DJ DGAP-HV: Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Wirecard AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Wirecard AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-10 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Wirecard AG Aschheim ISIN: DE0007472060 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den *18. Juni 2019*, um 10:00 Uhr in der Messe München, Halle C6 (Zugang über den Eingang Nordost), Paul-Henri-Spaak-Str. 18, 81829 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *TAGESORDNUNG* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2018* Zu TOP 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns des Geschäftsjahres 2018* Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 sollen EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 167.833.280,20 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt eines Betrages von EUR 24.713.117,20; b) Vortrag eines Betrages in Höhe von EUR 143.120.163,00 auf neue Rechnung. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor - gestützt auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses - zu beschließen: Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2019 bestellt. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 6. *Wahl zum Aufsichtsrat* Mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 endet die Amtszeit von Herrn Alfons Henseler im Aufsichtsrat, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat der Wirecard AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Thomas Eichelmann, ehem. Geschäftsführer der ATON GmbH, wohnhaft in München, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Der Wahlvorschlag strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Anforderungsprofils für den Aufsichtsrat an, welches die Ziele für die Zusammensetzung, ein Kompetenzprofil für den Gesamtaufsichtsrat und ein Diversitätskonzept in sich vereint. Das Anforderungsprofil sowie der Stand seiner Umsetzung sind im Corporate Governance Bericht veröffentlicht, der ab dem Tag der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter ir.wirecard.de/hauptversammlung als separates Dokument abrufbar ist und zudem als Bestandteil des Geschäftsberichts 2018 veröffentlicht ist. *Ergänzende Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* Herr Thomas Eichelmann ist derzeit Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: - Sparkasse München, München, Deutschland - Mitglied des Wirtschaftsbeirats *Ergänzende Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK* Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Eichelmann einerseits und dem Unternehmen, den Organen der Wirecard AG oder einem wesentlich an der Wirecard AG beteiligten Aktionär andererseits. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Eichelmann vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung seines Mandats erbringen kann. Weitere Angaben zu Herrn Eichelmann sind im Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt und ab dem Tag der Einberufung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter ir.wirecard.de/hauptversammlung abrufbar. 7. *Beschlussfassung über Änderungen von § 14 der Satzung* § 14 der Satzung sieht in der gegenwärtigen Fassung noch keine Vergütung für Ausschusstätigkeiten vor. Um der inzwischen erfolgten Einrichtung von Ausschüssen des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen, soll eine entsprechende Regelung eingefügt werden, die bereits für die bisher im laufenden Geschäftsjahr eingerichteten Ausschüsse bis zur Eintragung der Satzungsänderung Anwendung finden soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 14 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 120.000,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache dieses Betrages. Bestehen Ausschüsse des Aufsichtsrats, erhalten deren Mitglieder für die Tätigkeit darin zusätzlich die folgenden Beträge, wenn der entsprechende Ausschuss in dem betreffenden Geschäftsjahr getagt hat: a) Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Risiko- und Complianceausschusses EUR 30.000. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und des Risiko- und Complianceausschusses erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Anderthalbfache; b) Mitglieder anderer Ausschüsse EUR 17.500. Vorsitzende anderer Ausschüsse erhalten das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Anderthalbfache. Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt. Bei Überschreiten dieser Zahl sind die
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beiden höchstdotierten Funktionen maßgeblich. Die Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats wird ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2019 gewährt. (2) Die Vergütungen gemäß vorstehendem Absatz 1 sind zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines Kalenderquartals. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem Ausschuss angehören bzw. die Position des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses innehaben, erhalten die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. (3) Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an jeder Präsenzsitzung des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.250,00 pro Sitzungstag, zahlbar nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem die entsprechenden Sitzungen stattgefunden haben. Findet an einem Tag sowohl eine Sitzung des Aufsichtsrats als auch eines Ausschusses oder Sitzungen mehrerer Ausschüsse statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. (4) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einschließlich einer auf die Vergütung und den Auslagenersatz zu entrichtenden Umsatzsteuer. Außerdem werden etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeträge für Sozialversicherungen bezahlt oder dem Aufsichtsratsmitglied erstattet. (5) Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherun g (D&O Versicherung) zu marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' Die derzeit gültige Satzung der Wirecard AG sowie eine Synopse der vorgeschlagenen Satzungsänderungen sind ab dem Tag der Einberufung zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter ir.wirecard.de/hauptversammlung abrufbar. 8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019/I und entsprechende Satzungsänderung* Am 24. April 2019 haben sich die Gesellschaft und die SOFTBANK GROUP CORP., Japan ('*SoftBank*' und zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen, '*SoftBank Group*'), in einem _Memorandum of Understanding_ ('*MoU*') darauf verständigt, eine strategische Partnerschaft im Bereich digitaler Lösungen für Zahlungsdienstleistungen zu verfolgen. Diese Partnerschaft beinhaltet, dass die SoftBank Group die geografische Expansion der Gesellschaft insbesondere nach Japan und Südkorea unterstützt und der Gesellschaft zugleich die Zusammenarbeit mit den globalen Portfoliogesellschaften der SoftBank Group für die Bereiche digitale Zahlungen, Analytics/Künstliche Intelligenz (AI) sowie weitere innovative digitale Finanzdienstleistungen ermöglicht (die '*Zusammenarbeit*'). Des Weiteren ist geplant, die gemeinsame Zusammenarbeit auf den Bereich digitaler Kreditvergabe zu erweitern, um die hochwertigen Kundenportfolios, die starke Liquidität und die innovativen Finanzdienstleistungen der SoftBank Group für die Gesellschaft vorteilhaft zu nutzen. In Zusammenhang mit dem MoU und im Hinblick auf die angestrebte strategische Partnerschaft haben die Gesellschaft und SoftBank auch eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach ein von SoftBank zu bestimmendes Unternehmen der SoftBank Group vorbehaltlich des Eintritts bestimmter Bedingungen, nämlich der Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung auf Basis des MoU, des Ausbleibens wesentlicher nachteiliger Änderungen bezogen auf die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG und des Vorliegens eines wirksamen Hauptversammlungsbeschlusses entsprechend dieses Beschlussvorschlags, einen Betrag von EUR 900 Millionen im Rahmen einer Wandelanleihe in die Gesellschaft investieren und damit die Gelegenheit erhalten soll, sich mit bis zu rund 5,6 % am Grundkapital (auf derzeitiger Basis) an der Gesellschaft zu beteiligen. Die Begebung dieser Wandelanleihe ist dabei sowohl Voraussetzung als auch wesentliche Grundlage der angestrebten strategischen Partnerschaft und daher auch Gegenstand dieses Beschlussvorschlags. Um die Wandelschuldverschreibungen ausschließlich an ein Unternehmen der SoftBank Group ausgeben zu können, soll das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Zur Bedienung der Wandelschuldverschreibungen soll ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 8.1 *Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre* 1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende unbesicherte, nicht nachrangige Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag in Höhe von EUR 900.000.000,00 (in Worten: Euro neunhundert Millionen), eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen (die '*Wandelschuldverschreibungen*') im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00 (der '*Nennbetrag*'), mit einer Laufzeit von fünf (5) Jahren zu begeben (die '*Wandelanleihe 2019/2024*'). Der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen entspricht ihrem Nennbetrag. Die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag. Die Wandelschuldverschreibungen gewähren ihren Inhabern Wandlungsrechte auf anfänglich insgesamt bis zu 6.923.076 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft (die '*Aktien*'), für deren Ausgabe ein bedingtes Kapital geschaffen werden soll. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 130,00 je Aktie. 2. Die Wandelschuldverschreibungen können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft im In- oder Ausland ausgegeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungsrechte auf die Aktien zu gewähren. 3. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen wird ausgeschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, zur Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen ausschließlich ein von SoftBank zu bestimmendes Unternehmen der SoftBank Group (einschließlich eines von einem Unternehmen der SoftBank Group gemanagten Fonds) zuzulassen. 4. Der Vorstand wird ermächtigt, für die auszugebenden Wandelschuldverschreibungen insbesondere die folgenden Ausstattungsmerkmale vorzusehen: 4.1 Nennbetrag und Einteilung Die auf den Inhaber lautenden unbesicherten, nicht nachrangigen Wandelschuldverschreibungen haben einen Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 (in Worten: Euro neunhundert Millionen) und sind eingeteilt in 9.000 untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00. Der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen entspricht ihrem Nennbetrag. 4.2 Status Die Verpflichtungen der Gesellschaft aus den Wandelschuldverschreibungen sind untereinander gleichrangig und haben mindestens den gleichen Rang wie alle anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Ansprüche gegen die Gesellschaft. 4.3 Verzinsung Die Wandelschuldverschreibungen werden mit jährlich 1,90 % auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich zahlbar. 4.4 Laufzeit Die Wandelschuldverschreibungen haben, vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung, eine Laufzeit von fünf (5) Jahren ab dem Ausgabetag. Die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag. 4.5 Wandlungsrecht, Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis, Ausübung des Wandlungsrechts Die Gesellschaft gewährt jedem Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht (das '*Wandlungsrecht*'), an jedem Geschäftstag während des Wandlungszeitraums jede Wandelschuldverschreibung ganz, nicht jedoch teilweise, in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie zu wandeln.
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Der Wandlungspreis beträgt anfänglich EUR 130,00 je Aktie (der '*Wandlungspreis*'), vorbehaltlich einer Anpassung gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen (die '*Wandelanleihebedingungen*'). Das Wandlungsverhältnis (das '*Wandlungsverhältnis*') entspricht dem Nennbetrag einer Wandelschuldverschreibung geteilt durch den am Wandlungstag geltenden Wandlungspreis. Verbleibende Bruchteile werden in Geld ausgeglichen. Das Wandlungsrecht für die Wandelschuldverschreibungen kann durch einen Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ab dem 40. Geschäftstag nach dem Ausgabetag jederzeit bis zum Geschäftstag, der dem Endfälligkeitstag unmittelbar vorausgeht, (der '*Wandlungszeitraum*') ausgeübt werden, vorbehaltlich bestimmter Ausschlusszeiträume oder einer vorzeitigen Kündigung. 4.6 Bereitstellung von Aktien; Dividenden Die bei Ausübung des Wandlungsrechts für die Wandelschuldverschreibungen zu gewährenden Aktien sollen aus bedingtem Kapital stammen. Die Anleihebedingungen können auch die Lieferung neuer Aktien aus genehmigtem Kapital oder bestehender Aktien vorsehen. Neue Aktien, die aufgrund der Wandlung ausgegeben werden, sind ab Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst worden ist, sowie für alle folgenden Geschäftsjahre der Gesellschaft dividendenberechtigt. 4.7 Verwässerungsschutz Der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibungen wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG nach den näheren Bestimmungen der Wandelanleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- bzw. Optionsanleihen begibt oder garantiert und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen hierbei kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts zustehen würde. Die Wandelanleihebedingungen sehen auch für andere Kapitalmaßnahmen oder andere vergleichbare Ereignisse, die zu einer wirtschaftlichen Minderung des Werts der ausgegebenen Aktien führen können (z.B. Kontrollerwerb durch Dritte, Dividendenausschüttungen, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits und Umwandlungsmaßnahmen), eine Anpassung des Wandlungspreises vor. 4.8 Kündigung durch Inhaber der Wandelschuldverschreibungen Jeder Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ist in bestimmten, in den Wandelanleihebedingungen festzusetzenden Fällen berechtigt, sämtliche Ansprüche aus den Wandelschuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung (die '*Kündigungserklärung*') gegenüber der Gesellschaft zu kündigen und fällig zu stellen und Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der darauf bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. 4.9 Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen im Falle eines Kontrollerwerbs oder einer Verschmelzung Falls die Gesellschaft einen Kontrollerwerb oder eine Verschmelzung bekanntgemacht hat, ist jeder Inhaber der Wandelschuldverschreibungen nach seiner Wahl berechtigt, von der Gesellschaft die Rückzahlung einzelner oder aller seiner Wandelschuldverschreibungen, für welche das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung fällig gestellt wurden, zum Nennbetrag zuzüglich der darauf bis zum festgelegten Tag der Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. 5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Ausstattungsmerkmale der Wandelschuldverschreibungen und weitere Einzelheiten der Wandelanleihebedingungen festzulegen. 6. Die Ermächtigung für die Begebung der Wandelanleihe 2019/2024 gilt bis zum 31. Dezember 2019. Der Vorstand kann jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist von der Ausnutzung dieser Ermächtigung absehen; eine Pflicht zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen wird durch diesen Hauptversammlungsbeschluss nicht begründet. 8.2 *Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019/I* Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (das '*Bedingte Kapital 2019/I*'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft im In- oder Ausland ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von Wandlungsrechten Gebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung, die nur ihre Fassung betreffen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe der Wandelanleihe 2019/2024 nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I nach Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen. 8.3 *Satzungsänderung* § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt: '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 8.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft im In- oder Ausland ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von Wandlungsrechten Gebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer
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Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung, die nur ihre Fassung betreffen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe der Wandelanleihe 2019/2024 nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I nach Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen.' 8.4 *Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister* Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Schaffung des Bedingten Kapitals 2019/I (vorstehend unter 8.2 dieses Tagesordnungspunkts 8) und die entsprechende Änderung der Satzung (vorstehend unter 8.3 dieses Tagesordnungspunkts 8) unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden ermächtigt, das Bedingte Kapital 2019/I unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Vorstand hat zu diesem Tagesordnungspunkt 8 einen schriftlichen Bericht über den Grund des vorgesehenen Ausschlusses des Bezugsrechts auf die Wandelschuldverschreibungen erstattet. Der Bericht ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und ab Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter ir.wirecard.de/hauptversammlung zugänglich. Zudem erklärt der Vorstand eine Selbstverpflichtung, mit der er Kapitalerhöhungen aus dem unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2019/I und dem bereits bei der Gesellschaft bestehenden bedingten und genehmigten Kapital einschränkt. Diese ist ebenfalls im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. *WEITERE ANGABEN ZU DEM UNTER PUNKT 6 DER TAGESORDNUNG VORGESCHLAGENEN AUFSICHTSRATSKANDIDATEN* *Thomas Eichelmann* Ehem. Geschäftsführer der ATON GmbH, wohnhaft in München, Deutschland *Persönliche Daten:* Geboren: 1965 Staatsangehörigkeit: Deutsch *Ausbildung:* 1994 Studienabschluss in Wirtschaftswissenschaften (lic.oec.publ.) an den Universitäten Zürich und Stuttgart-Hohenheim (Grundstudium) 1986 Ausbildung zum Bankkaufmann, Deutsche Bank AG *Beruflicher Werdegang:* 2010 - 2018 Chief Executive Officer ATON / Horus Vermögensverwaltungs VV KG (Beteiligungsgesellschaften der Familie Dr. Helmig) 2007 - 2009 Chief Financial Officer und Personalvorstand Deutsche Börse AG Vorstand Clearstream Holding AG Vorstand Deutsche Börse Systems AG 2000 - 2007 Senior Partner und Geschäftsführer Roland Berger Strategy Consultants Leiter des Kompetenzzentrums Financial Services 1997 - 2000 Senior Manager Bain & Company 1994 - 1997 Strategieberater bei Boston Consulting Group *Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:* - Sparkasse München, München, Deutschland - Mitglied des Wirtschaftsbeirats *Weitere wesentliche Tätigkeiten und Erfahrungen:* - Mitglied des Kuratoriums der Stiftung 'Wir helfen München' - Mitglied des Kuratoriums der Stiftung 'Deutsche Sporthilfe' *BERICHT DES VORSTANDS ZU PUNKT 8 DER TAGESORDNUNG* Der Vorstand der Wirecard AG hat der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zur Begründung des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses auf die Wandelschuldverschreibungen erstattet. Der Vorstandsbericht wird wie folgt bekannt gemacht: 1. *Einleitung* Die Wirecard AG (nachfolgend auch '_Wirecard_' und zusammen mit ihren direkten und indirekten Beteiligungen auch '_Wirecard-Gruppe_') und SOFTBANK GROUP CORP. (nachfolgend auch '_SoftBank_' und zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen '_SoftBank Group_'), das Mutterunternehmen eines japanischen Technologiekonzerns, haben am 24. April 2019 ein sogenanntes _Memorandum of Understanding_ (MoU) über eine strategische Partnerschaft im Bereich digitaler Lösungen für Zahlungsdienstleistungen unterzeichnet sowie eine Grundsatzvereinbarung (_Term Sheets_) abgeschlossen, die - vorbehaltlich des Eintritts bestimmter Bedingungen - die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000 verbunden mit Wandlungsrechten auf - bei Begebung - 6.923.076 Aktien der Wirecard an ein mit SoftBank verbundenes und von SoftBank benanntes Unternehmen (einschließlich Fonds, die von einem mit SoftBank verbundenen Unternehmen gemanagt werden) (nachfolgend auch _'__SoftBank-Investitionsvehikel__') _vorsieht (nachfolgend auch die '_Transaktion_'). Über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der gegenwärtigen Aktionäre von Wirecard soll nach der Grundsatzvereinbarung die Hauptversammlung der Wirecard am 18. Juni 2019 entscheiden. Die Begebung der Wandelschuldverschreibungen an das SoftBank-Investitionsvehikel unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist dabei sowohl Voraussetzung als auch wesentliche Grundlage der angestrebten strategischen Partnerschaft. Vorstand und Aufsichtsrat von Wirecard schlagen daher vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 verbunden mit Wandlungsrechten auf insgesamt 6.923.076 Aktien der Wirecard (rund 5,6 % des derzeitigen Grundkapitals von Wirecard entsprechend) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an ein SoftBank-Investitionsvehikel auszugeben und zur Bedienung der Wandlungsrechte ein neues Bedingtes Kapital 2019/I zu schaffen. Die Wandelschuldverschreibungen können dabei auch durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft von Wirecard im In- oder Ausland ausgegeben werden. In einem solchen Fall soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungsrechte auf die Aktien zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung für die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen gilt nur bis zum 31. Dezember 2019. Der Vorstand ist auch ermächtigt jederzeit - auch vor Ablauf dieser Frist - von der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen abzusehen. Die Grundsatzvereinbarung sieht für die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen neben einem entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss weitere Vollzugsbedingungen vor (siehe hierzu auch unter 3.3). Hierzu gehört insbesondere der Abschluss eines verbindlichen _Cooperation and Investment Agreement _auf Basis des MoU (nachfolgend auch '_Kooperationsvereinbarung_'). Der Vorstand wird dementsprechend von der Ermächtigung zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur Gebrauch machen, wenn die entsprechenden vertraglich vereinbarten Vollzugsbedingungen erfüllt sind. 2. *Beschlussvorschlag* Der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 8 lautet wie folgt: 8.1 _Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre_ 1. _Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende unbesicherte, nicht nachrangige Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag in Höhe von EUR 900.000.000,00 (in Worten: Euro neunhundert Millionen), eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen (die '_ _Wandelschuldverschreibungen_ _') im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00 (der '_ _Nennbetrag_ _'), mit einer Laufzeit von fünf (5) Jahren zu begeben (die '_ _Wandelanleihe 2019/2024_ _'). Der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen entspricht ihrem Nennbetrag. Die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag._ _Die Wandelschuldverschreibungen gewähren ihren Inhabern Wandlungsrechte auf anfänglich insgesamt bis zu 6.923.076 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft (die '_ _Aktien_ _'), für deren Ausgabe ein bedingtes Kapital geschaffen werden soll. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 130,00 je Aktie._ 2. Die Wandelschuldverschreibungen können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft im In- oder Ausland ausgegeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungsrechte auf die Aktien zu gewähren. 3. _Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen wird
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ausgeschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, zur Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen ausschließlich ein von SoftBank zu bestimmendes Unternehmen der SoftBank Group (einschließlich eines von einem Unternehmen der SoftBank Group gemanagten Fonds) zuzulassen._ 4. _Der Vorstand wird ermächtigt, für die auszugebenden Wandelschuldverschreibungen insbesondere die folgenden Ausstattungsmerkmale vorzusehen:_ 4.1. _Nennbetrag und Einteilung_ Die auf den Inhaber lautenden unbesicherten, nicht nachrangigen Wandelschuldverschreibungen haben einen Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 (in Worten: Euro neunhundert Millionen) und sind eingeteilt in 9.000 untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00. Der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen entspricht ihrem Nennbetrag. 4.2. _Status_ _Die Verpflichtungen der Gesellschaft aus den Wandelschuldverschreibungen sind untereinander gleichrangig und haben mindestens den gleichen Rang wie alle anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Ansprüche gegen die Gesellschaft._ 4.3. _Verzinsung_ _Die Wandelschuldverschreibungen werden mit jährlich 1,90 % auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich zahlbar._ 4.4. _Laufzeit_ _Die Wandelschuldverschreibungen haben, vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung, eine Laufzeit von fünf (5) Jahren ab dem Ausgabetag. Die Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag._ 4.5. _Wandlungsrecht, Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis, Ausübung des Wandlungsrechts_ _Die Gesellschaft gewährt jedem Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht (das '_ _Wandlungsrecht_ _'), an jedem Geschäftstag während des Wandlungszeitraums jede Wandelschuldverschreibung ganz, nicht jedoch teilweise, in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie zu wandeln._ _Der Wandlungspreis beträgt anfänglich EUR 130,00 je Aktie (der '_ _Wandlungspreis_ _'), vorbehaltlich einer Anpassung gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen (die '_ _Wandelanleihebedingungen_ _'). Das Wandlungsverhältnis (das '_ _Wandlungsverhältnis_ _') entspricht dem Nennbetrag einer Wandelschuldverschreibung geteilt durch den am Wandlungstag geltenden Wandlungspreis. Verbleibende Bruchteile werden in Geld ausgeglichen._ _Das Wandlungsrecht für die Wandelschuldverschreibungen kann durch einen Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ab dem 40. Geschäftstag nach dem Ausgabetag jederzeit bis zum Geschäftstag, der dem Endfälligkeitstag unmittelbar vorausgeht, (der '_ _Wandlungszeitraum_ _') ausgeübt werden, vorbehaltlich bestimmter Ausschlusszeiträume oder einer vorzeitigen Kündigung._ 4.6. _Bereitstellung von Aktien; Dividenden_ Die bei Ausübung des Wandlungsrechts für die Wandelschuldverschreibungen zu gewährenden Aktien sollen aus bedingtem Kapital stammen. Die Anleihebedingungen können auch die Lieferung neuer Aktien aus genehmigtem Kapital oder bestehender Aktien vorsehen. Neue Aktien, die aufgrund der Wandlung ausgegeben werden, sind ab Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst worden ist, sowie für alle folgenden Geschäftsjahre der Gesellschaft dividendenberechtigt. 4.7. _Verwässerungsschutz_ Der Wandlungspreis der Wandelschuldverschreibungen wird unbeschadet der § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG nach den näheren Bestimmungen der Wandelanleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- bzw. Optionsanleihen begibt oder garantiert und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen hierbei kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts zustehen würde. Die Wandelanleihebedingungen sehen auch für andere Kapitalmaßnahmen oder andere vergleichbare Ereignisse, die zu einer wirtschaftlichen Minderung des Werts der ausgegebenen Aktien führen können (z.B. Kontrollerwerb durch Dritte, Dividendenausschüttungen, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits und Umwandlungsmaßnahmen), eine Anpassung des Wandlungspreises vor. 4.8. _Kündigung durch Inhaber der Wandelschuldverschreibungen_ _Jeder Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ist in bestimmten, in den Wandelanleihebedingungen festzusetzenden Fällen berechtigt, sämtliche Ansprüche aus den Wandelschuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung (die '_ _Kündigungserklärung_ _') gegenüber der Gesellschaft zu kündigen und fällig zu stellen und Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der darauf bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen zu verlangen._ 4.9. _Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen im Falle eines Kontrollerwerbs oder einer Verschmelzung_ Falls die Gesellschaft einen Kontrollerwerb oder eine Verschmelzung bekanntgemacht hat, ist jeder Inhaber der Wandelschuldverschreibungen nach seiner Wahl berechtigt, von der Gesellschaft die Rückzahlung einzelner oder aller seiner Wandelschuldverschreibungen, für welche das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung fällig gestellt wurden, zum Nennbetrag zuzüglich der darauf bis zum festgelegten Tag der Rückzahlung aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. 5. _Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Ausstattungsmerkmale der Wandelschuldverschreibungen und weitere Einzelheiten der Wandelanleihebedingungen festzulegen._ 6. _Die Ermächtigung für die Begebung der Wandelanleihe 2019/2024 gilt bis zum 31. Dezember 2019. Der Vorstand kann jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist von der Ausnutzung dieser Ermächtigung absehen; eine Pflicht zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen wird durch diesen Hauptversammlungsbeschluss nicht begründet._ 8.2 _Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019/I_ _Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (das '_ _Bedingte Kapital 2019/I_ '). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft im In- oder Ausland ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von Wandlungsrechten Gebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. _Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen._ Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung, die nur ihre Fassung betreffen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt für
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den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe der Wandelanleihe 2019/2024 nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I nach Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen. 8.3 _Satzungsänderung_ _§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:_ '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 8.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft im In- oder Ausland ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung entspricht. _Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von Wandlungsrechten Gebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden._ _Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist._ _Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen._ Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung, die nur ihre Fassung betreffen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe der Wandelanleihe 2019/2024 nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019/I nach Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen.' 8.4 _Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister_ Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Schaffung des Bedingten Kapitals 2019/I (vorstehend unter 8.2 dieses Tagesordnungspunkts 8) und die entsprechende Änderung der Satzung (vorstehend unter 8.3 dieses Tagesordnungspunkts 8) unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden ermächtigt, das Bedingte Kapital 2019/I unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 3. *Strategischer Hintergrund der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss* 3.1 *SoftBank* SoftBank ist ein weltweit tätiges Technologieunternehmen, das sich zum Ziel gesetzt hat, die Revolution im Informationsbereich voranzutreiben. Die SOFTBANK GROUP CORP. (_Corporate Headquarters:_ 1-9-1 Higashi-shimbashi, Minato-ku, Tokyo 105-7303, Japan) ist die börsennotierte Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe und eine reine Holdinggesellschaft. Die Aktien von SoftBank werden an der _Tokyo Stock Exchange (First Section_) gehandelt. Nach Angaben von SoftBank (Stand 30. September 2018) ist größter Aktionär Masayoshi Son, Gründer, Chairman und Chief Executive Officer (CEO) von SoftBank, mit rund 21,21 %. Weitere wesentliche Aktionäre sind The Master Trust Bank of Japan, Ltd. (Trust Account) mit 8,78 %, Japan Trustee Services Bank, Ltd. (Trust Account) mit 6,02 % und JP MORGAN CHASE BANK 380055 mit 2,78 %. SoftBank hat zwei wesentliche Beteiligungsgesellschaften, nämlich den SoftBank Vision Fund L.P. und den SB Delta Fund (Jersey) L.P. (nachfolgend auch die '_SoftBank-Fondsgesellschaften_'_), _die von einer 100 %-Tochtergesellschaft von SoftBank gemanagt werden. SoftBank hält zahlreiche mittelbare und unmittelbare Beteiligungen sowohl über Tochtergesellschaften als auch über die SoftBank-Fondsgesellschaften (nachfolgend auch die _'__SoftBank-Portfoliogesellschaften__',_ zusammen mit SoftBank die '_SoftBank-Gruppe_'). Die SoftBank-Portfoliogesellschaften umfassen Beteiligungen in den Bereichen moderne Kommunikation, Internet-Dienstleistungen, künstliche Intelligenz, intelligente Robotertechnik, Internet der Dinge und grüne Energietechnologien. 3.2 *Wirecard* Wirecard ist ein globaler Technologiekonzern, der seine Kunden und Partner dabei unterstützt, elektronische Zahlungen aus allen Vertriebskanälen anzunehmen sowie Zahlungsinstrumente herauszugeben. Die Wirecard AG (Geschäftsanschrift: Einsteinring 35, 85609 Aschheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 169227) ist die börsennotierte Muttergesellschaft. a) *Geschäftstätigkeit* Als international führender unabhängiger Anbieter von Zahlungsdienstleistungen bietet Wirecard Outsourcing- und _White-Label-_Lösungen für den elektronischen Zahlungsverkehr. Über eine globale Plattform stehen internationale Zahlungsakzeptanzen und -verfahren mit ergänzenden Lösungen zur Betrugsprävention sowie Karten-_Issuing_ zur Auswahl. Die _Acquiring_- und _Issuing_-Leistungen sind über die integrierte Plattformlösung miteinander verknüpft und via Internettechnologie (APIs) ansprechbar. Für die Herausgabe eigener Zahlungsinstrumente in Form von Karten oder mobilen Zahlungslösungen stellt Wirecard Unternehmen die komplette Infrastruktur inklusive der notwendigen Lizenzen für Karten- und Kontoprodukte bereit. Der einheitliche Plattform-Ansatz sowie nahtlos integrierbare Mehrwertdienste wie _Data Analytics_, Kundenbindungsprogramme oder _Digital Banking Services_ unterstützen die Kunden und Partner von Wirecard dabei, die Herausforderungen der Digitalisierung erfolgreich zu meistern. b) *Aktienkapital, genehmigte und bedingte Kapitalia* Das Grundkapital der Wirecard beträgt derzeit EUR 123.565.586,00 und ist eingeteilt in 123.565.586 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). Jede Stückaktie hat einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 und gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Aktien sind voll einbezahlt. Sämtliche Aktien sind zum Handel im geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (_Prime Standard_) zugelassen. Neben der der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 900.000.000,00 mit Wandlungsrechten auf Aktien in einem Umfang von bis zu rund 5,6 % des derzeitigen Grundkapitals und dem zur Bedienung dieser Wandelschuldverschreibungen vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapital 2019/I bestehen derzeit noch die folgenden weiteren Ermächtigungen des Vorstands zur Ausgabe von Aktien bzw. Instrumenten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten: * Gemäß der von der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juni 2016 erteilten und bis zum 15. Juni 2021 befristeten Ermächtigung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern dieser Instrumente Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 12.356.558,00 (entsprechend 10 % des derzeitigen Grundkapitals) zu gewähren bzw. aufzuerlegen (nachfolgend auch '*Ermächtigung 2016*'). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, in bestimmten, von der Hauptversammlung vom 16. Juni 2016 festgelegten Fällen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung 2016 jedoch nur erfolgen, wenn der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibung ausgegeben sind,
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entfallende rechnerische Anteil am Grundkapital 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 2016 nicht überschreitet; ausgehend vom damaligen (und auch heutigen) Grundkapital können damit unter dieser Ermächtigung 2016 maximal 24.713.117 Wirecard-Aktien unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. Auf die 20 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit der Ermächtigung 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) aufgrund einer während der Laufzeit der Ermächtigung 2016 auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung auszugeben sind, also auch Aktien, die auf Grundlage der Wandelanleihe 2019/2024 aus dem Bedingten Kapital 2019/I ausgegeben werden. Zur Bedienung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus der Ermächtigung 2016 besteht ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 12.356.558,00 (entsprechend 10 % des derzeitigen Grundkapitals) (Bedingtes Kapital 2016 gem. § 4 Abs. 4 der Satzung). Von der Ermächtigung 2016 wurde bisher kein Gebrauch gemacht. * Ferner besteht derzeit noch ein bis zum 17. Juni 2020 befristetes genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 30.000.000,00 (entsprechend rund 24,28 % des derzeitigen Grundkapitals), das auch für bestimmte Konstellationen die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts vorsieht (*Genehmigtes Kapital 2015* gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung). Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2015 ausgebbaren Aktien darf dabei 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht überschreiten (mithin also ebenfalls 24.713.117 Wirecard-Aktien), wobei auch auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, also auch Aktien, die auf Grundlage der Wandelanleihe 2019/2024 aus dem Bedingten Kapital 2019/I ausgegeben werden. Weitere Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien oder Umtausch- oder Bezugsrechte bestehen nicht. Wirecard hält derzeit keine eigenen Aktien. In § 4 Absatz 3 der Satzung ist derzeit noch ein ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 614.138,25 (entsprechend rund 0,50 % des derzeitigen Grundkapitals) zur Bedienung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juli 2004 an Vorstandsmitglieder, Berater und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitarbeiter verbundener Unternehmen gewährt wurden, vorgesehen (Bedingtes Kapital 2004). Inzwischen ist der Zeitraum sowohl für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibung nach dieser Ermächtigung als auch für die Ausübung des Wandlungsrechts für bereits nach dieser Ermächtigung ausgegebene Wandelschuldverschreibungen abgelaufen. Aus dem Bedingten Kapital 2004 können daher keine Aktien mehr ausgegeben werden. Der Vorstand hat sich im Zusammenhang mit der Einberufung zur Hauptversammlung am 18. Juni 2019 verpflichtet, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (nachfolgend '*Ermächtigung 2019*') das Grundkapital der Gesellschaft aus dem vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2019/I, dem bereits bestehenden Bedingten Kapital 2016 und dem bereits bestehenden Genehmigten Kapital 2015 nicht um insgesamt mehr als 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erhöhen, soweit Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts (i) aus dem Genehmigten Kapital 2015 gegen Bar- und/oder Sacheinlage oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen erfolgen, die unter der Ermächtigung 2019 oder der Ermächtigung 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 2019 ausgegeben werden. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 2019 während der Laufzeit der Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. c) *Aktionärsstruktur* Die derzeitige Aktionärsstruktur (Stand: 6. Mai 2019) stellt sich nach Informationsstand des Vorstands wie folgt dar: Dr. Markus Braun, der Alleingesellschafter der MB Beteiligungsgesellschaft mbH, ist der Vorstandsvorsitzende von Wirecard. 3.3 *Vertragliche Grundlagen der Ausgabe der Wandelanleihe* *3.3.1 Memorandum of Understanding über die strategische Partnerschaft* In dem am 24. April 2019 zwischen Wirecard und SoftBank unterzeichneten Memorandum of Understanding (nachfolgend auch '_MoU_') wird die vorgesehene strategische Partnerschaft und gemeinsame Zusammenarbeit im Bereich mobiler und online Zahlungsdienstleistungen vereinbart. *a) Themen der Zusammenarbeit* Die Zusammenarbeit soll sich auf die Bereiche Zahlungsabwicklung (_Digital Payment_ inklusive _Acquiring_ und _Issuing_), Risikomanagement, den Einsatz von künstlicher Intelligenz (_Artificial Intelligence - AI_), _Analytics_ (Analyse und Auswertung großer Datenmengen aus verschiedenen Datenquellen), datenorientierte und andere entsprechende Dienstleistungen (Ausgabe von Kreditkarten auch in digitaler Form (z.B. _Boon_), Abrechnung von Kreditkartenzahlungen für Händler (_Acquiring_), Bankenprodukte und _Back-End_-Prozesse) beziehen. Ein Element der Kooperation soll dabei die Einführung der Wirecard-Gruppe bei den SoftBank-Portfoliogesellschaften zur künftigen Zusammenarbeit sein. Darüber hinaus soll die SoftBank-Gruppe die Wirecard-Gruppe beim Markteintritt in Asien, zunächst in Japan und Südkorea, unterstützen. Die Parteien planen darüber hinaus, neue Produkte und Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der digitalen Kreditgewährung (_digital lending_) zu entwickeln. In diesem Zusammenhang kann auch eine _Joint-Venture-_Gesellschaft errichtet werden. In diesem Falle sollen Wirecard und Gesellschaften der Wirecard-Gruppe für Dienstleistungen an die _Joint-Venture-_Gesellschaft eine Vergütung von mindestens 1 % des vom Joint Venture pro Jahr ausgegebenen Kreditvolumens erhalten. Weder SoftBank noch SoftBank-Portfoliogesellschaften erhalten dagegen eine Vergütung. *b) Verbindliche Kooperationsvereinbarung* Die Parteien haben vereinbart, im nächsten Schritt einen Kooperationsplan auszuarbeiten, in dem das wirtschaftliche Verständnis und der Umfang der Zusammenarbeit im Einzelnen festgelegt werden. Der Kooperationsplan soll Grundlage einer verbindlichen Kooperationsvereinbarung werden. Die Einzelheiten dazu sollen kurzfristig entsprechend internationaler Standards unter Berücksichtigung insbesondere rechtlicher (einschließlich kartell- und lizenzrechtlicher), buchhalterischer, steuerlicher und finanzierungsbezogener Aspekte zwischen den Parteien ausgearbeitet werden. Mögliche Themen sind dabei, neben einzelnen Kooperationsverträgen zwischen den Parteien, Art und Struktur einer möglichen _Joint-Venture-_Gesellschaft sowie die Zusammensetzung ihrer Organe, Regelungen zur Anteilsübertragung (einschließlich put- und call-Optionen, Übertragungsbeschränkungen, Vorkaufsrechte etc.), Mehrheits- und Konfliktlösungsmechanismen. Die verbindliche Kooperationsvereinbarung soll marktübliche Gewährleistungen sowie übliche Informationsrechte der Parteien gegenüber potentiellen _Joint-Venture-_Gesellschaften enthalten, in englischer Sprache verfasst sein und deutschem Recht unterliegen. Die Parteien werden gegenseitig die erforderlichen Informationen austauschen, um ggf. etwaige kartellrechtliche Freigabeerfordernisse zu prüfen und die ggf. notwendigen Genehmigungen einzuholen. *c) Weitere Regelungen des MoU* Jede Partei trägt ihre Kosten im Zusammenhang mit dem MoU und der verbindlichen Kooperationsvereinbarung selbst. Im Falle der Errichtung einer _Joint-Venture-_Gesellschaft tragen die Parteien die Gebühren im Zusammenhang mit der Umsetzung der verbindlichen Kooperationsvereinbarung im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer möglichen Joint Venture Gesellschaft. Das MoU gilt bis zum Abschluss einer verbindlichen Kooperationsvereinbarung und kann nicht einseitig gekündigt werden. Wirecard darf Rechte und Pflichten nach diesem MoU nur mit Zustimmung von SoftBank übertragen. Das MoU geht, mit Ausnahme einer zwischen den Parteien bereits am 10. April 2019 abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung, allen vorherigen Diskussionen und Vereinbarungen
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