DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2019 in Schöneck/V. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: GK Software SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
GK Software SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
20.06.2019 in Schöneck/V. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-05-14 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
GK Software SE Schöneck/Vogtl. WKN 757142 / ISIN DE 000
7 571 424 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung
2019 Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag,
den 20. Juni 2019 um 14:00 Uhr
im Innovation Center der Gesellschaft,
Waldstraße 7, 08261 Schöneck stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der GK Software SE ein.
I Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts sowie des gebilligten
Konzernabschlusses (IFRS) und des
Konzernlageberichts der GK Software SE für
das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a
Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)
Der Vorstand macht gemäß Art. 61
SE-Verordnung (SE-VO) i.V.m. § 176 Abs. 1
Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der
Hauptversammlung, neben seinem erläuternden
Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und
§ 315a Abs. 1 HGB, die nachfolgenden
genannten Vorlagen zugänglich:
- den festgestellten Jahresabschluss der GK
Software SE zum 31. Dezember 2018,
- den Lagebericht,
- den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2018,
- den Konzernlagebericht,
- den Bericht des Aufsichtsrats sowie
- den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Die vorgenannten Unterlagen können im
Internet unter
https://investor.gk-software.com/
unter dem Menüpunkt Hauptversammlung und in
den Geschäftsräumen am Sitz der GK Software
SE, Waldstraße 7, 08261 Schöneck,
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären
auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die
Unterlagen auf der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss
gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 24.
April 2019 und den Konzernabschluss
gemäß § 172 AktG am 26. April 2019
gebilligt und damit den Jahresabschluss
festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung
des Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
nach § 173 Abs. 1 AktG nicht erforderlich.
Jahresabschluss, Lagebericht,
Konzernabschluss, Konzernlagebericht und
Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr,
ebenso wie der erläuternde Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1
und § 315a Abs. 1 HGB der Hauptversammlung
zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem
Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
Der Vorstand wird die vorgelegten Unterlagen
im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die
Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im
Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit,
Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über
die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter
Tagesordnungspunkt 2 gefasst.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesenen
Bilanzgewinn der GK Software SE wie folgt zu
verwenden:
Der Bilanzverlust in Höhe von 5.831.614,45
Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2019 sowie, für den
Fall einer prüferischen Durchsicht, des
Prüfers für den verkürzten Abschluss und den
Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Pricewaterhouse-Coopers GmbH, Erfurt, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss
und der Zwischenlagebericht des
Halbjahresfinanzberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 einer
prüferischen Durchsicht unterzogen werden
sollen, schlägt der Aufsichtsrat vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Pricewaterhouse-Coopers GmbH, Erfurt, zum
Abschlussprüfer für diese Durchsicht zu
wählen.
6. *Satzungsänderung, Einberufungsfrist*
Die GK Software SE wurde mit Beschluss der
Hauptversammlung vom 22. Juni 2017 und
nachfolgender Eintragung ins Handelsregister
am 19. Januar 2018 von einer deutschen
Aktiengesellschaft in die Rechtsform der
europäischen Aktiengesellschaft, Societas
Europaea (SE), umgewandelt und unterliegt
damit (auch) den für diese Rechtsform gel-
tenden Verordnungen und (nationalen)
Gesetzen.
Abweichend von der für die deutsche
Aktiengesellschaft geltenden und an das Ende
eines Geschäftsjahres anknüpfenden
achtmonatigen Einberufungsfrist der §§ 120
Abs. 1 S. 1, 175 Abs. 1 Satz 2 AktG gilt für
die Rechtsform der SE gemäß Art. 54 Abs.
1 S. 1 SE-VO eine verkürzte, sechsmonatige
Einberufungsfrist.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen
demgemäß vor, zu beschließen:
§ 13 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der GK
Software SE wird wie folgt neu gefasst:
*'(2) Die ordentliche Hauptversammlung
findet innerhalb der ersten sechs Monate
eines jeden Geschäftsjahres statt.'*
Der Vorstand wird angewiesen, vorstehenden
Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 über die
Änderung der Satzung zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
II. *Weitere Angaben und Hinweise zur
Hauptversammlung*
1. Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft insgesamt EUR 1.931.300 und ist
eingeteilt in 1.931.300 auf den Inhaber
lautenden nennwertlosen Stückaktien, die
jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung beträgt 1.931.300.
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien
(Angaben nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
A. *Anmeldung und Stimmrechtsnachweis*
Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts setzt voraus, dass sich die
Aktionäre vor der Versammlung anmelden. Die
Aktionäre haben darüber hinaus der
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachzuweisen. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) zugehen
und in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein. Für den Nachweis des
Anteilbesitzes ist ein in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache
durch das depotführende Institut erstellter
Nachweis über den Anteilsbesitz ausreichend.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also Donnerstag, den 30.
Mai 2019 (0.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag')
zu beziehen.
Die Anmeldung als auch der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der
Anmeldung nicht mitzählen), also spätestens
bis zum Ablauf von Donnerstag, dem 13. Juni
2019 (24.00 Uhr MESZ) der GK Software SE
unter der folgenden Anschrift zugehen:
*GK Software SE Investor Relations*
*Waldstraße 7*
*08261 Schöneck*
*oder per Telefax: +49 37464 84 15*
*oder per E-Mail: hv@gk-software.com*
B. *Bedeutung des Nachweisstichtags (Record
Date)*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis zur Ausübung des Stimmrechts
wie vorbeschrieben erbracht hat. Das
bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktie erst
nach dem Nachweisstichtag erworben haben,
nicht an der Hauptversammlung teilnehmen
können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind - bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des
Nachweises des Anteilsbesitzes - im
Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Aus- wirkungen auf
die Veräußerbarkeit der Aktien und ist
kein relevantes Datum für die
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DJ DGAP-HV: GK Software SE: Bekanntmachung der -2-
Dividendenberechtigung. C. *Eintrittskartenbestellung* Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der GK Software SE erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre Eintrittskarten für die Hauptversammlung, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist und die ihnen als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Sollte aus zeitlichen Gründen von einer Versendung der Eintrittskarten abgesehen werden, liegen die Eintrittskarten für die teilnahmeberechtigten Aktionäre auf der Hauptversammlung bereit. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem jeweiligen depotführenden Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen in diesem Fall über das depotführende Institut. Weitere Informationenund Erläuterungen bezüglich der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes finden Sie auf unserer Internetseite https://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung. 3. *Stimmrechtsvertretung (Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte)* A. *Möglichkeit der Bevollmächtigung* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch für den Fall der Bevollmächtigung eines Dritten oder des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ist eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes (s. dazu Abschnitt II. Ziffer 2 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts') jeweils erforderlich und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann auch schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch Erklärungen gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der an der Hauptversammlung teilnehmende Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte. B. *Form der Bevollmächtigung* Soweit die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Vollmachtserteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt, zudem enthält die Satzung der Gesellschaft in § 14 Abs. 3 eine entsprechende Möglichkeit der Bestimmung einer Erleichterung der Bevollmächtigung. Demgemäß können die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen sowie die sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. C. *Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheit bei deren Bevollmächtigung* Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, bei dem es sich um einen Mitarbeiter der GK Software SE handelt, bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und sich von diesem in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Dabei sind allerdings nur Weisungen zu Beschlussvorschlägen (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO i.V.m. § 50 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. Der Stimmrechtsvertreter wird von der Vollmacht nur Gebrauch machen, soweit ihm zuvor vom Aktionär entsprechende Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt wurden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht oder eine Änderung der Weisungen können durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post, per Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen (s. dazu nachfolgend Abschnitt II. Ziffer 3. lit. f.; die Textform ist insoweit ausreichend). Wortmeldungs- oder Fragewünsche und Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, kann der Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Sollte zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung erforderlich werden, gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Weisung entsprechend für jeden abzustimmenden Unterpunkt. Die Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eine Vollmacht und die notwendigen Weisungen erteilen möchten, können sich hierzu selbstverständlich des auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindlichen Formulars bedienen. Damit der Stimmrechtsvertreter die überlassenen Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben kann, müssen diese ihm rechtzeitig, möglichst bis zum Ablauf des 19. Juni 2019 (24.00 Uhr MESZ), vorliegen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist allerdings auch noch auf der Hauptversammlung, und zwar bis zu Beginn der Abstimmung, möglich. Alle Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, werden durch das Angebot zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters nicht berührt und bleiben nach wie vor in vollem Umfang möglich. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird daher von einer ihm erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen (anderen) am Ort der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmer (den Aktionär oder dessen Vertreter) vertreten werden. D. *Nachweis der Bevollmächtigung* Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des Art. 53 SE-VO i.V.m. § 135 AktG unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines
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Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per
E-Mail an die E-Mail-Adresse
hv@gk-software.com
übermittelt werden. Dabei ist gewährleistet,
dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet
der Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail
weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten
Word, PDF, JPG, TXT und TIF Berücksichtigung
finden können. Der per E-Mail übermittelte
Nachweis der Bevollmächtigung kann der
Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet
werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder der
Name (Vor- und Zuname) und die Adresse des
Aktionärs oder die Eintrittskartennummer zu
entnehmen sind. Die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung kann
selbstverständlich auch an die nachfolgend
unter Abschnitt II. Ziffer 3 lit. f.
angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer
erfolgen. Vorstehende Übermittlungswege
stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht oder ihr Widerruf durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen
soll und sich ein gesonderter Nachweis damit
erübrigt.
E. *Mehrere Bevollmächtigte*
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz
2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
F. *Übermittlung an die Gesellschaft,
Formulare zur Vollmachtserteilung*
Vollmachten allgemein und Vollmachten und
Weisungen an den Stimmrechtsvertreter können
der Gesellschaft wahlweise per Post, per
Telefax oder elektronisch übermittelt werden:
*GK Software SE Investor Relations*
*Waldstraße 7*
*08261 Schöneck*
*oder per Telefax: +49 37464 84 15*
*oder per E-Mail: hv@gk-software.com*
Weitere Informationen zur Erteilung einer
Vollmacht an einen Dritten bzw. an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie
entsprechende Vollmachtsformulare erhalten
die Aktionäre nach Anmeldung und
Übersendung des Nachweises über ihren
Anteilsbesitz zusammen mit der
Eintrittskarte; diese Informationen können
auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://investor.gk-software.com/
unter dem Menüpunkt Hauptversammlung
abgerufen werden. Dort stehen den Aktionären
auch entsprechende Formulare zur
Vollmachtserteilung zur Verfügung. Weder vom
Gesetz noch von der Satzung oder sonst
seitens der Gesellschaft wird die Nutzung
dieser Formulare verlangt. Jedoch bitten wir
im Interesse einer reibungslosen Abwicklung,
bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen, diese Formulare zu verwenden.
Vollmachtsrelevante Erklärungen gegenüber der
Gesellschaft können insbesondere unter der
vorgenannten Adresse bzw. Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse abgegeben werden.
4. *Aktionärsrechte: Anfragen, Anträge,
Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen*
*(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach
Art. 56 SE-VO, § 50 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2,
Art. 53 SE-VO i.V.m.§ 126 Abs. 1, § 127, §
131 Abs. 1 AktG)*
A. *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß
Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2
AktG*
Aktionäre bzw. deren Vertreter, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil - mithin 5 % -
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht
500.000 Aktien), können gemäß Art. 56
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im
Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1
AktG) an den Vorstand der GK Software SE zu
richten und muss der Gesellschaft mindestens
dreißig Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind),
also spätestens bis zum Ablauf von Montag,
dem 20. Mai 2019, bis 24.00 Uhr (MESZ)
zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Bitte richten Sie
entsprechende Verlangen ausschließlich
und schriftlich an folgende Adresse:
*GK Software SE*
*zu Händen des Vorstands *
*Büro Hauptversammlung *
*Waldstraße 7*
*08261 Schöneck*
Bekanntzumachende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekanntgemacht
werden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse
https://investor.gk-software.com/
unter dem Menüpunkt Hauptversammlung
zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
B. *(Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge
gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 1,
§ 127 AktG*
Aktionäre bzw. deren Vertreter können in der
Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls
auch Wahlvorschläge zu Punkten der
Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung
stellen, ohne dass es hierfür vor der
Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen auf den
Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen
besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und
Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden
einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung, die für Gegenanträge
erforderlich, allerdings für Wahlvorschläge
nicht erforderlich ist, und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung (sowie im Fall
von Wahlvorschlägen im Sinne des § 127 AktG
mitsamt den Angaben nach § 127 Abs. 4 AktG)
unter der Internetadresse
https://investor.gk-software.com/
unter dem Menüpunkt Hauptversammlung
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft
mindestens vierzehn Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
zum Ablauf von Mittwoch, dem 05. Juni 2019,
24.00 Uhr (MESZ) unter
*GK Software SE *
*Investor Relations *
*Waldstraße 7*
*08261 Schöneck*
*oder per Telefax: +49 37464 84 15*
*oder per E-Mail: hv@gk-software.com*
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für
eine Pflicht der Gesellschaft zur
Zugänglichmachung nach Art. 54 Abs. 2 SE-VO
i.V.m. § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Übersandte Gegenanträge und
Wahlvorschläge sind während der
Hauptversammlung mündlich zu stellen.
Für die Zugänglichmachung auf der
Internetseite der GK Software SE werden die
bis zum Mittwoch, 05. Juni 2019 bis 24.00 Uhr
(MESZ) bei der oben genannten Adresse
eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge
zu den Punkten dieser Tagesordnung
berücksichtigt.
Aktionäre werden gebeten, ihre
Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der
Übersendung des Gegenantrags bzw.
Wahlvorschlags nachzuweisen.
C. *Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO
i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär
oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Aktionäre, die beabsichtigen, dieses
Recht wahrzunehmen, werden gebeten, dies der
Gesellschaft möglichst vor der
Hauptversammlung an die nachfolgende Adresse
mitzuteilen, um dem Vorstand Gelegenheit zur
Vorbereitung der Antworten zu geben:
*GK Software SE *
*Investor Relations *
*Waldstraße 7*
*08261 Schöneck*
*oder per Telefax: +49 37464 84 15*
*oder per E-Mail: hv@gk-software.com*
Die vorgenannte Mitteilung ist keine
förmliche Voraussetzung für die Beantwortung.
Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
D. *Auskunftsersuchen und sonstige Anfragen*
Sonstige Auskunftsersuchen und sonstige
Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung
sind an nachstehende Adresse zu übersenden
*GK Software SE *
*Investor Relations *
*Waldstraße 7*
*08261 Schöneck*
*oder per Telefax: +49 37464 84 15*
*oder per E-Mail: hv@gk-software.com*
E. *Weitergehende Erläuterungen*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2
SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, §
131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu
weiteren, über die Einhaltung
maßgeblicher Fristen hinausgehende
Voraussetzungen, finden sich unter der
Internetadresse
https://investor.gk-software.com/
unter dem Menüpunkt Hauptversammlung.
5. *Übertragung der Hauptversammlung*
Eine Übertragung der Hauptversammlung in
Bild und Ton wird nicht stattfinden.
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