DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: YOC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2019 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-14 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
YOC AG Berlin WKN 593273 / ISIN DE0005932735 Einladung
zur Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre
zu der am Montag, den 24. Juni 2019 um 10:00 Uhr in der
Schankhalle Pfefferberg
Schönhauser Allee 176
10119 Berlin stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der YOC AG und des gebilligten
Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember
2018 mit dem zusammengefassten Lagebericht der
YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018
(einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1
AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom
Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
www.yoc.com
im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein
und zum Download bereitgestellt. Sie werden
auch in der Hauptversammlung selbst zur
Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
bereits gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung
vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung
der Hauptversammlung bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Herrn Dirk Kraus wird für seine
Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2018
Entlastung erteilt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Herrn Dr. Nikolaus Breuel wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2018 Entlastung erteilt.
b) Herrn Konstantin Graf Lambsdorff wird für
seine Aufsichtsratstätigkeit im
Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.
c) Herrn Sacha Berlik wird für seine
Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr
2018 Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege
der Einzelabstimmung über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
a) Ernst & Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum
Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für
eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und
Quartalsfinanzberichte) und sonstigen
unterjährigen Finanzinformationen im
Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die vor der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung im
Jahre 2020 aufgestellt werden und soweit
die prüferische Durchsicht beauftragt
wird, zu wählen.
II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 3.292.978,00
und ist in 3.292.978 nennwertlose, auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1
der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der
Hauptversammlung eine Stimme.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft
und der Stimmrechte somit jeweils auf 3.292.978.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.000
eigene Aktien hält. Aus diesen Aktien stehen der
Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte
zu.
2. *Teilnahmevoraussetzungen*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre befugt, die sich zur
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme
muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und
der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für
den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§
126b BGB) erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz
durch das depotführende Institut notwendig, der sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen hat, wobei der Tag der Versammlung nicht
mitzurechnen ist.
Der Nachweis hat sich also auf den 3. Juni 2019, 0:00
Uhr (MESZ), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis
der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der
Adresse
YOC AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89 21 027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bis spätestens zum Ablauf des 17. Juni 2019, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den entsprechenden Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben
daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem
bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung. Nach fristgerechtem Eingang von
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für
die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder
ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen
wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche
Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden
in diesen Fällen direkt durch das depotführende
Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei
ihrem depotführenden Institut angefordert haben,
brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. Anders als
die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern
dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.
3. *Stimmrechtsvertretung*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch
dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten
können jederzeit - auch noch während der
Hauptversammlung - erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für
die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und
die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung
steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an
welche insbesondere auch eine elektronische
Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
YOC AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89 21 027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8
oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen und
Personenvereinigungen gelten die besonderen
gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter
anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar
festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem
allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die
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betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der YOC AG unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden jeweils in Textform erfolgen. Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig beim depotführenden Institut eingehen. Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts bedürfen der Textform (§ 126b BGB); ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Wenn und soweit Aktionäre keine Weisung erteilen, werden sich die Stimmrechtsvertreter insoweit der Stimme enthalten. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich Vollmachtsvordrucke für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; sie sind auch im Internet unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar und zum Download bereitgestellt. Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in Textform an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. 4. *Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* *Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugegangen sein, wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft also bis zum 24. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse: YOC AG - Vorstand - c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre nachweisen, dass sie hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes mindestens 90 Tage vor dem Tag des Zugangs des Verlangens (§ 122 Absatz 1 Satz 3 AktG) Inhaber der Aktien sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist jeweils § 70 AktG zu berücksichtigen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der YOC AG unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG* Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Dabei sind der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen die Gegenanträge also bis zum 09. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), wie folgt zugehen: YOC AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89 21 027 298 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und gegebenenfalls der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich gemacht. Die vorstehenden Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. Etwaige bei der YOC AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. *Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG* In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 131 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
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5. *Veröffentlichung der Einladung zur
Hauptversammlung sowie sonstiger Dokumente im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung*
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen,
insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die
der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com
im Bereich 'Investor Relations' abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch
während der Hauptversammlung am 24. Juni 2019
zugänglich sein.
Etwaige bei der YOC AG eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls
über die oben genannte Internetseite zugänglich
gemacht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die
festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
6. *Datenschutzinformationen für Aktionäre der
YOC AG*
Im Rahmen der Hauptversammlung der YOC AG werden
personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu
können unseren Datenschutzinformationen unter
www.yoc.com
im Bereich 'Investor Relations' entnommen werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden
gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu
informieren.
Berlin, im Mai 2019
*YOC AG*
_Der Vorstand_
2019-05-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: YOC AG
Greifswalder Str. 212
10405 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@yoc.com
Internet: http://www.yoc.com
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