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DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: home24 SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
home24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Berlin mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-10 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
home24 SE Berlin ISIN DE000A14KEB5 
WKN A14KEB Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am *Mittwoch, den 19. Juni 2019* 
um 10:00 Uhr (MESZ) im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 10249 Berlin 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f 
   Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
   deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom 
   Vorstand beziehungsweise - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts 
   haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
   Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro Berlin, 
   Friedrichstraße 140, 10117 Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019; 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 
      5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
      2019 zum Prüfer für eine solche 
      prüferische Durchsicht; sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 
      Wertpapierhandelsgesetz) für das erste 
      und/oder dritte Quartal des 
      Geschäftsjahres 2019 und/oder für das 
      erste Quartal des Geschäftsjahres 2020 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Verringerung der Anzahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats auf vier Mitglieder und über die entsprechende Änderung von 
   § 9 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft* 
 
   Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. 
 
   Herr Christian Senitz hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 
   28. Januar 2019 niedergelegt. Herr Alexander Samwer kandidiert nach Ablauf 
   seiner Amtszeit nicht erneut als Aufsichtsratsmitglied. Es ist nicht 
   beabsichtigt, die Sitze im Aufsichtsrat neu zu besetzen. Stattdessen soll die 
   Zahl der Aufsichtsratssitze von sechs auf vier verringert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu 
   beschließen: 
 
    § 9 Absatz 1 der Satzung wird geändert und 
    lautet nunmehr wie folgt: 
    '_Der Aufsichtsrat besteht aus vier (4) 
    Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden_.' 
6. *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Nach Artikel 40 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
   8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (die 
   '*SE-VO*') in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes und § 9 Absatz 1 
   der derzeit noch gültigen Fassung der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu 
   wählen sind. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die 
   Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahlen durchgeführt. 
 
   Die Amtszeit aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder endet mit 
   der Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juni 2019. Unter Berücksichtigung 
   der unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Satzungsänderung schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, die folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder zu 
   wählen: 
 
   a) Herrn Lothar Lanz, Mitglied der 
      Aufsichtsräte der BAUWERT 
      Aktiengesellschaft, Dermapharm Holding SE 
      und TAG Immobilien AG, wohnhaft in 
      München; im Falle seiner Wiederwahl soll 
      Herr Lanz als Kandidat für den Vorsitz 
      des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden; 
   b) Herrn Magnus Agervald, Interim Chief 
      Executive Officer der Webhallen AB, 
      wohnhaft in Stockholm, Schweden; 
   c) Herrn Franco Danesi, Investment Director 
      der Kinnevik Capital Ltd. Co., wohnhaft 
      in London, Vereinigtes Königreich; sowie 
   d) Frau Verena Mohaupt, Partnerin und 
      Prokuristin der Findos Investor GmbH, 
      wohnhaft in München. 
 
   Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 
   am 19. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
   beschließt. 
 
   Über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung 
   im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügt insbesondere Frau Verena Mohaupt. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 6 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
   Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch 
   das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept 
   umgesetzt. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele und das 
   Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Corporate 
   Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2018 veröffentlicht. Im Corporate 
   Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2018 ist zudem das Diversitätskonzept 
   veröffentlicht. Der Corporate Governance Bericht wird der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht und ist zudem als Teil des Geschäftsberichts für das 
   Geschäftsjahr 2018 bereits vor der Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichu 
   ngen.html 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, dass sie den 
   für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
   Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten, die Angaben zu anderen 
   Mandaten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sowie zu Ziffer 5.4.1 
   Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden sich im 
   Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. 
7. Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
   10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. 
   Juli 2017 und 24. Mai 2018, zur Ausgabe von Performance Shares als virtuelle 
   Aktienoptionen sowie zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung 
   von Bezugsrechten aus Performance Shares an Mitglieder des Vorstands und 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen (Long Term Incentive Plan 2019 ('LTIP 2019')) sowie 
   über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2017 zur Bedienung von Bezugsrechten 
   aus Performance Shares, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
   10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. 
   Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 ausgegeben wurden, sowie zur 

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May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -2-

entsprechenden Änderung von § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft hat im März 2017 einen Long Term Incentive Plan 2017 ('*LTIP 
   2017*') geschaffen, um Mitgliedern des Vorstands sowie Arbeitnehmern der 
   Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen virtuelle Aktienoptionen 
   (sogenannte '*Performance Shares*') einräumen zu können, aus denen sich 
   Bezugsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft ergeben, welche die Gesellschaft 
   jedoch wahlweise mit eigenen Aktien oder Barzahlungen bedienen kann. Die 
   Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10 März 2017, geändert durch die 
   Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, hat dem 
   LTIP 2017 und der Bedienung der sich daraus ergebenden Bezugsrechte mit neuen 
   Aktien der Gesellschaft zugestimmt und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 
   2017 geschaffen. 
 
   Um den veränderten Rahmenbedingungen nach dem Börsengang der Gesellschaft 
   Rechnung zu tragen, haben Vorstand und Aufsichtsrat eine Anpassung des LTIP 
   2017 und Umbenennung in Long Term Incentive Plan 2019 beschlossen, um 
   Mitgliedern des Vorstands sowie Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr 
   verbundenen Unternehmen (zusammen die '*Bezugsberechtigten*') weiterhin 
   Performance Shares und entsprechende Bezugsrechte einräumen zu können ('*LTIP 
   2019*'). Performance Shares, die bereits im Rahmen des LTIP 2017 ausgegeben 
   wurden, werden zu gleichen Bedingungen nunmehr unter dem LTIP 2019 bedient. 
   Neue Performance Shares werden jedoch nur noch unter dem LTIP 2019 ausgegeben. 
 
   Die Inhaber der unter dem LTIP 2017 und LTIP 2019 ausgegebenen bzw. noch 
   auszugebenden Performance Shares sind im Falle der Ausübung der Performance 
   Shares grundsätzlich zum Bezug neuer Aktien der Gesellschaft berechtigt, wobei 
   sich die Anzahl ihrer Bezugsrechte je Performance Share aus der Differenz 
   ('*Wertsteigerung*') zwischen dem Preis einer Aktie der Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Ausübung der Performance Shares ('*Ausübungskurs*') und des im 
   Zeitpunkt der Gewährung der Performance Shares festgelegten virtuellen 
   Ausgabebetrags ('*Basispreis*') dividiert durch den Ausübungskurs errechnet. 
 
   Die Bedingungen des LTIP 2017 und des LTIP 2019 erlauben es jedoch ein Recht 
   der Gesellschaft vorzusehen, die Bezugsrechte mit eigenen Aktien oder 
   Barzahlungen zu befriedigen. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die 
   Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018 wie folgt 
   anzupassen: 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft werden ermächtigt, bis zum 31. 
    Dezember 2023 insgesamt bis zu 2.096.972 
    Bezugsrechte an die Bezugsberechtigten zu 
    gewähren. Die Gewährung und Ausübung der 
    Bezugsrechte erfolgt nach Maßgabe der 
    folgenden Bestimmungen: 
 
   a) *Berechnung der Anspruchshöhe und 
      Ausübungskurs* 
 
      Die Performance Shares werden zu einem 
      Basispreis gewährt, der mindestens EUR 
      1,00 beträgt. Der Basispreis kann jedoch 
      durch den Vorstand oder - soweit es um 
      die Gewährung von Bezugsrechten an 
      Mitglieder des Vorstands geht - durch den 
      Aufsichtsrat auch darüber festgesetzt 
      werden. 
 
      Zur Ermittlung des variablen 
      Vergütungsanspruchs aus dem LTIP 2019 ist 
      bei Ausübung für jeden Performance Share 
      die Wertsteigerung zu berechnen. Der 
      Ausübungskurs entspricht dem Schlusskurs 
      der Aktien der Gesellschaft im 
      Xetra-Handel (oder einem vergleichbarem 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des 
      Performance Shares oder - sofern ein 
      Performance Share an einem Tag ausgeübt 
      wird, an dem kein Schlusskurs ermittelt 
      wird (zum Beispiel am Wochenende oder 
      während eines Feiertags) - dem an dem 
      nächsten Handelstag ermittelten 
      Schlusskurs. 
 
      Bei Ausübung berechtigt jeder Performance 
      Share den jeweiligen Bezugsberechtigten 
      grundsätzlich dazu, eine Anzahl von 
      Aktien der Gesellschaft zu beziehen, 
      deren Wert bei Ausübung des jeweiligen 
      Performance Shares der Wertsteigerung 
      entspricht ('*Bezugsrechte*'). 
 
      Die Anzahl der Bezugsrechte entspricht 
      dabei der Anzahl von Aktien der 
      Gesellschaft, die sich aus der Division 
      der Wertsteigerung durch den 
      Ausübungskurs ergibt. Soweit die von dem 
      Bezugsberechtigten ausgeübte Anzahl von 
      Performance Shares nicht zum Bezug einer 
      ganzen Zahl von Aktien berechtigt, ist 
      der Bezugsberechtigte zum Bezug der 
      nächst niedrigeren ganzen Anzahl von 
      Aktien der Gesellschaft berechtigt; die 
      Differenz wird in Geld ausgeglichen. 
   b) *Kreis der Bezugsberechtigten* 
 
      Bezugsrechte dürfen ausschließlich 
      an Mitglieder des Vorstands der 
      Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft und verbundener Unternehmen 
      gewährt werden. Insgesamt dürfen (i) bis 
      zu 900.000 Bezugsrechte an Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft und (ii) bis 
      zu 1.196.972 Bezugsrechte an Arbeitnehmer 
      der Gesellschaft und verbundener 
      Unternehmen gewährt werden. 
 
      Soweit gewährte Bezugsrechte innerhalb 
      des Ermächtigungszeitraums erlöschen oder 
      verwirken, darf eine entsprechende Anzahl 
      von Bezugsrechten an Bezugsberechtigte 
      derselben Personengruppe zusätzlich 
      ausgegeben werden. 
   c) *Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume); 
      Zusage von Bezugsrechten* 
 
      Vorbehaltlich bestimmter ausgeschlossener 
      Zeiträume vor der Veröffentlichung von 
      Finanzberichten oder im Falle des 
      Vorliegens von Insiderinformationen 
      dürfen Bezugsrechte innerhalb des 
      Ermächtigungszeitraums in einer oder 
      mehreren Tranchen ausgegeben werden. Die 
      Zusage von Bezugsrechten kann bedingt in 
      der Weise erfolgen, dass die Zusage der 
      Bezugsrechte nur bei Erfüllung bestimmter 
      persönlicher oder Unternehmensziele 
      wirksam wird. 
   d) *Erfolgsziele und Bedingungen für die 
      Ausübung* 
 
      Voraussetzung für die Ausübung von 
      Bezugsrechten einer Tranche ist jeweils 
      das Erreichen des Erfolgsziels. 
 
      Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn die 
      durchschnittliche jährliche Wachstumsrate 
      (_compound annual growth rate 
      _('*CAGR*')) des Umsatzes der home24 
      SE-Gruppe auf vergleichbarer Basis 
      (like-for-like) im jeweiligen 
      Referenzzeitraum mindestens 10 % beträgt. 
 
      Der jeweilige '*Referenzzeitraum*' sind 
      die vier Geschäftsjahre beginnend mit dem 
      Ausgabejahr einer Tranche und endend mit 
      dem Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr 
      vorausgeht, in dem die Wartezeit dieser 
      Tranche endet. Die Wachstumsrate für das 
      erste Jahr in einem Referenzzeitraum ist 
      dabei im Vergleich zum Umsatz des dem 
      Referenzzeitraum vorhergehenden 
      Geschäftsjahres zu ermitteln. 
 
      _Beispiel: Wenn der Ausgabebetrag einer 
      Tranche auf den 20. Februar 2019 fällt, 
      ist die CAGR für die Geschäftsjahre 2019 
      bis 2022 maßgeblich._ 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, für 
      Bezugsrechte, die Bezugsberechtigten mit 
      wirtschaftlicher Wirkung im laufenden 
      Geschäftsjahr und damit vor Wirksamwerden 
      der vorliegend beschlossenen 
      Änderungen der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 10. März 2017, 
      geändert durch die Beschlüsse der 
      Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 
      24. Mai 2018, gewährt worden sind, das 
      Erfolgsziel entsprechend der vorstehenden 
      Regelung anzupassen. 
 
      Sollte das Erfolgsziel für eine Tranche 
      nicht erreicht sein, verfallen sämtliche 
      in dieser Tranche gewährten Bezugsrechte 
      vollständig und entschädigungslos. 
   e) *Vesting* 
 
      Die gewährten Bezugsrechte sind 
      grundsätzlich an dem Tag erdient 
      ('*Vesting*'), der durch seine Zahl dem 
      wirtschaftlichen Gewährungstag 
      entspricht, in dem zwölften auf den 
      wirtschaftlichen Gewährungstag folgenden 
      Monat. Das Vesting der einem 
      Bezugsberechtigten zugeteilten 
      Bezugsrechte endet und nicht erdiente 
      Bezugsrechte entfallen grundsätzlich 
      entschädigungslos, sobald der betreffende 
      Bezugsberechtigte nicht mehr in einem 
      fortdauernden und ungekündigten Arbeits- 
      oder Dienstverhältnis mit der 
      Gesellschaft oder mit einem mit ihr 
      verbundenen Unternehmen steht. 
 
      Der Vorstand und - soweit es um die 
      Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder 
      des Vorstands geht - der Aufsichtsrat 
      können weitere Fälle bestimmen, in denen 
      das Vesting endet oder in denen das 
      Vesting aussetzt. Hierzu gehören die 
      unwiderrufliche Freistellung des 
      Bezugsberechtigten, das Ruhen des 
      Arbeits- oder Dienstverhältnisses ohne 
      Entgeltfortzahlung sowie sonstige 
      Zeiträume, in denen kein Entgelt gezahlt 
      wird. Darüber hinaus können Fälle 
      vorgesehen werden, in denen auch bereits 
      erdiente Bezugsrechte entschädigungslos 
      verfallen, insbesondere bei Kündigung aus 
      wichtigem Grund oder Verletzung 
      wesentlicher Vertragspflichten. Ferner 
      können abweichende Vesting-Zeiträume 

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May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -3-

vorgesehen werden, insbesondere wenn die 
      Laufzeit des Dienst- oder 
      Arbeitsverhältnisses befristet ist. Für 
      den Todesfall, die Pensionierung sowie 
      sonstige Sonderfälle des Ausscheidens 
      können Sonderregelungen (zum Beispiel 
      eine zeitanteilige Kürzung der ausübbaren 
      Bezugsrechte statt eines Verfalls) 
      getroffen werden. 
   f) *Warte- und Laufzeit* 
 
      Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung 
      der Bezugsrechte beträgt vier Jahre ab 
      dem Ausgabetag des jeweiligen 
      Bezugsrechts. Als Ausgabetag gilt der 
      Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft dem 
      Bezugsberechtigten das Angebot über die 
      Bezugsrechte macht, ungeachtet des 
      Zeitpunkts des Zugangs oder der Annahme 
      des Angebots ('*Ausgabetag*'). Im Angebot 
      kann ein späterer Zeitpunkt innerhalb des 
      Erwerbszeitraums der jeweiligen Tranche 
      als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
      Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt ab 
      dem Ausgabetag bis vier Jahre nach Ablauf 
      der Wartezeit für die jeweiligen 
      Bezugsrechte. Bezugsrechte, die bis zum 
      Ende der Laufzeit nicht ausgeübt werden 
      oder ausgeübt werden können, verfallen 
      beziehungsweise verwirken ersatz- und 
      entschädigungslos. Falls das Laufzeitende 
      in eine Sperrfrist fällt, verlängert sich 
      die Laufzeit der Bezugsrechte und 
      Bezugsrechte können auch in einem 
      Zeitraum nach Ende der entsprechenden 
      Sperrfrist ausgeübt werden, der dem 
      Zeitraum von Beginn der entsprechenden 
      Sperrfrist bis zum regulären Ende der 
      Bezugsrechte nach vorstehendem Satz 
      entspricht. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, für 
      Bezugsrechte, die Bezugsberechtigten mit 
      wirtschaftlicher Wirkung im laufenden 
      Geschäftsjahr und damit vor Wirksamwerden 
      der vorliegend beschlossenen 
      Änderungen der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 10. März 2017, 
      geändert durch die Beschlüsse der 
      Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 
      24. Mai 2018, gewährt worden sind, die 
      Laufzeit der Bezugsrechte entsprechend 
      der vorstehenden Regelung anzupassen. 
   g) *Ausübungszeiträume und Sperrfristen* 
 
      Nach Ablauf der Wartezeit können 
      Bezugsrechte - soweit sie erdient sind, 
      das Erfolgsziel erreicht ist und die 
      Ausübungsbedingungen vorliegen - 
      außerhalb der Sperrfristen bis zum 
      Ende der jeweiligen Laufzeit jederzeit 
      ausgeübt werden. 
 
      In den folgenden Zeiträumen ist eine 
      Ausübung von Bezugsrechten unzulässig 
      ('*Sperrfristen*'): 
 
      * der Zeitraum von acht Wochen vor bis 
        zum Ablauf des Tages einer 
        ordentlichen Hauptversammlung der 
        Gesellschaft; 
      * der Zeitraum von drei Wochen vor bis 
        einen Tag nach der Bekanntgabe von 
        Quartals- bzw. Halbjahresergebnissen 
        der Gesellschaft; und 
      * die letzten zwei Wochen vor Ablauf 
        eines Geschäftsjahres bis einen Tag 
        nach Bekanntgabe der Ergebnisse des 
        abgelaufenen Geschäftsjahres. 
 
      Der Vorstand und - im Verhältnis zum 
      Vorstand - der Aufsichtsrat ist 
      berechtigt, im Einzelfall weitere 
      Sperrfristen nach billigem Ermessen 
      festzulegen oder Sperrfristen, sofern 
      dies gesetzlich zulässig ist, zu 
      verkürzen. 
 
      Die vorstehend genannten Sperrfristen 
      verstehen sich jeweils 
      einschließlich der bezeichneten 
      Anfangs- und Endzeitpunkte. Im 
      Übrigen sind die Einschränkungen zu 
      beachten, die aus den allgemeinen 
      Rechtsvorschriften folgen. 
   h) *Ausgabebetrag* 
 
      Der Ausgabebetrag je Aktie, die aufgrund 
      von Bezugsrechten ausgegeben werden, 
      entspricht jeweils dem geringsten 
      Ausgabebetrag im Sinne des § 9 Absatz 1 
      Aktiengesetz, momentan mithin EUR 1,00 je 
      Aktie. 
 
      Der Ausgabebetrag ist durch Einbringung 
      variabler Vergütungsansprüche der 
      Bezugsberechtigten aus den ihnen 
      gewährten Performance Shares (im Wege der 
      Sacheinlage) zu erbringen. 
   i) *Sonstige Regelungen* 
 
      Bezugsrechte sind, abgesehen vom Erbfall, 
      nicht übertragbar, veräußerbar, 
      verpfändbar oder anderweitig belastbar. 
 
      Die Bedingungen können vorsehen, dass die 
      Gesellschaft den Bezugsberechtigten zur 
      Bedienung von Bezugsrechten statt neuer 
      Aktien eigene Aktien gewähren oder 
      Bezugsrechte durch eine Barzahlung 
      befriedigen kann. 
 
      Im Falle einer Kapitalerhöhung aus 
      Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer 
      Aktien erhöht sich das Bedingte Kapital 
      2019 gemäß § 218 Aktiengesetz im 
      gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. 
      Ferner verringert sich der Basispreis im 
      umgekehrten Verhältnis und erhöht sich 
      die Anzahl der ausgegebenen Performance 
      Shares in dem gleichen Verhältnis wie das 
      Grundkapital. Erfolgt die Kapitalerhöhung 
      aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe 
      neuer Aktien (§ 207 Absatz 2 Satz 2 
      Aktiengesetz), bleibt das Bezugsrecht 
      unverändert. 
 
      Im Falle einer Kapitalherabsetzung 
      erfolgt keine Anpassung des Basispreises 
      der Performance Shares, sofern durch die 
      Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der 
      Aktien nicht verändert wird oder die 
      Herabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung 
      oder mit einem entgeltlichen Erwerb 
      eigener Aktien verbunden ist. Im Falle 
      der Kapitalherabsetzung durch 
      Zusammenlegung von Aktien ohne 
      Kapitalrückzahlung und im Falle einer 
      Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne 
      Kapitalveränderung (Aktiensplit) sind der 
      Basispreis und die Anzahl der Performance 
      Shares so anzupassen, dass der jeweilige 
      Bezugsberechtigte wirtschaftlich so 
      gestellt wird, wie er vor der 
      Kapitalmaßnahme stand. 
 
      Der Vorstand und - im Verhältnis zum 
      Vorstand - der Aufsichtsrat werden 
      ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
      über die Ausgabe von Aktien aus dem 
      Bedingten Kapital 2019, insbesondere die 
      Bezugsbedingungen für die 
      Bezugsberechtigten, festzulegen sowie von 
      den Bedingungen dieser Ermächtigung 
      abzuweichen, soweit die Ermächtigung über 
      aktienrechtliche Mindestanforderungen 
      hinausgeht. 
 
      Zu den weiteren Einzelheiten gehören 
      insbesondere Bestimmungen über die 
      Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der 
      berechtigten Personengruppen, 
      Bestimmungen über Steuern und Kosten, 
      Regelungen zur Dividendenberechtigung vor 
      der Ausübung der Bezugsrechte, das 
      Verfahren für die Gewährung an die 
      einzelnen Bezugsberechtigten und die 
      Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen 
      bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten 
      im Falle der Beendigung des Arbeits- oder 
      Dienstverhältnisses sowie 
      Verfahrensregelungen. 
 
      Der Vorstand wird auch ermächtigt, bei 
      der Umsetzung dieses Beschlusses 
      gegenüber Arbeitnehmern verbundener 
      Unternehmen im Ausland von den 
      Bestimmungen der Ermächtigung 
      abzuweichen, soweit der Inhalt der 
      Ermächtigung nicht aktienrechtlich 
      zwingend in die Beschlusszuständigkeit 
      der Hauptversammlung fällt oder soweit 
      dieser Beschluss über aktienrechtliche 
      Mindestanforderungen hinausgeht. 
   j) *Anpassung des Bedingten Kapitals 2017* 
 
      Gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung der 
      Gesellschaft ist das Grundkapital der 
      Gesellschaft um bis zu EUR 1.180.350,00 
      (in Worten: eine Million 
      einhundertachtzigtausend dreihundert 
      fünfzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 
      1.180.350 auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht ('*Bedingtes 
      Kapital 2017*'). Das Bedingte Kapital 
      2017 dient ausschließlich der 
      Bedienung von Bezugsrechten, die den 
      Bezugsberechtigten aufgrund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. 
      März 2017, geändert durch die Beschlüsse 
      der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 
      und 24. Mai 2018 im Rahmen des LTIP 2017 
      gewährt wurden. Nach Anpassung des LTIP 
      2017 und Umbenennung in LTIP 2019 wird 
      auch der Beschluss der Hauptversammlung 
      vom 10. März 2017, geändert am 28. Juli 
      2017 und 24. Mai 2018, über die Schaffung 
      des Bedingten Kapitals 2017 wie folgt 
      angepasst: 
 
      Die bisherige Bezeichnung 'Bedingtes 
      Kapital 2017' wird durch die Bezeichnung 
      'Bedingtes Kapital 2019' ersetzt. Das 
      Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
      zu EUR 2.096.972,00 (in Worten: zwei 
      Millionen sechsundneunzigtausend 
      neunhundert zweiundsiebzig Euro) durch 
      Ausgabe von bis zu 2.096.972 auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
      erhöht ('*Bedingtes Kapital 2019*'). 
 
      Das Bedingte Kapital 2019 dient 
      ausschließlich der Bedienung von 
      Bezugsrechten, die den Bezugsberechtigten 
      aufgrund der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 10. März 2017, 
      geändert durch die Beschlüsse der 
      Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. 
      Mai 2018 und 19. Juni 2019 im Rahmen des 
      LTIP 2019 (bzw. unter der vorherigen 
      Bezeichnung LTIP 2017) gewährt wurden. 
 
      Die Bezugsaktien werden zum geringsten 
      Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. 

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May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden 
      durch die Einbringung von 
      Vergütungsansprüchen der 
      Bezugsberechtigten aus den ihnen 
      gewährten Performance Shares im Wege der 
      Sacheinlage erbracht. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie nach Maßgabe des 
      Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. 
      März 2017, geändert durch die Beschlüsse 
      der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 
      24. Mai 2018 und 19. Juni 2019, 
      Performance Shares ausgegeben wurden, die 
      Bezugsberechtigten von ihrem 
      Ausübungsrecht in vertragsgemäßer 
      Weise Gebrauch machen und die 
      Gesellschaft die Bezugsrechte weder durch 
      eigene Aktien noch durch eine Geldzahlung 
      erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom 
      Beginn des Geschäftsjahres, in dem die 
      Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; 
      abweichend hiervon nehmen die neuen 
      Aktien von Beginn des dem 
      Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahres am Gewinn teil, falls die 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns des dem 
      Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
      gefasst hat. 
   k) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft 
      wird geändert und lautet nunmehr wie 
      folgt: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
      bis zu EUR 2.096.972,00 (in Worten: zwei 
      Millionen sechsundneunzigtausend 
      neunhundert zweiundsiebzig Euro) durch 
      Ausgabe von bis zu 2.096.972 auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
      erhöht ('Bedingtes Kapital 2019'). Das 
      Bedingte Kapital 2019 dient 
      ausschließlich der Bedienung von 
      Bezugsrechten, die den Bezugsberechtigten 
      aufgrund der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 10. März 2017, 
      geändert durch die Beschlüsse der 
      Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. 
      Mai 2018 und 19. Juni 2019 im Rahmen des 
      LTIP 2019 (bzw. unter der vorherigen 
      Bezeichnung LTIP 2017) gewährt wurden. 
      Die Bezugsaktien werden zum geringsten 
      Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. 
      Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden 
      durch die Einbringung von 
      Vergütungsansprüchen der 
      Bezugsberechtigten aus den ihnen 
      gewährten Performance Shares im Wege der 
      Sacheinlage erbracht. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie nach Maßgabe des 
      Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. 
      März 2017, geändert durch die Beschlüsse 
      der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 
      24. Mai 2018 und 19. Juni 2019, 
      Performance Shares ausgegeben wurden, die 
      Bezugsberechtigten von ihrem 
      Ausübungsrecht in vertragsgemäßer 
      Weise Gebrauch machen und die 
      Gesellschaft die Bezugsrechte weder durch 
      eigene Aktien noch durch eine Geldzahlung 
      erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom 
      Beginn des Geschäftsjahres, in dem die 
      Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; 
      abweichend hiervon nehmen die neuen 
      Aktien von Beginn des dem 
      Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahres am Gewinn teil, falls die 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns des dem 
      Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden 
      Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
      gefasst hat.' 
   l) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand und der 
      Aufsichtsratsvorsitzende werden 
      angewiesen, die Anpassung und Umbenennung 
      des Bedingten Kapitals 2017 (lit. j) 
      dieses Tagesordnungspunkts 7) und die 
      entsprechende Änderung der Satzung 
      (lit. k) dieses Tagesordnungspunkts 7) 
      zur Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden. 
 
      Der Vorstand und der 
      Aufsichtsratsvorsitzende werden 
      ermächtigt, die Anpassung und Umbenennung 
      des Bedingten Kapitals 2017 unabhängig 
      von den übrigen Beschlüssen der 
      Hauptversammlung zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
8. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vorstandsvergütung* 
 
   Gemäß § 120 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz kann die Hauptversammlung über 
   die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließen. In der Hauptversammlung am 13. Juni 2018 wurde das 
   seinerzeit geltende System der Vorstandsvergütung gebilligt, das im 
   Vergütungsbericht als Teil des zusammengefassten Lageberichts im 
   Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 dargestellt ist. 
 
   Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 beschriebenen LTIP 2019 soll 
   den Mitgliedern des Vorstands zukünftig ihre aktienbasierte Vergütung 
   grundsätzlich auf Grundlage des LTIP 2019 gewährt werden. Hinsichtlich der 
   Einzelheiten des LTIP 2019 wird auf den Tagesordnungspunkt 7 sowie den 
   erläuternden Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 verwiesen. 
 
   Als erstes Vorstandsmitglied soll Herr Johannes Schaback Performance Shares 
   unter dem LTIP 2019 erhalten: 
 
   Das bisherige Vorstandsmandat von Herrn Schaback war bis zum 31. März 2019 
   befristet. Der Aufsichtsrat hat sich jedoch mit Herrn Schaback auf eine 
   Verlängerung seines Mandats um zwei Jahre bis zum Ablauf des 31. März 2021 
   geeinigt. 
 
   In diesem Zusammenhang wurde Herrn Schaback eine entsprechende Gewährung von 
   Performance Shares - unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens des LTIP 2019 und 
   der Billigung des Vergütungssystems unter diesem Tagesordnungspunkt 8 - 
   zugesagt. Im Übrigen hat der Aufsichtsrat bei der der Verlängerung des 
   Vorstandsmandats an der Zusammensetzung der im Vergütungsbericht beschriebenen 
   Vergütung aus Fixgehalt, Jahresbonus sowie einer langfristigen, 
   aktienbasierten Vergütungskomponente mit sogenannten Performance Shares 
   festgehalten. Konkret wurden Herrn Schaback eine jährliche Fixvergütung in 
   Höhe von EUR 250.000,00, ein Jahresbonus von maximal EUR 50.000,00 - abhängig 
   von der Erreichung der für das jeweilige Geschäftsjahr vereinbarten Ziele - 
   sowie die Gewährung von Performance Shares jeweils für jedes Jahr der Amtszeit 
   wie folgt zugesagt: 
 
   * 22.417 Performance Shares mit einem 
     Basispreis von EUR 1,00; 
   * 22.417 Performance Share mit einem 
     Basispreis von EUR 24,14; sowie 
   * 315.000 Performance Shares mit einem 
     Basispreis von EUR 15,00 ('*Variable 
     Tranche*'), wobei Anzahl und Basispreis 
     der Performance Shares der Variablen 
     Tranche abhängig von der Entwicklung des 
     Aktienkurses der Gesellschaft wie 
     nachfolgend dargestellt angepasst werden. 
 
   Alle Performance Shares für seine zweijährige Amtszeit sollen Herrn Schaback 
   unverzüglich nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen 
   Bedingten Kapitals 2019 gewährt werden. 
 
   Die Variable Tranche soll auf Basis des durchschnittlichen Schlusskurses der 
   Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel in den drei Monaten vor der Ausgabe 
   der Performance Shares ('*Referenzpreis*') wie folgt angepasst werden: 
 
   * Soweit der Referenzpreis unter EUR 7,50 
     liegt, ist der Basispreis der Variablen 
     Tranche im gleichen Umfang herabzusetzen, 
     wobei der Basispreis der Variablen Tranche 
     mindestens EUR 13,00 betragen muss. 
   * Bei einem Referenzpreis zwischen EUR 7,50 
     und EUR 8,50 ('*Base Case*') bleibt der 
     Basispreis der Variablen Tranche 
     unverändert. 
   * Soweit der Referenzpreis über EUR 8,50 
     liegt, ist der Basispreis der Variablen 
     Tranche im gleichen Umfang zu erhöhen, bis 
     der nach Black Scholes zu ermittelnde 
     Zuteilungswert sämtlicher Herrn Johannes 
     Schaback für das jeweilige Jahr gewährten 
     Performance Shares im Zeitpunkt der 
     Gewährung insgesamt EUR 1,0 Million 
     erreicht ('*Up-Side Cap*'). Bei 
     Überschreitung des Up-Side Caps 
     bestimmt Herr Schaback, wie die Anzahl der 
     Performance Shares und der Basispreis der 
     Variablen Tranche anzupassen sind, wobei 
     hierbei (i) das Up-Side Cap und (ii) die 
     maximale Anzahl von 315.000 Performance 
     Shares unter der Variablen Tranche nicht 
     überschritten werden dürfen. 
 
   Bei beispielhafter Zugrundelegung des Drei-Monats-Durchschnittsschlusskurses 
   der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel vom 3. Februar 2019 bis 2. Mai 
   2019 in Höhe von EUR 6,54 je Aktie anstelle des tatsächlichen (zukünftigen) 
   Referenzpreises und unter Heranziehung des Schlusskurses der Aktie der 
   Gesellschaft im Xetra-Handel zum 3. Mai 2019 in Höhe von EUR 5,52 anstelle des 
   tatsächlichen (zukünftigen) Schlusskurses bei Gewährung der Performance Shares 
   beträgt der Basispreis der Variablen Tranche EUR 14,04 und der jährliche 
   Zuteilungswert sämtlicher Herrn Schaback zu gewährenden Performance Shares 
   somit rund EUR 236 Tsd. Der tatsächliche Zuteilungswert kann den vorgenannten 
   Wert über- oder unterschreiten und ist abhängig vom tatsächlichen 
   Referenzpreis sowie dem tatsächlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft 
   am Tag der Gewährung der Performance Shares. Maximal beträgt der 
   Zuteilungswert der Herrn Johannes Schaback gewährten Performance Shares im 
   Zeitpunkt der Gewährung nach Maßgabe der oben geschilderten Vereinbarung 
   jedoch EUR 1,0 Millionen pro Jahr. 
 

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May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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