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DGAP-HV: Philion SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Philion SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Philion SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-06 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Philion SE Berlin (nachfolgend '*Gesellschaft*') ISIN 
DE000A1X3WF3 
WKN A1X3WF Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft 
ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 
den 12. Juni 2019, um 11:00 Uhr im Radisson Blu Hotel, 
Karl-Liebknecht-Str. 3, 
in 10178 Berlin 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichtes für das 
   Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des 
   Verwaltungsrats sowie des erläuternden 
   Berichts des Verwaltungsrats zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
   weil der Verwaltungsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   geschäftsführenden Direktoren für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die MSW GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis 
   31. Dezember 2019 zu bestellen. Des Weiteren 
   schlägt der Verwaltungsrat vor, die MSW GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht von Halbjahresfinanzinformationen 
   und Quartalsberichten für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 zu 
   wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Vergütung des 
   Verwaltungsrats* 
 
   Nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Philion SE 
   bestimmt die Hauptversammlung durch 
   Beschluss, ob und in welcher Höhe die 
   Verwaltungsratsmitglieder eine Vergütung 
   erhalten. Da die Hauptversammlung bislang 
   keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat, 
   erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats 
   derzeit keine Vergütung. Zugleich haben sich 
   in die Anforderungen an die Mitglieder des 
   Verwaltungsrats insbesondere durch den Auf- 
   und Ausbau der operativen Tätigkeit immer 
   mehr erhöht. Die Mitglieder des 
   Verwaltungsrats unterliegen einer erheblichen 
   zeitlichen Belastung. Angesichts der 
   gestiegenen Anforderungen und der hohen 
   zeitlichen Belastung sollten die Mitglieder 
   des Verwaltungsrats eine Vergütung erhalten, 
   die auf einem bei vergleichbaren 
   Gesellschaften üblichen Niveau liegt. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   Die Verwaltungsratsmitglieder der Philion SE 
   erhalten erstmals für das laufende 
   Geschäftsjahr 2019 neben dem Ersatz ihrer 
   Auslagen sowie dem Ersatz der etwaig auf ihre 
   Vergütung und Auslagen zu entrichtende 
   Umsatzsteuer eine jährliche Vergütung in Höhe 
   von EUR 10.000,00. Diejenigen 
   Verwaltungsratsmitglieder, 
   einschließlich des Vorsitzenden und 
   seines Stellvertreters, die mit der Philion 
   SE oder einem ihrer verbundenen Unternehmen 
   ein Dienst- oder Anstellungsverhältnis 
   unterhalten, erhalten keine 
   Verwaltungsratsvergütung. 
   Verwaltungsratsmitglieder, die nur während 
   eines Teils des Geschäftsjahres dem 
   Verwaltungsrat angehören, erhalten die 
   Vergütung insoweit, als es dem Verhältnis 
   ihrer Zugehörigkeitsdauer zum gesamten 
   Geschäftsjahr entspricht. Vorstehende 
   Vergütungsregelung für den Verwaltungsrat 
   gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine 
   davon abweichende Vergütungsregelung 
   beschließt. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen und 
   Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder 
   Bezugsrechte(n) sowie zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Volumen* 
 
   Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 
   11. Juni 2024 einmalig oder mehrfach Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
   Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder 
   Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend auch 
   '*Schuldverschreibungen*' genannt) im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 
   zu begeben. Den Inhabern der im 
   vorhergehenden Satz genannten 
   Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder 
   Bezugsrechte auf bis zu 1.000.000 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
   in Höhe von insgesamt bis zu EUR 1.000.000,00 
   gewährt werden. Die Wandlungs- und 
   Bezugsrechte können aus einem in dieser oder 
   künftigen Hauptversammlungen zu 
   beschließenden bedingten Kapital, aus 
   bestehendem oder künftigem genehmigten 
   Kapital und/oder aus Barkapitalerhöhung 
   und/oder aus bestehenden Aktien bedient 
   werden und/oder einen Barausgleich anstelle 
   der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
   b) *Gegenleistung* 
 
   Die Schuldverschreibungen können gegen 
   Barleistungen und auch gegen Sachleistungen 
   begeben werden, sofern der Wert der 
   Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Die 
   Schuldverschreibungen können ferner unter 
   Beachtung des zulässigen maximalen 
   Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in 
   der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
   begeben werden. 
 
   c) *Laufzeit* 
 
   Die Laufzeit der Schuldverschreibungen oder 
   der Zeitraum bis zur ersten 
   Kündigungsmöglichkeit für die Gesellschaft 
   darf längstens 20 Jahre betragen. 
 
   d) *Ausgabe durch Konzerngesellschaft* 
 
   Die Schuldverschreibungen können auch durch 
   eine Konzerngesellschaft der Philion SE im 
   Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der 
   die Philion SE unmittelbar oder mittelbar mit 
   mindestens 75 % beteiligt ist; für diesen 
   Fall wird der Verwaltungsrat ermächtigt, für 
   die Gesellschaft die Garantie für die 
   jeweiligen Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder die 
   Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern 
   von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten Options- bzw. Wandlungsrechte 
   auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
   e) *Bezugsrecht* 
 
   Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen 
   steht den Aktionären ein gesetzliches 
   Bezugsrecht zu, sofern nicht das Bezugsrecht 
   gemäß den nachfolgenden Regelungen 
   ausgeschlossen wird. Werden die 
   Schuldverschreibungen von einer 
   Konzerngesellschaft ausgegeben wie vorstehend 
   unter d) beschrieben, so ist die Gesellschaft 
   verpflichtet, die Gewährung des gesetzlichen 
   Bezugsrechts an die Aktionäre sicher zu 
   stellen, sofern nicht das Bezugsrecht 
   gemäß den nachfolgenden Regelungen 
   ausgeschlossen wird. Die 
   Schuldverschreibungen können auch einem 
   Emissionsmittler mit der Verpflichtung 
   angeboten werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten. 
 
   f) *Bezugsrechtsausschluss* 
 
   Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
    (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
    (ii)  um die Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen 
          und/oder die Genussrechte, die mit 
          einem Wandlungs- oder Bezugsrecht 
          versehen sind, einzelnen 
          Investoren zur Zeichnung 
          anzubieten, soweit unter 
          entsprechender Beachtung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG der Anteil der 
          aufgrund dieser 
          Schuldverschreibungen 
          auszugebenden Aktien 10 % des bei 
          Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
          und bei der Beschlussfassung über 
          die Ausübung der Ermächtigung 
          vorhandenen Grundkapitals nicht 
          übersteigt und der Ausgabepreis 
          der Schuldverschreibungen den nach 
          anerkannten Methoden der 
          Finanzmathematik ermittelten 
          theoretischen Marktwert der 
          Schuldverschreibungen nicht 
          wesentlich unterschreitet. Auf den 
          Betrag von 10 % des Grundkapitals 
          ist der Betrag anzurechnen, der 
          auf Aktien entfällt, die aufgrund 
          einer anderen entsprechenden 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
          entsprechender Anwendung des § 186 

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May 09, 2019 17:09 ET (21:09 GMT)

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