Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 23.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Breaking News: InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
406 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: InnoTec TSS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 21.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: 
DE0005405104 / WKN: 540510 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
Freitag, den 21. Juni 2019, um 13.00 Uhr, im CCD 
Congress Center Düsseldorf Süd, Stockumer 
Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum 28, 
(Eingang neben der Stadthalle). 
 
*Tagesordnung* 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
zusammengefassten Lageberichts für die InnoTec TSS 
Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
Geschäftsjahr 2018 und des Vorschlags des Vorstands für 
die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs. 
1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss 
gefasst werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss 
schon gebilligt wurden. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
Hauptversammlung bedarf es daher hierzu und zu den 
weiteren genannten Vorlagen nicht. 
 
*Tagesordnungspunkt 2* 
 
*Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 
13.023.063,19 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende von 0,75 Euro je 
Stückaktie auf das in 9.570.000 
 
Stückaktien eingeteilte       7.177.500,00 Euro 
dividendenberechtigte 
Grundkapital in Höhe von 
15.312.000,00 Euro = 
 
Gewinnvortrag                 5.845.563,19 Euro 
 
Bilanzgewinn                  13.023.063,19 Euro 
 
Hinweis: 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 ist der Anspruch auf 
Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
fällig, mithin am 26. Juni 2019. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 
keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum 
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten 
sollte, die dann nicht dividendenberechtigt wären, wird 
der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter 
Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer 
unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie 
in Höhe von 0,75 Euro den Ausweis einer entsprechend 
geminderten Verteilung an die Aktionäre und eines 
entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsieht. 
 
*Tagesordnungspunkt 3* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
das Geschäftsjahr 2018* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 4* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2018* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 5* 
 
*Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- 
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
Zweigniederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
bestellen. 
 
*Tagesordnungspunkt 6* 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
sowie über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien und zum 
Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie 
zur Einziehung eigener Aktien* 
 
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die 
Hauptversammlung am 26. Juni 2015 beschlossen hatte, 
ist bis zum 25. Juni 2020 befristet und soll daher 
rechtzeitig erneuert werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
a) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, 
   welche die Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 
   erteilt hat, wird aufgehoben. 
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. 
   Juni 2024 eigene Aktien in einem Umfang von bis 
   zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer 
   ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen 
   - zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich 
   im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
   nach §§ 71 ff. AktG zuzurechnen sind - zu 
   keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft übersteigen. 
c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die 
   Gesellschaft ausgeübt werden und auch durch 
   abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke 
   des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
   werden. 
d) Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) 
   mittels eines an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen 
   Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten. 
 
   (1) Beim Erwerb eigener Aktien über die 
       Börse darf der Gegenwert für den Erwerb 
       je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
       maßgeblichen Börsenkurs der Aktien 
       der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % 
       über- oder unterschreiten. Als 
       maßgeblicher Börsenkurs im Sinne 
       der Ermächtigung gilt der gewichtete 
       arithmetische Mittelwert der Börsenkurse 
       der Aktien der Gesellschaft, die als 
       Schlusskurse an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse im 
       Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
       Parketthandel, oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) und als Schlusskurse an 
       der Münchner Wertpapierbörse während der 
       letzten fünf Handelstage vor der 
       Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb 
       der eigenen Aktien festgestellt werden. 
   (2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über 
       ein öffentliches Kaufangebot an alle 
       Aktionäre der Gesellschaft oder mittels 
       einer öffentlichen Aufforderung an die 
       Aktionäre zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene 
       Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
       gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den 
       maßgeblichen Börsenkurs der Aktien 
       der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % 
       über- oder unterschreiten. 
 
       Als maßgeblicher Börsenkurs im 
       Sinne der Ermächtigung gilt der 
       gewichtete arithmetische Mittelwert der 
       Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, 
       die als Schlusskurse an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse im 
       Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
       Parketthandel, oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) und als Schlusskurse an 
       der Münchner Wertpapierbörse während des 
       sechsten bis dritten Handelstages 
       (jeweils einschließlich) vor dem 
       Tag der Veröffentlichung des Angebots 
       bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten festgestellt werden. 
 
       Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
       Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten nicht unerhebliche 
       Abweichungen des Börsenkurses vom 
       festgesetzten Kaufpreis bzw. den 
       Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot 
       bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten angepasst werden. 
       Referenzzeitraum für den 
       maßgeblichen Börsenkurs sind in 
       diesem Fall die drei Handelstage vor dem 
       Tag der Veröffentlichung einer etwaigen 
       Anpassung; die vorgenannte 10 % Grenze 
       für das Über- oder Unterschreiten 
       des maßgeblichen Börsenkurses ist 
       auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
       Das Volumen des Erwerbs kann begrenzt 
       werden. Sollte das Volumen der 
       angebotenen Aktien das vorgesehene 
       Erwerbsvolumen überschreiten, kann die 
       Annahme - unter insoweit partiellem 
       Ausschluss eines eventuellen 
       Andienungsrechts - im Verhältnis der 
       jeweils angebotenen Aktien 
       (Andienungsquoten) anstatt nach dem 
       Verhältnis der Beteiligung der 
       andienenden Aktionäre an der 
       Gesellschaft (Beteiligungsquoten) 
       erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
       von geringen Stückzahlen der zum Erwerb 
       angebotenen bzw. angedienten Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.