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DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wirecard AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-10 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Wirecard AG Aschheim ISIN: DE0007472060 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu 
der am Dienstag, den *18. Juni 2019*, um 10:00 Uhr in 
der Messe München, Halle C6 (Zugang über den Eingang 
Nordost), Paul-Henri-Spaak-Str. 18, 81829 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018 sowie des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
   damit festgestellt ist. Die vorgelegten 
   Unterlagen dienen der Unterrichtung der 
   Hauptversammlung über das abgelaufene 
   Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie 
   des Konzerns. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns 
   des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 
   sollen EUR 0,20 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ausgeschüttet werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 
   EUR 167.833.280,20 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
      EUR 0,20 je dividendenberechtigter 
      Stückaktie, d.h. insgesamt eines Betrages 
      von EUR 24.713.117,20; 
   b) Vortrag eines Betrages in Höhe von EUR 
      143.120.163,00 auf neue Rechnung. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 
   2018 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im 
   Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. 
   Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz seines 
   Prüfungsausschusses - zu beschließen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2019 bestellt. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im 
   Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das 
   ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine 
   begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
6. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 
   endet die Amtszeit von Herrn Alfons Henseler im 
   Aufsichtsrat, so dass eine Neuwahl erforderlich 
   ist. 
 
   Der Aufsichtsrat der Wirecard AG setzt sich 
   gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 
   Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Thomas Eichelmann, ehem. Geschäftsführer 
   der ATON GmbH, wohnhaft in München, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
   für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über seine Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als 
   Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag strebt die Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Anforderungsprofils für 
   den Aufsichtsrat an, welches die Ziele für die 
   Zusammensetzung, ein Kompetenzprofil für den 
   Gesamtaufsichtsrat und ein Diversitätskonzept in 
   sich vereint. Das Anforderungsprofil sowie der 
   Stand seiner Umsetzung sind im Corporate 
   Governance Bericht veröffentlicht, der ab dem Tag 
   der Einberufung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   ir.wirecard.de/hauptversammlung 
 
   als separates Dokument abrufbar ist und zudem als 
   Bestandteil des Geschäftsberichts 2018 
   veröffentlicht ist. 
 
   *Ergänzende Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG* 
 
   Herr Thomas Eichelmann ist derzeit Mitglied in 
   folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremien: 
 
   - Sparkasse München, München, Deutschland - 
     Mitglied des Wirtschaftsbeirats 
 
   *Ergänzende Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK* 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   keine für die Wahlentscheidung der 
   Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
   Eichelmann einerseits und dem Unternehmen, den 
   Organen der Wirecard AG oder einem wesentlich an 
   der Wirecard AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Eichelmann 
   vergewissert, dass er den zu erwartenden 
   Zeitaufwand für die Erfüllung seines Mandats 
   erbringen kann. 
 
   Weitere Angaben zu Herrn Eichelmann sind im 
   Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt und ab 
   dem Tag der Einberufung auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   ir.wirecard.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
7. *Beschlussfassung über Änderungen von § 14 
   der Satzung* 
 
   § 14 der Satzung sieht in der gegenwärtigen 
   Fassung noch keine Vergütung für 
   Ausschusstätigkeiten vor. Um der inzwischen 
   erfolgten Einrichtung von Ausschüssen des 
   Aufsichtsrats Rechnung zu tragen, soll eine 
   entsprechende Regelung eingefügt werden, die 
   bereits für die bisher im laufenden Geschäftsjahr 
   eingerichteten Ausschüsse bis zur Eintragung der 
   Satzungsänderung Anwendung finden soll. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 14 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
        für jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
        Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste 
        Vergütung in Höhe von EUR 120.000,00. Der 
        Vorsitzende erhält das Doppelte und der 
        stellvertretende Vorsitzende erhält das 
        Eineinhalbfache dieses Betrages. Bestehen 
        Ausschüsse des Aufsichtsrats, erhalten 
        deren Mitglieder für die Tätigkeit darin 
        zusätzlich die folgenden Beträge, wenn 
        der entsprechende Ausschuss in dem 
        betreffenden Geschäftsjahr getagt hat: 
 
        a) Mitglieder des Prüfungsausschusses 
           und des Risiko- und 
           Complianceausschusses EUR 30.000. Der 
           Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
           und des Risiko- und 
           Complianceausschusses erhält das 
           Doppelte, der stellvertretende 
           Vorsitzende das Anderthalbfache; 
        b) Mitglieder anderer Ausschüsse EUR 
           17.500. Vorsitzende anderer 
           Ausschüsse erhalten das Doppelte, der 
           stellvertretende Vorsitzende das 
           Anderthalbfache. 
 
        Ausschusstätigkeiten werden für höchstens 
        zwei Ausschüsse berücksichtigt. Bei 
        Überschreiten dieser Zahl sind die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -2-

beiden höchstdotierten Funktionen 
        maßgeblich. 
 
        Die Vergütung für die Tätigkeit in 
        Ausschüssen des Aufsichtsrats wird ab dem 
        Beginn des Geschäftsjahres 2019 gewährt. 
   (2) Die Vergütungen gemäß vorstehendem 
       Absatz 1 sind zahlbar in vier gleichen 
       Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines 
       Kalenderquartals. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die nicht 
       während eines vollen Geschäftsjahres dem 
       Aufsichtsrat bzw. einem Ausschuss 
       angehören bzw. die Position des 
       Vorsitzenden oder des stellvertretenden 
       Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder 
       eines Ausschusses innehaben, erhalten 
       die Vergütung zeitanteilig unter 
       Aufrundung auf volle Monate. 
   (3) Zusätzlich erhalten die Mitglieder des 
       Aufsichtsrats für die Teilnahme an jeder 
       Präsenzsitzung des Aufsichtsrats oder 
       eines Ausschusses ein Sitzungsgeld in 
       Höhe von EUR 1.250,00 pro Sitzungstag, 
       zahlbar nach Ablauf des 
       Kalenderquartals, in dem die 
       entsprechenden Sitzungen stattgefunden 
       haben. Findet an einem Tag sowohl eine 
       Sitzung des Aufsichtsrats als auch eines 
       Ausschusses oder Sitzungen mehrerer 
       Ausschüsse statt, wird das Sitzungsgeld 
       nur einmal gezahlt. 
   (4) Die Gesellschaft erstattet den 
       Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
       Ausübung ihres Amtes entstehenden 
       Auslagen einschließlich einer auf 
       die Vergütung und den Auslagenersatz zu 
       entrichtenden Umsatzsteuer. 
       Außerdem werden etwaige nach 
       ausländischen Gesetzen für die 
       Aufsichtsratstätigkeit entstehende 
       Arbeitgeberbeträge für 
       Sozialversicherungen bezahlt oder dem 
       Aufsichtsratsmitglied erstattet. 
   (5) Die Gesellschaft kann zugunsten der 
       Aufsichtsratsmitglieder eine 
       Vermögensschadens-Haftpflichtversicherun 
       g (D&O Versicherung) zu marktüblichen 
       und angemessenen Konditionen 
       abschließen, welche die gesetzliche 
       Haftpflicht aus der 
       Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' 
 
   Die derzeit gültige Satzung der Wirecard AG sowie 
   eine Synopse der vorgeschlagenen 
   Satzungsänderungen sind ab dem Tag der 
   Einberufung zur Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   ir.wirecard.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 unter 
   Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
   Aktionäre und Schaffung eines neuen Bedingten 
   Kapitals 2019/I und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Am 24. April 2019 haben sich die Gesellschaft und 
   die SOFTBANK GROUP CORP., Japan ('*SoftBank*' und 
   zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen, 
   '*SoftBank Group*'), in einem _Memorandum of 
   Understanding_ ('*MoU*') darauf verständigt, eine 
   strategische Partnerschaft im Bereich digitaler 
   Lösungen für Zahlungsdienstleistungen zu 
   verfolgen. Diese Partnerschaft beinhaltet, dass 
   die SoftBank Group die geografische Expansion der 
   Gesellschaft insbesondere nach Japan und Südkorea 
   unterstützt und der Gesellschaft zugleich die 
   Zusammenarbeit mit den globalen 
   Portfoliogesellschaften der SoftBank Group für 
   die Bereiche digitale Zahlungen, 
   Analytics/Künstliche Intelligenz (AI) sowie 
   weitere innovative digitale 
   Finanzdienstleistungen ermöglicht (die 
   '*Zusammenarbeit*'). 
 
   Des Weiteren ist geplant, die gemeinsame 
   Zusammenarbeit auf den Bereich digitaler 
   Kreditvergabe zu erweitern, um die hochwertigen 
   Kundenportfolios, die starke Liquidität und die 
   innovativen Finanzdienstleistungen der SoftBank 
   Group für die Gesellschaft vorteilhaft zu nutzen. 
 
   In Zusammenhang mit dem MoU und im Hinblick auf 
   die angestrebte strategische Partnerschaft haben 
   die Gesellschaft und SoftBank auch eine 
   Vereinbarung unterzeichnet, wonach ein von 
   SoftBank zu bestimmendes Unternehmen der SoftBank 
   Group vorbehaltlich des Eintritts bestimmter 
   Bedingungen, nämlich der Unterzeichnung einer 
   Kooperationsvereinbarung auf Basis des MoU, des 
   Ausbleibens wesentlicher nachteiliger 
   Änderungen bezogen auf die Gesellschaft und 
   ihre verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 
   ff. AktG und des Vorliegens eines wirksamen 
   Hauptversammlungsbeschlusses entsprechend dieses 
   Beschlussvorschlags, einen Betrag von EUR 900 
   Millionen im Rahmen einer Wandelanleihe in die 
   Gesellschaft investieren und damit die 
   Gelegenheit erhalten soll, sich mit bis zu rund 
   5,6 % am Grundkapital (auf derzeitiger Basis) an 
   der Gesellschaft zu beteiligen. Die Begebung 
   dieser Wandelanleihe ist dabei sowohl 
   Voraussetzung als auch wesentliche Grundlage der 
   angestrebten strategischen Partnerschaft und 
   daher auch Gegenstand dieses Beschlussvorschlags. 
   Um die Wandelschuldverschreibungen 
   ausschließlich an ein Unternehmen der 
   SoftBank Group ausgeben zu können, soll das 
   Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
   ausgeschlossen werden. Zur Bedienung der 
   Wandelschuldverschreibungen soll ein neues 
   bedingtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   8.1 *Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen, Ausschluss 
       des gesetzlichen Bezugsrechts der 
       Aktionäre* 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats auf den 
      Inhaber lautende unbesicherte, nicht 
      nachrangige Wandelschuldverschreibungen im 
      Gesamtnennbetrag in Höhe von EUR 
      900.000.000,00 (in Worten: Euro 
      neunhundert Millionen), eingeteilt in 
      untereinander gleichberechtigte, auf den 
      Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen 
      (die '*Wandelschuldverschreibungen*') im 
      Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00 (der 
      '*Nennbetrag*'), mit einer Laufzeit von 
      fünf (5) Jahren zu begeben (die 
      '*Wandelanleihe 2019/2024*'). Der 
      Ausgabepreis der 
      Wandelschuldverschreibungen entspricht 
      ihrem Nennbetrag. Die Rückzahlung der 
      Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum 
      Nennbetrag. 
 
      Die Wandelschuldverschreibungen gewähren 
      ihren Inhabern Wandlungsrechte auf 
      anfänglich insgesamt bis zu 6.923.076 auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft (die '*Aktien*'), für deren 
      Ausgabe ein bedingtes Kapital geschaffen 
      werden soll. Der anfängliche 
      Wandlungspreis beträgt EUR 130,00 je 
      Aktie. 
   2. Die Wandelschuldverschreibungen können 
      auch durch eine unmittelbare oder 
      mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
      Gesellschaft im In- oder Ausland 
      ausgegeben werden. In einem solchen Fall 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie 
      für die Rückzahlung der 
      Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen 
      und den Inhabern Wandlungsrechte auf die 
      Aktien zu gewähren. 
   3. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      auf die Wandelschuldverschreibungen wird 
      ausgeschlossen. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, zur Zeichnung der 
      Wandelschuldverschreibungen 
      ausschließlich ein von SoftBank zu 
      bestimmendes Unternehmen der SoftBank 
      Group (einschließlich eines von einem 
      Unternehmen der SoftBank Group gemanagten 
      Fonds) zuzulassen. 
   4. Der Vorstand wird ermächtigt, für die 
      auszugebenden Wandelschuldverschreibungen 
      insbesondere die folgenden 
      Ausstattungsmerkmale vorzusehen: 
 
      4.1 Nennbetrag und Einteilung 
 
      Die auf den Inhaber lautenden 
      unbesicherten, nicht nachrangigen 
      Wandelschuldverschreibungen haben einen 
      Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 
      (in Worten: Euro neunhundert Millionen) 
      und sind eingeteilt in 9.000 untereinander 
      gleichberechtigte, auf den Inhaber 
      lautende Teilschuldverschreibungen im 
      Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00. Der 
      Ausgabepreis der 
      Wandelschuldverschreibungen entspricht 
      ihrem Nennbetrag. 
 
      4.2 Status 
 
      Die Verpflichtungen der Gesellschaft aus 
      den Wandelschuldverschreibungen sind 
      untereinander gleichrangig und haben 
      mindestens den gleichen Rang wie alle 
      anderen unbesicherten und nicht 
      nachrangigen Ansprüche gegen die 
      Gesellschaft. 
 
      4.3 Verzinsung 
 
      Die Wandelschuldverschreibungen werden mit 
      jährlich 1,90 % auf ihren Nennbetrag 
      verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich 
      nachträglich zahlbar. 
 
      4.4 Laufzeit 
 
      Die Wandelschuldverschreibungen haben, 
      vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung, 
      eine Laufzeit von fünf (5) Jahren ab dem 
      Ausgabetag. Die Rückzahlung der 
      Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum 
      Nennbetrag. 
 
      4.5 Wandlungsrecht, Wandlungspreis und 
          Wandlungsverhältnis, Ausübung des 
          Wandlungsrechts 
 
      Die Gesellschaft gewährt jedem Inhaber der 
      Wandelschuldverschreibungen das Recht (das 
      '*Wandlungsrecht*'), an jedem Geschäftstag 
      während des Wandlungszeitraums jede 
      Wandelschuldverschreibung ganz, nicht 
      jedoch teilweise, in auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
      einem auf eine Aktie entfallenden 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals der 
      Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie zu 
      wandeln. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -3-

Der Wandlungspreis beträgt anfänglich EUR 
      130,00 je Aktie (der '*Wandlungspreis*'), 
      vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 
      den Bedingungen der 
      Wandelschuldverschreibungen (die 
      '*Wandelanleihebedingungen*'). Das 
      Wandlungsverhältnis (das 
      '*Wandlungsverhältnis*') entspricht dem 
      Nennbetrag einer Wandelschuldverschreibung 
      geteilt durch den am Wandlungstag 
      geltenden Wandlungspreis. Verbleibende 
      Bruchteile werden in Geld ausgeglichen. 
 
      Das Wandlungsrecht für die 
      Wandelschuldverschreibungen kann durch 
      einen Inhaber der 
      Wandelschuldverschreibungen ab dem 40. 
      Geschäftstag nach dem Ausgabetag jederzeit 
      bis zum Geschäftstag, der dem 
      Endfälligkeitstag unmittelbar vorausgeht, 
      (der '*Wandlungszeitraum*') ausgeübt 
      werden, vorbehaltlich bestimmter 
      Ausschlusszeiträume oder einer vorzeitigen 
      Kündigung. 
 
      4.6 Bereitstellung von Aktien; 
          Dividenden 
 
      Die bei Ausübung des Wandlungsrechts für 
      die Wandelschuldverschreibungen zu 
      gewährenden Aktien sollen aus bedingtem 
      Kapital stammen. Die Anleihebedingungen 
      können auch die Lieferung neuer Aktien aus 
      genehmigtem Kapital oder bestehender 
      Aktien vorsehen. Neue Aktien, die aufgrund 
      der Wandlung ausgegeben werden, sind ab 
      Beginn des Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, für das zum Zeitpunkt ihrer 
      Entstehung durch Ausübung von 
      Wandlungsrechten noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Gewinnverwendung 
      gefasst worden ist, sowie für alle 
      folgenden Geschäftsjahre der Gesellschaft 
      dividendenberechtigt. 
 
      4.7 Verwässerungsschutz 
 
      Der Wandlungspreis der 
      Wandelschuldverschreibungen wird 
      unbeschadet der § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
      Abs. 2 AktG nach den näheren Bestimmungen 
      der Wandelanleihebedingungen wertwahrend 
      angepasst werden, wenn die Gesellschaft 
      bis zum Ablauf der Wandlungsfrist unter 
      Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
      Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
      weitere Wandel- bzw. Optionsanleihen 
      begibt oder garantiert und den Inhabern 
      der Wandelschuldverschreibungen hierbei 
      kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
      wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
      Wandlungsrechts zustehen würde. Die 
      Wandelanleihebedingungen sehen auch für 
      andere Kapitalmaßnahmen oder andere 
      vergleichbare Ereignisse, die zu einer 
      wirtschaftlichen Minderung des Werts der 
      ausgegebenen Aktien führen können (z.B. 
      Kontrollerwerb durch Dritte, 
      Dividendenausschüttungen, 
      Kapitalerhöhungen aus 
      Gesellschaftsmitteln, 
      Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits und 
      Umwandlungsmaßnahmen), eine Anpassung 
      des Wandlungspreises vor. 
 
      4.8 Kündigung durch Inhaber der 
          Wandelschuldverschreibungen 
 
      Jeder Inhaber der 
      Wandelschuldverschreibungen ist in 
      bestimmten, in den 
      Wandelanleihebedingungen festzusetzenden 
      Fällen berechtigt, sämtliche Ansprüche aus 
      den Wandelschuldverschreibungen durch 
      Abgabe einer Kündigungserklärung (die 
      '*Kündigungserklärung*') gegenüber der 
      Gesellschaft zu kündigen und fällig zu 
      stellen und Rückzahlung zum Nennbetrag 
      zuzüglich der darauf bis zum Tag der 
      tatsächlichen Rückzahlung aufgelaufenen 
      Zinsen zu verlangen. 
 
      4.9 Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der 
          Inhaber der 
          Wandelschuldverschreibungen im Falle 
          eines Kontrollerwerbs oder einer 
          Verschmelzung 
 
      Falls die Gesellschaft einen 
      Kontrollerwerb oder eine Verschmelzung 
      bekanntgemacht hat, ist jeder Inhaber der 
      Wandelschuldverschreibungen nach seiner 
      Wahl berechtigt, von der Gesellschaft die 
      Rückzahlung einzelner oder aller seiner 
      Wandelschuldverschreibungen, für welche 
      das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde 
      und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung 
      fällig gestellt wurden, zum Nennbetrag 
      zuzüglich der darauf bis zum festgelegten 
      Tag der Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen 
      zu verlangen. 
   5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats weitere 
      Ausstattungsmerkmale der 
      Wandelschuldverschreibungen und weitere 
      Einzelheiten der Wandelanleihebedingungen 
      festzulegen. 
   6. Die Ermächtigung für die Begebung der 
      Wandelanleihe 2019/2024 gilt bis zum 31. 
      Dezember 2019. Der Vorstand kann jederzeit 
      auch vor Ablauf dieser Frist von der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung absehen; 
      eine Pflicht zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen wird durch 
      diesen Hauptversammlungsbeschluss nicht 
      begründet. 
   8.2 *Schaffung eines Bedingten Kapitals 
       2019/I* 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
       bis zu EUR 8.000.000,00 durch Ausgabe von 
       bis zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien bedingt erhöht (das 
       '*Bedingte Kapital 2019/I*'). Die 
       bedingte Kapitalerhöhung dient 
       ausschließlich der Gewährung von 
       Aktien an die Inhaber der 
       Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund 
       der von der Hauptversammlung am 18. Juni 
       2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 
       beschlossenen Ermächtigung von der 
       Gesellschaft oder durch eine unmittelbare 
       oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft 
       der Gesellschaft im In- oder Ausland 
       ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
       Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis 
       erfolgen, welcher den Vorgaben der von 
       der Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 
       unter Tagesordnungspunkt 8.1 
       beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
       der Wandelschuldverschreibungen von 
       Wandlungsrechten Gebrauch machen und 
       soweit nicht bestehende Aktien, Aktien 
       aus genehmigtem Kapital oder andere 
       Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
       werden. Die neuen Aktien nehmen von 
       Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn 
       teil, für das zum Zeitpunkt ihrer 
       Entstehung durch Ausübung von 
       Wandlungsrechten noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der bedingten 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der 
       Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I 
       anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
       Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
       Satzung, die nur ihre Fassung betreffen, 
       vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den 
       Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung 
       zur Ausgabe der Wandelanleihe 2019/2024 
       nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
       sowie im Falle der Nicht- oder nicht 
       vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten 
       Kapitals 2019/I nach Ablauf sämtlicher 
       Wandlungsfristen. 
   8.3 *Satzungsänderung* 
 
       § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um 
       folgenden neuen Absatz 5 ergänzt: 
 
       '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
            8.000.000,00 durch Ausgabe von bis 
            zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber 
            lautenden Stückaktien bedingt 
            erhöht (Bedingtes Kapital 2019/I). 
            Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
            ausschließlich der Gewährung 
            von Aktien an die Inhaber der 
            Wandelschuldverschreibungen, die 
            aufgrund der von der 
            Hauptversammlung am 18. Juni 2019 
            unter Tagesordnungspunkt 8.1 
            beschlossenen Ermächtigung von der 
            Gesellschaft oder durch eine 
            unmittelbare oder mittelbare 
            Beteiligungsgesellschaft der 
            Gesellschaft im In- oder Ausland 
            ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
            neuen Aktien darf nur zu einem 
            Wandlungspreis erfolgen, welcher 
            den Vorgaben der von der 
            Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 
            unter Tagesordnungspunkt 8.1 
            beschlossenen Ermächtigung 
            entspricht. 
 
            Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
            nur insoweit durchgeführt, wie die 
            Inhaber der 
            Wandelschuldverschreibungen von 
            Wandlungsrechten Gebrauch machen 
            und soweit nicht bestehende Aktien, 
            Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
            andere Erfüllungsformen zur 
            Bedienung eingesetzt werden. 
 
            Die neuen Aktien nehmen von Beginn 
            des Geschäftsjahres am Gewinn teil, 
            für das zum Zeitpunkt ihrer 
            Entstehung durch Ausübung von 
            Wandlungsrechten noch kein 
            Beschluss der Hauptversammlung über 
            die Verwendung des Bilanzgewinns 
            gefasst worden ist. 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der bedingten 
            Kapitalerhöhung und ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -4-

Durchführung festzulegen. 
 
            Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
            die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 
            5 der Satzung entsprechend der 
            jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
            Kapitals 2019/I anzupassen sowie 
            alle sonstigen damit im 
            Zusammenhang stehenden Anpassungen 
            der Satzung, die nur ihre Fassung 
            betreffen, vorzunehmen. 
            Entsprechendes gilt für den Fall 
            der Nichtausnutzung der 
            Ermächtigung zur Ausgabe der 
            Wandelanleihe 2019/2024 nach Ablauf 
            des Ermächtigungszeitraums sowie im 
            Falle der Nicht- oder nicht 
            vollumfänglichen Ausnutzung des 
            Bedingten Kapitals 2019/I nach 
            Ablauf sämtlicher 
            Wandlungsfristen.' 
   8.4 *Anmeldung zur Eintragung in das 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       angewiesen, die Schaffung des Bedingten 
       Kapitals 2019/I (vorstehend unter 8.2 
       dieses Tagesordnungspunkts 8) und die 
       entsprechende Änderung der Satzung 
       (vorstehend unter 8.3 dieses 
       Tagesordnungspunkts 8) unverzüglich zur 
       Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden. Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       ermächtigt, das Bedingte Kapital 2019/I 
       unabhängig von den übrigen Beschlüssen 
       der Hauptversammlung zur Eintragung in 
       das Handelsregister anzumelden. 
 
   Der Vorstand hat zu diesem Tagesordnungspunkt 8 
   einen schriftlichen Bericht über den Grund des 
   vorgesehenen Ausschlusses des Bezugsrechts auf 
   die Wandelschuldverschreibungen erstattet. Der 
   Bericht ist im Anschluss an die Tagesordnung 
   abgedruckt und ab Einberufung der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   ir.wirecard.de/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
 
   Zudem erklärt der Vorstand eine 
   Selbstverpflichtung, mit der er Kapitalerhöhungen 
   aus dem unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2019/I und dem 
   bereits bei der Gesellschaft bestehenden 
   bedingten und genehmigten Kapital einschränkt. 
   Diese ist ebenfalls im Anschluss an die 
   Tagesordnung abgedruckt. 
 
*WEITERE ANGABEN ZU DEM UNTER PUNKT 6 DER TAGESORDNUNG 
VORGESCHLAGENEN AUFSICHTSRATSKANDIDATEN* 
 
*Thomas Eichelmann* 
 
Ehem. Geschäftsführer der ATON GmbH, wohnhaft in 
München, Deutschland 
 
*Persönliche Daten:* 
 
Geboren:             1965 
Staatsangehörigkeit: Deutsch 
 
*Ausbildung:* 
 
1994 Studienabschluss in 
     Wirtschaftswissenschaften (lic.oec.publ.) 
     an den Universitäten Zürich und 
     Stuttgart-Hohenheim (Grundstudium) 
1986 Ausbildung zum Bankkaufmann, Deutsche Bank 
     AG 
 
*Beruflicher Werdegang:* 
 
2010 - 2018 Chief Executive Officer ATON / Horus 
            Vermögensverwaltungs VV KG 
            (Beteiligungsgesellschaften der 
            Familie Dr. Helmig) 
2007 - 2009 Chief Financial Officer und 
            Personalvorstand Deutsche Börse AG 
            Vorstand Clearstream Holding AG 
            Vorstand Deutsche Börse Systems AG 
2000 - 2007 Senior Partner und Geschäftsführer 
            Roland Berger Strategy Consultants 
            Leiter des Kompetenzzentrums 
            Financial Services 
1997 - 2000 Senior Manager Bain & Company 
1994 - 1997 Strategieberater bei Boston 
            Consulting Group 
 
*Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien:* 
 
- Sparkasse München, München, Deutschland - 
  Mitglied des Wirtschaftsbeirats 
 
*Weitere wesentliche Tätigkeiten und Erfahrungen:* 
 
- Mitglied des Kuratoriums der Stiftung 'Wir 
  helfen München' 
- Mitglied des Kuratoriums der Stiftung 
  'Deutsche Sporthilfe' 
 
*BERICHT DES VORSTANDS ZU PUNKT 8 DER TAGESORDNUNG* 
 
Der Vorstand der Wirecard AG hat der Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
Bericht zur Begründung des vorgesehenen 
Bezugsrechtsausschlusses auf die 
Wandelschuldverschreibungen erstattet. Der 
Vorstandsbericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
1. *Einleitung* 
 
Die Wirecard AG (nachfolgend auch '_Wirecard_' und 
zusammen mit ihren direkten und indirekten Beteiligungen 
auch '_Wirecard-Gruppe_') und SOFTBANK GROUP CORP. 
(nachfolgend auch '_SoftBank_' und zusammen mit ihren 
verbundenen Unternehmen '_SoftBank Group_'), das 
Mutterunternehmen eines japanischen Technologiekonzerns, 
haben am 24. April 2019 ein sogenanntes _Memorandum of 
Understanding_ (MoU) über eine strategische 
Partnerschaft im Bereich digitaler Lösungen für 
Zahlungsdienstleistungen unterzeichnet sowie eine 
Grundsatzvereinbarung (_Term Sheets_) abgeschlossen, die 
- vorbehaltlich des Eintritts bestimmter Bedingungen - 
die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im 
Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000 verbunden mit 
Wandlungsrechten auf - bei Begebung - 6.923.076 Aktien 
der Wirecard an ein mit SoftBank verbundenes und von 
SoftBank benanntes Unternehmen (einschließlich 
Fonds, die von einem mit SoftBank verbundenen 
Unternehmen gemanagt werden) (nachfolgend auch 
_'__SoftBank-Investitionsvehikel__') _vorsieht 
(nachfolgend auch die '_Transaktion_'). Über die 
Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der gegenwärtigen Aktionäre von 
Wirecard soll nach der Grundsatzvereinbarung die 
Hauptversammlung der Wirecard am 18. Juni 2019 
entscheiden. Die Begebung der 
Wandelschuldverschreibungen an das 
SoftBank-Investitionsvehikel unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ist dabei sowohl 
Voraussetzung als auch wesentliche Grundlage der 
angestrebten strategischen Partnerschaft. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat von Wirecard schlagen daher 
vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats, Wandelschuldverschreibungen im 
Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 verbunden mit 
Wandlungsrechten auf insgesamt 6.923.076 Aktien der 
Wirecard (rund 5,6 % des derzeitigen Grundkapitals von 
Wirecard entsprechend) unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre an ein SoftBank-Investitionsvehikel 
auszugeben und zur Bedienung der Wandlungsrechte ein 
neues Bedingtes Kapital 2019/I zu schaffen. Die 
Wandelschuldverschreibungen können dabei auch durch eine 
unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft 
von Wirecard im In- oder Ausland ausgegeben werden. In 
einem solchen Fall soll der Vorstand ermächtigt werden, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die 
Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen zu 
übernehmen und den Inhabern Wandlungsrechte auf die 
Aktien zu gewähren. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung für die Ausgabe der 
Wandelschuldverschreibungen gilt nur bis zum 31. 
Dezember 2019. Der Vorstand ist auch ermächtigt 
jederzeit - auch vor Ablauf dieser Frist - von der 
Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen abzusehen. Die 
Grundsatzvereinbarung sieht für die Ausgabe der 
Wandelschuldverschreibungen neben einem entsprechenden 
Hauptversammlungsbeschluss weitere Vollzugsbedingungen 
vor (siehe hierzu auch unter 3.3). Hierzu gehört 
insbesondere der Abschluss eines verbindlichen 
_Cooperation and Investment Agreement _auf Basis des MoU 
(nachfolgend auch '_Kooperationsvereinbarung_'). Der 
Vorstand wird dementsprechend von der Ermächtigung zur 
Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre nur Gebrauch machen, wenn 
die entsprechenden vertraglich vereinbarten 
Vollzugsbedingungen erfüllt sind. 
 
2. *Beschlussvorschlag* 
 
Der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 8 lautet 
wie folgt: 
 
8.1 _Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen, Ausschluss des 
    gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre_ 
 
    1. _Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats auf den 
       Inhaber lautende unbesicherte, nicht 
       nachrangige Wandelschuldverschreibungen im 
       Gesamtnennbetrag in Höhe von EUR 
       900.000.000,00 (in Worten: Euro 
       neunhundert Millionen), eingeteilt in 
       untereinander gleichberechtigte, auf den 
       Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen 
       (die '_ _Wandelschuldverschreibungen_ _') 
       im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00 
       (der '_ _Nennbetrag_ _'), mit einer 
       Laufzeit von fünf (5) Jahren zu begeben 
       (die '_ _Wandelanleihe 2019/2024_ _'). Der 
       Ausgabepreis der 
       Wandelschuldverschreibungen entspricht 
       ihrem Nennbetrag. Die Rückzahlung der 
       Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum 
       Nennbetrag._ 
 
       _Die Wandelschuldverschreibungen gewähren 
       ihren Inhabern Wandlungsrechte auf 
       anfänglich insgesamt bis zu 6.923.076 auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft (die '_ _Aktien_ _'), für 
       deren Ausgabe ein bedingtes Kapital 
       geschaffen werden soll. Der anfängliche 
       Wandlungspreis beträgt EUR 130,00 je 
       Aktie._ 
    2. Die Wandelschuldverschreibungen können 
       auch durch eine unmittelbare oder 
       mittelbare Beteiligungsgesellschaft der 
       Gesellschaft im In- oder Ausland 
       ausgegeben werden. In einem solchen Fall 
       wird der Vorstand ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie 
       für die Rückzahlung der 
       Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen 
       und den Inhabern Wandlungsrechte auf die 
       Aktien zu gewähren. 
    3. _Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
       auf die Wandelschuldverschreibungen wird 

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May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -5-

ausgeschlossen. Der Vorstand wird 
       ermächtigt, zur Zeichnung der 
       Wandelschuldverschreibungen 
       ausschließlich ein von SoftBank zu 
       bestimmendes Unternehmen der SoftBank 
       Group (einschließlich eines von einem 
       Unternehmen der SoftBank Group gemanagten 
       Fonds) zuzulassen._ 
    4. _Der Vorstand wird ermächtigt, für die 
       auszugebenden Wandelschuldverschreibungen 
       insbesondere die folgenden 
       Ausstattungsmerkmale vorzusehen:_ 
 
       4.1. _Nennbetrag und Einteilung_ 
 
       Die auf den Inhaber lautenden 
       unbesicherten, nicht nachrangigen 
       Wandelschuldverschreibungen haben einen 
       Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 
       (in Worten: Euro neunhundert Millionen) 
       und sind eingeteilt in 9.000 untereinander 
       gleichberechtigte, auf den Inhaber 
       lautende Teilschuldverschreibungen im 
       Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00. Der 
       Ausgabepreis der 
       Wandelschuldverschreibungen entspricht 
       ihrem Nennbetrag. 
 
       4.2. _Status_ 
 
       _Die Verpflichtungen der Gesellschaft aus 
       den Wandelschuldverschreibungen sind 
       untereinander gleichrangig und haben 
       mindestens den gleichen Rang wie alle 
       anderen unbesicherten und nicht 
       nachrangigen Ansprüche gegen die 
       Gesellschaft._ 
 
       4.3. _Verzinsung_ 
 
       _Die Wandelschuldverschreibungen werden 
       mit jährlich 1,90 % auf ihren Nennbetrag 
       verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich 
       nachträglich zahlbar._ 
 
       4.4. _Laufzeit_ 
 
       _Die Wandelschuldverschreibungen haben, 
       vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung, 
       eine Laufzeit von fünf (5) Jahren ab dem 
       Ausgabetag. Die Rückzahlung der 
       Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum 
       Nennbetrag._ 
 
       4.5. _Wandlungsrecht, Wandlungspreis und 
            Wandlungsverhältnis, Ausübung des 
            Wandlungsrechts_ 
 
       _Die Gesellschaft gewährt jedem Inhaber 
       der Wandelschuldverschreibungen das Recht 
       (das '_ _Wandlungsrecht_ _'), an jedem 
       Geschäftstag während des 
       Wandlungszeitraums jede 
       Wandelschuldverschreibung ganz, nicht 
       jedoch teilweise, in auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
       einem auf eine Aktie entfallenden 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals der 
       Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie zu 
       wandeln._ 
 
       _Der Wandlungspreis beträgt anfänglich EUR 
       130,00 je Aktie (der '_ _Wandlungspreis_ 
       _'), vorbehaltlich einer Anpassung 
       gemäß den Bedingungen der 
       Wandelschuldverschreibungen (die '_ 
       _Wandelanleihebedingungen_ _'). Das 
       Wandlungsverhältnis (das '_ 
       _Wandlungsverhältnis_ _') entspricht dem 
       Nennbetrag einer Wandelschuldverschreibung 
       geteilt durch den am Wandlungstag 
       geltenden Wandlungspreis. Verbleibende 
       Bruchteile werden in Geld ausgeglichen._ 
 
       _Das Wandlungsrecht für die 
       Wandelschuldverschreibungen kann durch 
       einen Inhaber der 
       Wandelschuldverschreibungen ab dem 40. 
       Geschäftstag nach dem Ausgabetag jederzeit 
       bis zum Geschäftstag, der dem 
       Endfälligkeitstag unmittelbar vorausgeht, 
       (der '_ _Wandlungszeitraum_ _') ausgeübt 
       werden, vorbehaltlich bestimmter 
       Ausschlusszeiträume oder einer vorzeitigen 
       Kündigung._ 
 
       4.6. _Bereitstellung von Aktien; 
            Dividenden_ 
 
       Die bei Ausübung des Wandlungsrechts für 
       die Wandelschuldverschreibungen zu 
       gewährenden Aktien sollen aus bedingtem 
       Kapital stammen. Die Anleihebedingungen 
       können auch die Lieferung neuer Aktien aus 
       genehmigtem Kapital oder bestehender 
       Aktien vorsehen. Neue Aktien, die aufgrund 
       der Wandlung ausgegeben werden, sind ab 
       Beginn des Geschäftsjahres der 
       Gesellschaft, für das zum Zeitpunkt ihrer 
       Entstehung durch Ausübung von 
       Wandlungsrechten noch kein Beschluss der 
       Hauptversammlung über die Gewinnverwendung 
       gefasst worden ist, sowie für alle 
       folgenden Geschäftsjahre der Gesellschaft 
       dividendenberechtigt. 
 
       4.7. _Verwässerungsschutz_ 
 
       Der Wandlungspreis der 
       Wandelschuldverschreibungen wird 
       unbeschadet der § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
       Abs. 2 AktG nach den näheren Bestimmungen 
       der Wandelanleihebedingungen wertwahrend 
       angepasst werden, wenn die Gesellschaft 
       bis zum Ablauf der Wandlungsfrist unter 
       Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
       Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
       weitere Wandel- bzw. Optionsanleihen 
       begibt oder garantiert und den Inhabern 
       der Wandelschuldverschreibungen hierbei 
       kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
       wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
       Wandlungsrechts zustehen würde. Die 
       Wandelanleihebedingungen sehen auch für 
       andere Kapitalmaßnahmen oder andere 
       vergleichbare Ereignisse, die zu einer 
       wirtschaftlichen Minderung des Werts der 
       ausgegebenen Aktien führen können (z.B. 
       Kontrollerwerb durch Dritte, 
       Dividendenausschüttungen, 
       Kapitalerhöhungen aus 
       Gesellschaftsmitteln, 
       Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits und 
       Umwandlungsmaßnahmen), eine Anpassung 
       des Wandlungspreises vor. 
 
       4.8. _Kündigung durch Inhaber der 
            Wandelschuldverschreibungen_ 
 
       _Jeder Inhaber der 
       Wandelschuldverschreibungen ist in 
       bestimmten, in den 
       Wandelanleihebedingungen festzusetzenden 
       Fällen berechtigt, sämtliche Ansprüche aus 
       den Wandelschuldverschreibungen durch 
       Abgabe einer Kündigungserklärung (die '_ 
       _Kündigungserklärung_ _') gegenüber der 
       Gesellschaft zu kündigen und fällig zu 
       stellen und Rückzahlung zum Nennbetrag 
       zuzüglich der darauf bis zum Tag der 
       tatsächlichen Rückzahlung aufgelaufenen 
       Zinsen zu verlangen._ 
 
       4.9. _Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl 
            der Inhaber der 
            Wandelschuldverschreibungen im 
            Falle eines Kontrollerwerbs oder 
            einer Verschmelzung_ 
 
       Falls die Gesellschaft einen 
       Kontrollerwerb oder eine Verschmelzung 
       bekanntgemacht hat, ist jeder Inhaber der 
       Wandelschuldverschreibungen nach seiner 
       Wahl berechtigt, von der Gesellschaft die 
       Rückzahlung einzelner oder aller seiner 
       Wandelschuldverschreibungen, für welche 
       das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde 
       und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung 
       fällig gestellt wurden, zum Nennbetrag 
       zuzüglich der darauf bis zum festgelegten 
       Tag der Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen 
       zu verlangen. 
    5. _Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats weitere 
       Ausstattungsmerkmale der 
       Wandelschuldverschreibungen und weitere 
       Einzelheiten der Wandelanleihebedingungen 
       festzulegen._ 
    6. _Die Ermächtigung für die Begebung der 
       Wandelanleihe 2019/2024 gilt bis zum 31. 
       Dezember 2019. Der Vorstand kann jederzeit 
       auch vor Ablauf dieser Frist von der 
       Ausnutzung dieser Ermächtigung absehen; 
       eine Pflicht zur Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen wird durch 
       diesen Hauptversammlungsbeschluss nicht 
       begründet._ 
8.2 _Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019/I_ 
 
    _Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
    zu EUR 8.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
    8.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
    Stückaktien bedingt erhöht (das '_ _Bedingte 
    Kapital 2019/I_ '). Die bedingte Kapitalerhöhung 
    dient ausschließlich der Gewährung von 
    Aktien an die Inhaber der 
    Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der 
    von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 unter 
    Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen 
    Ermächtigung von der Gesellschaft oder durch 
    eine unmittelbare oder mittelbare 
    Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft im In- 
    oder Ausland ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
    neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis 
    erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
    Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 unter 
    Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen 
    Ermächtigung entspricht. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber der 
    Wandelschuldverschreibungen von Wandlungsrechten 
    Gebrauch machen und soweit nicht bestehende 
    Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
    andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
    werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des 
    Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum 
    Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von 
    Wandlungsrechten noch kein Beschluss der 
    Hauptversammlung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
    _Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
    bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
    festzulegen._ 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
    von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung 
    entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
    Bedingten Kapitals 2019/I anzupassen sowie alle 
    sonstigen damit im Zusammenhang stehenden 
    Anpassungen der Satzung, die nur ihre Fassung 
    betreffen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der -6-

den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung 
    zur Ausgabe der Wandelanleihe 2019/2024 nach 
    Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle 
    der Nicht- oder nicht vollumfänglichen 
    Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I nach 
    Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen. 
8.3 _Satzungsänderung_ 
 
    _§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um 
    folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:_ 
 
    '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
         8.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
         8.000.000 neuen, auf den Inhaber 
         lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
         (Bedingtes Kapital 2019/I). Die 
         bedingte Kapitalerhöhung dient 
         ausschließlich der Gewährung von 
         Aktien an die Inhaber der 
         Wandelschuldverschreibungen, die 
         aufgrund der von der Hauptversammlung 
         am 18. Juni 2019 unter 
         Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen 
         Ermächtigung von der Gesellschaft oder 
         durch eine unmittelbare oder mittelbare 
         Beteiligungsgesellschaft der 
         Gesellschaft im In- oder Ausland 
         ausgegeben werden. Die Ausgabe der 
         neuen Aktien darf nur zu einem 
         Wandlungspreis erfolgen, welcher den 
         Vorgaben der von der Hauptversammlung 
         vom 18. Juni 2019 unter 
         Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen 
         Ermächtigung entspricht. 
 
         _Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
         insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
         der Wandelschuldverschreibungen von 
         Wandlungsrechten Gebrauch machen und 
         soweit nicht bestehende Aktien, Aktien 
         aus genehmigtem Kapital oder andere 
         Erfüllungsformen zur Bedienung 
         eingesetzt werden._ 
 
         _Die neuen Aktien nehmen von Beginn des 
         Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das 
         zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch 
         Ausübung von Wandlungsrechten noch kein 
         Beschluss der Hauptversammlung über die 
         Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
         worden ist._ 
 
         _Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats die 
         weiteren Einzelheiten der bedingten 
         Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
         festzulegen._ 
 
         Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
         Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der 
         Satzung entsprechend der jeweiligen 
         Ausnutzung des Bedingten Kapitals 
         2019/I anzupassen sowie alle sonstigen 
         damit im Zusammenhang stehenden 
         Anpassungen der Satzung, die nur ihre 
         Fassung betreffen, vorzunehmen. 
         Entsprechendes gilt für den Fall der 
         Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
         Ausgabe der Wandelanleihe 2019/2024 
         nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
         sowie im Falle der Nicht- oder nicht 
         vollumfänglichen Ausnutzung des 
         Bedingten Kapitals 2019/I nach Ablauf 
         sämtlicher Wandlungsfristen.' 
8.4 _Anmeldung zur Eintragung in das 
    Handelsregister_ 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende 
    werden angewiesen, die Schaffung des Bedingten 
    Kapitals 2019/I (vorstehend unter 8.2 dieses 
    Tagesordnungspunkts 8) und die entsprechende 
    Änderung der Satzung (vorstehend unter 8.3 
    dieses Tagesordnungspunkts 8) unverzüglich zur 
    Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
    Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende 
    werden ermächtigt, das Bedingte Kapital 2019/I 
    unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
    Hauptversammlung zur Eintragung in das 
    Handelsregister anzumelden. 
3. *Strategischer Hintergrund der Ausgabe der 
   Wandelschuldverschreibungen unter 
   Bezugsrechtsausschluss* 
3.1 *SoftBank* 
 
    SoftBank ist ein weltweit tätiges 
    Technologieunternehmen, das sich zum Ziel 
    gesetzt hat, die Revolution im 
    Informationsbereich voranzutreiben. Die 
    SOFTBANK GROUP CORP. (_Corporate 
    Headquarters:_ 1-9-1 Higashi-shimbashi, 
    Minato-ku, Tokyo 105-7303, Japan) ist die 
    börsennotierte Muttergesellschaft der 
    Unternehmensgruppe und eine reine 
    Holdinggesellschaft. Die Aktien von SoftBank 
    werden an der _Tokyo Stock Exchange (First 
    Section_) gehandelt. Nach Angaben von 
    SoftBank (Stand 30. September 2018) ist 
    größter Aktionär Masayoshi Son, 
    Gründer, Chairman und Chief Executive 
    Officer (CEO) von SoftBank, mit rund 21,21 
    %. Weitere wesentliche Aktionäre sind The 
    Master Trust Bank of Japan, Ltd. (Trust 
    Account) mit 8,78 %, Japan Trustee Services 
    Bank, Ltd. (Trust Account) mit 6,02 % und JP 
    MORGAN CHASE BANK 380055 mit 2,78 %. 
 
    SoftBank hat zwei wesentliche 
    Beteiligungsgesellschaften, nämlich den 
    SoftBank Vision Fund L.P. und den SB Delta 
    Fund (Jersey) L.P. (nachfolgend auch die 
    '_SoftBank-Fondsgesellschaften_'_), _die von 
    einer 100 %-Tochtergesellschaft von SoftBank 
    gemanagt werden. SoftBank hält zahlreiche 
    mittelbare und unmittelbare Beteiligungen 
    sowohl über Tochtergesellschaften als auch 
    über die SoftBank-Fondsgesellschaften 
    (nachfolgend auch die 
    _'__SoftBank-Portfoliogesellschaften__',_ 
    zusammen mit SoftBank die 
    '_SoftBank-Gruppe_'). Die 
    SoftBank-Portfoliogesellschaften umfassen 
    Beteiligungen in den Bereichen moderne 
    Kommunikation, Internet-Dienstleistungen, 
    künstliche Intelligenz, intelligente 
    Robotertechnik, Internet der Dinge und grüne 
    Energietechnologien. 
3.2 *Wirecard* 
 
    Wirecard ist ein globaler 
    Technologiekonzern, der seine Kunden und 
    Partner dabei unterstützt, elektronische 
    Zahlungen aus allen Vertriebskanälen 
    anzunehmen sowie Zahlungsinstrumente 
    herauszugeben. Die Wirecard AG 
    (Geschäftsanschrift: Einsteinring 35, 85609 
    Aschheim, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts München unter HRB 169227) ist 
    die börsennotierte Muttergesellschaft. 
a) *Geschäftstätigkeit* 
 
   Als international führender unabhängiger 
   Anbieter von Zahlungsdienstleistungen bietet 
   Wirecard Outsourcing- und 
   _White-Label-_Lösungen für den elektronischen 
   Zahlungsverkehr. Über eine globale 
   Plattform stehen internationale 
   Zahlungsakzeptanzen und -verfahren mit 
   ergänzenden Lösungen zur Betrugsprävention 
   sowie Karten-_Issuing_ zur Auswahl. 
 
   Die _Acquiring_- und _Issuing_-Leistungen sind 
   über die integrierte Plattformlösung 
   miteinander verknüpft und via 
   Internettechnologie (APIs) ansprechbar. Für 
   die Herausgabe eigener Zahlungsinstrumente in 
   Form von Karten oder mobilen Zahlungslösungen 
   stellt Wirecard Unternehmen die komplette 
   Infrastruktur inklusive der notwendigen 
   Lizenzen für Karten- und Kontoprodukte bereit. 
   Der einheitliche Plattform-Ansatz sowie 
   nahtlos integrierbare Mehrwertdienste wie 
   _Data Analytics_, Kundenbindungsprogramme oder 
   _Digital Banking Services_ unterstützen die 
   Kunden und Partner von Wirecard dabei, die 
   Herausforderungen der Digitalisierung 
   erfolgreich zu meistern. 
b) *Aktienkapital, genehmigte und bedingte 
   Kapitalia* 
 
   Das Grundkapital der Wirecard beträgt derzeit 
   EUR 123.565.586,00 und ist eingeteilt in 
   123.565.586 auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). Jede 
   Stückaktie hat einen anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von EUR 1,00 und gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Aktien sind 
   voll einbezahlt. Sämtliche Aktien sind zum 
   Handel im geregelten Markt an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (_Prime Standard_) zugelassen. 
 
   Neben der der ordentlichen Hauptversammlung am 
   18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 mit 
   Wandlungsrechten auf Aktien in einem Umfang 
   von bis zu rund 5,6 % des derzeitigen 
   Grundkapitals und dem zur Bedienung dieser 
   Wandelschuldverschreibungen vorgeschlagenen 
   neuen Bedingten Kapital 2019/I bestehen 
   derzeit noch die folgenden weiteren 
   Ermächtigungen des Vorstands zur Ausgabe von 
   Aktien bzw. Instrumenten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten: 
 
   * Gemäß der von der ordentlichen 
     Hauptversammlung am 16. Juni 2016 
     erteilten und bis zum 15. Juni 2021 
     befristeten Ermächtigung ist der Vorstand 
     ermächtigt, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
     und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
     Kombinationen dieser Instrumente) im 
     Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
     300.000.000,00 auszugeben und den Inhabern 
     bzw. Gläubigern dieser Instrumente 
     Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
     Wandlungs- oder Optionspflichten auf 
     Aktien der Gesellschaft mit einem 
     anteiligen Betrag am Grundkapital von bis 
     zu EUR 12.356.558,00 (entsprechend 10 % 
     des derzeitigen Grundkapitals) zu gewähren 
     bzw. aufzuerlegen (nachfolgend auch 
     '*Ermächtigung 2016*'). Der Vorstand ist 
     dabei auch ermächtigt, in bestimmten, von 
     der Hauptversammlung vom 16. Juni 2016 
     festgelegten Fällen, das Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszuschließen. Jede 
     Ausgabe von Schuldverschreibungen unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts darf unter 
     dieser Ermächtigung 2016 jedoch nur 
     erfolgen, wenn der auf die Summe der neuen 
     Aktien, die aufgrund einer solchen unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
     Schuldverschreibung ausgegeben sind, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

entfallende rechnerische Anteil am 
     Grundkapital 20 % des Grundkapitals der 
     Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens der Ermächtigung 2016 nicht 
     überschreitet; ausgehend vom damaligen 
     (und auch heutigen) Grundkapital können 
     damit unter dieser Ermächtigung 2016 
     maximal 24.713.117 Wirecard-Aktien unter 
     Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. 
     Auf die 20 %-Grenze sind Aktien 
     anzurechnen, die (i) während der Laufzeit 
     der Ermächtigung 2016 unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gegen Bar- und/oder 
     Sacheinlage ausgegeben oder veräußert 
     werden oder die (ii) aufgrund einer 
     während der Laufzeit der Ermächtigung 2016 
     auf der Grundlage einer anderen 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts begebenen Wandel- bzw. 
     Optionsschuldverschreibung auszugeben 
     sind, also auch Aktien, die auf Grundlage 
     der Wandelanleihe 2019/2024 aus dem 
     Bedingten Kapital 2019/I ausgegeben 
     werden. Zur Bedienung der Wandlungs- oder 
     Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
     Optionspflichten aus der Ermächtigung 2016 
     besteht ein bedingtes Kapital in Höhe von 
     EUR 12.356.558,00 (entsprechend 10 % des 
     derzeitigen Grundkapitals) (Bedingtes 
     Kapital 2016 gem. § 4 Abs. 4 der Satzung). 
     Von der Ermächtigung 2016 wurde bisher 
     kein Gebrauch gemacht. 
   * Ferner besteht derzeit noch ein bis zum 
     17. Juni 2020 befristetes genehmigtes 
     Kapital in Höhe von EUR 30.000.000,00 
     (entsprechend rund 24,28 % des derzeitigen 
     Grundkapitals), das auch für bestimmte 
     Konstellationen die Möglichkeit zur 
     Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts vorsieht (*Genehmigtes 
     Kapital 2015* gemäß § 4 Abs. 2 der 
     Satzung). Die Gesamtzahl der unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts aus dem 
     Genehmigten Kapital 2015 ausgebbaren 
     Aktien darf dabei 20 % des Grundkapitals 
     zum Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung nicht überschreiten (mithin 
     also ebenfalls 24.713.117 
     Wirecard-Aktien), wobei auch auf diese 
     Begrenzung Aktien anzurechnen sind, die 
     während der Laufzeit des Genehmigten 
     Kapitals 2015 aufgrund anderer 
     Ermächtigungen unter 
     Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
     ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, 
     also auch Aktien, die auf Grundlage der 
     Wandelanleihe 2019/2024 aus dem Bedingten 
     Kapital 2019/I ausgegeben werden. 
 
   Weitere Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien 
   oder Umtausch- oder Bezugsrechte bestehen 
   nicht. Wirecard hält derzeit keine eigenen 
   Aktien. 
 
   In § 4 Absatz 3 der Satzung ist derzeit noch 
   ein ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 
   614.138,25 (entsprechend rund 0,50 % des 
   derzeitigen Grundkapitals) zur Bedienung von 
   Wandlungs- bzw. Bezugsrechten von 
   Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juli 
   2004 an Vorstandsmitglieder, Berater und 
   Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitarbeiter 
   verbundener Unternehmen gewährt wurden, 
   vorgesehen (Bedingtes Kapital 2004). 
   Inzwischen ist der Zeitraum sowohl für die 
   Ausgabe von Wandelschuldverschreibung nach 
   dieser Ermächtigung als auch für die Ausübung 
   des Wandlungsrechts für bereits nach dieser 
   Ermächtigung ausgegebene 
   Wandelschuldverschreibungen abgelaufen. Aus 
   dem Bedingten Kapital 2004 können daher keine 
   Aktien mehr ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand hat sich im Zusammenhang mit der 
   Einberufung zur Hauptversammlung am 18. Juni 
   2019 verpflichtet, ab dem Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen (nachfolgend 
   '*Ermächtigung 2019*') das Grundkapital der 
   Gesellschaft aus dem vorgeschlagenen Bedingten 
   Kapital 2019/I, dem bereits bestehenden 
   Bedingten Kapital 2016 und dem bereits 
   bestehenden Genehmigten Kapital 2015 nicht um 
   insgesamt mehr als 10 % des derzeitigen 
   Grundkapitals der Gesellschaft zu erhöhen, 
   soweit Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts (i) aus dem Genehmigten Kapital 
   2015 gegen Bar- und/oder Sacheinlage oder (ii) 
   zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
   erfolgen, die unter der Ermächtigung 2019 oder 
   der Ermächtigung 2016 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach dem Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung 2019 
   ausgegeben werden. Auf diese 10 %-Grenze 
   werden Aktien angerechnet, die nach dem 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
   2019 während der Laufzeit der Ermächtigungen 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   oder veräußert werden. 
c) *Aktionärsstruktur* 
 
   Die derzeitige Aktionärsstruktur (Stand: 6. 
   Mai 2019) stellt sich nach Informationsstand 
   des Vorstands wie folgt dar: 
 
   Dr. Markus Braun, der Alleingesellschafter der 
   MB Beteiligungsgesellschaft mbH, ist der 
   Vorstandsvorsitzende von Wirecard. 
3.3 *Vertragliche Grundlagen der Ausgabe der 
    Wandelanleihe* 
 
    *3.3.1 Memorandum of Understanding über die 
    strategische Partnerschaft* 
 
    In dem am 24. April 2019 zwischen Wirecard 
    und SoftBank unterzeichneten Memorandum of 
    Understanding (nachfolgend auch '_MoU_') 
    wird die vorgesehene strategische 
    Partnerschaft und gemeinsame Zusammenarbeit 
    im Bereich mobiler und online 
    Zahlungsdienstleistungen vereinbart. 
 
    *a) Themen der Zusammenarbeit* 
 
    Die Zusammenarbeit soll sich auf die 
    Bereiche Zahlungsabwicklung (_Digital 
    Payment_ inklusive _Acquiring_ und 
    _Issuing_), Risikomanagement, den Einsatz 
    von künstlicher Intelligenz (_Artificial 
    Intelligence - AI_), _Analytics_ (Analyse 
    und Auswertung großer Datenmengen aus 
    verschiedenen Datenquellen), 
    datenorientierte und andere entsprechende 
    Dienstleistungen (Ausgabe von Kreditkarten 
    auch in digitaler Form (z.B. _Boon_), 
    Abrechnung von Kreditkartenzahlungen für 
    Händler (_Acquiring_), Bankenprodukte und 
    _Back-End_-Prozesse) beziehen. 
 
    Ein Element der Kooperation soll dabei die 
    Einführung der Wirecard-Gruppe bei den 
    SoftBank-Portfoliogesellschaften zur 
    künftigen Zusammenarbeit sein. 
 
    Darüber hinaus soll die SoftBank-Gruppe die 
    Wirecard-Gruppe beim Markteintritt in Asien, 
    zunächst in Japan und Südkorea, 
    unterstützen. 
 
    Die Parteien planen darüber hinaus, neue 
    Produkte und Dienstleistungen, insbesondere 
    im Bereich der digitalen Kreditgewährung 
    (_digital lending_) zu entwickeln. In diesem 
    Zusammenhang kann auch eine 
    _Joint-Venture-_Gesellschaft errichtet 
    werden. In diesem Falle sollen Wirecard und 
    Gesellschaften der Wirecard-Gruppe für 
    Dienstleistungen an die 
    _Joint-Venture-_Gesellschaft eine Vergütung 
    von mindestens 1 % des vom Joint Venture pro 
    Jahr ausgegebenen Kreditvolumens erhalten. 
    Weder SoftBank noch 
    SoftBank-Portfoliogesellschaften erhalten 
    dagegen eine Vergütung. 
 
    *b) Verbindliche Kooperationsvereinbarung* 
 
    Die Parteien haben vereinbart, im nächsten 
    Schritt einen Kooperationsplan 
    auszuarbeiten, in dem das wirtschaftliche 
    Verständnis und der Umfang der 
    Zusammenarbeit im Einzelnen festgelegt 
    werden. Der Kooperationsplan soll Grundlage 
    einer verbindlichen Kooperationsvereinbarung 
    werden. 
 
    Die Einzelheiten dazu sollen kurzfristig 
    entsprechend internationaler Standards unter 
    Berücksichtigung insbesondere rechtlicher 
    (einschließlich kartell- und 
    lizenzrechtlicher), buchhalterischer, 
    steuerlicher und finanzierungsbezogener 
    Aspekte zwischen den Parteien ausgearbeitet 
    werden. Mögliche Themen sind dabei, neben 
    einzelnen Kooperationsverträgen zwischen den 
    Parteien, Art und Struktur einer möglichen 
    _Joint-Venture-_Gesellschaft sowie die 
    Zusammensetzung ihrer Organe, Regelungen zur 
    Anteilsübertragung (einschließlich put- 
    und call-Optionen, 
    Übertragungsbeschränkungen, 
    Vorkaufsrechte etc.), Mehrheits- und 
    Konfliktlösungsmechanismen. 
 
    Die verbindliche Kooperationsvereinbarung 
    soll marktübliche Gewährleistungen sowie 
    übliche Informationsrechte der Parteien 
    gegenüber potentiellen 
    _Joint-Venture-_Gesellschaften enthalten, in 
    englischer Sprache verfasst sein und 
    deutschem Recht unterliegen. 
 
    Die Parteien werden gegenseitig die 
    erforderlichen Informationen austauschen, um 
    ggf. etwaige kartellrechtliche 
    Freigabeerfordernisse zu prüfen und die ggf. 
    notwendigen Genehmigungen einzuholen. 
 
    *c) Weitere Regelungen des MoU* 
 
    Jede Partei trägt ihre Kosten im 
    Zusammenhang mit dem MoU und der 
    verbindlichen Kooperationsvereinbarung 
    selbst. Im Falle der Errichtung einer 
    _Joint-Venture-_Gesellschaft tragen die 
    Parteien die Gebühren im Zusammenhang mit 
    der Umsetzung der verbindlichen 
    Kooperationsvereinbarung im Verhältnis ihrer 
    Beteiligung an einer möglichen Joint Venture 
    Gesellschaft. 
 
    Das MoU gilt bis zum Abschluss einer 
    verbindlichen Kooperationsvereinbarung und 
    kann nicht einseitig gekündigt werden. 
    Wirecard darf Rechte und Pflichten nach 
    diesem MoU nur mit Zustimmung von SoftBank 
    übertragen. Das MoU geht, mit Ausnahme einer 
    zwischen den Parteien bereits am 10. April 
    2019 abgeschlossenen 
    Vertraulichkeitsvereinbarung, allen 
    vorherigen Diskussionen und Vereinbarungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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