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DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: InnoTec TSS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 21.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: 
DE0005405104 / WKN: 540510 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der 
InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
Freitag, den 21. Juni 2019, um 13.00 Uhr, im CCD 
Congress Center Düsseldorf Süd, Stockumer 
Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum 28, 
(Eingang neben der Stadthalle). 
 
*Tagesordnung* 
 
*Tagesordnungspunkt 1* 
 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
zusammengefassten Lageberichts für die InnoTec TSS 
Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
Geschäftsjahr 2018 und des Vorschlags des Vorstands für 
die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs. 
1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss 
gefasst werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss 
schon gebilligt wurden. Der Jahresabschluss ist damit 
gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
Hauptversammlung bedarf es daher hierzu und zu den 
weiteren genannten Vorlagen nicht. 
 
*Tagesordnungspunkt 2* 
 
*Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 
13.023.063,19 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende von 0,75 Euro je 
Stückaktie auf das in 9.570.000 
 
Stückaktien eingeteilte       7.177.500,00 Euro 
dividendenberechtigte 
Grundkapital in Höhe von 
15.312.000,00 Euro = 
 
Gewinnvortrag                 5.845.563,19 Euro 
 
Bilanzgewinn                  13.023.063,19 Euro 
 
Hinweis: 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 ist der Anspruch auf 
Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
fällig, mithin am 26. Juni 2019. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 
keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum 
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten 
sollte, die dann nicht dividendenberechtigt wären, wird 
der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter 
Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer 
unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie 
in Höhe von 0,75 Euro den Ausweis einer entsprechend 
geminderten Verteilung an die Aktionäre und eines 
entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsieht. 
 
*Tagesordnungspunkt 3* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für 
das Geschäftsjahr 2018* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 4* 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2018* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
zu erteilen. 
 
*Tagesordnungspunkt 5* 
 
*Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- 
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & 
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
Zweigniederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer und 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
bestellen. 
 
*Tagesordnungspunkt 6* 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
sowie über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien und zum 
Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie 
zur Einziehung eigener Aktien* 
 
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die 
Hauptversammlung am 26. Juni 2015 beschlossen hatte, 
ist bis zum 25. Juni 2020 befristet und soll daher 
rechtzeitig erneuert werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
a) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, 
   welche die Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 
   erteilt hat, wird aufgehoben. 
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. 
   Juni 2024 eigene Aktien in einem Umfang von bis 
   zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer 
   ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen 
   - zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich 
   im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
   nach §§ 71 ff. AktG zuzurechnen sind - zu 
   keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft übersteigen. 
c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
   Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die 
   Gesellschaft ausgeübt werden und auch durch 
   abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke 
   des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
   werden. 
d) Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) 
   mittels eines an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen 
   Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten. 
 
   (1) Beim Erwerb eigener Aktien über die 
       Börse darf der Gegenwert für den Erwerb 
       je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
       maßgeblichen Börsenkurs der Aktien 
       der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % 
       über- oder unterschreiten. Als 
       maßgeblicher Börsenkurs im Sinne 
       der Ermächtigung gilt der gewichtete 
       arithmetische Mittelwert der Börsenkurse 
       der Aktien der Gesellschaft, die als 
       Schlusskurse an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse im 
       Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
       Parketthandel, oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) und als Schlusskurse an 
       der Münchner Wertpapierbörse während der 
       letzten fünf Handelstage vor der 
       Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb 
       der eigenen Aktien festgestellt werden. 
   (2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über 
       ein öffentliches Kaufangebot an alle 
       Aktionäre der Gesellschaft oder mittels 
       einer öffentlichen Aufforderung an die 
       Aktionäre zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene 
       Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
       gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den 
       maßgeblichen Börsenkurs der Aktien 
       der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % 
       über- oder unterschreiten. 
 
       Als maßgeblicher Börsenkurs im 
       Sinne der Ermächtigung gilt der 
       gewichtete arithmetische Mittelwert der 
       Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, 
       die als Schlusskurse an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse im 
       Xetra-Spezialistenmodell (vormals 
       Parketthandel, oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) und als Schlusskurse an 
       der Münchner Wertpapierbörse während des 
       sechsten bis dritten Handelstages 
       (jeweils einschließlich) vor dem 
       Tag der Veröffentlichung des Angebots 
       bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten festgestellt werden. 
 
       Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
       Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten nicht unerhebliche 
       Abweichungen des Börsenkurses vom 
       festgesetzten Kaufpreis bzw. den 
       Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. 
       Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot 
       bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten angepasst werden. 
       Referenzzeitraum für den 
       maßgeblichen Börsenkurs sind in 
       diesem Fall die drei Handelstage vor dem 
       Tag der Veröffentlichung einer etwaigen 
       Anpassung; die vorgenannte 10 % Grenze 
       für das Über- oder Unterschreiten 
       des maßgeblichen Börsenkurses ist 
       auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
       Das Volumen des Erwerbs kann begrenzt 
       werden. Sollte das Volumen der 
       angebotenen Aktien das vorgesehene 
       Erwerbsvolumen überschreiten, kann die 
       Annahme - unter insoweit partiellem 
       Ausschluss eines eventuellen 
       Andienungsrechts - im Verhältnis der 
       jeweils angebotenen Aktien 
       (Andienungsquoten) anstatt nach dem 
       Verhältnis der Beteiligung der 
       andienenden Aktionäre an der 
       Gesellschaft (Beteiligungsquoten) 
       erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
       von geringen Stückzahlen der zum Erwerb 
       angebotenen bzw. angedienten Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Gesellschaft von bis zu 100 Stück je 
       Aktionär kann - ebenfalls unter insoweit 
       partiellem Ausschluss eines eventuellen 
       Andienungsrechts - vorgesehen werden 
       sowie zur Vermeidung rechnerischer 
       Bruchteile von Aktien eine Rundung nach 
       kaufmännischen Grundsätzen. 
 
   Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. 
   einer an die Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. Der 
   Vorstand ist insbesondere ermächtigt, 
   Andienungsrechte an die Aktionäre auszugeben. 
   Diese würden für jede vom Aktionär gehaltener 
   Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. 
   Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der 
   Gesellschaft zum Volumen der von der 
   Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien würde 
   eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
   Andienungsrechte zur Veräußerung einer 
   Aktie der Gesellschaft an diese berechtigen 
   (Andienungsverhältnis). Andienungsrechte 
   könnten auch dergestalt zugeteilt werden, dass 
   jeweils ein Andienungsrecht pro einer 
   bestimmten Anzahl von vom Aktionär gehaltenen 
   Aktien zugeteilt wird. Bruchteile von 
   Andienungsrechten würden nicht zugeteilt 
   werden; für diesen Fall würden die 
   entsprechenden Teilandienungsrechte 
   ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte 
   der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
   Erwerbsnebenkosten), zu denen bei Ausübung des 
   Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft 
   veräußert werden kann, würde nach 
   Maßgabe der vorstehenden Regelungen unter 
   Buchstabe d) (2) bestimmt werden und 
   gegebenenfalls angepasst werden. Die nähere 
   Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
   insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und 
   gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der 
   Vorstand der Gesellschaft. 
e) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund 
   dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
   über die Börse oder über ein Angebot an alle 
   Aktionäre zu veräußern. Bei einem Angebot 
   an alle Aktionäre kann der Vorstand das 
   Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen. 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
   aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
   Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen 
   Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
   Zwecken, zu verwenden: 
 
   (1) Die erworbenen eigenen Aktien können mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung 
       veräußert werden, insbesondere zum 
       Zwecke der Durchführung von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen und/oder 
       Beteiligungen an Unternehmen. 
   (2) Die erworbenen eigenen Aktien können mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre in anderer Weise als über die 
       Börse oder durch ein Angebot an alle 
       Aktionäre veräußert werden, wenn 
       die Aktien gegen Barzahlung zu einem 
       Preis veräußert werden, der den 
       Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
       nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
       Ermächtigung zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts gilt mit der Maßgabe, 
       dass die unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts veräußerten eigenen 
       Aktien 10 % des Grundkapitals nicht 
       übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % 
       des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der 
       Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 
       10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt 
       der Ausnutzung der Ermächtigung zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Auf 
       die vorgenannte 10 %-Grenze werden 
       Aktien angerechnet, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
       anderer Ermächtigungen in unmittelbarer 
       oder entsprechender Anwendung von § 186 
       Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
       Bezugsrechtsausschluss veräußert 
       oder ausgegeben wurden; anzurechnen sind 
       ferner diejenigen Aktien, die zur 
       Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       einer Options- oder Wandlungspflicht 
       ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
       sofern diese Schuldverschreibungen 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       auf Grund einer anderen Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts von 
       der Gesellschaft oder einer 
       unmittelbaren oder mittelbaren 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der 
       Gesellschaft in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. 
f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats, die erworbenen 
   eigenen Aktien ganz oder teilweise ohne 
   weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
   einzuziehen. Er ist im Rahmen der Einziehung 
   ferner ermächtigt, die Einziehung von 
   Stückaktien entweder mit oder ohne 
   Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die 
   Einziehung von Stückaktien ohne 
   Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil 
   der übrigen Aktien am Grundkapital gem. § 8 
   Absatz 3 AktG. Für diesen Fall ist der Vorstand 
   zudem ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
   Aktien der Gesellschaft in der Satzung 
   anzupassen (§ 237 Absatz 3 Ziffer 3. AktG). 
g) Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal 
   oder mehrmals, einzeln oder zusammen ausgeübt 
   werden. 
h) Als Schlusskurse im Sinne dieser Ermächtigung 
   gelten die an einem Handelstag letzten jeweils 
   festgestellten Börsenkurse. Die Vorschriften 
   des Wertpapiererwerbs- und 
   Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern 
   und soweit diese Anwendung finden. Der Vorstand 
   wird beim Erwerb eigener Aktien die 
   gesetzlichen Bestimmungen, insb. zur 
   vorausgesetzten möglichen Bildung von Rücklagen 
   in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb (§ 71 
   Absatz 2 Satz 2 AktG) pflichtgemäß 
   beachten. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über den 
Ausschluss des Bezugsrechts und des Andienungsrechts 
bei Erwerb und Veräußerung eigener Aktien 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG* 
 
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die 
Hauptversammlung am 26. Juni 2015 beschlossen hatte, 
ist bis zum 25. Juni 2020 befristet und soll daher 
rechtzeitig erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
beabsichtigen, der Hauptversammlung am 21. Juni 2019 
vorzuschlagen, die Gesellschaft zu ermächtigen, eigene 
Aktien mit einem höchstens auf diese Aktien 
entfallenden anteiligen Betrag von 10% des 
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung wird mit 
Beschlussfassung der Hauptversammlung wirksam und gilt 
bis zum 20. Juni 2024. Die in der Hauptversammlung der 
Gesellschaft am 26. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung 
zum Erwerb eigener Aktien wird mit Beginn der 
Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der 
vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder 
durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten trägt diesem Grundsatz Rechnung. 
Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene 
Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an 
Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der 
Verkaufsangebote erfolgen. Dabei kann die Repartierung 
nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
(Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten 
erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so einfacher 
in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch 
abwickeln lässt. Des Weiteren soll es möglich sein, 
eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück 
Aktien vorzusehen. Der hiermit einhergehende partielle 
Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der 
Aktionäre dient der Erleichterung der technischen 
Abwicklung und soll gebrochene Beträge bei der 
Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
Restbestände vermeiden, weshalb er durch ein 
Gesellschaftsinteresse sachlich gerechtfertigt ist. 
 
Der Vorstand soll insbesondere ermächtigt werden, 
Andienungsrechte an die Aktionäre auszugeben. Diese 
würden für jede vom Aktionär gehaltener Aktie der 
Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem 
Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum 
Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden 
Aktien würde eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der 
Gesellschaft an diese berechtigen 
(Andienungsverhältnis). Andienungsrechte könnten auch 
dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein 
Andienungsrecht pro einer bestimmten Anzahl von vom 
Aktionär gehaltenen Aktien zugeteilt wird. Bruchteile 
von Andienungsrechten würden nicht zugeteilt werden; 
für diesen Fall würden die entsprechenden 
Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Dies wäre 
erforderlich, um einen Erwerb auf diesem Wege technisch 
durchführen zu können. Da der partielle Ausschluss 
eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre nur 
geringe Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre hat, 
erscheint er in Ansehung der verfolgten Zwecke als 
angemessen. 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, die erworbenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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