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DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2019 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SLM Solutions Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 25.06.2019 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-13 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SLM Solutions Group AG Lübeck ISIN DE000A111338 
WKN A11133 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir 
laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Dienstag, den 25. Juni 2019, um 11.00 
Uhr (MESZ), in den media docks Lübeck 
Saal MF 500 
Willy-Brandt-Allee 31a 
23554 Lübeck ein. 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, 
   des Lageberichts für die SLM Solutions Group AG und 
   des Lageberichts für den Konzern einschließlich 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate 
   Governance- und des Vergütungsberichts für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
   https://slm-solutions.com/de/hv-2019 
 
   erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 25. März 
   2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Dementsprechend hat die 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlüsse zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Satzungsänderung zur Verkleinerung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
   Mitgliedern. Diese Regelung entsprach den bis zum 30. 
   Dezember 2015 geltenden Vorgaben des Aktiengesetzes, 
   wonach der Aufsichtsrat aus mindestens drei 
   Mitgliedern zu bestehen hat und bei Bestimmung einer 
   höheren Anzahl diese durch drei teilbar sein musste. 
   Nach der Neuregelung des § 95 AktG muss eine über 
   drei Mitglieder hinausgehende Zahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern nur noch dann durch drei 
   teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung 
   mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 
   Mitbestimmungsrechtliche Vorgaben sind bei der 
   Gesellschaft im Hinblick auf die Besetzung des 
   Aufsichtsrats nicht zu beachten. Aus Kosten- und 
   Effizienzgründen soll die Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder daher von derzeit sechs auf 
   fünf Aufsichtsratsmitglieder verringert werden. Mit 
   einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat 
   wird nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat 
   ein vernünftiger Ausgleich zwischen der 
   Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des 
   Aufsichtsrats und einer sinnvollen Arbeitsteilung 
   einerseits sowie einer Verringerung von Kosten und 
   Verwaltungsaufwand andererseits erreicht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
   Hintergrund vor, § 10 Abs. 1 der Satzung zu ändern 
   und wie folgt neu zu fassen: 
 
    'Der Aufsichtsrat besteht aus fünf 
    Mitgliedern.' 
5. *Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
   Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Peter Grosch 
   und Lars Becker haben ihre Aufsichtsratsmandate mit 
   Wirkung zum Ablauf des 15. April 2019 niedergelegt. 
   Das Amtsgericht Lübeck hat mit Wirkung zum Beginn des 
   16. April 2019 auf Vorschlag des Vorstands der 
   Gesellschaft gemäß § 104 AktG Dr. Michael Mertin 
   und Thomas Schweppe als Ersatz für die beiden mit 
   Wirkung zum Ablauf des 15. April 2019 ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieder bis zum Ablauf der nächsten 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der SLM Solutions Group AG bestellt. 
   Das Amt der gerichtlich bestellten 
   Aufsichtsratsmitglieder erlischt gemäß § 104 
   Abs. 6 AktG in jedem Fall, sobald der Mangel behoben 
   ist, d.h. sobald die Hauptversammlung über die 
   Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern entschieden hat. 
   Die Amtszeit der weiteren Aufsichtsratsmitglieder 
   Hans-Joachim Ihde, Klaus J. Grimberg, Bernd Hackmann 
   und Volker Hichert endet ebenfalls mit Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, die 
   über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für 
   das Geschäftsjahr 2018 beschließt, d.h. mit 
   Ablauf der am 25. Juni 2019 stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung. Herr Bernd Hackmann 
   hat der Gesellschaft mit Schreiben vom 28. März 2019 
   erklärt, dass er über die ordentliche 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. Juni 2019 
   hinaus nicht als Aufsichtsrat zur Verfügung steht. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 95 
   Satz 1, 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der 
   aktuellen Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern, 
   die gem. § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 2 der 
   Satzung von der Hauptversammlung gewählt werden. 
   Zukünftig soll der Aufsichtsrat entsprechend der 
   unter Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen 
   Satzungsänderung nach dem dann neuen § 10 Abs. 1 der 
   Satzung aus fünf Aufsichtsratsmitgliedern bestehen. 
 
   Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 
   10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung grundsätzlich für die 
   Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach 
   dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
   mitgerechnet wird. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 kann die 
   Hauptversammlung aber auch eine kürzere Amtszeit 
   bestimmen. Die Wiederwahl ist statthaft. Im Hinblick 
   auf die unter Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagene 
   Verkleinerung des Aufsichtsrats von derzeit sechs auf 
   zukünftig fünf Aufsichtsratsmitglieder schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, eines der neu zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitglieder nur für eine Amtszeit zu 
   bestellen, die mit der Eintragung der 
   Satzungsänderung zur Aufsichtsratsverkleinerung in 
   das Handelsregister endet. 
 
   Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
   gebunden. 
 
   Es ist vorgesehen, die Wahl gemäß Ziffer 5.4.3 
   Satz 1 Deutscher Corporate Governance als Einzelwahl 
   durchzuführen. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat, 
   gestützt auf den entsprechenden Vorschlag seines 
   Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung 
   des Kompetenzprofils für den Aufsichtsrat sowie der 
   Ziele für seine Zusammensetzung, vor, 
 
   a. *Herrn Klaus J. Grimberg* 
 
      Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, 
      Vorsitzender des Beirats der Financial 
      Experts Association e.V., wohnhaft in 
      Bremen, 
   b. *Herrn Hans-Joachim Ihde* 
 
      Kaufmann, Geschäftsführer der Ceresio 
      GmbH, wohnhaft in Hamburg, 
   c. *Herrn Dr.-Ing. Michael Mertin* 
 
      Physiker und Unternehmensberater, 
      Mitglied des Aufsichtsrats der CeramTec 
      GmbH, vormals Vorstandsvorsitzender der 
      Jenoptik AG, wohnhaft in Köln, 
   d. *Herrn Magnus René* 
 
      Wirtschaftsingenieur, Mitglied der Boards 
      of Directors der Integrum AB und der 
      Ovzon AB, vormals Präsident und CEO der 
      Arcam AB, wohnhaft in Boston, 
      Massachusetts, USA, und 
   e. *Herrn Thomas Schweppe,* 
 
      Unternehmensberater, Geschäftsführer der 
      7Square GmbH, wohnhaft in Bad Homburg, 
 
   für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
   über das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats zu wählen, sowie 
 
   f. *Herrn Volker Hichert* 
 
      Diplom-Kaufmann, Geschäftsführer der DPE 
      Deutsche Private Equity GmbH, wohnhaft in 
      Hamburg, 
 
   bis zur Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 4 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung in 
   das Handelsregister der Gesellschaft, längstens 
   jedoch für die Zeit bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu 
   wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, 
   dass die vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen mit 
   Ausnahme von Herrn Thomas Schweppe, der 
   Geschäftsführer einer Gesellschaft ist, die einen 
   Beratervertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen 
   hat, das mit dem derzeit größten Aktionär der 
   Gesellschaft, der Cornwall GmbH & Co. KG, im Sinne 
   der §§ 15 ff. AktG verbunden ist, und den Herren Dr. 
   Michael Mertin sowie Magnus René, die jeweils mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -2-

einem mit der Cornwall GmbH & Co. KG im Sinne der §§ 
   15 ff. AktG verbundenen Unternehmen in geschäftlicher 
   Beziehung stehen, zwischen den vorgeschlagenen 
   Personen und der SLM Solutions Group AG und ihren 
   Konzernunternehmen, den Organen der SLM Solutions 
   Group AG und wesentlich an der SLM Solutions Group AG 
   beteiligten Aktionären keine für die Wahlentscheidung 
   der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung 
   nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex empfohlen wird. 
 
   Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind 
   mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
   vertraut. 
 
   Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat erfüllen u.a. 
   (i) Herr Klaus J. Grimberg aufgrund seiner Tätigkeit 
   als Wirtschaftsprüfer sowie Berater und Management 
   Trainer für nationale und internationale 
   Rechnungslegung (HGB/IFRS) und (ii) Herr Thomas 
   Schweppe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im 
   Finanzsektor die gesetzlichen Voraussetzungen des § 
   100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des 
   Aufsichtsrats mit Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate 
   Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr 
   Dr. Michael Mertin für den Fall seiner Wahl als 
   Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
   wird. 
 
   Ausführliche Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten stehen im Internet unter 
 
   www.slm-solutions.com 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   *Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
   Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats 
   vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in folgenden 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   a. *Herr Klaus J. Grimberg* 
 
      - Vorsitzender des Beirats der Financial 
        Experts Association e.V. 
   b. *Herr Hans-Joachim Ihde* 
 
      - Keine 
   c. *Herr Dr.-Ing. Michael Mertin* 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats sowie 
        Vorsitzender des Prüfungsausschusses 
        der CeramTec GmbH 
      - Mitglied des Advisory Boards 
        (_Beirat_) der CTEC Invest S.à r.l., 
        Luxemburg 
      - Vorsitzender des Beirats der Kahla 
        Thüringen GmbH 
   d. *Herr Magnus René* 
 
      - Mitglied des Board of Directors der 
        Integrum AB 
      - Mitglied des Boards of Directors der 
        Ovzon AB 
   e. *Herr Thomas Schweppe* 
 
      - Keine 
   f. *Herr Volker Hichert* 
 
      - Mitglied des Beirats der proFagus 
        GmbH 
      - Mitglied des Beirats der Sercoo Group 
        GmbH 
      - Mitglied des Beirats der Air Alliance 
        GmbH 
6. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für 
   das am 1. Januar 2019 begonnene Geschäftsjahr* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31. 
   Dezember 2019 endende Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
   Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, 
   die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2020 der 
   Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die 
   prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
   beauftragt wird. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
   2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission). 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals 2018, die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019 und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 ermächtigt, das 
   Grundkapital bis zum 21. Juni 2023 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmalig oder 
   mehrmals um insgesamt bis zu EUR 8.990.433,00 durch 
   Ausgabe von bis zu 8.990.433 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben am 28. März 2019 
   beschlossen, eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
   aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre nach Maßgabe des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG durchzuführen (die 
   '*Kapitalerhöhung 2019*'). Das Grundkapital der 
   Gesellschaft wurde dadurch von EUR 17.980.867,00 
   durch teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2018 um EUR 1.798.086,00 durch Ausgabe von 1.798.086 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne 
   Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag 
   am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 auf EUR 
   19.778.953,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung 2019 wurde 
   mit Eintragung ihrer Durchführung im Handelsregister 
   am 2. April 2019 wirksam. Somit beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft derzeit EUR 
   19.778.953,00. Das Genehmigte Kapital 2018 
   verringerte sich mit Wirksamwerden der 
   Kapitalerhöhung 2019 um EUR 1.798.086,00 auf EUR 
   7.192.347,00. Dabei sind die neuen Aktien aus der 
   Kapitalerhöhung 2019 auf die 10%-Grenze des 
   vereinfachten Bezugsrechtsauschlusses gemäß § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Genehmigten Kapital 2018 
   anzurechnen. Das Genehmigte Kapital 2018 kann daher 
   nicht mehr für eine Kapitalerhöhung unter 
   vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG genutzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
   Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, das 
   Grundkapital gegebenenfalls auch kurzfristig im 
   Rahmen des gesetzlichen zulässigen Umfangs unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen. Das nach 
   Durchführung der Kapitalerhöhung 2019 noch 
   verbliebene Genehmigte Kapital 2018 soll daher 
   aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 
   2019 ersetzt werden, das in seiner Struktur und 
   seinem prozentualen Umfang im Verhältnis zu dem zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
   Grundkapital der Gesellschaft den bisherigen Vorgaben 
   entsprechen soll. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem 
   Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2018 
 
      Die nach Durchführung der Kapitalerhöhung 
      2019 in § 4 Abs. 5 der Satzung noch 
      verbliebene Ermächtigung des Vorstands, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
      Juni 2023 um bis zu EUR 7.192.347,00 
      einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2018), wird mit 
      Wirksamwerden der unter nachstehendem lit. 
      c) dieses Tagesordnungspunktes 7 
      vorgeschlagenen Satzungsänderung 
      aufgehoben. 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2019 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
      des Bezugsrechts 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 24. Juni 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder 
      teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis 
      zu insgesamt EUR 9.889.476,00 durch 
      Ausgabe von bis zu 9.889.4 76 neuen, auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
      Die Summe der unter Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2019 ausgegebenen 
      Aktien und der Aktien, die zur Bedienung 
      von Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
      zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionspflichten aus Schuldverschreibungen 
      mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. 
      -pflicht (bzw. eine Kombination dieser 
      Instrumente), die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung ausgegeben werden, 
      ausgegeben werden können oder auszugeben 
      sind, darf einen Betrag des Grundkapitals 
      von insgesamt EUR 9.889.476,00 
      (entsprechend 50% des Grundkapitals) nicht 
      übersteigen. 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Dieses 
      gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
      Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
      Aktien ganz oder teilweise von einem durch 
      den Vorstand bestimmten Kreditinstitut 
      oder Konsortium von Kreditinstituten mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

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May 13, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -3-

ausgegebenen neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung nicht 
        wesentlich unterschreitet und der auf 
        die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und 
        des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
        nicht überschreitet. Auf diese 
        Begrenzung von 10% des Grundkapitals 
        sind Aktien anzurechnen, die in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausübung ausgegeben oder 
        veräußert wurden; ebenfalls 
        anzurechnen sind Aktien, die von der 
        Gesellschaft zur Bedienung von 
        Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
        zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
        Optionspflichten aus 
        Schuldverschreibungen mit Options- 
        und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht 
        (bzw. eine Kombination dieser 
        Instrumente) ausgegeben werden können 
        oder auszugegeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen, die ein 
        entsprechendes Wandlungs- oder 
        Optionsrecht bzw. eine 
        Wandlungspflicht vermitteln, während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
        zum Zeitpunkt ihrer Ausübung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre 
        ausgegeben wurden. Nicht anzurechnen 
        sind jedoch diejenigen Aktien, die 
        aufgrund der von der Gesellschaft im 
        Oktober 2017 ausgegebenen 
        Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
        sind; 
      - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern 
        von mit Wandlungspflichten 
        ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
        die von der Gesellschaft oder von 
        einem in- oder ausländischen 
        Unternehmen, an dem die Gesellschaft 
        unmittelbar oder mittelbar mit der 
        Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
        beteiligt ist, ausgegeben wurden oder 
        werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
        zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
        Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
      Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
      Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden, darf unter Berücksichtigung 
      sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
      während der Laufzeit des Genehmigten 
      Kapitals 2019 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert bzw. 
      ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach 
      dem 25. Juni 2019 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
      einen rechnerischen Anteil von 20% des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung. Nicht 
      anzurechnen sind jedoch diejenigen Aktien, 
      die aufgrund der von der Gesellschaft im 
      Oktober 2017 ausgegebenen 
      Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
      sind. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, einschließlich einer 
      von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
      Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
      der Gesellschaft nach vollständiger oder 
      teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen 
      Ablauf des Genehmigten Kapitals 2019 
      entsprechend anzupassen, insbesondere in 
      Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und 
      die Anzahl der bestehenden Stückaktien. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 5 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital bis zum 24. Juni 2024 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder 
      teilweise, einmalig oder mehrmals, um bis 
      zu insgesamt EUR 9.889.476,00 durch 
      Ausgabe von bis zu 9.889.476 neuen, auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
      Die Summe der unter Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2019 ausgegebenen 
      Aktien und der Aktien, die zur Bedienung 
      von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionspflichten aus Schuldverschreibungen 
      mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. 
      -pflicht (bzw. eine Kombination dieser 
      Instrumente), die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung ausgegeben werden, 
      ausgegeben werden können oder auszugeben 
      sind, darf einen Betrag des Grundkapitals 
      von insgesamt EUR 9.889.476,00 
      (entsprechend 50% des Grundkapitals) nicht 
      übersteigen. 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise 
      eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
      ganz oder teilweise von einem durch den 
      Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder 
      Konsortium von Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        oder Beteiligungen an Unternehmen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung nicht 
        wesentlich unterschreitet und der auf 
        die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und 
        des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
        nicht überschreitet. Auf diese 
        Begrenzung von 10% des Grundkapitals 
        sind Aktien anzurechnen, die in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausübung ausgegeben oder 
        veräußert wurden; ebenfalls 
        anzurechnen sind Aktien, die von der 
        Gesellschaft zur Bedienung von 
        Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
        zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
        Optionspflichten aus 
        Schuldverschreibungen mit Options- 
        oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht 
        (bzw. eine Kombination dieser 
        Instrumente) ausgegeben werden können 
        oder auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
        Zeitpunkt ihrer Ausübung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre 
        ausgegeben wurden. Nicht anzurechnen 
        sind jedoch diejenigen Aktien, die 
        aufgrund der von der Gesellschaft im 
        Oktober 2017 ausgegebenen 
        Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
        sind; 
      - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern 
        von mit Wandlungspflichten 
        ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
        die von der Gesellschaft oder von 
        einem in- oder ausländischen 
        Unternehmen, an dem die Gesellschaft 
        unmittelbar oder mittelbar mit der 
        Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
        beteiligt ist, ausgegeben wurden oder 
        werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
        zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
        Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
      Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
      Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden, darf unter Berücksichtigung 
      sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
      während der Laufzeit des Genehmigten 
      Kapitals 2019 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert bzw. 
      ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach 
      dem 25. Juni 2019 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 13, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -4-

Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
      einen rechnerischen Anteil von 20% des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung. Nicht 
      anzurechnen sind jedoch diejenigen Aktien, 
      die aufgrund der von der Gesellschaft im 
      Oktober 2017 ausgegebenen 
      Wandelschuldverschreibungen auszugeben 
      sind. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, einschließlich einer 
      von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
      Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung 
      der Gesellschaft nach vollständiger oder 
      teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen 
      Ablauf des genehmigten Kapitals 
      entsprechend anzupassen, insbesondere in 
      Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und 
      die Anzahl der bestehenden Stückaktien.' 
   d) Anmeldung zum Handelsregister 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 
      und die Schaffung des neuen Genehmigten 
      Kapitals 2019 mit der Maßgabe zur 
      Eintragung in das Handelsregister der 
      Gesellschaft anzumelden, dass die 
      Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 
      nur eingetragen wird, wenn sichergestellt 
      ist, dass unmittelbar im Anschluss die 
      Änderung des § 4 Abs. 5 der Satzung 
      eingetragen wird. 
8. Beschlussfassung über die Aufhebung der von der 
   Hauptversammlung am 22. Juni 2018 beschlossenen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, die Erteilung einer 
   neuen Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts, die Änderung des 
   bestehenden Bedingten Kapitals 2014/2018 sowie über 
   die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung am 22. Juni 2018 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2023 Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben (die 
   '*Ermächtigung 2018*'). 
 
   Die Ermächtigung 2018 wurde bisher noch nicht 
   ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft haben aber am 28. März 2019 von der von 
   der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 erteilten 
   Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, das 
   Grundkapital bis zum 21. Juni 2023 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ganz oder teilweise, einmalig oder 
   mehrmals, um bis zu insgesamt EUR 8.990.433,00 durch 
   Ausgabe von bis zu 8.990.433 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), 
   teilweise Gebrauch gemacht. So haben Vorstand und 
   Aufsichtsrat am 28. März 2019 beschlossen, eine 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus genehmigtem 
   Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre nach Maßgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG durchzuführen (die '*Kapitalerhöhung 2019*'). 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wurde dadurch von 
   EUR 17.980.867,00 um EUR 1.798.086,00 durch Ausgabe 
   von 1.798.086 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 
   1,00 (die '*Neuen Aktien*') auf EUR 19.778.953,00 
   erhöht. Die Kapitalerhöhung 2019 wurde mit Eintragung 
   ihrer Durchführung im Handelsregister am 2. April 
   2019 wirksam. Somit beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft derzeit EUR 19.778.953,00. 
 
   Die Neuen Aktien sind auf die 10%-Grenze des 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   im Rahmen der Ermächtigung 2018 anzurechnen. Die 
   Ermächtigung 2018 kann daher praktisch nicht mehr für 
   eine Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschildverschreibungen unter vereinfachtem 
   Bezugsrechtsausschluss ausgenutzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der 
   Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen gegebenenfalls 
   auch unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgeben zu können. Die bestehende Ermächtigung 2018 
   soll daher aufgehoben und durch eine neue 
   Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden (die 
   '*Ermächtigung 2019*'), die in ihrer Struktur den 
   bisherigen Vorgaben entsprechen soll, und das 
   bestehende Bedingte Kapital 2014/2018 entsprechend zu 
   ändern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2018 zur 
      Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen 
 
      Die von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 
      unter Tagesordnungspunkt 6 lit c) beschlossene 
      Ermächtigung 2018 zur Ausgabe von Wandel- 
      und/oder Optionsschuldverschreibungen wird mit 
      Wirkung ab der Eintragung der nachfolgend unter 
      lit. c) zu beschließenden Satzungsänderung 
      aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
      i.   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
           Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
           24. Juni 2024 (einschließlich) 
           einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           lautende Wandelschuldverschreibungen 
           oder Optionsschuldverschreibungen 
           (nachstehend zusammen 
           '*Schuldverschreibungen*') mit oder 
           ohne Laufzeitbegrenzung im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           100.000.000,00 zu begeben und den 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechte und/oder 
           Wandlungspflichten zum Bezug von 
           insgesamt bis zu 3.955.790 neuen auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
           bis zu EUR 3.955.790,00 nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen (nachstehend 
           zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
           gewähren bzw. zu bestimmen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch mit 
           einer variablen Verzinsung ausgestattet 
           werden. Die Verzinsung kann auch 
           vollständig oder teilweise von der Höhe 
           der Dividende der Gesellschaft abhängig 
           sein. 
 
           Die Summe der unter Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2019 ausgegebenen 
           Aktien und der Aktien, die zur 
           Bedienung von Wandel- und/oder 
           Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von 
           Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
           Schuldverschreibungen mit Options- 
           und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht 
           (bzw. eine Kombination dieser 
           Instrumente), die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung 2019 ausgegeben 
           werden, ausgegeben werden können oder 
           auszugeben sind, darf einen Betrag des 
           Grundkapitals von insgesamt EUR 
           9.889.476,00 (entsprechend 50% des 
           Grundkapitals) nicht übersteigen. 
 
           Schuldverschreibungen können gegen 
           Barleistung oder gegen Sachleistung 
           ausgegeben werden, im Fall der Ausgabe 
           gegen Sachleistungen, soweit der Wert 
           der Sachleistungen dem Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung entspricht. Bei 
           Schuldverschreibungen mit Wandel- 
           und/oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungspflichten ist bei Ausgabe 
           gegen Sachleistungen der nach 
           anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden ermittelte theoretische 
           Marktwert der Schuldverschreibungen 
           maßgeblich. § 9 Abs. 1 AktG und § 
           199 AktG bleiben unberührt. 
 
           Schuldverschreibungen können außer 
           in Euro - unter Begrenzung auf den 
           entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in 
           der gesetzlichen Währung eines 
           OECD-Lands begeben werden. Sie können 
           auch durch ein in- oder ausländisches 
           Unternehmen begeben werden, an dem die 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
           mit der Mehrheit der Stimmen und des 
           Kapitals beteiligt ist (nachfolgend 
           '*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); 
           in diesem Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für die emittierende 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die 
           Garantie für die Rückzahlung der 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
           den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren bzw. 
           Wandlungspflichten in Aktien der 
           Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere 

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May 13, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

für eine erfolgreiche Ausgabe 
           erforderliche Erklärungen abzugeben und 
           Handlungen vorzunehmen. 
 
           Die Schuldverschreibungen werden 
           jeweils in Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
      ii.  Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht erhalten die Inhaber 
           bzw. Gläubiger der 
           Teilschuldverschreibungen das Recht, 
           diese nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen in Aktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Die 
           Anleihebedingungen können auch eine 
           Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem anderen Zeitpunkt 
           begründen, der auch durch ein 
           künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung 
           der Schuldverschreibungen noch 
           ungewisses Ereignis bestimmt werden 
           kann. 
 
           Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
           der Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
           Division eines unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabebetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann 
           vorgesehen werden, dass das 
           Umtauschverhältnis variabel ist 
           und/oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           gemäß lit. v. geändert werden 
           kann. Die Anleihebedingungen können 
           ferner bestimmen, dass das 
           Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl 
           (oder auch eine festzulegende 
           Nachkommastelle) auf- oder abgerundet 
           wird; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
           Sofern sich Umtauschrechte auf 
           Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
           vorgesehen werden, dass diese in Geld 
           ausgeglichen oder zusammengelegt 
           werden, so dass sich - ggf. gegen 
           Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug 
           ganzer Aktien ergeben. 
 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital 
           der bei Wandlung je 
           Teilschuldverschreibung auszugebenden 
           Aktien darf den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung oder einen 
           unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
           AktG bleiben unberührt. 
      iii. Optionsrecht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit Optionsrecht 
           werden jeder Teilschuldverschreibung 
           ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber bzw. 
           Gläubiger nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien 
           der Gesellschaft berechtigen. Es kann 
           auch vorgesehen werden, dass der 
           Optionspreis variabel ist und/oder als 
           Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           gemäß lit. v. angepasst wird. 
 
           Die Anleihebedingungen können auch 
           vorsehen, dass der Optionspreis durch 
           Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           geleistet werden kann. Das 
           Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem 
           Fall aus der Division des Nennbetrags 
           einer Teilschuldverschreibung durch den 
           Optionspreis für eine Aktie der 
           Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann 
           sich ferner auch durch Division eines 
           unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft ergeben. Die 
           Anleihebedingungen können ferner 
           bestimmen, dass das Bezugsverhältnis 
           auf eine ganze Zahl (oder auch eine 
           festzulegende Nachkommastelle) auf- 
           oder abgerundet wird; ferner kann eine 
           in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Sofern sich 
           Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien 
           ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
           diese in Geld ausgeglichen oder 
           zusammengelegt werden, so dass sich - 
           ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum 
           Bezug ganzer Aktien ergeben. 
 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital, 
           der auf die je Teilschuldverschreibung 
           zu beziehenden Aktien der Gesellschaft 
           entfällt, darf den Nennbetrag oder 
           einen unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           überschreiten. § 9 Abs. 1 AktG und § 
           199 AktG bleiben unberührt. Die 
           Laufzeit des Optionsrechts darf die 
           Laufzeit der Schuldverschreibung nicht 
           überschreiten. 
      iv.  Andienungsrecht, Gewährung eigener 
           Aktien, Barausgleich 
 
           Die Anleihebedingungen können das Recht 
           der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
           (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
           wegen Kündigung) den Gläubigern der 
           Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
           oder einer börsennotierten anderen 
           Gesellschaft zu gewähren. 
 
           Die Anleihebedingungen von 
           Schuldverschreibungen, die ein 
           Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht 
           und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. 
           bestimmen, können auch festlegen oder 
           das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
           dass den Wandlungs- bzw. 
           Optionsberechtigten bzw. den 
           Wandlungspflichtigen im Falle der 
           Wandlung bzw. der Optionsausübung ganz 
           oder teilweise statt der Gewährung 
           neuer Aktien eigene Aktien der 
           Gesellschaft oder Aktien einer 
           börsennotierten anderen Gesellschaft 
           geliefert werden oder ihnen nach 
           näherer Regelung der Anleihebedingungen 
           der Gegenwert der Aktien ganz oder 
           teilweise in Geld gezahlt wird. § 9 
           Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
      v.   Wandlungs-/Optionspreis, 
           Verwässerungsschutz 
 
           Der Wandlungs- oder Optionspreis je 
           Aktie muss - auch im Falle eines 
           variablen Wandlungs- bzw. 
           Optionspreises - mindestens 80% des 
           Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während des nachfolgend jeweils 
           genannten Zeitraums betragen: 
 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären nicht zum Bezug 
             angeboten werden, ist der 
             Durchschnittskurs während der 
             letzten zehn Börsenhandelstage an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
             dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die Begebung der 
             Schuldverschreibung (Tag der 
             endgültigen Entscheidung über die 
             Abgabe eines Angebots zur Zeichnung 
             von Schuldverschreibungen bzw. über 
             die Erklärung der Annahme nach 
             einer Aufforderung zur Abgabe von 
             Zeichnungsangeboten) 
             maßgeblich. 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären zum Bezug angeboten 
             werden, ist der Durchschnittskurs 
             während der letzten zehn 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Bekanntmachung der 
             Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 
             Satz 1 AktG oder, sofern die 
             endgültigen Konditionen für die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             erst während der Bezugsfrist 
             bekannt gemacht werden, statt 
             dessen während der 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse ab 
             Beginn der Bezugsfrist bis zum 
             Vortag der Bekanntmachung der 
             endgültigen Konditionen 
             maßgeblich. 
 
           Abweichend hiervon kann in den Fällen 
           einer Wandlungspflicht oder einem 
           Andienungsrecht nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           auch ein Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           bestimmt werden, der dem 
           Durchschnittskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während der letzten zehn 
           Börsenhandelstage an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag 
           der Endfälligkeit bzw. vor oder nach 
           dem Tag der Pflichtwandlung oder des 
           Andienungsrechts entspricht, auch wenn 
           dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
           oben genannten Mindestpreises (80%) 
           liegt. 
 

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May 13, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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