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DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik -2-

DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-09 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft Hamburg 
A-Aktien 
ISIN: DE000A0S8488 
WKN: A0S848 S-Aktien 
(nicht zum Börsenhandel zugelassen) Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung der 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, 
Hamburg, 
am 18. Juni 2019 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft am 
Dienstag, den 18. Juni 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 
9:00 Uhr), in der Hamburg Messe, Halle A3 (Eingang 
West, Zufahrt über Lagerstraße, postalische 
Anschrift: Messeplatz 1, 20357 Hamburg) in Hamburg. 
 
*Tagesordnung und Beschlussvorschläge* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Hamburger Hafen und Logistik 
   Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Hamburger Hafen und Logistik 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, des 
   Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben gemäß § 289a Abs. 1 und § 
   315a Abs. 1 HGB 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.hhla.de/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch 
   in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 
   Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
   festgestellt. Es ist daher nach den 
   gesetzlichen Bestimmungen keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   Punkt 1 der Tagesordnung erforderlich. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von insgesamt 205.323.667,13 EUR (von dem ein 
   Teilbetrag in Höhe von 170.730.884,56 EUR auf 
   die A-Sparte und ein Teilbetrag in Höhe von 
   34.592.782,57 EUR auf die S-Sparte entfällt) 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 0,80 EUR 
      je dividendenberechtigte A-Aktie 
      (70.048.834 dividendenberechtigte 
      Stückaktien) sowie von 2,10 EUR je 
      dividendenberechtigte S-Aktie (2.704.500 
      dividendenberechtigte Stückaktien); damit 
      werden auf alle A-Aktien insgesamt 
      56.039.067,20 EUR und auf alle S-Aktien 
      insgesamt 5.679.450,00 EUR, mithin auf 
      sämtliche Aktien insgesamt 61.718.517,20 
      EUR ausgeschüttet. 
   b) Vortrag des auf die A-Sparte entfallenden 
      Restbetrags in Höhe von 114.691.817,36 
      EUR sowie des auf die S-Sparte 
      entfallenden Restbetrags in Höhe von 
      28.913.332,57 EUR jeweils auf neue 
      Rechnung. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind 
   diese gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,80 EUR je 
   dividendenberechtigte A-Aktie sowie von 2,10 
   EUR je dividendenberechtigte S-Aktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
   werden. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende 
   ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, also am 21. Juni 2019. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 
   und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für den Konzern für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 zu 
   wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und 
   des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende 
   Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Herr Michael Westhagemann hat sein 
   Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf 
   des 6. Februar 2019 niedergelegt. Daher ist 
   die Nachwahl eines Mitglieds der 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat 
   erforderlich. Die Nachwahl erfolgt im 
   Einklang mit § 10 Abs. 4 der Satzung der 
   Gesellschaft für die verbleibende Amtszeit 
   von Herrn Westhagemann, mithin bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 
   96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
   des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) aus 
   zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder 
   gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von 
   den Anteilseignern gewählt werden. Nach § 96 
   Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft zu jeweils mindestens 30 % 
   aus Frauen und Männern zusammensetzen. Da der 
   Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
   nicht widersprochen wurde, ist der jeweilige 
   Mindestanteil für diese Wahl von der Seite 
   der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemeinsam zu 
   erfüllen. Von den zwölf Sitzen im 
   Aufsichtsrat müssen somit mindestens vier mit 
   Frauen und mindestens vier mit Männern 
   besetzt sein. Diese Vorgabe ist unabhängig 
   von dem nachfolgenden Wahlvorschlag erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Prof. Dr. Burkhard Schwenker, 
    Diplom-Kaufmann, Hamburg, 
    Vorsitzender des Advisory Council der 
    Roland Berger GmbH, München, 
 
   mit Wirkung ab der Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 
   2019 für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2021 beschließt, als 
   Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der vorstehende Wahlvorschlag des 
   Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung 
   seines Nominierungsausschusses und wurde auf 
   der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex und des vom 
   Aufsichtsrat verabschiedeten Kompetenz- bzw. 
   Anforderungsprofils, das auch die Ziele des 
   Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung 
   enthält, abgegeben. 
 
   *Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   Herr Prof. Dr. Schwenker ist Mitglied in den 
   folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten deutscher Unternehmen, wobei 
   die mit 1 gekennzeichneten Unternehmen 
   Beteiligungsunternehmen der Freien und 
   Hansestadt Hamburg sind: 
 
   - Flughafen Hamburg GmbH, Hamburg1 
   - Hamburger Sparkasse AG, Hamburg 
   - Hensoldt Holding GmbH, Taufkirchen 
 
   Er ist ferner Mitglied in den folgenden 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - FreightHub GmbH, Berlin 
   - M.M. Warburg & Co KGaA, Hamburg 
 
   *Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 
   6* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Prof. Dr. 
   Schwenker vergewissert, dass er den für das 
   Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   kann. 
 
   Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex teilt 
   der Aufsichtsrat mit, dass Herr Prof. Dr. 
   Schwenker nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   in keinen persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zu der Gesellschaft oder ihren 
   Konzerngesellschaften, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär steht, die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)

nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
   Weitere Informationen zu Herrn Prof. Dr. 
   Schwenker, insbesondere zu den Angaben nach 
   Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex zu relevanten Kenntnissen, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen sowie 
   wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat, können dem unter 
 
   www.hhla.de/hauptversammlung 
 
   abrufbaren Lebenslauf entnommen werden. Der 
   Lebenslauf wird auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein. 
7. *Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung der HHLA ist nicht mehr in jeder 
   Hinsicht zeitgemäß und soll daher wie 
   aus den nachfolgenden Beschlussvorschlägen 
   ersichtlich geändert werden. Die einzelnen 
   Änderungsvorschläge sind im Folgenden 
   jeweils erläutert. Mit Ausnahme des 
   Vorschlags zu Tagesordnungspunkt 7.2, der an 
   Tagesordnungspunkt 7.1 anknüpft, sind die 
   Beschlussvorschläge jeweils unabhängig 
   voneinander. Die derzeit gültige Satzung der 
   HHLA nebst einer Version, welche die 
   nachfolgend vorgeschlagenen Änderungen 
   zeigt, sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.hhla.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. Sie werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
7.1 *Änderung von § 2 der Satzung zur 
    Modernisierung und Flexibilisierung des 
    Unternehmensgegenstands* 
 
    Der in § 2 der Satzung niedergelegte 
    Unternehmensgegenstand der HHLA wurde zuletzt 
    im Rahmen des Börsengangs im Jahr 2007 
    angepasst und ist nicht mehr in jeder Hinsicht 
    zeitgemäß. Im Zuge einer Modernisierung 
    soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass 
    sich das Segment Intermodal neben dem 
    klassischen Containergeschäft als zweite 
    wesentliche Säule etabliert hat und ein 
    wesentlicher Wachstumstreiber im Konzern 
    geworden ist. Darüber hinaus sollen 
    insbesondere die Möglichkeiten der HHLA 
    erweitert werden, in den bestehenden 
    Geschäftsfeldern sowie in angrenzenden bzw. 
    ergänzenden Geschäftszweigen verstärkt digitale 
    Geschäftsmodelle zu verfolgen wie auch 
    potenziell substituierende Geschäftsfelder, 
    z.B. im Bereich der additiven Fertigung, zu 
    erschließen. Dies ermöglicht es, bei 
    Bedarf angemessen auf sich verändernde 
    Marktbedingungen oder Wertschöpfungsketten zu 
    reagieren und diese im besten Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre aktiv 
    mitzugestalten. Schließlich sollen die den 
    Teilkonzern Immobilien (S-Sparte) betreffenden 
    Regelungen, die sich bisher in den Absätzen 2 
    und 4 finden, inhaltlich unverändert im 
    Interesse der Übersichtlichkeit in einem 
    neuen Absatz 3 zusammengefasst werden. Der 
    bisherige Absatz 3 wird mit wenigen 
    inhaltlichen Änderungen, die im 
    Wesentlichen der Flexibilisierung dienen, 
    künftig zu Absatz 2. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 
    2 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    '*§ 2 Gegenstand des Unternehmens* 
 
    (1) Gegenstand des Unternehmens ist zuvorderst 
    die Leitung von und die Beteiligung an 
    Unternehmen, die sich mit Geschäften und der 
    Erbringung von Leistungen in den Bereichen 
    Transport und Logistik befassen, insbesondere 
    in den Geschäftsfeldern 
    Seehafenverkehrswirtschaft und 
    Hinterlandverkehre, sowie der Erwerb, das 
    Halten, die Veräußerung, die Vermietung, 
    die Verwaltung und die Entwicklung von 
    Immobilien, insbesondere die Immobilien der 
    Hamburger Speicherstadt und am Hamburger 
    Fischmarkt. Die Gesellschaft ist zur 
    Unterstützung des in Satz 1 beschriebenen 
    Kerngeschäfts außerdem berechtigt, in 
    diesen und in den Bereichen additive Fertigung 
    und Informationstechnologie sowie jeweils damit 
    zusammenhängenden Bereichen Dienstleistungen, 
    Entwicklung und Fertigung von Produkten, 
    Systemen, Anlagen und Lösungen 
    (einschließlich Software) sowie damit 
    verbundene Anwendungen anzubieten und zu 
    erbringen. Die Gesellschaft ist ferner 
    berechtigt, alle mit dem Gegenstand des 
    Unternehmens im Zusammenhang stehenden Hilfs- 
    und Nebengeschäfte durchzuführen. 
 
    (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, in 
    sämtlichen in Absatz 1 genannten Bereichen auch 
    selbst operativ tätig zu werden, in diesen 
    Bereichen, auch in Verwaltung eigenen 
    Vermögens, im In- und Ausland Unternehmen zu 
    gründen, zu erwerben, sich an solchen allein 
    oder gemeinsam mit Dritten zu beteiligen und 
    solche Unternehmen ganz oder teilweise zu 
    veräußern, Kooperationsverträge mit 
    Dritten abzuschließen sowie Teile ihres 
    Geschäftsbetriebes auf Unternehmen, an denen 
    sie beteiligt ist, auszugliedern. Die 
    Gesellschaft kann sich bei Unternehmen, an 
    denen sie beteiligt ist, auf die Verwaltung der 
    Beteiligung beschränken. 
 
    (3) Der Teil des Unternehmens, der sich mit dem 
    Erwerb, dem Halten, der Veräußerung, der 
    Vermietung, der Verwaltung und der Entwicklung 
    von nicht hafenumschlagspezifischen Immobilien, 
    insbesondere der Immobilien der Hamburger 
    Speicherstadt und am Hamburger Fischmarkt 
    befasst (Teilkonzern Immobilien), wird in § 31 
    der Satzung spezifiziert und in dieser Satzung 
    als 'S-Sparte' bezeichnet. Sämtliche übrigen 
    Teile des Unternehmens (Teilkonzern 
    Hafenlogistik) werden in dieser Satzung als 
    'A-Sparte' bezeichnet. Die Geschäftstätigkeit 
    der Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen 
    in der S-Sparte erfolgt unter besonderer 
    Berücksichtigung von Belangen der 
    Stadtentwicklung, des Tourismus und des 
    Denkmalschutzes.' 
7.2 *Änderung von § 31 Absatz 1 der Satzung 
    (Zuordnung zur S-Sparte)* 
 
    § 31 Absatz 1 regelt die grundsätzliche 
    Abgrenzung zwischen dem börsennotierten 
    Teilkonzern Hafenlogistik (A-Sparte) und dem 
    nicht börsennotierten Teilkonzern Immobilien 
    (S-Sparte). Im Zuge der unter 
    Tagesordnungspunkt 7.1 vorgeschlagenen 
    Änderung von § 2 sollte auch § 31 Absatz 1 
    der Satzung angepasst werden, um 
    sicherzustellen, dass die Aktivitäten in den 
    Bereichen Transport und Logistik 
    (einschließlich der Bereiche 
    Seehafenverkehrswirtschaft und 
    Hinterlandverkehre), additive Fertigung und 
    Informationstechnologie sowie jeweils damit 
    zusammenhängenden Bereichen vollständig dem 
    Teilkonzern Hafenlogistik (A-Sparte) zugeordnet 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
 
    a) *Änderung von § 31 Abs. 1 der 
       Satzung* 
 
       § 31 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Die S-Sparte umfasst die Gesamtheit der 
       Wirtschaftsgüter und Vermögenswerte der 
       Gesellschaft, die zum Erwerb, Halten, 
       Veräußern, Vermieten, Verwalten und 
       Entwickeln von nicht 
       hafenumschlagsspezifischen Immobilien 
       (Gebäude und sonstige fest mit dem Grund 
       und Boden verbundene Bauwerke und 
       Anlagen, die nach ihrer 
       bestimmungsgemäßen Verwendung weder 
       ganz noch überwiegend Zwecken der 
       Bereiche Transport und Logistik, 
       insbesondere in den Geschäftsfeldern 
       Seehafenverkehrswirtschaft und 
       Hinterlandverkehre, oder der Bereiche 
       additive Fertigung oder 
       Informationstechnologie oder jeweils 
       damit zusammenhängenden Bereichen zu 
       dienen bestimmt sind) erforderlich oder 
       bestimmt sind, sowie sämtliche hierauf 
       bezogenen Geschäftsaktivitäten 
       (einschließlich von Neben- und 
       Hilfsgeschäften) und sonstigen 
       Maßnahmen, unabhängig davon, ob die 
       Gesellschaft hierbei selbst oder durch 
       ihre Tochter- und Beteiligungsunternehmen 
       tätig wird.' 
    b) *Anmeldung zur Eintragung im 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
       lit. a) beschlossene Änderung des § 
       31 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
       erst und nur zur Eintragung im 
       Handelsregister anzumelden, wenn die 
       Änderung des § 2 der Satzung nach 
       Tagesordnungspunkt 7.1 mit der 
       erforderlichen Mehrheit durch die 
       Hauptversammlung beschlossen und die 
       Beschlussfassung vom Versammlungsleiter 
       festgestellt worden ist. Die nach 7.2 
       lit. a) beschlossene Änderung der 
       Satzung ist dann gemeinsam mit der nach 
       Tagesordnungspunkt 7.1 beschlossenen 
       Änderung der Satzung zur Eintragung 
       im Handelsregister anzumelden. 
7.3 *Weitere Satzungsänderungen* 
 
    Im Zuge der unter Tagesordnungspunkt 7.1 
    vorgeschlagenen Modernisierung des 
    Unternehmensgegenstands sollen auch weitere 
    Satzungsbestimmungen modernisiert werden, die 
    sich als nicht mehr zeitgemäß erwiesen 
    haben. 
 
    a) *Änderung von § 10 Absatz 5 Satz 1 
       der Satzung (Konstituierung nach 
       Neuwahlen)* 
 
       § 10 Absatz 5 der Satzung regelt die Wahl 
       des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines 
       Stellvertreters nach Neuwahlen des 
       Aufsichtsrats. Die Regelung soll 
       dahingehend ergänzt werden, dass die Wahl 
       des Vorsitzenden und seines 
       Stellvertreters künftig in einer 
       Aufsichtsratssitzung direkt im Anschluss 
       an die Hauptversammlung erfolgen kann, 
       für die keine gesonderte Einberufung 

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May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)

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