DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: home24 SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung home24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-10 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. home24 SE Berlin ISIN DE000A14KEB5 WKN A14KEB Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Mittwoch, den 19. Juni 2019* um 10:00 Uhr (MESZ) im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 10249 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 eingeladen. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand beziehungsweise - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro Berlin, Friedrichstraße 140, 10117 Berlin, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019; b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie c) für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2019 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2020 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. 5. *Beschlussfassung über die Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder und über die entsprechende Änderung von § 9 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft* Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. Herr Christian Senitz hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 28. Januar 2019 niedergelegt. Herr Alexander Samwer kandidiert nach Ablauf seiner Amtszeit nicht erneut als Aufsichtsratsmitglied. Es ist nicht beabsichtigt, die Sitze im Aufsichtsrat neu zu besetzen. Stattdessen soll die Zahl der Aufsichtsratssitze von sechs auf vier verringert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen: § 9 Absatz 1 der Satzung wird geändert und lautet nunmehr wie folgt: '_Der Aufsichtsrat besteht aus vier (4) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden_.' 6. *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* Nach Artikel 40 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (die '*SE-VO*') in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes und § 9 Absatz 1 der derzeit noch gültigen Fassung der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahlen durchgeführt. Die Amtszeit aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder endet mit der Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juni 2019. Unter Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Satzungsänderung schlägt der Aufsichtsrat vor, die folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen: a) Herrn Lothar Lanz, Mitglied der Aufsichtsräte der BAUWERT Aktiengesellschaft, Dermapharm Holding SE und TAG Immobilien AG, wohnhaft in München; im Falle seiner Wiederwahl soll Herr Lanz als Kandidat für den Vorsitz des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden; b) Herrn Magnus Agervald, Interim Chief Executive Officer der Webhallen AB, wohnhaft in Stockholm, Schweden; c) Herrn Franco Danesi, Investment Director der Kinnevik Capital Ltd. Co., wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich; sowie d) Frau Verena Mohaupt, Partnerin und Prokuristin der Findos Investor GmbH, wohnhaft in München. Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 beschließt. Über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügt insbesondere Frau Verena Mohaupt. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele und das Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2018 veröffentlicht. Im Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2018 ist zudem das Diversitätskonzept veröffentlicht. Der Corporate Governance Bericht wird der Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem als Teil des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2018 bereits vor der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichu ngen.html zugänglich. Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sowie zu Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. 7. Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, zur Ausgabe von Performance Shares als virtuelle Aktienoptionen sowie zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten aus Performance Shares an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Long Term Incentive Plan 2019 ('LTIP 2019')) sowie über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2017 zur Bedienung von Bezugsrechten aus Performance Shares, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 ausgegeben wurden, sowie zur
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May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -2-
entsprechenden Änderung von § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft Die Gesellschaft hat im März 2017 einen Long Term Incentive Plan 2017 ('*LTIP 2017*') geschaffen, um Mitgliedern des Vorstands sowie Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen virtuelle Aktienoptionen (sogenannte '*Performance Shares*') einräumen zu können, aus denen sich Bezugsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft ergeben, welche die Gesellschaft jedoch wahlweise mit eigenen Aktien oder Barzahlungen bedienen kann. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10 März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, hat dem LTIP 2017 und der Bedienung der sich daraus ergebenden Bezugsrechte mit neuen Aktien der Gesellschaft zugestimmt und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2017 geschaffen. Um den veränderten Rahmenbedingungen nach dem Börsengang der Gesellschaft Rechnung zu tragen, haben Vorstand und Aufsichtsrat eine Anpassung des LTIP 2017 und Umbenennung in Long Term Incentive Plan 2019 beschlossen, um Mitgliedern des Vorstands sowie Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen (zusammen die '*Bezugsberechtigten*') weiterhin Performance Shares und entsprechende Bezugsrechte einräumen zu können ('*LTIP 2019*'). Performance Shares, die bereits im Rahmen des LTIP 2017 ausgegeben wurden, werden zu gleichen Bedingungen nunmehr unter dem LTIP 2019 bedient. Neue Performance Shares werden jedoch nur noch unter dem LTIP 2019 ausgegeben. Die Inhaber der unter dem LTIP 2017 und LTIP 2019 ausgegebenen bzw. noch auszugebenden Performance Shares sind im Falle der Ausübung der Performance Shares grundsätzlich zum Bezug neuer Aktien der Gesellschaft berechtigt, wobei sich die Anzahl ihrer Bezugsrechte je Performance Share aus der Differenz ('*Wertsteigerung*') zwischen dem Preis einer Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausübung der Performance Shares ('*Ausübungskurs*') und des im Zeitpunkt der Gewährung der Performance Shares festgelegten virtuellen Ausgabebetrags ('*Basispreis*') dividiert durch den Ausübungskurs errechnet. Die Bedingungen des LTIP 2017 und des LTIP 2019 erlauben es jedoch ein Recht der Gesellschaft vorzusehen, die Bezugsrechte mit eigenen Aktien oder Barzahlungen zu befriedigen. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018 wie folgt anzupassen: Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2023 insgesamt bis zu 2.096.972 Bezugsrechte an die Bezugsberechtigten zu gewähren. Die Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) *Berechnung der Anspruchshöhe und Ausübungskurs* Die Performance Shares werden zu einem Basispreis gewährt, der mindestens EUR 1,00 beträgt. Der Basispreis kann jedoch durch den Vorstand oder - soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands geht - durch den Aufsichtsrat auch darüber festgesetzt werden. Zur Ermittlung des variablen Vergütungsanspruchs aus dem LTIP 2019 ist bei Ausübung für jeden Performance Share die Wertsteigerung zu berechnen. Der Ausübungskurs entspricht dem Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbarem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des Performance Shares oder - sofern ein Performance Share an einem Tag ausgeübt wird, an dem kein Schlusskurs ermittelt wird (zum Beispiel am Wochenende oder während eines Feiertags) - dem an dem nächsten Handelstag ermittelten Schlusskurs. Bei Ausübung berechtigt jeder Performance Share den jeweiligen Bezugsberechtigten grundsätzlich dazu, eine Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu beziehen, deren Wert bei Ausübung des jeweiligen Performance Shares der Wertsteigerung entspricht ('*Bezugsrechte*'). Die Anzahl der Bezugsrechte entspricht dabei der Anzahl von Aktien der Gesellschaft, die sich aus der Division der Wertsteigerung durch den Ausübungskurs ergibt. Soweit die von dem Bezugsberechtigten ausgeübte Anzahl von Performance Shares nicht zum Bezug einer ganzen Zahl von Aktien berechtigt, ist der Bezugsberechtigte zum Bezug der nächst niedrigeren ganzen Anzahl von Aktien der Gesellschaft berechtigt; die Differenz wird in Geld ausgeglichen. b) *Kreis der Bezugsberechtigten* Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen gewährt werden. Insgesamt dürfen (i) bis zu 900.000 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und (ii) bis zu 1.196.972 Bezugsrechte an Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen gewährt werden. Soweit gewährte Bezugsrechte innerhalb des Ermächtigungszeitraums erlöschen oder verwirken, darf eine entsprechende Anzahl von Bezugsrechten an Bezugsberechtigte derselben Personengruppe zusätzlich ausgegeben werden. c) *Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume); Zusage von Bezugsrechten* Vorbehaltlich bestimmter ausgeschlossener Zeiträume vor der Veröffentlichung von Finanzberichten oder im Falle des Vorliegens von Insiderinformationen dürfen Bezugsrechte innerhalb des Ermächtigungszeitraums in einer oder mehreren Tranchen ausgegeben werden. Die Zusage von Bezugsrechten kann bedingt in der Weise erfolgen, dass die Zusage der Bezugsrechte nur bei Erfüllung bestimmter persönlicher oder Unternehmensziele wirksam wird. d) *Erfolgsziele und Bedingungen für die Ausübung* Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten einer Tranche ist jeweils das Erreichen des Erfolgsziels. Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (_compound annual growth rate _('*CAGR*')) des Umsatzes der home24 SE-Gruppe auf vergleichbarer Basis (like-for-like) im jeweiligen Referenzzeitraum mindestens 10 % beträgt. Der jeweilige '*Referenzzeitraum*' sind die vier Geschäftsjahre beginnend mit dem Ausgabejahr einer Tranche und endend mit dem Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem die Wartezeit dieser Tranche endet. Die Wachstumsrate für das erste Jahr in einem Referenzzeitraum ist dabei im Vergleich zum Umsatz des dem Referenzzeitraum vorhergehenden Geschäftsjahres zu ermitteln. _Beispiel: Wenn der Ausgabebetrag einer Tranche auf den 20. Februar 2019 fällt, ist die CAGR für die Geschäftsjahre 2019 bis 2022 maßgeblich._ Der Vorstand wird ermächtigt, für Bezugsrechte, die Bezugsberechtigten mit wirtschaftlicher Wirkung im laufenden Geschäftsjahr und damit vor Wirksamwerden der vorliegend beschlossenen Änderungen der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, gewährt worden sind, das Erfolgsziel entsprechend der vorstehenden Regelung anzupassen. Sollte das Erfolgsziel für eine Tranche nicht erreicht sein, verfallen sämtliche in dieser Tranche gewährten Bezugsrechte vollständig und entschädigungslos. e) *Vesting* Die gewährten Bezugsrechte sind grundsätzlich an dem Tag erdient ('*Vesting*'), der durch seine Zahl dem wirtschaftlichen Gewährungstag entspricht, in dem zwölften auf den wirtschaftlichen Gewährungstag folgenden Monat. Das Vesting der einem Bezugsberechtigten zugeteilten Bezugsrechte endet und nicht erdiente Bezugsrechte entfallen grundsätzlich entschädigungslos, sobald der betreffende Bezugsberechtigte nicht mehr in einem fortdauernden und ungekündigten Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der Gesellschaft oder mit einem mit ihr verbundenen Unternehmen steht. Der Vorstand und - soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands geht - der Aufsichtsrat können weitere Fälle bestimmen, in denen das Vesting endet oder in denen das Vesting aussetzt. Hierzu gehören die unwiderrufliche Freistellung des Bezugsberechtigten, das Ruhen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ohne Entgeltfortzahlung sowie sonstige Zeiträume, in denen kein Entgelt gezahlt wird. Darüber hinaus können Fälle vorgesehen werden, in denen auch bereits erdiente Bezugsrechte entschädigungslos verfallen, insbesondere bei Kündigung aus wichtigem Grund oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ferner können abweichende Vesting-Zeiträume
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May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: home24 SE: Bekanntmachung der -3-
vorgesehen werden, insbesondere wenn die Laufzeit des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses befristet ist. Für den Todesfall, die Pensionierung sowie sonstige Sonderfälle des Ausscheidens können Sonderregelungen (zum Beispiel eine zeitanteilige Kürzung der ausübbaren Bezugsrechte statt eines Verfalls) getroffen werden. f) *Warte- und Laufzeit* Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung der Bezugsrechte beträgt vier Jahre ab dem Ausgabetag des jeweiligen Bezugsrechts. Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten das Angebot über die Bezugsrechte macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder der Annahme des Angebots ('*Ausgabetag*'). Im Angebot kann ein späterer Zeitpunkt innerhalb des Erwerbszeitraums der jeweiligen Tranche als Ausgabetag bestimmt werden. Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt ab dem Ausgabetag bis vier Jahre nach Ablauf der Wartezeit für die jeweiligen Bezugsrechte. Bezugsrechte, die bis zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, verfallen beziehungsweise verwirken ersatz- und entschädigungslos. Falls das Laufzeitende in eine Sperrfrist fällt, verlängert sich die Laufzeit der Bezugsrechte und Bezugsrechte können auch in einem Zeitraum nach Ende der entsprechenden Sperrfrist ausgeübt werden, der dem Zeitraum von Beginn der entsprechenden Sperrfrist bis zum regulären Ende der Bezugsrechte nach vorstehendem Satz entspricht. Der Vorstand wird ermächtigt, für Bezugsrechte, die Bezugsberechtigten mit wirtschaftlicher Wirkung im laufenden Geschäftsjahr und damit vor Wirksamwerden der vorliegend beschlossenen Änderungen der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, gewährt worden sind, die Laufzeit der Bezugsrechte entsprechend der vorstehenden Regelung anzupassen. g) *Ausübungszeiträume und Sperrfristen* Nach Ablauf der Wartezeit können Bezugsrechte - soweit sie erdient sind, das Erfolgsziel erreicht ist und die Ausübungsbedingungen vorliegen - außerhalb der Sperrfristen bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit jederzeit ausgeübt werden. In den folgenden Zeiträumen ist eine Ausübung von Bezugsrechten unzulässig ('*Sperrfristen*'): * der Zeitraum von acht Wochen vor bis zum Ablauf des Tages einer ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft; * der Zeitraum von drei Wochen vor bis einen Tag nach der Bekanntgabe von Quartals- bzw. Halbjahresergebnissen der Gesellschaft; und * die letzten zwei Wochen vor Ablauf eines Geschäftsjahres bis einen Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres. Der Vorstand und - im Verhältnis zum Vorstand - der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Einzelfall weitere Sperrfristen nach billigem Ermessen festzulegen oder Sperrfristen, sofern dies gesetzlich zulässig ist, zu verkürzen. Die vorstehend genannten Sperrfristen verstehen sich jeweils einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften folgen. h) *Ausgabebetrag* Der Ausgabebetrag je Aktie, die aufgrund von Bezugsrechten ausgegeben werden, entspricht jeweils dem geringsten Ausgabebetrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Aktiengesetz, momentan mithin EUR 1,00 je Aktie. Der Ausgabebetrag ist durch Einbringung variabler Vergütungsansprüche der Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten Performance Shares (im Wege der Sacheinlage) zu erbringen. i) *Sonstige Regelungen* Bezugsrechte sind, abgesehen vom Erbfall, nicht übertragbar, veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Die Bedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Bezugsberechtigten zur Bedienung von Bezugsrechten statt neuer Aktien eigene Aktien gewähren oder Bezugsrechte durch eine Barzahlung befriedigen kann. Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien erhöht sich das Bedingte Kapital 2019 gemäß § 218 Aktiengesetz im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Ferner verringert sich der Basispreis im umgekehrten Verhältnis und erhöht sich die Anzahl der ausgegebenen Performance Shares in dem gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz), bleibt das Bezugsrecht unverändert. Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung des Basispreises der Performance Shares, sofern durch die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien nicht verändert wird oder die Herabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder mit einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden ist. Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalrückzahlung und im Falle einer Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung (Aktiensplit) sind der Basispreis und die Anzahl der Performance Shares so anzupassen, dass der jeweilige Bezugsberechtigte wirtschaftlich so gestellt wird, wie er vor der Kapitalmaßnahme stand. Der Vorstand und - im Verhältnis zum Vorstand - der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019, insbesondere die Bezugsbedingungen für die Bezugsberechtigten, festzulegen sowie von den Bedingungen dieser Ermächtigung abzuweichen, soweit die Ermächtigung über aktienrechtliche Mindestanforderungen hinausgeht. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, Bestimmungen über Steuern und Kosten, Regelungen zur Dividendenberechtigung vor der Ausübung der Bezugsrechte, das Verfahren für die Gewährung an die einzelnen Bezugsberechtigten und die Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten im Falle der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses sowie Verfahrensregelungen. Der Vorstand wird auch ermächtigt, bei der Umsetzung dieses Beschlusses gegenüber Arbeitnehmern verbundener Unternehmen im Ausland von den Bestimmungen der Ermächtigung abzuweichen, soweit der Inhalt der Ermächtigung nicht aktienrechtlich zwingend in die Beschlusszuständigkeit der Hauptversammlung fällt oder soweit dieser Beschluss über aktienrechtliche Mindestanforderungen hinausgeht. j) *Anpassung des Bedingten Kapitals 2017* Gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 1.180.350,00 (in Worten: eine Million einhundertachtzigtausend dreihundert fünfzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.180.350 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('*Bedingtes Kapital 2017*'). Das Bedingte Kapital 2017 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die den Bezugsberechtigten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018 im Rahmen des LTIP 2017 gewährt wurden. Nach Anpassung des LTIP 2017 und Umbenennung in LTIP 2019 wird auch der Beschluss der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert am 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2017 wie folgt angepasst: Die bisherige Bezeichnung 'Bedingtes Kapital 2017' wird durch die Bezeichnung 'Bedingtes Kapital 2019' ersetzt. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 2.096.972,00 (in Worten: zwei Millionen sechsundneunzigtausend neunhundert zweiundsiebzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 2.096.972 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('*Bedingtes Kapital 2019*'). Das Bedingte Kapital 2019 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die den Bezugsberechtigten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 im Rahmen des LTIP 2019 (bzw. unter der vorherigen Bezeichnung LTIP 2017) gewährt wurden. Die Bezugsaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben.
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May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden durch die Einbringung von Vergütungsansprüchen der Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten Performance Shares im Wege der Sacheinlage erbracht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019, Performance Shares ausgegeben wurden, die Bezugsberechtigten von ihrem Ausübungsrecht in vertragsgemäßer Weise Gebrauch machen und die Gesellschaft die Bezugsrechte weder durch eigene Aktien noch durch eine Geldzahlung erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat. k) *Satzungsänderung* § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet nunmehr wie folgt: 'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 2.096.972,00 (in Worten: zwei Millionen sechsundneunzigtausend neunhundert zweiundsiebzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 2.096.972 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2019'). Das Bedingte Kapital 2019 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die den Bezugsberechtigten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 im Rahmen des LTIP 2019 (bzw. unter der vorherigen Bezeichnung LTIP 2017) gewährt wurden. Die Bezugsaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden durch die Einbringung von Vergütungsansprüchen der Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten Performance Shares im Wege der Sacheinlage erbracht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019, Performance Shares ausgegeben wurden, die Bezugsberechtigten von ihrem Ausübungsrecht in vertragsgemäßer Weise Gebrauch machen und die Gesellschaft die Bezugsrechte weder durch eigene Aktien noch durch eine Geldzahlung erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat.' l) *Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister* Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Anpassung und Umbenennung des Bedingten Kapitals 2017 (lit. j) dieses Tagesordnungspunkts 7) und die entsprechende Änderung der Satzung (lit. k) dieses Tagesordnungspunkts 7) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden ermächtigt, die Anpassung und Umbenennung des Bedingten Kapitals 2017 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 8. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vorstandsvergütung* Gemäß § 120 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. In der Hauptversammlung am 13. Juni 2018 wurde das seinerzeit geltende System der Vorstandsvergütung gebilligt, das im Vergütungsbericht als Teil des zusammengefassten Lageberichts im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 dargestellt ist. Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 beschriebenen LTIP 2019 soll den Mitgliedern des Vorstands zukünftig ihre aktienbasierte Vergütung grundsätzlich auf Grundlage des LTIP 2019 gewährt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten des LTIP 2019 wird auf den Tagesordnungspunkt 7 sowie den erläuternden Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 verwiesen. Als erstes Vorstandsmitglied soll Herr Johannes Schaback Performance Shares unter dem LTIP 2019 erhalten: Das bisherige Vorstandsmandat von Herrn Schaback war bis zum 31. März 2019 befristet. Der Aufsichtsrat hat sich jedoch mit Herrn Schaback auf eine Verlängerung seines Mandats um zwei Jahre bis zum Ablauf des 31. März 2021 geeinigt. In diesem Zusammenhang wurde Herrn Schaback eine entsprechende Gewährung von Performance Shares - unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens des LTIP 2019 und der Billigung des Vergütungssystems unter diesem Tagesordnungspunkt 8 - zugesagt. Im Übrigen hat der Aufsichtsrat bei der der Verlängerung des Vorstandsmandats an der Zusammensetzung der im Vergütungsbericht beschriebenen Vergütung aus Fixgehalt, Jahresbonus sowie einer langfristigen, aktienbasierten Vergütungskomponente mit sogenannten Performance Shares festgehalten. Konkret wurden Herrn Schaback eine jährliche Fixvergütung in Höhe von EUR 250.000,00, ein Jahresbonus von maximal EUR 50.000,00 - abhängig von der Erreichung der für das jeweilige Geschäftsjahr vereinbarten Ziele - sowie die Gewährung von Performance Shares jeweils für jedes Jahr der Amtszeit wie folgt zugesagt: * 22.417 Performance Shares mit einem Basispreis von EUR 1,00; * 22.417 Performance Share mit einem Basispreis von EUR 24,14; sowie * 315.000 Performance Shares mit einem Basispreis von EUR 15,00 ('*Variable Tranche*'), wobei Anzahl und Basispreis der Performance Shares der Variablen Tranche abhängig von der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft wie nachfolgend dargestellt angepasst werden. Alle Performance Shares für seine zweijährige Amtszeit sollen Herrn Schaback unverzüglich nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Bedingten Kapitals 2019 gewährt werden. Die Variable Tranche soll auf Basis des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel in den drei Monaten vor der Ausgabe der Performance Shares ('*Referenzpreis*') wie folgt angepasst werden: * Soweit der Referenzpreis unter EUR 7,50 liegt, ist der Basispreis der Variablen Tranche im gleichen Umfang herabzusetzen, wobei der Basispreis der Variablen Tranche mindestens EUR 13,00 betragen muss. * Bei einem Referenzpreis zwischen EUR 7,50 und EUR 8,50 ('*Base Case*') bleibt der Basispreis der Variablen Tranche unverändert. * Soweit der Referenzpreis über EUR 8,50 liegt, ist der Basispreis der Variablen Tranche im gleichen Umfang zu erhöhen, bis der nach Black Scholes zu ermittelnde Zuteilungswert sämtlicher Herrn Johannes Schaback für das jeweilige Jahr gewährten Performance Shares im Zeitpunkt der Gewährung insgesamt EUR 1,0 Million erreicht ('*Up-Side Cap*'). Bei Überschreitung des Up-Side Caps bestimmt Herr Schaback, wie die Anzahl der Performance Shares und der Basispreis der Variablen Tranche anzupassen sind, wobei hierbei (i) das Up-Side Cap und (ii) die maximale Anzahl von 315.000 Performance Shares unter der Variablen Tranche nicht überschritten werden dürfen. Bei beispielhafter Zugrundelegung des Drei-Monats-Durchschnittsschlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel vom 3. Februar 2019 bis 2. Mai 2019 in Höhe von EUR 6,54 je Aktie anstelle des tatsächlichen (zukünftigen) Referenzpreises und unter Heranziehung des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel zum 3. Mai 2019 in Höhe von EUR 5,52 anstelle des tatsächlichen (zukünftigen) Schlusskurses bei Gewährung der Performance Shares beträgt der Basispreis der Variablen Tranche EUR 14,04 und der jährliche Zuteilungswert sämtlicher Herrn Schaback zu gewährenden Performance Shares somit rund EUR 236 Tsd. Der tatsächliche Zuteilungswert kann den vorgenannten Wert über- oder unterschreiten und ist abhängig vom tatsächlichen Referenzpreis sowie dem tatsächlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft am Tag der Gewährung der Performance Shares. Maximal beträgt der Zuteilungswert der Herrn Johannes Schaback gewährten Performance Shares im Zeitpunkt der Gewährung nach Maßgabe der oben geschilderten Vereinbarung jedoch EUR 1,0 Millionen pro Jahr.
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May 10, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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