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Dow Jones News
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DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wirecard AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Wirecard AG Aschheim ISIN: DE0007472060 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der am Dienstag, den *18. Juni 2019*, um 10:00 Uhr in 
der Messe München, Halle C6 (Zugang über den Eingang 
Nordost), Paul-Henri-Spaak-Str. 18, 81829 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018 sowie des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
   damit festgestellt ist. Die vorgelegten 
   Unterlagen dienen der Unterrichtung der 
   Hauptversammlung über das abgelaufene 
   Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie 
   des Konzerns. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns 
   des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 
   sollen EUR 0,20 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ausgeschüttet werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 
   EUR 167.833.280,20 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
      EUR 0,20 je dividendenberechtigter 
      Stückaktie, d.h. insgesamt eines Betrages 
      von EUR 24.713.117,20; 
   b) Vortrag eines Betrages in Höhe von EUR 
      143.120.163,00 auf neue Rechnung. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 
   2018 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im 
   Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. 
   Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz seines 
   Prüfungsausschusses - zu beschließen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2019 bestellt. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im 
   Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das 
   ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine 
   begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 
   endet die Amtszeit von Herrn Alfons Henseler im 
   Aufsichtsrat, so dass eine Neuwahl erforderlich 
   ist. 
 
   Der Aufsichtsrat der Wirecard AG setzt sich 
   gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 
   Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Thomas Eichelmann, ehem. Geschäftsführer 
   der ATON GmbH, wohnhaft in München, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
   für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über seine Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als 
   Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag strebt die Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Anforderungsprofils für 
   den Aufsichtsrat an, welches die Ziele für die 
   Zusammensetzung, ein Kompetenzprofil für den 
   Gesamtaufsichtsrat und ein Diversitätskonzept in 
   sich vereint. Das Anforderungsprofil sowie der 
   Stand seiner Umsetzung sind im Corporate 
   Governance Bericht veröffentlicht, der ab dem Tag 
   der Einberufung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   ir.wirecard.de/hauptversammlung 
 
   als separates Dokument abrufbar ist und zudem als 
   Bestandteil des Geschäftsberichts 2018 
   veröffentlicht ist. 
 
   *Ergänzende Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG* 
 
   Herr Thomas Eichelmann ist derzeit Mitglied in 
   folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremien: 
 
   - Sparkasse München, München, Deutschland - 
     Mitglied des Wirtschaftsbeirats 
 
   *Ergänzende Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK* 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   keine für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
   Eichelmann einerseits und dem Unternehmen, den 
   Organen der Wirecard AG oder einem wesentlich an 
   der Wirecard AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Eichelmann 
   vergewissert, dass er den zu erwartenden 
   Zeitaufwand für die Erfüllung seines Mandats 
   erbringen kann. 
 
   Weitere Angaben zu Herrn Eichelmann sind im 
   Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt und ab 
   dem Tag der Einberufung auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   ir.wirecard.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
7. *Beschlussfassung über Änderungen von § 14 
   der Satzung* 
 
   § 14 der Satzung sieht in der gegenwärtigen 
   Fassung noch keine Vergütung für 
   Ausschusstätigkeiten vor. Um der inzwischen 
   erfolgten Einrichtung von Ausschüssen des 
   Aufsichtsrats Rechnung zu tragen, soll eine 
   entsprechende Regelung eingefügt werden, die 
   bereits für die bisher im laufenden Geschäftsjahr 
   eingerichteten Ausschüsse bis zur Eintragung der 
   Satzungsänderung Anwendung finden soll. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 14 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
        für jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
        Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste 
        Vergütung in Höhe von EUR 120.000,00. Der 
        Vorsitzende erhält das Doppelte und der 
        stellvertretende Vorsitzende erhält das 
        Eineinhalbfache dieses Betrages. Bestehen 
        Ausschüsse des Aufsichtsrats, erhalten 
        deren Mitglieder für die Tätigkeit darin 
        zusätzlich die folgenden Beträge, wenn 
        der entsprechende Ausschuss in dem 
        betreffenden Geschäftsjahr getagt hat: 
 
        a) Mitglieder des Prüfungsausschusses 
           und des Risiko- und 
           Complianceausschusses EUR 30.000. Der 
           Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
           und des Risiko- und 
           Complianceausschusses erhält das 
           Doppelte, der stellvertretende 
           Vorsitzende das Anderthalbfache; 
        b) Mitglieder anderer Ausschüsse EUR 
           17.500. Vorsitzende anderer 
           Ausschüsse erhalten das Doppelte, der 
           stellvertretende Vorsitzende das 
           Anderthalbfache. 
 
        Ausschusstätigkeiten werden für höchstens 
        zwei Ausschüsse berücksichtigt. Bei 
        Überschreiten dieser Zahl sind die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -2-

beiden höchstdotierten Funktionen 
        maßgeblich. 
 
        Die Vergütung für die Tätigkeit in 
        Ausschüssen des Aufsichtsrats wird ab dem 
        Beginn des Geschäftsjahres 2019 gewährt. 
   (2) Die Vergütungen gemäß vorstehendem 
       Absatz 1 sind zahlbar in vier gleichen 
       Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines 
       Kalenderquartals. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die nicht 
       während eines vollen Geschäftsjahres dem 
       Aufsichtsrat bzw. einem Ausschuss 
       angehören bzw. die Position des 
       Vorsitzenden oder des stellvertretenden 
       Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder 
       eines Ausschusses innehaben, erhalten 
       die Vergütung zeitanteilig unter 
       Aufrundung auf volle Monate. 
   (3) Zusätzlich erhalten die Mitglieder des 
       Aufsichtsrats für die Teilnahme an jeder 
       Präsenzsitzung des Aufsichtsrats oder 
       eines Ausschusses ein Sitzungsgeld in 
       Höhe von EUR 1.250,00 pro Sitzungstag, 
       zahlbar nach Ablauf des 
       Kalenderquartals, in dem die 
       entsprechenden Sitzungen stattgefunden 
       haben. Findet an einem Tag sowohl eine 
       Sitzung des Aufsichtsrats als auch eines 
       Ausschusses oder Sitzungen mehrerer 
       Ausschüsse statt, wird das Sitzungsgeld 
       nur einmal gezahlt. 
   (4) Die Gesellschaft erstattet den 
       Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
       Ausübung ihres Amtes entstehenden 
       Auslagen einschließlich einer auf 
       die Vergütung und den Auslagenersatz zu 
       entrichtenden Umsatzsteuer. 
       Außerdem werden etwaige nach 
       ausländischen Gesetzen für die 
       Aufsichtsratstätigkeit entstehende 
       Arbeitgeberbeträge für 
       Sozialversicherungen bezahlt oder dem 
       Aufsichtsratsmitglied erstattet. 
   (5) Die Gesellschaft kann zugunsten der 
       Aufsichtsratsmitglieder eine 
       Vermögensschadens-Haftpflichtversicherun 
       g (D&O Versicherung) zu marktüblichen 
       und angemessenen Konditionen 
       abschließen, welche die gesetzliche 
       Haftpflicht aus der 
       Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' 
 
   Die derzeit gültige Satzung der Wirecard AG sowie 
   eine Synopse der vorgeschlagenen 
   Satzungsänderungen sind ab dem Tag der 
   Einberufung zur Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   ir.wirecard.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 unter 
   Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
   Aktionäre und Schaffung eines neuen Bedingten 
   Kapitals 2019/I und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Am 24. April 2019 haben sich die Gesellschaft und 
   die SOFTBANK GROUP CORP., Japan ('*SoftBank*' und 
   zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen, 
   '*SoftBank Group*'), in einem _Memorandum of 
   Understanding_ ('*MoU*') darauf verständigt, eine 
   strategische Partnerschaft im Bereich digitaler 
   Lösungen für Zahlungsdienstleistungen zu 
   verfolgen. Diese Partnerschaft beinhaltet, dass 
   die SoftBank Group die geografische Expansion der 
   Gesellschaft insbesondere nach Japan und Südkorea 
   unterstützt und der Gesellschaft zugleich die 
   Zusammenarbeit mit den globalen 
   Portfoliogesellschaften der SoftBank Group für 
   die Bereiche digitale Zahlungen, 
   Analytics/Künstliche Intelligenz (AI) sowie 
   weitere innovative digitale 
   Finanzdienstleistungen ermöglicht (die 
   '*Zusammenarbeit*'). 
 
   Des Weiteren ist geplant, die gemeinsame 
   Zusammenarbeit auf den Bereich digitaler 
   Kreditvergabe zu erweitern, um die hochwertigen 
   Kundenportfolios, die starke Liquidität und die 
   innovativen Finanzdienstleistungen der SoftBank 
   Group für die Gesellschaft vorteilhaft zu nutzen. 
 
   In Zusammenhang mit dem MoU und im Hinblick auf 
   die angestrebte strategische Partnerschaft haben 
   die Gesellschaft und SoftBank auch eine 
   Vereinbarung unterzeichnet, wonach ein von 
   SoftBank zu bestimmendes Unternehmen der SoftBank 
   Group vorbehaltlich des Eintritts bestimmter 
   Bedingungen, nämlich der Unterzeichnung einer 
   Kooperationsvereinbarung auf Basis des MoU, des 
   Ausbleibens wesentlicher nachteiliger 
   Änderungen bezogen auf die Gesellschaft und 
   ihre verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 
   ff. AktG und des Vorliegens eines wirksamen 
   Hauptversammlungsbeschlusses entsprechend dieses 
   Beschlussvorschlags, einen Betrag von EUR 900 
   Millionen im Rahmen einer Wandelanleihe in die 
   Gesellschaft investieren und damit die 
   Gelegenheit erhalten soll, sich mit bis zu rund 
   5,6 % am Grundkapital (auf derzeitiger Basis) an 
   der Gesellschaft zu beteiligen. Die Begebung 
   dieser Wandelanleihe ist dabei sowohl 
   Voraussetzung als auch wesentliche Grundlage der 
   angestrebten strategischen Partnerschaft und 
   daher auch Gegenstand dieses Beschlussvorschlags. 
   Um die Wandelschuldverschreibungen 
   ausschließlich an ein Unternehmen der 
   SoftBank Group ausgeben zu können, soll das 
   Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
   ausgeschlossen werden. Zur Bedienung der 
   Wandelschuldverschreibungen soll ein neues 
   bedingtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   8.1 *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, Ausschluss 
       des gesetzlichen Bezugsrechts der 
       Aktionäre* 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats auf den 
      Inhaber lautende unbesicherte, nicht 
      nachrangige Wandelschuldverschreibungen im 
      Gesamtnennbetrag in Höhe von EUR 
      900.000.000,00 (in Worten: Euro 
      neunhundert Millionen), eingeteilt in 
      untereinander gleichberechtigte, auf den 
      Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen 
      (die '*Wandelschuldverschreibungen*') im 
      Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00 (der 
      '*Nennbetrag*'), mit einer Laufzeit von 
      fünf (5) Jahren zu begeben (die 
      '*Wandelanleihe 2019/2024*'). Der 
      Ausgabepreis der 
      Wandelschuldverschreibungen entspricht 
      ihrem Nennbetrag. Die Rückzahlung der 
      Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum 
      Nennbetrag. 
 
      Die Wandelschuldverschreibungen gewähren 
      ihren Inhabern Wandlungsrechte auf 
      anfänglich insgesamt bis zu 6.923.076 auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft (die '*Aktien*'), für deren 
      Ausgabe ein bedingtes Kapital geschaffen 
      werden soll. Der anfängliche 
      Wandlungspreis beträgt EUR 130,00 je 
      Aktie. 
   2. Die Wandelschuldverschreibungen können 
      auch durch eine unmittelbare oder 
      mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
      Gesellschaft im In- oder Ausland 
      ausgegeben werden. In einem solchen Fall 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie 
      für die Rückzahlung der 
      Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen 
      und den Inhabern Wandlungsrechte auf die 
      Aktien zu gewähren. 
   3. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      auf die Wandelschuldverschreibungen wird 
      ausgeschlossen. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, zur Zeichnung der 
      Wandelschuldverschreibungen 
      ausschließlich ein von SoftBank zu 
      bestimmendes Unternehmen der SoftBank 
      Group (einschließlich eines von einem 
      Unternehmen der SoftBank Group gemanagten 
      Fonds) zuzulassen. 
   4. Der Vorstand wird ermächtigt, für die 
      auszugebenden Wandelschuldverschreibungen 
      insbesondere die folgenden 
      Ausstattungsmerkmale vorzusehen: 
 
      4.1 Nennbetrag und Einteilung 
 
      Die auf den Inhaber lautenden 
      unbesicherten, nicht nachrangigen 
      Wandelschuldverschreibungen haben einen 
      Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 
      (in Worten: Euro neunhundert Millionen) 
      und sind eingeteilt in 9.000 untereinander 
      gleichberechtigte, auf den Inhaber 
      lautende Teilschuldverschreibungen im 
      Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00. Der 
      Ausgabepreis der 
      Wandelschuldverschreibungen entspricht 
      ihrem Nennbetrag. 
 
      4.2 Status 
 
      Die Verpflichtungen der Gesellschaft aus 
      den Wandelschuldverschreibungen sind 
      untereinander gleichrangig und haben 
      mindestens den gleichen Rang wie alle 
      anderen unbesicherten und nicht 
      nachrangigen Ansprüche gegen die 
      Gesellschaft. 
 
      4.3 Verzinsung 
 
      Die Wandelschuldverschreibungen werden mit 
      jährlich 1,90 % auf ihren Nennbetrag 
      verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich 
      nachträglich zahlbar. 
 
      4.4 Laufzeit 
 
      Die Wandelschuldverschreibungen haben, 
      vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung, 
      eine Laufzeit von fünf (5) Jahren ab dem 
      Ausgabetag. Die Rückzahlung der 
      Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum 
      Nennbetrag. 
 
      4.5 Wandlungsrecht, Wandlungspreis und 
          Wandlungsverhältnis, Ausübung des 
          Wandlungsrechts 
 
      Die Gesellschaft gewährt jedem Inhaber der 
      Wandelschuldverschreibungen das Recht (das 
      '*Wandlungsrecht*'), an jedem Geschäftstag 
      während des Wandlungszeitraums jede 
      Wandelschuldverschreibung ganz, nicht 
      jedoch teilweise, in auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
      einem auf eine Aktie entfallenden 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals der 
      Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie zu 
      wandeln. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Der Wandlungspreis beträgt anfänglich EUR 
      130,00 je Aktie (der '*Wandlungspreis*'), 
      vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 
      den Bedingungen der 
      Wandelschuldverschreibungen (die 
      '*Wandelanleihebedingungen*'). Das 
      Wandlungsverhältnis (das 
      '*Wandlungsverhältnis*') entspricht dem 
      Nennbetrag einer Wandelschuldverschreibung 
      geteilt durch den am Wandlungstag 
      geltenden Wandlungspreis. Verbleibende 
      Bruchteile werden in Geld ausgeglichen. 
 
      Das Wandlungsrecht für die 
      Wandelschuldverschreibungen kann durch 
      einen Inhaber der 
      Wandelschuldverschreibungen ab dem 40. 
      Geschäftstag nach dem Ausgabetag jederzeit 
      bis zum Geschäftstag, der dem 
      Endfälligkeitstag unmittelbar vorausgeht, 
      (der '*Wandlungszeitraum*') ausgeübt 
      werden, vorbehaltlich bestimmter 
      Ausschlusszeiträume oder einer vorzeitigen 
      Kündigung. 
 
      4.6 Bereitstellung von Aktien; 
          Dividenden 
 
      Die bei Ausübung des Wandlungsrechts für 
      die Wandelschuldverschreibungen zu 
      gewährenden Aktien sollen aus bedingtem 
      Kapital stammen. Die Anleihebedingungen 
      können auch die Lieferung neuer Aktien aus 
      genehmigtem Kapital oder bestehender 
      Aktien vorsehen. Neue Aktien, die aufgrund 
      der Wandlung ausgegeben werden, sind ab 
      Beginn des Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, für das zum Zeitpunkt ihrer 
      Entstehung durch Ausübung von 
      Wandlungsrechten noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Gewinnverwendung 
      gefasst worden ist, sowie für alle 
      folgenden Geschäftsjahre der Gesellschaft 
      dividendenberechtigt. 
 
      4.7 Verwässerungsschutz 
 
      Der Wandlungspreis der 
      Wandelschuldverschreibungen wird 
      unbeschadet der § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
      Abs. 2 AktG nach den näheren Bestimmungen 
      der Wandelanleihebedingungen wertwahrend 
      angepasst werden, wenn die Gesellschaft 
      bis zum Ablauf der Wandlungsfrist unter 
      Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
      Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
      weitere Wandel- bzw. Optionsanleihen 
      begibt oder garantiert und den Inhabern 
      der Wandelschuldverschreibungen hierbei 
      kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
      wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungsrechts zustehen würde. Die 
      Wandelanleihebedingungen sehen auch für 
      andere Kapitalmaßnahmen oder andere 
      vergleichbare Ereignisse, die zu einer 
      wirtschaftlichen Minderung des Werts der 
      ausgegebenen Aktien führen können (z.B. 
      Kontrollerwerb durch Dritte, 
      Dividendenausschüttungen, 
      Kapitalerhöhungen aus 
      Gesellschaftsmitteln, 
      Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits und 
      Umwandlungsmaßnahmen), eine Anpassung 
      des Wandlungspreises vor. 
 
      4.8 Kündigung durch Inhaber der 
          Wandelschuldverschreibungen 
 
      Jeder Inhaber der 
      Wandelschuldverschreibungen ist in 
      bestimmten, in den 
      Wandelanleihebedingungen festzusetzenden 
      Fällen berechtigt, sämtliche Ansprüche aus 
      den Wandelschuldverschreibungen durch 
      Abgabe einer Kündigungserklärung (die 
      '*Kündigungserklärung*') gegenüber der 
      Gesellschaft zu kündigen und fällig zu 
      stellen und Rückzahlung zum Nennbetrag 
      zuzüglich der darauf bis zum Tag der 
      tatsächlichen Rückzahlung aufgelaufenen 
      Zinsen zu verlangen. 
 
      4.9 Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der 
          Inhaber der 
          Wandelschuldverschreibungen im Falle 
          eines Kontrollerwerbs oder einer 
          Verschmelzung 
 
      Falls die Gesellschaft einen 
      Kontrollerwerb oder eine Verschmelzung 
      bekanntgemacht hat, ist jeder Inhaber der 
      Wandelschuldverschreibungen nach seiner 
      Wahl berechtigt, von der Gesellschaft die 
      Rückzahlung einzelner oder aller seiner 
      Wandelschuldverschreibungen, für welche 
      das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde 
      und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung 
      fällig gestellt wurden, zum Nennbetrag 
      zuzüglich der darauf bis zum festgelegten 
      Tag der Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen 
      zu verlangen. 
   5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats weitere 
      Ausstattungsmerkmale der 
      Wandelschuldverschreibungen und weitere 
      Einzelheiten der Wandelanleihebedingungen 
      festzulegen. 
   6. Die Ermächtigung für die Begebung der 
      Wandelanleihe 2019/2024 gilt bis zum 31. 
      Dezember 2019. Der Vorstand kann jederzeit 
      auch vor Ablauf dieser Frist von der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung absehen; 
      eine Pflicht zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen wird durch 
      diesen Hauptversammlungsbeschluss nicht 
      begründet. 
   8.2 *Schaffung eines Bedingten Kapitals 
       2019/I* 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
       bis zu EUR 8.000.000,00 durch Ausgabe von 
       bis zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien bedingt erhöht (das 
       '*Bedingte Kapital 2019/I*'). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung dient 
       ausschließlich der Gewährung von 
       Aktien an die Inhaber der 
       Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund 
       der von der Hauptversammlung am 18. Juni 
       2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 
       beschlossenen Ermächtigung von der 
       Gesellschaft oder durch eine unmittelbare 
       oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft 
       der Gesellschaft im In- oder Ausland 
       ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
       Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis 
       erfolgen, welcher den Vorgaben der von 
       der Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 
       unter Tagesordnungspunkt 8.1 
       beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       der Wandelschuldverschreibungen von 
       Wandlungsrechten Gebrauch machen und 
       soweit nicht bestehende Aktien, Aktien 
       aus genehmigtem Kapital oder andere 
       Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
       werden. Die neuen Aktien nehmen von 
       Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn 
       teil, für das zum Zeitpunkt ihrer 
       Entstehung durch Ausübung von 
       Wandlungsrechten noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der bedingten 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I 
       anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
       Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
       Satzung, die nur ihre Fassung betreffen, 
       vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den 
       Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung 
       zur Ausgabe der Wandelanleihe 2019/2024 
       nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
       sowie im Falle der Nicht- oder nicht 
       vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten 
       Kapitals 2019/I nach Ablauf sämtlicher 
       Wandlungsfristen. 
   8.3 *Satzungsänderung* 
 
       § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um 
       folgenden neuen Absatz 5 ergänzt: 
 
       '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
            8.000.000,00 durch Ausgabe von bis 
            zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber 
            lautenden Stückaktien bedingt 
            erhöht (Bedingtes Kapital 2019/I). 
            Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
            ausschließlich der Gewährung 
            von Aktien an die Inhaber der 
            Wandelschuldverschreibungen, die 
            aufgrund der von der 
            Hauptversammlung am 18. Juni 2019 
            unter Tagesordnungspunkt 8.1 
            beschlossenen Ermächtigung von der 
            Gesellschaft oder durch eine 
            unmittelbare oder mittelbare 
            Beteiligungsgesellschaft der 
            Gesellschaft im In- oder Ausland 
            ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
            neuen Aktien darf nur zu einem 
            Wandlungspreis erfolgen, welcher 
            den Vorgaben der von der 
            Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 
            unter Tagesordnungspunkt 8.1 
            beschlossenen Ermächtigung 
            entspricht. 
 
            Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
            nur insoweit durchgeführt, wie die 
            Inhaber der 
            Wandelschuldverschreibungen von 
            Wandlungsrechten Gebrauch machen 
            und soweit nicht bestehende Aktien, 
            Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
            andere Erfüllungsformen zur 
            Bedienung eingesetzt werden. 
 
            Die neuen Aktien nehmen von Beginn 
            des Geschäftsjahres am Gewinn teil, 
            für das zum Zeitpunkt ihrer 
            Entstehung durch Ausübung von 
            Wandlungsrechten noch kein 
            Beschluss der Hauptversammlung über 
            die Verwendung des Bilanzgewinns 
            gefasst worden ist. 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der bedingten 
            Kapitalerhöhung und ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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