Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 27.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 686 internationalen Medien
Geheimtipp: Rasanter Aufstieg, Branchenrevolution und Jahresumsatz von 50 Mio. $
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
235 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2019 in Schöneck/V. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GK Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.06.2019 in Schöneck/V. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-05-14 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GK Software SE Schöneck/Vogtl. WKN 757142 / ISIN DE 000 
7 571 424 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 
2019 Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 
den 20. Juni 2019 um 14:00 Uhr 
im Innovation Center der Gesellschaft, 
Waldstraße 7, 08261 Schöneck stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der GK Software SE ein. 
 
I Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts sowie des gebilligten 
   Konzernabschlusses (IFRS) und des 
   Konzernlageberichts der GK Software SE für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a 
   Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) 
 
   Der Vorstand macht gemäß Art. 61 
   SE-Verordnung (SE-VO) i.V.m. § 176 Abs. 1 
   Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung, neben seinem erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und 
   § 315a Abs. 1 HGB, die nachfolgenden 
   genannten Vorlagen zugänglich: 
 
   - den festgestellten Jahresabschluss der GK 
     Software SE zum 31. Dezember 2018, 
   - den Lagebericht, 
   - den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2018, 
   - den Konzernlagebericht, 
   - den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   - den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im 
   Internet unter 
 
   https://investor.gk-software.com/ 
 
   unter dem Menüpunkt Hauptversammlung und in 
   den Geschäftsräumen am Sitz der GK Software 
   SE, Waldstraße 7, 08261 Schöneck, 
   eingesehen werden. Sie werden den Aktionären 
   auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die 
   Unterlagen auf der Hauptversammlung 
   zugänglich sein. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss 
   gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 24. 
   April 2019 und den Konzernabschluss 
   gemäß § 172 AktG am 26. April 2019 
   gebilligt und damit den Jahresabschluss 
   festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung 
   des Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 Abs. 1 AktG nicht erforderlich. 
   Jahresabschluss, Lagebericht, 
   Konzernabschluss, Konzernlagebericht und 
   Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, 
   ebenso wie der erläuternde Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   und § 315a Abs. 1 HGB der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. 
 
   Der Vorstand wird die vorgelegten Unterlagen 
   im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im 
   Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, 
   Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
   Tagesordnungspunkt 2 gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn der GK Software SE wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Der Bilanzverlust in Höhe von 5.831.614,45 
   Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
   den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie, für den 
   Fall einer prüferischen Durchsicht, des 
   Prüfers für den verkürzten Abschluss und den 
   Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Pricewaterhouse-Coopers GmbH, Erfurt, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss 
   und der Zwischenlagebericht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste 
   Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 einer 
   prüferischen Durchsicht unterzogen werden 
   sollen, schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Pricewaterhouse-Coopers GmbH, Erfurt, zum 
   Abschlussprüfer für diese Durchsicht zu 
   wählen. 
6. *Satzungsänderung, Einberufungsfrist* 
 
   Die GK Software SE wurde mit Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 22. Juni 2017 und 
   nachfolgender Eintragung ins Handelsregister 
   am 19. Januar 2018 von einer deutschen 
   Aktiengesellschaft in die Rechtsform der 
   europäischen Aktiengesellschaft, Societas 
   Europaea (SE), umgewandelt und unterliegt 
   damit (auch) den für diese Rechtsform gel- 
   tenden Verordnungen und (nationalen) 
   Gesetzen. 
 
   Abweichend von der für die deutsche 
   Aktiengesellschaft geltenden und an das Ende 
   eines Geschäftsjahres anknüpfenden 
   achtmonatigen Einberufungsfrist der §§ 120 
   Abs. 1 S. 1, 175 Abs. 1 Satz 2 AktG gilt für 
   die Rechtsform der SE gemäß Art. 54 Abs. 
   1 S. 1 SE-VO eine verkürzte, sechsmonatige 
   Einberufungsfrist. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen 
   demgemäß vor, zu beschließen: 
 
   § 13 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der GK 
   Software SE wird wie folgt neu gefasst: 
 
    *'(2) Die ordentliche Hauptversammlung 
    findet innerhalb der ersten sechs Monate 
    eines jeden Geschäftsjahres statt.'* 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, vorstehenden 
   Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 über die 
   Änderung der Satzung zur Eintragung in 
   das Handelsregister anzumelden. 
II. *Weitere Angaben und Hinweise zur 
    Hauptversammlung* 
1. Anzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft insgesamt EUR 1.931.300 und ist 
   eingeteilt in 1.931.300 auf den Inhaber 
   lautenden nennwertlosen Stückaktien, die 
   jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl 
   der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung beträgt 1.931.300. 
   Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien 
   (Angaben nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
A. *Anmeldung und Stimmrechtsnachweis* 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts setzt voraus, dass sich die 
   Aktionäre vor der Versammlung anmelden. Die 
   Aktionäre haben darüber hinaus der 
   Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachzuweisen. Die Anmeldung muss der 
   Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) zugehen 
   und in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein. Für den Nachweis des 
   Anteilbesitzes ist ein in Textform (§ 126b 
   BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   durch das depotführende Institut erstellter 
   Nachweis über den Anteilsbesitz ausreichend. 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf 
   den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, also Donnerstag, den 30. 
   Mai 2019 (0.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') 
   zu beziehen. 
 
   Die Anmeldung als auch der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes müssen mindestens sechs Tage 
   vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der 
   Anmeldung nicht mitzählen), also spätestens 
   bis zum Ablauf von Donnerstag, dem 13. Juni 
   2019 (24.00 Uhr MESZ) der GK Software SE 
   unter der folgenden Anschrift zugehen: 
 
    *GK Software SE Investor Relations* 
    *Waldstraße 7* 
    *08261 Schöneck* 
    *oder per Telefax: +49 37464 84 15* 
    *oder per E-Mail: hv@gk-software.com* 
B. *Bedeutung des Nachweisstichtags (Record 
   Date)* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis zur Ausübung des Stimmrechts 
   wie vorbeschrieben erbracht hat. Das 
   bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktie erst 
   nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
   nicht an der Hauptversammlung teilnehmen 
   können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußern, sind - bei 
   rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes - im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Aus- wirkungen auf 
   die Veräußerbarkeit der Aktien und ist 
   kein relevantes Datum für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Dividendenberechtigung. 
C. *Eintrittskartenbestellung* 
 
   Nach form- und fristgerechtem Eingang der 
   Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der GK Software SE 
   erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung, auf 
   denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden 
   Stimmen verzeichnet ist und die ihnen als 
   Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung 
   des Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen 
   Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Anmeldung und die Übersendung des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
   Gesellschaft Sorge zu tragen. Sollte aus 
   zeitlichen Gründen von einer Versendung der 
   Eintrittskarten abgesehen werden, liegen die 
   Eintrittskarten für die teilnahmeberechtigten 
   Aktionäre auf der Hauptversammlung bereit. 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine 
   Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bei ihrem jeweiligen 
   depotführenden Institut angefordert haben, 
   brauchen nichts weiter zu veranlassen. 
   Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erfolgen in diesem Fall über das 
   depotführende Institut. 
 
   Weitere Informationenund Erläuterungen 
   bezüglich der Anmeldung und des Nachweises 
   des Aktienbesitzes finden Sie auf unserer 
   Internetseite 
 
   https://investor.gk-software.com/ 
 
   unter dem Menüpunkt Hauptversammlung. 
3. *Stimmrechtsvertretung (Verfahren für die 
   Stimmabgabe durch Bevollmächtigte)* 
A. *Möglichkeit der Bevollmächtigung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
   ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. 
   durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, oder eine andere Person 
   ihrer Wahl ausüben lassen. 
 
   Auch für den Fall der Bevollmächtigung eines 
   Dritten oder des Stimmrechtsvertreters der 
   Gesellschaft ist eine ordnungsgemäße 
   Anmeldung und der ordnungsgemäße 
   Nachweis des Anteilsbesitzes (s. dazu 
   Abschnitt II. Ziffer 2 'Voraussetzungen für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts') jeweils 
   erforderlich und Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor 
   als auch während der Hauptversammlung 
   zulässig und kann auch schon vor der 
   Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung 
   kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch Erklärungen 
   gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
 
   Der an der Hauptversammlung teilnehmende 
   Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das 
   heißt soweit nicht das Gesetz, der 
   Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte 
   Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten 
   vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen 
   Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst 
   könnte. 
B. *Form der Bevollmächtigung* 
 
   Soweit die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
   Anwendungsbereich des Art. 53 SE-VO i.V.m. § 
   135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht 
   nicht einem Kreditinstitut, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, 
   Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder 
   nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellten geschäftsmäßig 
   handelnden Person oder Vereinigung erteilt 
   wird und die Erteilung der Vollmacht auch 
   nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 
   AktG unterliegt), bedürfen die 
   Vollmachtserteilung, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Für den Fall, dass die Erteilung der 
   Vollmacht dem Anwendungsbereich des Art. 53 
   SE-VO i.V.m. § 135 AktG unterliegt (also für 
   den Fall, dass einem Kreditinstitut oder 
   einer Aktionärsvereinigung oder einer 
   sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 
   AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellten 
   geschäftsmäßig handelnden Person oder 
   Vereinigung Vollmacht erteilt wird, oder 
   sonst die Erteilung der Vollmacht dem 
   Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), 
   wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG 
   Textform verlangt, zudem enthält die Satzung 
   der Gesellschaft in § 14 Abs. 3 eine 
   entsprechende Möglichkeit der Bestimmung 
   einer Erleichterung der Bevollmächtigung. 
   Demgemäß können die Kreditinstitute und 
   die Aktionärsvereinigungen sowie die 
   sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 
   AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellten 
   geschäftsmäßig handelnden Personen oder 
   Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung 
   Formen vorsehen, die allein den für diesen 
   Fall der Vollmachtserteilung geltenden 
   gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen 
   in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das 
   besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 
   AktG wird hingewiesen. 
C. *Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, 
   Besonderheit bei deren Bevollmächtigung* 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, einen von 
   der Gesellschaft benannten, 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, bei 
   dem es sich um einen Mitarbeiter der GK 
   Software SE handelt, bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen und sich 
   von diesem in der Hauptversammlung vertreten 
   zu lassen. 
 
   Soweit der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, 
   müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Dabei sind allerdings nur Weisungen zu 
   Beschlussvorschlägen (einschließlich 
   etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat und zu mit einer Ergänzung der 
   Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO i.V.m. 
   § 50 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG bekannt 
   gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären 
   möglich. Der Stimmrechtsvertreter wird von 
   der Vollmacht nur Gebrauch machen, soweit ihm 
   zuvor vom Aktionär entsprechende Weisungen 
   zur Ausübung des Stimmrechts erteilt wurden. 
   Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung 
   von Vollmacht und Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie 
   der Widerruf der Vollmacht oder eine 
   Änderung der Weisungen können durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft per 
   Post, per Telefax oder auf elektronischem 
   Wege erfolgen (s. dazu nachfolgend Abschnitt 
   II. Ziffer 3. lit. f.; die Textform ist 
   insoweit ausreichend). Wortmeldungs- oder 
   Fragewünsche und Aufträge, in der 
   Hauptversammlung Anträge zu stellen, kann der 
   Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. 
 
   Sollte zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
   eine Einzelabstimmung erforderlich werden, 
   gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt 
   erteilte Weisung entsprechend für jeden 
   abzustimmenden Unterpunkt. Die Aktionäre, die 
   dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   eine Vollmacht und die notwendigen Weisungen 
   erteilen möchten, können sich hierzu 
   selbstverständlich des auf der Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung befindlichen Formulars 
   bedienen. Damit der Stimmrechtsvertreter die 
   überlassenen Vollmachten und Weisungen in der 
   Hauptversammlung ausüben kann, müssen diese 
   ihm rechtzeitig, möglichst bis zum Ablauf des 
   19. Juni 2019 (24.00 Uhr MESZ), vorliegen. 
   Die Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist 
   allerdings auch noch auf der 
   Hauptversammlung, und zwar bis zu Beginn der 
   Abstimmung, möglich. 
 
   Alle Formen der Teilnahme und Vertretung, 
   insbesondere die persönliche Teilnahme durch 
   einen Vertreter, namentlich durch ein 
   Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, werden durch das 
   Angebot zur Bevollmächtigung des von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters 
   nicht berührt und bleiben nach wie vor in 
   vollem Umfang möglich. Der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird 
   daher von einer ihm erteilten Vollmacht 
   insoweit keinen Gebrauch machen und die 
   betreffenden Aktien nicht vertreten, als die 
   betreffenden Aktien durch einen (anderen) am 
   Ort der Hauptversammlung anwesenden 
   Teilnehmer (den Aktionär oder dessen 
   Vertreter) vertreten werden. 
D. *Nachweis der Bevollmächtigung* 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erteilt, ist ein 
   zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung 
   nicht erforderlich. Wird hingegen die 
   Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erteilt, kann die 
   Gesellschaft einen Nachweis der 
   Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht 
   - für den Fall, dass die Erteilung der 
   Vollmacht dem Anwendungsbereich des Art. 53 
   SE-VO i.V.m. § 135 AktG unterliegt - aus § 
   135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis 
   der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft 
   bereits vor der Hauptversammlung übermittelt 
   werden. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises der Bevollmächtigung (durch den 
   Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten 
   wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   folgenden Weg elektronischer Kommunikation 
   an: Der Nachweis über die Bestellung eines 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.