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DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: YOC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2019 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-14 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
YOC AG Berlin WKN 593273 / ISIN DE0005932735 Einladung 
zur Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre 
zu der am Montag, den 24. Juni 2019 um 10:00 Uhr in der 
Schankhalle Pfefferberg 
Schönhauser Allee 176 
10119 Berlin stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der YOC AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 
   2018 mit dem zusammengefassten Lagebericht der 
   YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 
   vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom 
   Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   www.yoc.com 
 
   im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein 
   und zum Download bereitgestellt. Sie werden 
   auch in der Hauptversammlung selbst zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   bereits gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Herrn Dirk Kraus wird für seine 
   Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Herrn Dr. Nikolaus Breuel wird für seine 
      Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
      2018 Entlastung erteilt. 
   b) Herrn Konstantin Graf Lambsdorff wird für 
      seine Aufsichtsratstätigkeit im 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 
   c) Herrn Sacha Berlik wird für seine 
      Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 
      2018 Entlastung erteilt. 
 
   Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege 
   der Einzelabstimmung über die Entlastung der 
   Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   a) Ernst & Young GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
      Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
      eine etwaige prüferische Durchsicht von 
      Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und 
      Quartalsfinanzberichte) und sonstigen 
      unterjährigen Finanzinformationen im 
      Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die vor der 
      nächsten ordentlichen Hauptversammlung im 
      Jahre 2020 aufgestellt werden und soweit 
      die prüferische Durchsicht beauftragt 
      wird, zu wählen. 
II. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 3.292.978,00 
und ist in 3.292.978 nennwertlose, auf den Inhaber 
lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1 
der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der 
Hauptversammlung eine Stimme. 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 
und der Stimmrechte somit jeweils auf 3.292.978. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.000 
eigene Aktien hält. Aus diesen Aktien stehen der 
Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte 
zu. 
 
2. *Teilnahmevoraussetzungen* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre befugt, die sich zur 
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre 
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme 
muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und 
der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für 
den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 
126b BGB) erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz 
durch das depotführende Institut notwendig, der sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
zu beziehen hat, wobei der Tag der Versammlung nicht 
mitzurechnen ist. 
 
Der Nachweis hat sich also auf den 3. Juni 2019, 0:00 
Uhr (MESZ), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis 
der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der 
Adresse 
 
 YOC AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89 21 027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
bis spätestens zum Ablauf des 17. Juni 2019, 24:00 Uhr 
(MESZ), zugehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den entsprechenden Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich. 
 
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben 
daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem 
bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. Nach fristgerechtem Eingang von 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den 
teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder 
ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen 
wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem 
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche 
Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden 
in diesen Fällen direkt durch das depotführende 
Institut vorgenommen. 
 
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut angefordert haben, 
brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. Anders als 
die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die 
Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern 
dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den 
Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. 
 
3. *Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein 
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder 
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten 
können jederzeit - auch noch während der 
Hauptversammlung - erteilt werden. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für 
die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und 
die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber 
dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung 
steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an 
welche insbesondere auch eine elektronische 
Übermittlung per E-Mail erfolgen kann: 
 
 YOC AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89 21 027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 
oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen und 
Personenvereinigungen gelten die besonderen 
gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter 
anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar 
festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem 
allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter 
Umständen besondere Regelungen für ihre eigene 
Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden daher 
gebeten, sich ggf. mit den betreffenden 
Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige 
Form und das Verfahren der Bevollmächtigung 
abzustimmen. 
 
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind 
jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der 
Internetseite der YOC AG unter 
 
www.yoc.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' zugänglich. Sie werden 
zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in 
Textform übermittelt. Die Verwendung eines von der 
Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist 
auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. 
 
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können 
sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als 
auch durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden jeweils in Textform erfolgen. 
 
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren 
Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall 
müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht 
erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls eine 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
frühzeitig beim depotführenden Institut eingehen. 
 
Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts bedürfen der Textform (§ 126b BGB); 
ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine 
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt 
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine 
Ausübung des Stimmrechtes durch die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem 
Ermessen ist nicht möglich. 
 
Wenn und soweit Aktionäre keine Weisung erteilen, 
werden sich die Stimmrechtsvertreter insoweit der 
Stimme enthalten. Die Beauftragung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur 
Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und 
Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
Die notwendigen Unterlagen und Informationen 
(einschließlich Vollmachtsvordrucke für die 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sowie für die Bevollmächtigung 
eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten 
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
zugesandt; sie sind auch im Internet unter 
 
www.yoc.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' einsehbar und zum 
Download bereitgestellt. 
 
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung 
teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch 
während der Hauptversammlung bis zum Ende der 
Generaldebatte die Möglichkeit, die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der 
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Am Tag der Hauptversammlung können die 
Vollmachts- und Weisungserteilungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren 
Änderung oder Widerruf in Textform an der Ein- und 
Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. 
 
4. *Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 
   2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 
Abs. 2 AktG* 
 
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung 
zugegangen sein, wobei der Tag der Versammlung und der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. 
 
Das Verlangen muss der Gesellschaft also bis zum 24. 
Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Bitte 
richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an folgende 
Adresse: 
 
 YOC AG 
 - Vorstand - 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 
Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre 
nachweisen, dass sie hinsichtlich des 
Mindestaktienbesitzes mindestens 90 Tage vor dem Tag 
des Zugangs des Verlangens (§ 122 Absatz 1 Satz 3 AktG) 
Inhaber der Aktien sind und diese bis zur Entscheidung 
über das Verlangen halten. 
 
Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist jeweils § 
70 AktG zu berücksichtigen. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen 
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem auf der Internetseite der YOC AG unter 
 
www.yoc.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' veröffentlicht und den 
Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu 
den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die 
Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, müssen sie der Gesellschaft mindestens vierzehn 
Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Dabei sind der 
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht 
mitzurechnen. Sollen die Gegenanträge von der 
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen die 
Gegenanträge also bis zum 09. Juni 2019, 24:00 Uhr 
(MESZ), wie folgt zugehen: 
 
 YOC AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89 21 027 298 
 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
zugänglich gemacht. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden 
zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs und 
gegebenenfalls der Begründung sowie etwaige 
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter 
 
www.yoc.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' zugänglich gemacht. 
 
Die vorstehenden Ausführungen gelten gemäß § 127 
AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG 
genannten Gründen braucht der Vorstand einen 
Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich 
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten 
Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann 
nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine 
Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 
5 AktG beigefügt sind. 
 
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der 
Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie 
in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort 
nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. 
Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. 
zu unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
Etwaige bei der YOC AG eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären 
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite 
zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der 
Hauptversammlung auch die festgestellten 
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht 
besteht. 
 
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch 
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen 
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen 
Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer 
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu 
entsprechen. 
 
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher 
ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
Auskunft verweigern. Gemäß § 131 Abs. 2 S. 2 AktG 
i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft 
kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht 
der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

5. *Veröffentlichung der Einladung zur 
   Hauptversammlung sowie sonstiger Dokumente im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung* 
 
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, 
insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die 
der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere 
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die 
Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse 
 
www.yoc.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' abrufbar. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch 
während der Hauptversammlung am 24. Juni 2019 
zugänglich sein. 
 
Etwaige bei der YOC AG eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und 
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls 
über die oben genannte Internetseite zugänglich 
gemacht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die 
festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
6. *Datenschutzinformationen für Aktionäre der 
   YOC AG* 
 
Im Rahmen der Hauptversammlung der YOC AG werden 
personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu 
können unseren Datenschutzinformationen unter 
 
www.yoc.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' entnommen werden. 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden 
gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu 
informieren. 
 
Berlin, im Mai 2019 
 
*YOC AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-05-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: YOC AG 
             Greifswalder Str. 212 
             10405 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@yoc.com 
Internet:    http://www.yoc.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
811069 2019-05-14 
 
 

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May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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