrigen Aktien am Grundkapital 
              erfolgen. Der Vorstand ist in 
              diesem Fall auch zur Anpassung der 
              Angabe der Zahl der Aktien in der 
              Satzung ermächtigt. 
    (e) Die Ermächtigungen unter lit. (d) können 
        einmalig oder mehrmals, ganz oder in 
        Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
        Ermächtigungen gemäß lit. (d) (i) und 
        (ii) auch durch von der Gesellschaft 
        abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
        Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
        deren Rechnung oder auf Rechnung der 
        Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
        werden. 
    (f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
        eigenen Aktien wird insoweit 
        ausgeschlossen, wie diese Aktien 
        gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
        gemäß lit. (d) (i) bis (iii) 
        verwendet werden. 
    (g) Die durch die Hauptversammlung vom 20. Mai 
        2015 unter Tagesordnungspunkt 5 erteilte, 
        bis zum 19. Mai 2020 befristete 
        Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
        wird mit Wirksamwerden dieser neuen 
        Ermächtigung aufgehoben; die für bereits 
        erworbene eigene Aktien bestehende 
        Verwendungsermächtigungen bleiben davon 
        unberührt. 
 
    *Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 
    gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 
    186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    _Überblick_ 
 
    Die Hauptversammlung hat am 20. Mai 2015 die 
    Gesellschaft befristet bis zum 19. Mai 2020 zum 
    Erwerb eigener Aktien in Höhe von 10 % des 
    damaligen Grundkapitals und zur Verwendung der 
    eigenen Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    ermächtigt. Auf der Grundlage dieser 
    Ermächtigung hat die Gesellschaft im Rahmen des 
    am 14. Mai 2018 auf der Internetseite der 
    Gesellschaft und am 16. Mai 2018 im 
    Bundesanzeiger veröffentlichten 
    Aktienrückkaufsangebotes zum Angebotspreis von 
    14,40 EUR je Aktie insgesamt 1.764.470 eigene 
    Aktien erworben. Dies entspricht rund 9,999 % 
    des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung 2015 bestehenden Grundkapitals 
    und 9,791 % des derzeitigen Grundkapitals. Die 
    2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien ist mit diesem abgeschlossenen 
    Aktienrückkaufprogramm weitgehend ausgeschöpft. 
 
    Zur Wahrung der Flexibilität der Gesellschaft 
    bei ihrem Kapitalmanagement soll daher unter 
    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung vom 20. 
    Mai 2015 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eine 
    neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 

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May 09, 2019 17:09 ET (21:09 GMT)

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