DJ DGAP-HV: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in Hamburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-09 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft Hamburg
A-Aktien
ISIN: DE000A0S8488
WKN: A0S848 S-Aktien
(nicht zum Börsenhandel zugelassen) Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung der
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft,
Hamburg,
am 18. Juni 2019
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft am
Dienstag, den 18. Juni 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab
9:00 Uhr), in der Hamburg Messe, Halle A3 (Eingang
West, Zufahrt über Lagerstraße, postalische
Anschrift: Messeplatz 1, 20357 Hamburg) in Hamburg.
*Tagesordnung und Beschlussvorschläge*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Hamburger Hafen und Logistik
Aktiengesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des
zusammengefassten Lageberichts für die
Hamburger Hafen und Logistik
Aktiengesellschaft und den Konzern, des
Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags
des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts
zu den Angaben gemäß § 289a Abs. 1 und §
315a Abs. 1 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten
Unterlagen können von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.hhla.de/hauptversammlung
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172
Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Es ist daher nach den
gesetzlichen Bestimmungen keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung erforderlich.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe
von insgesamt 205.323.667,13 EUR (von dem ein
Teilbetrag in Höhe von 170.730.884,56 EUR auf
die A-Sparte und ein Teilbetrag in Höhe von
34.592.782,57 EUR auf die S-Sparte entfällt)
wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von 0,80 EUR
je dividendenberechtigte A-Aktie
(70.048.834 dividendenberechtigte
Stückaktien) sowie von 2,10 EUR je
dividendenberechtigte S-Aktie (2.704.500
dividendenberechtigte Stückaktien); damit
werden auf alle A-Aktien insgesamt
56.039.067,20 EUR und auf alle S-Aktien
insgesamt 5.679.450,00 EUR, mithin auf
sämtliche Aktien insgesamt 61.718.517,20
EUR ausgeschüttet.
b) Vortrag des auf die A-Sparte entfallenden
Restbetrags in Höhe von 114.691.817,36
EUR sowie des auf die S-Sparte
entfallenden Restbetrags in Höhe von
28.913.332,57 EUR jeweils auf neue
Rechnung.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind
diese gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der
Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von 0,80 EUR je
dividendenberechtigte A-Aktie sowie von 2,10
EUR je dividendenberechtigte S-Aktie ein
entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet
werden.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende
ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, also am 21. Juni 2019.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für
die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten*
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung
seines Prüfungsausschusses - vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019
und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für den Konzern für das
erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 zu
wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6. *Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Herr Michael Westhagemann hat sein
Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf
des 6. Februar 2019 niedergelegt. Daher ist
die Nachwahl eines Mitglieds der
Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat
erforderlich. Die Nachwahl erfolgt im
Einklang mit § 10 Abs. 4 der Satzung der
Gesellschaft für die verbleibende Amtszeit
von Herrn Westhagemann, mithin bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2021
beschließt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht
gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i. V. m. §
96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) aus
zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder
gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von
den Anteilseignern gewählt werden. Nach § 96
Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat
der Gesellschaft zu jeweils mindestens 30 %
aus Frauen und Männern zusammensetzen. Da der
Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG
nicht widersprochen wurde, ist der jeweilige
Mindestanteil für diese Wahl von der Seite
der Anteilseigner und der Seite der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemeinsam zu
erfüllen. Von den zwölf Sitzen im
Aufsichtsrat müssen somit mindestens vier mit
Frauen und mindestens vier mit Männern
besetzt sein. Diese Vorgabe ist unabhängig
von dem nachfolgenden Wahlvorschlag erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Prof. Dr. Burkhard Schwenker,
Diplom-Kaufmann, Hamburg,
Vorsitzender des Advisory Council der
Roland Berger GmbH, München,
mit Wirkung ab der Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni
2019 für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2021 beschließt, als
Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in
den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Der vorstehende Wahlvorschlag des
Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung
seines Nominierungsausschusses und wurde auf
der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex und des vom
Aufsichtsrat verabschiedeten Kompetenz- bzw.
Anforderungsprofils, das auch die Ziele des
Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung
enthält, abgegeben.
*Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG*
Herr Prof. Dr. Schwenker ist Mitglied in den
folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten deutscher Unternehmen, wobei
die mit 1 gekennzeichneten Unternehmen
Beteiligungsunternehmen der Freien und
Hansestadt Hamburg sind:
- Flughafen Hamburg GmbH, Hamburg1
- Hamburger Sparkasse AG, Hamburg
- Hensoldt Holding GmbH, Taufkirchen
Er ist ferner Mitglied in den folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- FreightHub GmbH, Berlin
- M.M. Warburg & Co KGaA, Hamburg
*Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt
6*
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Prof. Dr.
Schwenker vergewissert, dass er den für das
Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen
kann.
Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex teilt
der Aufsichtsrat mit, dass Herr Prof. Dr.
Schwenker nach Einschätzung des Aufsichtsrats
in keinen persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zu der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften, den Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär steht, die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)
nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegen wären.
Weitere Informationen zu Herrn Prof. Dr.
Schwenker, insbesondere zu den Angaben nach
Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate
Governance Kodex zu relevanten Kenntnissen,
Fähigkeiten und Erfahrungen sowie
wesentlichen Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat, können dem unter
www.hhla.de/hauptversammlung
abrufbaren Lebenslauf entnommen werden. Der
Lebenslauf wird auch in der Hauptversammlung
zugänglich sein.
7. *Satzungsänderungen*
Die Satzung der HHLA ist nicht mehr in jeder
Hinsicht zeitgemäß und soll daher wie
aus den nachfolgenden Beschlussvorschlägen
ersichtlich geändert werden. Die einzelnen
Änderungsvorschläge sind im Folgenden
jeweils erläutert. Mit Ausnahme des
Vorschlags zu Tagesordnungspunkt 7.2, der an
Tagesordnungspunkt 7.1 anknüpft, sind die
Beschlussvorschläge jeweils unabhängig
voneinander. Die derzeit gültige Satzung der
HHLA nebst einer Version, welche die
nachfolgend vorgeschlagenen Änderungen
zeigt, sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.hhla.de/hauptversammlung
abrufbar. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich sein.
7.1 *Änderung von § 2 der Satzung zur
Modernisierung und Flexibilisierung des
Unternehmensgegenstands*
Der in § 2 der Satzung niedergelegte
Unternehmensgegenstand der HHLA wurde zuletzt
im Rahmen des Börsengangs im Jahr 2007
angepasst und ist nicht mehr in jeder Hinsicht
zeitgemäß. Im Zuge einer Modernisierung
soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
sich das Segment Intermodal neben dem
klassischen Containergeschäft als zweite
wesentliche Säule etabliert hat und ein
wesentlicher Wachstumstreiber im Konzern
geworden ist. Darüber hinaus sollen
insbesondere die Möglichkeiten der HHLA
erweitert werden, in den bestehenden
Geschäftsfeldern sowie in angrenzenden bzw.
ergänzenden Geschäftszweigen verstärkt digitale
Geschäftsmodelle zu verfolgen wie auch
potenziell substituierende Geschäftsfelder,
z.B. im Bereich der additiven Fertigung, zu
erschließen. Dies ermöglicht es, bei
Bedarf angemessen auf sich verändernde
Marktbedingungen oder Wertschöpfungsketten zu
reagieren und diese im besten Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre aktiv
mitzugestalten. Schließlich sollen die den
Teilkonzern Immobilien (S-Sparte) betreffenden
Regelungen, die sich bisher in den Absätzen 2
und 4 finden, inhaltlich unverändert im
Interesse der Übersichtlichkeit in einem
neuen Absatz 3 zusammengefasst werden. Der
bisherige Absatz 3 wird mit wenigen
inhaltlichen Änderungen, die im
Wesentlichen der Flexibilisierung dienen,
künftig zu Absatz 2.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, §
2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
'*§ 2 Gegenstand des Unternehmens*
(1) Gegenstand des Unternehmens ist zuvorderst
die Leitung von und die Beteiligung an
Unternehmen, die sich mit Geschäften und der
Erbringung von Leistungen in den Bereichen
Transport und Logistik befassen, insbesondere
in den Geschäftsfeldern
Seehafenverkehrswirtschaft und
Hinterlandverkehre, sowie der Erwerb, das
Halten, die Veräußerung, die Vermietung,
die Verwaltung und die Entwicklung von
Immobilien, insbesondere die Immobilien der
Hamburger Speicherstadt und am Hamburger
Fischmarkt. Die Gesellschaft ist zur
Unterstützung des in Satz 1 beschriebenen
Kerngeschäfts außerdem berechtigt, in
diesen und in den Bereichen additive Fertigung
und Informationstechnologie sowie jeweils damit
zusammenhängenden Bereichen Dienstleistungen,
Entwicklung und Fertigung von Produkten,
Systemen, Anlagen und Lösungen
(einschließlich Software) sowie damit
verbundene Anwendungen anzubieten und zu
erbringen. Die Gesellschaft ist ferner
berechtigt, alle mit dem Gegenstand des
Unternehmens im Zusammenhang stehenden Hilfs-
und Nebengeschäfte durchzuführen.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, in
sämtlichen in Absatz 1 genannten Bereichen auch
selbst operativ tätig zu werden, in diesen
Bereichen, auch in Verwaltung eigenen
Vermögens, im In- und Ausland Unternehmen zu
gründen, zu erwerben, sich an solchen allein
oder gemeinsam mit Dritten zu beteiligen und
solche Unternehmen ganz oder teilweise zu
veräußern, Kooperationsverträge mit
Dritten abzuschließen sowie Teile ihres
Geschäftsbetriebes auf Unternehmen, an denen
sie beteiligt ist, auszugliedern. Die
Gesellschaft kann sich bei Unternehmen, an
denen sie beteiligt ist, auf die Verwaltung der
Beteiligung beschränken.
(3) Der Teil des Unternehmens, der sich mit dem
Erwerb, dem Halten, der Veräußerung, der
Vermietung, der Verwaltung und der Entwicklung
von nicht hafenumschlagspezifischen Immobilien,
insbesondere der Immobilien der Hamburger
Speicherstadt und am Hamburger Fischmarkt
befasst (Teilkonzern Immobilien), wird in § 31
der Satzung spezifiziert und in dieser Satzung
als 'S-Sparte' bezeichnet. Sämtliche übrigen
Teile des Unternehmens (Teilkonzern
Hafenlogistik) werden in dieser Satzung als
'A-Sparte' bezeichnet. Die Geschäftstätigkeit
der Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen
in der S-Sparte erfolgt unter besonderer
Berücksichtigung von Belangen der
Stadtentwicklung, des Tourismus und des
Denkmalschutzes.'
7.2 *Änderung von § 31 Absatz 1 der Satzung
(Zuordnung zur S-Sparte)*
§ 31 Absatz 1 regelt die grundsätzliche
Abgrenzung zwischen dem börsennotierten
Teilkonzern Hafenlogistik (A-Sparte) und dem
nicht börsennotierten Teilkonzern Immobilien
(S-Sparte). Im Zuge der unter
Tagesordnungspunkt 7.1 vorgeschlagenen
Änderung von § 2 sollte auch § 31 Absatz 1
der Satzung angepasst werden, um
sicherzustellen, dass die Aktivitäten in den
Bereichen Transport und Logistik
(einschließlich der Bereiche
Seehafenverkehrswirtschaft und
Hinterlandverkehre), additive Fertigung und
Informationstechnologie sowie jeweils damit
zusammenhängenden Bereichen vollständig dem
Teilkonzern Hafenlogistik (A-Sparte) zugeordnet
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
Folgendes zu beschließen:
a) *Änderung von § 31 Abs. 1 der
Satzung*
§ 31 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'Die S-Sparte umfasst die Gesamtheit der
Wirtschaftsgüter und Vermögenswerte der
Gesellschaft, die zum Erwerb, Halten,
Veräußern, Vermieten, Verwalten und
Entwickeln von nicht
hafenumschlagsspezifischen Immobilien
(Gebäude und sonstige fest mit dem Grund
und Boden verbundene Bauwerke und
Anlagen, die nach ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung weder
ganz noch überwiegend Zwecken der
Bereiche Transport und Logistik,
insbesondere in den Geschäftsfeldern
Seehafenverkehrswirtschaft und
Hinterlandverkehre, oder der Bereiche
additive Fertigung oder
Informationstechnologie oder jeweils
damit zusammenhängenden Bereichen zu
dienen bestimmt sind) erforderlich oder
bestimmt sind, sowie sämtliche hierauf
bezogenen Geschäftsaktivitäten
(einschließlich von Neben- und
Hilfsgeschäften) und sonstigen
Maßnahmen, unabhängig davon, ob die
Gesellschaft hierbei selbst oder durch
ihre Tochter- und Beteiligungsunternehmen
tätig wird.'
b) *Anmeldung zur Eintragung im
Handelsregister*
Der Vorstand wird angewiesen, die unter
lit. a) beschlossene Änderung des §
31 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
erst und nur zur Eintragung im
Handelsregister anzumelden, wenn die
Änderung des § 2 der Satzung nach
Tagesordnungspunkt 7.1 mit der
erforderlichen Mehrheit durch die
Hauptversammlung beschlossen und die
Beschlussfassung vom Versammlungsleiter
festgestellt worden ist. Die nach 7.2
lit. a) beschlossene Änderung der
Satzung ist dann gemeinsam mit der nach
Tagesordnungspunkt 7.1 beschlossenen
Änderung der Satzung zur Eintragung
im Handelsregister anzumelden.
7.3 *Weitere Satzungsänderungen*
Im Zuge der unter Tagesordnungspunkt 7.1
vorgeschlagenen Modernisierung des
Unternehmensgegenstands sollen auch weitere
Satzungsbestimmungen modernisiert werden, die
sich als nicht mehr zeitgemäß erwiesen
haben.
a) *Änderung von § 10 Absatz 5 Satz 1
der Satzung (Konstituierung nach
Neuwahlen)*
§ 10 Absatz 5 der Satzung regelt die Wahl
des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines
Stellvertreters nach Neuwahlen des
Aufsichtsrats. Die Regelung soll
dahingehend ergänzt werden, dass die Wahl
des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters künftig in einer
Aufsichtsratssitzung direkt im Anschluss
an die Hauptversammlung erfolgen kann,
für die keine gesonderte Einberufung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 09, 2019 17:16 ET (21:16 GMT)
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