DJ DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: InnoTec TSS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-10 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. InnoTec TSS Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0005405104 / WKN: 540510 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am Freitag, den 21. Juni 2019, um 13.00 Uhr, im CCD Congress Center Düsseldorf Süd, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum 28, (Eingang neben der Stadthalle). *Tagesordnung* *Tagesordnungspunkt 1* Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die InnoTec TSS Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss gefasst werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss schon gebilligt wurden. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher hierzu und zu den weiteren genannten Vorlagen nicht. *Tagesordnungspunkt 2* *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 13.023.063,19 Euro wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von 0,75 Euro je Stückaktie auf das in 9.570.000 Stückaktien eingeteilte 7.177.500,00 Euro dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von 15.312.000,00 Euro = Gewinnvortrag 5.845.563,19 Euro Bilanzgewinn 13.023.063,19 Euro Hinweis: Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 26. Juni 2019. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten sollte, die dann nicht dividendenberechtigt wären, wird der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie in Höhe von 0,75 Euro den Ausweis einer entsprechend geminderten Verteilung an die Aktionäre und eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsieht. *Tagesordnungspunkt 3* *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. *Tagesordnungspunkt 4* *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. *Tagesordnungspunkt 5* *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. *Tagesordnungspunkt 6* *Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden sowie über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien und zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien* Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die Hauptversammlung am 26. Juni 2015 beschlossen hatte, ist bis zum 25. Juni 2020 befristet und soll daher rechtzeitig erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die Hauptversammlung vom 26. Juni 2015 erteilt hat, wird aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. Juni 2024 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen - zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 ff. AktG zuzurechnen sind - zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. c) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt werden und auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. d) Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten. (1) Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Gegenwert für den Erwerb je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der gewichtete arithmetische Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Spezialistenmodell (vormals Parketthandel, oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) und als Schlusskurse an der Münchner Wertpapierbörse während der letzten fünf Handelstage vor der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb der eigenen Aktien festgestellt werden. (2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der gewichtete arithmetische Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Spezialistenmodell (vormals Parketthandel, oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) und als Schlusskurse an der Münchner Wertpapierbörse während des sechsten bis dritten Handelstages (jeweils einschließlich) vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten festgestellt werden. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten nicht unerhebliche Abweichungen des Börsenkurses vom festgesetzten Kaufpreis bzw. den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. Referenzzeitraum für den maßgeblichen Börsenkurs sind in diesem Fall die drei Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung; die vorgenannte 10 % Grenze für das Über- oder Unterschreiten des maßgeblichen Börsenkurses ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des Erwerbs kann begrenzt werden. Sollte das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Erwerbsvolumen überschreiten, kann die Annahme - unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts - im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien (Andienungsquoten) anstatt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme von geringen Stückzahlen der zum Erwerb angebotenen bzw. angedienten Aktien der
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May 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
Gesellschaft von bis zu 100 Stück je Aktionär kann - ebenfalls unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts - vorgesehen werden sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. einer an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. Der Vorstand ist insbesondere ermächtigt, Andienungsrechte an die Aktionäre auszugeben. Diese würden für jede vom Aktionär gehaltener Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien würde eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese berechtigen (Andienungsverhältnis). Andienungsrechte könnten auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro einer bestimmten Anzahl von vom Aktionär gehaltenen Aktien zugeteilt wird. Bruchteile von Andienungsrechten würden nicht zugeteilt werden; für diesen Fall würden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu denen bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, würde nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen unter Buchstabe d) (2) bestimmt werden und gegebenenfalls angepasst werden. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. e) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Bei einem Angebot an alle Aktionäre kann der Vorstand das Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: (1) Die erworbenen eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere zum Zwecke der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. (2) Die erworbenen eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden; anzurechnen sind ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die erworbenen eigenen Aktien ganz oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Er ist im Rahmen der Einziehung ferner ermächtigt, die Einziehung von Stückaktien entweder mit oder ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gem. § 8 Absatz 3 AktG. Für diesen Fall ist der Vorstand zudem ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Absatz 3 Ziffer 3. AktG). g) Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen ausgeübt werden. h) Als Schlusskurse im Sinne dieser Ermächtigung gelten die an einem Handelstag letzten jeweils festgestellten Börsenkurse. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden. Der Vorstand wird beim Erwerb eigener Aktien die gesetzlichen Bestimmungen, insb. zur vorausgesetzten möglichen Bildung von Rücklagen in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb (§ 71 Absatz 2 Satz 2 AktG) pflichtgemäß beachten. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über den Ausschluss des Bezugsrechts und des Andienungsrechts bei Erwerb und Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die Hauptversammlung am 26. Juni 2015 beschlossen hatte, ist bis zum 25. Juni 2020 befristet und soll daher rechtzeitig erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, der Hauptversammlung am 21. Juni 2019 vorzuschlagen, die Gesellschaft zu ermächtigen, eigene Aktien mit einem höchstens auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag von 10% des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung der Hauptversammlung wirksam und gilt bis zum 20. Juni 2024. Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten trägt diesem Grundsatz Rechnung. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Dabei kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so einfacher in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Des Weiteren soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Der hiermit einhergehende partielle Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre dient der Erleichterung der technischen Abwicklung und soll gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände vermeiden, weshalb er durch ein Gesellschaftsinteresse sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand soll insbesondere ermächtigt werden, Andienungsrechte an die Aktionäre auszugeben. Diese würden für jede vom Aktionär gehaltener Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien würde eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese berechtigen (Andienungsverhältnis). Andienungsrechte könnten auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro einer bestimmten Anzahl von vom Aktionär gehaltenen Aktien zugeteilt wird. Bruchteile von Andienungsrechten würden nicht zugeteilt werden; für diesen Fall würden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Dies wäre erforderlich, um einen Erwerb auf diesem Wege technisch durchführen zu können. Da der partielle Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre nur geringe Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre hat, erscheint er in Ansehung der verfolgten Zwecke als angemessen. Der Vorstand soll ermächtigt werden, die erworbenen
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