DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Wirecard AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-10 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Wirecard AG Aschheim ISIN: DE0007472060 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den *18. Juni 2019*, um 10:00 Uhr in der Messe München, Halle C6 (Zugang über den Eingang Nordost), Paul-Henri-Spaak-Str. 18, 81829 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *TAGESORDNUNG* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2018* Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns des Geschäftsjahres 2018* Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 sollen EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 167.833.280,20 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt eines Betrages von EUR 24.713.117,20; b) Vortrag eines Betrages in Höhe von EUR 143.120.163,00 auf neue Rechnung. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor - gestützt auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses - zu beschließen: Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2019 bestellt. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 6. *Wahl zum Aufsichtsrat* Mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 endet die Amtszeit von Herrn Alfons Henseler im Aufsichtsrat, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat der Wirecard AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Thomas Eichelmann, ehem. Geschäftsführer der ATON GmbH, wohnhaft in München, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Der Wahlvorschlag strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Anforderungsprofils für den Aufsichtsrat an, welches die Ziele für die Zusammensetzung, ein Kompetenzprofil für den Gesamtaufsichtsrat und ein Diversitätskonzept in sich vereint. Das Anforderungsprofil sowie der Stand seiner Umsetzung sind im Corporate Governance Bericht veröffentlicht, der ab dem Tag der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter ir.wirecard.de/hauptversammlung als separates Dokument abrufbar ist und zudem als Bestandteil des Geschäftsberichts 2018 veröffentlicht ist. *Ergänzende Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* Herr Thomas Eichelmann ist derzeit Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: - Sparkasse München, München, Deutschland - Mitglied des Wirtschaftsbeirats *Ergänzende Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK* Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Eichelmann einerseits und dem Unternehmen, den Organen der Wirecard AG oder einem wesentlich an der Wirecard AG beteiligten Aktionär andererseits. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Eichelmann vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung seines Mandats erbringen kann. Weitere Angaben zu Herrn Eichelmann sind im Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt und ab dem Tag der Einberufung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter ir.wirecard.de/hauptversammlung abrufbar. 7. *Beschlussfassung über Änderungen von § 14 der Satzung* § 14 der Satzung sieht in der gegenwärtigen Fassung noch keine Vergütung für Ausschusstätigkeiten vor. Um der inzwischen erfolgten Einrichtung von Ausschüssen des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen, soll eine entsprechende Regelung eingefügt werden, die bereits für die bisher im laufenden Geschäftsjahr eingerichteten Ausschüsse bis zur Eintragung der Satzungsänderung Anwendung finden soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 14 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 120.000,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache dieses Betrages. Bestehen Ausschüsse des Aufsichtsrats, erhalten deren Mitglieder für die Tätigkeit darin zusätzlich die folgenden Beträge, wenn der entsprechende Ausschuss in dem betreffenden Geschäftsjahr getagt hat: a) Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Risiko- und Complianceausschusses EUR 30.000. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und des Risiko- und Complianceausschusses erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Anderthalbfache; b) Mitglieder anderer Ausschüsse EUR 17.500. Vorsitzende anderer Ausschüsse erhalten das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Anderthalbfache. Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt. Bei Überschreiten dieser Zahl sind die
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beiden höchstdotierten Funktionen maßgeblich. Die Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats wird ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2019 gewährt. (2) Die Vergütungen gemäß vorstehendem Absatz 1 sind zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines Kalenderquartals. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem Ausschuss angehören bzw. die Position des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses innehaben, erhalten die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. (3) Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an jeder Präsenzsitzung des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.250,00 pro Sitzungstag, zahlbar nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem die entsprechenden Sitzungen stattgefunden haben. Findet an einem Tag sowohl eine Sitzung des Aufsichtsrats als auch eines Ausschusses oder Sitzungen mehrerer Ausschüsse statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. (4) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einschließlich einer auf die Vergütung und den Auslagenersatz zu entrichtenden Umsatzsteuer. Außerdem werden etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeträge für Sozialversicherungen bezahlt oder dem Aufsichtsratsmitglied erstattet. (5) Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherun g (D&O Versicherung) zu marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' Die derzeit gültige Satzung der Wirecard AG sowie eine Synopse der vorgeschlagenen Satzungsänderungen sind ab dem Tag der Einberufung zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter ir.wirecard.de/hauptversammlung abrufbar. 8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019/I und entsprechende Satzungsänderung* Am 24. April 2019 haben sich die Gesellschaft und die SOFTBANK GROUP CORP., Japan ('*SoftBank*' und zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen, '*SoftBank Group*'), in einem _Memorandum of Understanding_ ('*MoU*') darauf verständigt, eine strategische Partnerschaft im Bereich digitaler Lösungen für Zahlungsdienstleistungen zu verfolgen. Diese Partnerschaft beinhaltet, dass die SoftBank Group die geografische Expansion der Gesellschaft insbesondere nach Japan und Südkorea unterstützt und der Gesellschaft zugleich die Zusammenarbeit mit den globalen Portfoliogesellschaften der SoftBank Group für die Bereiche digitale Zahlungen, Analytics/Künstliche Intelligenz (AI) sowie weitere innovative digitale Finanzdienstleistungen ermöglicht (die '*Zusammenarbeit*'). Des Weiteren ist geplant, die gemeinsame Zusammenarbeit auf den Bereich digitaler Kreditvergabe zu erweitern, um die hochwertigen Kundenportfolios, die starke Liquidität und die innovativen Finanzdienstleistungen der SoftBank Group für die Gesellschaft vorteilhaft zu nutzen. In Zusammenhang mit dem MoU und im Hinblick auf die angestrebte strategische Partnerschaft haben die Gesellschaft und SoftBank auch eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach ein von SoftBank zu bestimmendes Unternehmen der SoftBank Group vorbehaltlich des Eintritts bestimmter Bedingungen, nämlich der Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung auf Basis des MoU, des Ausbleibens wesentlicher nachteiliger Änderungen bezogen auf die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG und des Vorliegens eines wirksamen Hauptversammlungsbeschlusses entsprechend dieses Beschlussvorschlags, einen Betrag von EUR 900 Millionen im Rahmen einer Wandelanleihe in die Gesellschaft investieren und damit die Gelegenheit erhalten soll, sich mit bis zu rund 5,6 % am Grundkapital (auf derzeitiger Basis) an der Gesellschaft zu beteiligen. Die Begebung dieser Wandelanleihe ist dabei sowohl Voraussetzung als auch wesentliche Grundlage der angestrebten strategischen Partnerschaft und daher auch Gegenstand dieses Beschlussvorschlags. Um die Wandelschuldverschreibungen ausschließlich an ein Unternehmen der SoftBank Group ausgeben zu können, soll das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Zur Bedienung der Wandelschuldverschreibungen soll ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 8.1 *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre* 1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende unbesicherte, nicht nachrangige Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag in Höhe von EUR 900.000.000,00 (in Worten: Euro neunhundert Millionen), eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen (die '*Wandelschuldverschreibungen*') im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00 (der '*Nennbetrag*'), mit einer Laufzeit von fünf (5) Jahren zu begeben (die '*Wandelanleihe 2019/2024*'). Der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen entspricht ihrem Nennbetrag. Die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag. Die Wandelschuldverschreibungen gewähren ihren Inhabern Wandlungsrechte auf anfänglich insgesamt bis zu 6.923.076 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft (die '*Aktien*'), für deren Ausgabe ein bedingtes Kapital geschaffen werden soll. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 130,00 je Aktie. 2. Die Wandelschuldverschreibungen können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft im In- oder Ausland ausgegeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungsrechte auf die Aktien zu gewähren. 3. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen wird ausgeschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, zur Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen ausschließlich ein von SoftBank zu bestimmendes Unternehmen der SoftBank Group (einschließlich eines von einem Unternehmen der SoftBank Group gemanagten Fonds) zuzulassen. 4. Der Vorstand wird ermächtigt, für die auszugebenden Wandelschuldverschreibungen insbesondere die folgenden Ausstattungsmerkmale vorzusehen: 4.1 Nennbetrag und Einteilung Die auf den Inhaber lautenden unbesicherten, nicht nachrangigen Wandelschuldverschreibungen haben einen Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 (in Worten: Euro neunhundert Millionen) und sind eingeteilt in 9.000 untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00. Der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen entspricht ihrem Nennbetrag. 4.2 Status Die Verpflichtungen der Gesellschaft aus den Wandelschuldverschreibungen sind untereinander gleichrangig und haben mindestens den gleichen Rang wie alle anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Ansprüche gegen die Gesellschaft. 4.3 Verzinsung Die Wandelschuldverschreibungen werden mit jährlich 1,90 % auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich zahlbar. 4.4 Laufzeit Die Wandelschuldverschreibungen haben, vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung, eine Laufzeit von fünf (5) Jahren ab dem Ausgabetag. Die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag. 4.5 Wandlungsrecht, Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis, Ausübung des Wandlungsrechts Die Gesellschaft gewährt jedem Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht (das '*Wandlungsrecht*'), an jedem Geschäftstag während des Wandlungszeitraums jede Wandelschuldverschreibung ganz, nicht jedoch teilweise, in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie zu wandeln.
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Der Wandlungspreis beträgt anfänglich EUR 130,00 je Aktie (der '*Wandlungspreis*'), vorbehaltlich einer Anpassung gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen (die '*Wandelanleihebedingungen*'). Das Wandlungsverhältnis (das '*Wandlungsverhältnis*') entspricht dem Nennbetrag einer Wandelschuldverschreibung geteilt durch den am Wandlungstag geltenden Wandlungspreis. Verbleibende Bruchteile werden in Geld ausgeglichen. Das Wandlungsrecht für die Wandelschuldverschreibungen kann durch einen Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ab dem 40. Geschäftstag nach dem Ausgabetag jederzeit bis zum Geschäftstag, der dem Endfälligkeitstag unmittelbar vorausgeht, (der '*Wandlungszeitraum*') ausgeübt werden, vorbehaltlich bestimmter Ausschlusszeiträume oder einer vorzeitigen Kündigung. 4.6 Bereitstellung von Aktien; Dividenden Die bei Ausübung des Wandlungsrechts für die Wandelschuldverschreibungen zu gewährenden Aktien sollen aus bedingtem Kapital stammen. Die Anleihebedingungen können auch die Lieferung neuer Aktien aus genehmigtem Kapital oder bestehender Aktien vorsehen. Neue Aktien, die aufgrund der Wandlung ausgegeben werden, sind ab Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst worden ist, sowie für alle folgenden Geschäftsjahre der Gesellschaft dividendenberechtigt. 4.7 Verwässerungsschutz Der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibungen wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG nach den näheren Bestimmungen der Wandelanleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- bzw. Optionsanleihen begibt oder garantiert und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen hierbei kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts zustehen würde. Die Wandelanleihebedingungen sehen auch für andere Kapitalmaßnahmen oder andere vergleichbare Ereignisse, die zu einer wirtschaftlichen Minderung des Werts der ausgegebenen Aktien führen können (z.B. Kontrollerwerb durch Dritte, Dividendenausschüttungen, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits und Umwandlungsmaßnahmen), eine Anpassung des Wandlungspreises vor. 4.8 Kündigung durch Inhaber der Wandelschuldverschreibungen Jeder Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ist in bestimmten, in den Wandelanleihebedingungen festzusetzenden Fällen berechtigt, sämtliche Ansprüche aus den Wandelschuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung (die '*Kündigungserklärung*') gegenüber der Gesellschaft zu kündigen und fällig zu stellen und Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der darauf bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. 4.9 Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen im Falle eines Kontrollerwerbs oder einer Verschmelzung Falls die Gesellschaft einen Kontrollerwerb oder eine Verschmelzung bekanntgemacht hat, ist jeder Inhaber der Wandelschuldverschreibungen nach seiner Wahl berechtigt, von der Gesellschaft die Rückzahlung einzelner oder aller seiner Wandelschuldverschreibungen, für welche das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung fällig gestellt wurden, zum Nennbetrag zuzüglich der darauf bis zum festgelegten Tag der Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. 5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Ausstattungsmerkmale der Wandelschuldverschreibungen und weitere Einzelheiten der Wandelanleihebedingungen festzulegen. 6. Die Ermächtigung für die Begebung der Wandelanleihe 2019/2024 gilt bis zum 31. Dezember 2019. Der Vorstand kann jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist von der Ausnutzung dieser Ermächtigung absehen; eine Pflicht zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen wird durch diesen Hauptversammlungsbeschluss nicht begründet. 8.2 *Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019/I* Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (das '*Bedingte Kapital 2019/I*'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft im In- oder Ausland ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von Wandlungsrechten Gebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung, die nur ihre Fassung betreffen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe der Wandelanleihe 2019/2024 nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I nach Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen. 8.3 *Satzungsänderung* § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt: '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 8.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft im In- oder Ausland ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von Wandlungsrechten Gebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer
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