DJ DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: InnoTec TSS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
InnoTec TSS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 21.06.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-10 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
InnoTec TSS Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN:
DE0005405104 / WKN: 540510 Einladung zur
Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der
InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am
Freitag, den 21. Juni 2019, um 13.00 Uhr, im CCD
Congress Center Düsseldorf Süd, Stockumer
Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum 28,
(Eingang neben der Stadthalle).
*Tagesordnung*
*Tagesordnungspunkt 1*
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des
zusammengefassten Lageberichts für die InnoTec TSS
Aktiengesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2018 und des Vorschlags des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. §§ 289a Abs.
1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss
gefasst werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss
schon gebilligt wurden. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)
festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung bedarf es daher hierzu und zu den
weiteren genannten Vorlagen nicht.
*Tagesordnungspunkt 2*
*Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von
13.023.063,19 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,75 Euro je
Stückaktie auf das in 9.570.000
Stückaktien eingeteilte 7.177.500,00 Euro
dividendenberechtigte
Grundkapital in Höhe von
15.312.000,00 Euro =
Gewinnvortrag 5.845.563,19 Euro
Bilanzgewinn 13.023.063,19 Euro
Hinweis:
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 ist der Anspruch auf
Auszahlung der Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig, mithin am 26. Juni 2019. Zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft
keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten
sollte, die dann nicht dividendenberechtigt wären, wird
der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer
unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie
in Höhe von 0,75 Euro den Ausweis einer entsprechend
geminderten Verteilung an die Aktionäre und eines
entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsieht.
*Tagesordnungspunkt 3*
*Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand
Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen.
*Tagesordnungspunkt 4*
*Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2018
zu erteilen.
*Tagesordnungspunkt 5*
*Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss-
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu
bestellen.
*Tagesordnungspunkt 6*
*Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden
sowie über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum
Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien und zum
Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie
zur Einziehung eigener Aktien*
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die
Hauptversammlung am 26. Juni 2015 beschlossen hatte,
ist bis zum 25. Juni 2020 befristet und soll daher
rechtzeitig erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien,
welche die Hauptversammlung vom 26. Juni 2015
erteilt hat, wird aufgehoben.
b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20.
Juni 2024 eigene Aktien in einem Umfang von bis
zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer
ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen
- zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach §§ 71 ff. AktG zuzurechnen sind - zu
keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigen.
c) Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die
Gesellschaft ausgeübt werden und auch durch
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre
oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt
werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke
des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
d) Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2)
mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen
Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von
Verkaufsangeboten.
(1) Beim Erwerb eigener Aktien über die
Börse darf der Gegenwert für den Erwerb
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
maßgeblichen Börsenkurs der Aktien
der Gesellschaft nicht um mehr als 10 %
über- oder unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs im Sinne
der Ermächtigung gilt der gewichtete
arithmetische Mittelwert der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft, die als
Schlusskurse an der Frankfurter
Wertpapierbörse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel, oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) und als Schlusskurse an
der Münchner Wertpapierbörse während der
letzten fünf Handelstage vor der
Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb
der eigenen Aktien festgestellt werden.
(2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über
ein öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft oder mittels
einer öffentlichen Aufforderung an die
Aktionäre zur Abgabe von
Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
maßgeblichen Börsenkurs der Aktien
der Gesellschaft nicht um mehr als 10 %
über- oder unterschreiten.
Als maßgeblicher Börsenkurs im
Sinne der Ermächtigung gilt der
gewichtete arithmetische Mittelwert der
Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft,
die als Schlusskurse an der Frankfurter
Wertpapierbörse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel, oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) und als Schlusskurse an
der Münchner Wertpapierbörse während des
sechsten bis dritten Handelstages
(jeweils einschließlich) vor dem
Tag der Veröffentlichung des Angebots
bzw. der Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten festgestellt werden.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines
Kaufangebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten nicht unerhebliche
Abweichungen des Börsenkurses vom
festgesetzten Kaufpreis bzw. den
Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw.
Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten angepasst werden.
Referenzzeitraum für den
maßgeblichen Börsenkurs sind in
diesem Fall die drei Handelstage vor dem
Tag der Veröffentlichung einer etwaigen
Anpassung; die vorgenannte 10 % Grenze
für das Über- oder Unterschreiten
des maßgeblichen Börsenkurses ist
auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen des Erwerbs kann begrenzt
werden. Sollte das Volumen der
angebotenen Aktien das vorgesehene
Erwerbsvolumen überschreiten, kann die
Annahme - unter insoweit partiellem
Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts - im Verhältnis der
jeweils angebotenen Aktien
(Andienungsquoten) anstatt nach dem
Verhältnis der Beteiligung der
andienenden Aktionäre an der
Gesellschaft (Beteiligungsquoten)
erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
von geringen Stückzahlen der zum Erwerb
angebotenen bzw. angedienten Aktien der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: -2-
Gesellschaft von bis zu 100 Stück je
Aktionär kann - ebenfalls unter insoweit
partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts - vorgesehen werden
sowie zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen.
Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw.
einer an die Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. Der
Vorstand ist insbesondere ermächtigt,
Andienungsrechte an die Aktionäre auszugeben.
Diese würden für jede vom Aktionär gehaltener
Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden.
Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der
Gesellschaft zum Volumen der von der
Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien würde
eine entsprechend festgesetzte Anzahl
Andienungsrechte zur Veräußerung einer
Aktie der Gesellschaft an diese berechtigen
(Andienungsverhältnis). Andienungsrechte
könnten auch dergestalt zugeteilt werden, dass
jeweils ein Andienungsrecht pro einer
bestimmten Anzahl von vom Aktionär gehaltenen
Aktien zugeteilt wird. Bruchteile von
Andienungsrechten würden nicht zugeteilt
werden; für diesen Fall würden die
entsprechenden Teilandienungsrechte
ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte
der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne
Erwerbsnebenkosten), zu denen bei Ausübung des
Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft
veräußert werden kann, würde nach
Maßgabe der vorstehenden Regelungen unter
Buchstabe d) (2) bestimmt werden und
gegebenenfalls angepasst werden. Die nähere
Ausgestaltung der Andienungsrechte,
insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und
gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der
Vorstand der Gesellschaft.
e) Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund
dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
über die Börse oder über ein Angebot an alle
Aktionäre zu veräußern. Bei einem Angebot
an alle Aktionäre kann der Vorstand das
Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die
aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen
Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden
Zwecken, zu verwenden:
(1) Die erworbenen eigenen Aktien können mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung
veräußert werden, insbesondere zum
Zwecke der Durchführung von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und/oder
Beteiligungen an Unternehmen.
(2) Die erworbenen eigenen Aktien können mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre veräußert werden, wenn
die Aktien gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts gilt mit der Maßgabe,
dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts veräußerten eigenen
Aktien 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen dürfen, und zwar weder 10 %
des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der
Erteilung der Ermächtigung besteht, noch
10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt
der Ausnutzung der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Auf
die vorgenannte 10 %-Grenze werden
Aktien angerechnet, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
anderer Ermächtigungen in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert
oder ausgegeben wurden; anzurechnen sind
ferner diejenigen Aktien, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
einer Options- oder Wandlungspflicht
ausgegeben werden bzw. auszugeben sind,
sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
auf Grund einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts von
der Gesellschaft oder einer
unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der
Gesellschaft in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden.
f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, die erworbenen
eigenen Aktien ganz oder teilweise ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Er ist im Rahmen der Einziehung
ferner ermächtigt, die Einziehung von
Stückaktien entweder mit oder ohne
Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die
Einziehung von Stückaktien ohne
Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil
der übrigen Aktien am Grundkapital gem. § 8
Absatz 3 AktG. Für diesen Fall ist der Vorstand
zudem ermächtigt, die Angabe der Zahl der
Aktien der Gesellschaft in der Satzung
anzupassen (§ 237 Absatz 3 Ziffer 3. AktG).
g) Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal
oder mehrmals, einzeln oder zusammen ausgeübt
werden.
h) Als Schlusskurse im Sinne dieser Ermächtigung
gelten die an einem Handelstag letzten jeweils
festgestellten Börsenkurse. Die Vorschriften
des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern
und soweit diese Anwendung finden. Der Vorstand
wird beim Erwerb eigener Aktien die
gesetzlichen Bestimmungen, insb. zur
vorausgesetzten möglichen Bildung von Rücklagen
in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb (§ 71
Absatz 2 Satz 2 AktG) pflichtgemäß
beachten.
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über den
Ausschluss des Bezugsrechts und des Andienungsrechts
bei Erwerb und Veräußerung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG*
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, welche die
Hauptversammlung am 26. Juni 2015 beschlossen hatte,
ist bis zum 25. Juni 2020 befristet und soll daher
rechtzeitig erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat
beabsichtigen, der Hauptversammlung am 21. Juni 2019
vorzuschlagen, die Gesellschaft zu ermächtigen, eigene
Aktien mit einem höchstens auf diese Aktien
entfallenden anteiligen Betrag von 10% des
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung wird mit
Beschlussfassung der Hauptversammlung wirksam und gilt
bis zum 20. Juni 2024. Die in der Hauptversammlung der
Gesellschaft am 26. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird mit Beginn der
Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der
Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der
vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder
durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine
öffentliche Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten trägt diesem Grundsatz Rechnung.
Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene
Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an
Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der
Verkaufsangebote erfolgen. Dabei kann die Repartierung
nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so einfacher
in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch
abwickeln lässt. Des Weiteren soll es möglich sein,
eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder
kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück
Aktien vorzusehen. Der hiermit einhergehende partielle
Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der
Aktionäre dient der Erleichterung der technischen
Abwicklung und soll gebrochene Beträge bei der
Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine
Restbestände vermeiden, weshalb er durch ein
Gesellschaftsinteresse sachlich gerechtfertigt ist.
Der Vorstand soll insbesondere ermächtigt werden,
Andienungsrechte an die Aktionäre auszugeben. Diese
würden für jede vom Aktionär gehaltener Aktie der
Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem
Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum
Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden
Aktien würde eine entsprechend festgesetzte Anzahl
Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der
Gesellschaft an diese berechtigen
(Andienungsverhältnis). Andienungsrechte könnten auch
dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein
Andienungsrecht pro einer bestimmten Anzahl von vom
Aktionär gehaltenen Aktien zugeteilt wird. Bruchteile
von Andienungsrechten würden nicht zugeteilt werden;
für diesen Fall würden die entsprechenden
Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Dies wäre
erforderlich, um einen Erwerb auf diesem Wege technisch
durchführen zu können. Da der partielle Ausschluss
eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre nur
geringe Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre hat,
erscheint er in Ansehung der verfolgten Zwecke als
angemessen.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, die erworbenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: -3-
eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere zum Zwecke der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. Die Gesellschaft soll so die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Diese Form der Gegenleistung ist häufig im internationalen und nationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsziele erforderlich. Durch die Hingabe von Aktien bei Unternehmensakquisitionen kann die Liquidität der Gesellschaft zudem geschont werden. Häufig fordern Verkäufer von Unternehmen auch eine Beteiligung am Käufer als Gegenleistung, um so am weiteren Unternehmenserfolg teilhaben zu können. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft die notwendige Flexibilität verliehen, eigene Aktien als Akquisitionswährung einsetzen zu können und so auf für sie vorteilhafte Angebote zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen flexibel reagieren zu können. Bei Sacheinlagen muss der Wert der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung angemessen sein, so dass relevante Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre daher nicht zu befürchten sind. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig im Interesse der Gesellschaft prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erreichung des mit der Ausgabe der Aktien verfolgten Zwecks im Gesellschaftsinteresse geeignet und erforderlich und in Ansehung der Aktionärsinteressen angemessen ist. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu veräußern. Für die künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft ist eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital von besonderer Bedeutung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt aufnehmen zu können und ggf. eigene Aktien in dem genannten Rahmen flexibel zu veräußern. Die Gesellschaft muss insoweit auch in der Lage sein, sich weitere Investorengruppen erschließen zu können. Dies kann im Einzelfall auch den Erwerb eigener Aktien und die Nutzung dieser Aktien zur Weitergabe an bestimmte Investoren erfordern. Durch eine marktnahe Preisfestsetzung werden dabei ein möglichst hoher Veräußerungsertrag und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel erreicht. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen dabei gegen Barzahlung nur zu einem Preis an Dritte verkauft werden, der sich vom Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterscheidet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für eigene Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien durch den Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird grundsätzlich nicht mehr als 5% des aktuellen Börsenkurses betragen. Relevante Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre sind daher nicht zu befürchten. Die Interessen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte gegen Barzahlung weitergehend dadurch geschützt, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch - falls dieser Wert geringer ist - 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden; anzurechnen sind ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. So wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass durch einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss keine Verwässerung ihrer Beteiligung verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Soweit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu ermächtigt werden soll, bei einer Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen eines an die Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, dient dies dazu, die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch problemlos durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien würden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung unterrichten. _ENDE DER TAGESORDNUNG_ *Weitere Angaben und Hinweise* *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Gem. § 14 Absatz 1 der Satzung kann die Anmeldung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der Vorstand in der Einberufung bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Anmeldung der Textform (§ 126b BGB) bedarf. Die Berechtigung zur Teilnahme ist gem. § 14 Absatz 2 der Satzung durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Freitag, den 31. Mai 2019, 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Freitag, den 14. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: InnoTec TSS Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main E-Mail: WP.HV@db-is.com Fax: +49 69 12012-86045 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden Eintrittskarten zur Verfügung gestellt. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen Abwicklung dienen. *Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: InnoTec TSS Aktiengesellschaft: -4-
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt '*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*' erforderlich. Bevollmächtigung von Dritten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 135 AktG Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bedürfen der Textform. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten oder das auf der Internetseite www.innotectss.de in der Rubrik 'Investor Relations / Hauptversammlung' zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht; möglich ist es daher auch, dass Aktionäre eine Vollmacht anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt. Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die Gesellschaft zu übermitteln oder (ii) gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Im letztgenannten Fall bedarf es des Nachweises gegenüber der Gesellschaft in Textform. Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: InnoTec TSS Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Fax: +49 2203 20229 - 11, E-Mail: innotec2019@aaa-hv.de. Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt '*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*' erforderlich sind. Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem zur Abstimmung über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der Hauptversammlung ausgehändigten Stimmkartenbogen beigefügt bzw. in der Hauptversammlung erhältlich ist - ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das auf der Internetseite www.innotectss.de in der Rubrik 'Investor Relations / Hauptversammlung' zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Mittwoch, den 19. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln: InnoTec TSS Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Fax: +49 2203 20229 - 11, E-Mail: innotec2019@aaa-hv.de. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt '*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*' erforderlich. Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle werden die Stimmrechtsvertreter von einer ihnen erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf ihrer Vollmacht keinen Gebrauch machen. *Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Dienstag, der 21. Mai 2019, 24.00 Uhr MESZ. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten: InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Vorstand, Grunerstraße 62, 40239 Düsseldorf Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.innotectss.de im Bereich 'Investor Relations / Hauptversammlung' veröffentlicht, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und einem europäischen Medienbündel zur Veröffentlichung zugeleitet. *Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)* Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen Handlung bedarf. Es können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestellt werden (Gegenanträge) bzw. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemacht werden (Wahlvorschläge), soweit die Tagesordnung entsprechende Wahlen vorsieht. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gem. den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Donnerstag, den 06. Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse eingehen: InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Grunerstr. 62, 40239 Düsseldorf, Telefax: +49 211 6107 0 - 14, info@innotectss.de Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
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May 10, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
einer zugänglich zu machenden Begründung über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.innotectss.de
im Bereich 'Investor Relations / Hauptversammlung'
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen gem. den §§ 126, 127 AktG
hierfür im Übrigen erfüllt sind. Unter der
vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab
fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur
Abstimmung gelangen werden, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
*Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung
(§ 131 Absatz 1 AktG)*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
verweigern.
*Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
hat die InnoTec TSS Aktiengesellschaft insgesamt
9.570.000 Stückaktien ausgegeben. Jede Aktie gewährt in
der Hauptversammlung eine Stimme. Zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung hält die InnoTec
TSS Aktiengesellschaft keine eigenen Aktien.
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft / weitergehende Informationen zu den
Rechten der Aktionäre*
Die Unterlagen zur Tagesordnung können von der
Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.innotectss.de
im Bereich 'Investor Relations / Hauptversammlung'
eingesehen werden. Die Unterlagen liegen überdies von
der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Grunerstr. 62, 40239
Düsseldorf und in der Hauptversammlung zur Einsicht der
Aktionäre aus.
Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. §
124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft
www.innotectss.de
im Bereich 'Investor Relations / Hauptversammlung'
zugänglich sein.
Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an
auch weitergehende Informationen zu den Rechten der
Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, §
127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.
*Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum
Datenschutz*
Die InnoTec TSS Aktiengesellschaft verarbeitet als
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene
Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen
Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche
unterliegt (z.B. Publikations- und
Offenlegungspflichten). Personenbezogene Daten liegen
nur dann vor, soweit es sich jeweils um natürliche
Personen handelt. Die in Deutschland geltenden
anwendbaren Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.
Der Verantwortliche ist unter folgenden
Kontaktmöglichkeiten erreichbar:
InnoTec TSS Aktiengesellschaft
vertreten durch den Vorstand
Grunerstraße 62, 40239 Düsseldorf
Telefon: 0211-61070-0, Telefax: 0211-61070-14
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des
jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem
Aktionär ermächtigt sind, im eigenen Namen das
Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname,
Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt bzw.
bekannt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der
Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz)
und Nummer der Eintrittskarte.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem
folgende personenbezogenen Daten verarbeitet: Name und
Vorname sowie Anschrift. Soweit uns diese
personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder
Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung zur
Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung
oder aber der Stellung eines Ergänzungsverlangens nach
§ 122 AktG oder der Übersendung eines Gegenantrags
oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG übermittelt
werden, übermittelt die Depotbank des betreffenden
Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126,
127 AktG gestellt, werden diese einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der
Gesellschaft und damit öffentlich zugänglich gemacht.
In der Hauptversammlung ist gem. § 129 AktG das
Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen
Teilnehmern zugänglich zu machen. Das
Teilnehmerverzeichnis enthält nach Maßgabe von §
129 AktG die dort genannten personenbezogenen Daten der
Teilnehmer der Hauptversammlung bzw. des vertretenen
Aktionärs, u.a. Namen und Wohnort sowie bei die Zahl
der von jedem Anwesenden vertretenen Aktien unter
Angabe ihrer Gattung. Jedem Aktionär ist zudem auf
Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung
Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren. Die
personenbezogenen Daten werden im Rahmen der
gesetzlichen Pflichten gespeichert und nach Ablauf der
sich daraus ergebenden Aufbewahrungspflichten gelöscht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Wahrnehmung der Rechte als Aktionär zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Art. 6 (1) c) DS-GVO. Die Dienstleister der
Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft als
Verantwortlichem. Betroffene Personen haben bei
Bestehen der entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15
DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Einschränkung
(Art. 18 DS-GVO), Widerspruch (Art. 21 DS-GVO),
Übertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) und Löschung
(Art. 17 DS-GVO) bezüglich ihrer personenbezogenen
Daten. Diese Rechte können betroffene Personen
gegenüber der InnoTec TSS Aktiengesellschaft
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend
machen:
InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Grunerstraße 62, 40239 Düsseldorf
Telefon: 0211-61070-0, Telefax: 0211-61070-14
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DS-GVO zu.
Düsseldorf, im Mai 2019
*InnoTec TSS Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2019-05-10 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Grunerstrasse 62
40239 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: info@innotectsss.de
Internet: https://www.innotectss.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
809963 2019-05-10
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