Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: InnoTec TSS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 21.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-10 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
InnoTec TSS Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN:
DE0005405104 / WKN: 540510 Einladung zur
Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der
InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am
Freitag, den 21. Juni 2019, um 13.00 Uhr, im CCD
Congress Center Düsseldorf Süd, Stockumer
Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum 28,
(Eingang neben der Stadthalle).
*Tagesordnung*
*Tagesordnungspunkt 1*
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des
zusammengefassten Lageberichts für die InnoTec TSS
Aktiengesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2018 und des Vorschlags des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs.
1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss
gefasst werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss
schon gebilligt wurden. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)
festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung bedarf es daher hierzu und zu den
weiteren genannten Vorlagen nicht.
*Tagesordnungspunkt 2*
*Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von
13.023.063,19 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,75 Euro je
Stückaktie auf das in 9.570.000
Stückaktien eingeteilte 7.177.500,00 Euro
dividendenberechtigte
Grundkapital in Höhe von
15.312.000,00 Euro =
Gewinnvortrag 5.845.563,19 Euro
Bilanzgewinn 13.023.063,19 Euro
Hinweis:
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 ist der Anspruch auf
Auszahlung der Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig, mithin am 26. Juni 2019. Zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft
keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten
sollte, die dann nicht dividendenberechtigt wären, wird
der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer
unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie
in Höhe von 0,75 Euro den Ausweis einer entsprechend
geminderten Verteilung an die Aktionäre und eines
entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsieht.
*Tagesordnungspunkt 3*
*Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand
Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen.
*Tagesordnungspunkt 4*
*Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
zu erteilen.
*Tagesordnungspunkt 5*
*Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss-
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu
bestellen.
*Tagesordnungspunkt 6*
*Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden
sowie über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien und zum
Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie
zur Einziehung eigener Aktien*
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die
Hauptversammlung am 26. Juni 2015 beschlossen hatte,
ist bis zum 25. Juni 2020 befristet und soll daher
rechtzeitig erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien,
welche die Hauptversammlung vom 26. Juni 2015
erteilt hat, wird aufgehoben.
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20.
Juni 2024 eigene Aktien in einem Umfang von bis
zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer
ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen
- zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach §§ 71 ff. AktG zuzurechnen sind - zu
keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigen.
c) Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die
Gesellschaft ausgeübt werden und auch durch
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre
oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt
werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke
des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
d) Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2)
mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen
Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von
Verkaufsangeboten.
(1) Beim Erwerb eigener Aktien über die
Börse darf der Gegenwert für den Erwerb
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
maßgeblichen Börsenkurs der Aktien
der Gesellschaft nicht um mehr als 10 %
über- oder unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs im Sinne
der Ermächtigung gilt der gewichtete
arithmetische Mittelwert der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft, die als
Schlusskurse an der Frankfurter
Wertpapierbörse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel, oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) und als Schlusskurse an
der Münchner Wertpapierbörse während der
letzten fünf Handelstage vor der
Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb
der eigenen Aktien festgestellt werden.
(2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über
ein öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft oder mittels
einer öffentlichen Aufforderung an die
Aktionäre zur Abgabe von
Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
maßgeblichen Börsenkurs der Aktien
der Gesellschaft nicht um mehr als 10 %
über- oder unterschreiten.
Als maßgeblicher Börsenkurs im
Sinne der Ermächtigung gilt der
gewichtete arithmetische Mittelwert der
Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft,
die als Schlusskurse an der Frankfurter
Wertpapierbörse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel, oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) und als Schlusskurse an
der Münchner Wertpapierbörse während des
sechsten bis dritten Handelstages
(jeweils einschließlich) vor dem
Tag der Veröffentlichung des Angebots
bzw. der Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten festgestellt werden.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines
Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten nicht unerhebliche
Abweichungen des Börsenkurses vom
festgesetzten Kaufpreis bzw. den
Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw.
Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten angepasst werden.
Referenzzeitraum für den
maßgeblichen Börsenkurs sind in
diesem Fall die drei Handelstage vor dem
Tag der Veröffentlichung einer etwaigen
Anpassung; die vorgenannte 10 % Grenze
für das Über- oder Unterschreiten
des maßgeblichen Börsenkurses ist
auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen des Erwerbs kann begrenzt
werden. Sollte das Volumen der
angebotenen Aktien das vorgesehene
Erwerbsvolumen überschreiten, kann die
Annahme - unter insoweit partiellem
Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts - im Verhältnis der
jeweils angebotenen Aktien
(Andienungsquoten) anstatt nach dem
Verhältnis der Beteiligung der
andienenden Aktionäre an der
Gesellschaft (Beteiligungsquoten)
erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
von geringen Stückzahlen der zum Erwerb
angebotenen bzw. angedienten Aktien der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
© 2019 Dow Jones News
