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DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HelloFresh SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2019 in Berlin mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-14 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HelloFresh SE Berlin ISIN DE000A161408 
WKN A16140 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 Die Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am *Donnerstag, den 20. Juni 2019* 
um 10:00 Uhr (MESZ) im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 10249 Berlin 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat 
    gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
    für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrates für das 
    Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
    den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs 
    (HGB) zum 31. Dezember 2018 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht 
    notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
    vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im 
    Falle des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben 
    die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses Geschäftsjahr 
    Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher 
    unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Zur Vorbereitung der Bestellung des Abschlussprüfers hat die 
    Gesellschaft ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 der 
    Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die 
    Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 
    ('Abschlussprüferverordnung') durchgeführt. Im Anschluss an dieses 
    Verfahren hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats dem 
    Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung für die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin vorgelegt und 
    dabei eine Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Berlin mitgeteilt. In dieser Empfehlung hat der Prüfungsausschuss 
    erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Artikel 16 Abs. 6 der 
    Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. 
 
    In Einklang mit der vom Prüfungsausschuss geäußerten Präferenz 
    schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal des 
       Geschäftsjahres 2019 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahres 2020 
       zum Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3 und 9 
    Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
    Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
    (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit § 17 des 
    SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 1 der Satzung der 
    Gesellschaft (die '*Satzung*') aus fünf Mitgliedern zusammen, die von 
    den Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an 
    Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als 
    Einzelwahl durchgeführt. 
 
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gemäß § 8 Abs. 2 der 
    Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über 
    die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
    Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit 
    beginnt, wird hierbei mitgerechnet. Daher endet die Amtszeit aller 
    derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder mit der Beendigung 
    der Hauptversammlung am 20. Juni 2019. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Präsidial- und 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates - vor, die folgenden fünf 
    derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats erneut als 
    Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
    wählen: 
 
    a) *Herrn Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New 
       York, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Managing Director (geschäftsführender 
       Direktor) der Insight Venture Management, 
       LLC, New York, Vereinigte Staaten von 
       Amerika* 
 
       Im Fall seiner Wiederwahl soll Herr 
       Jeffrey Lieberman als Kandidat für den 
       Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen 
       werden. 
    b) *Herrn Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, 
       Katar, Global Head of Retail & Consumer 
       Goods Investments (globaler Leiter für 
       Investitionen im Bereich Einzelhandel und 
       Konsumgüter) der Qatar Investment 
       Authority, Katar* 
    c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in 
       München, Global Head of Strategic 
       Projects (Weltweite Leiterin der 
       Abteilung Strategische Projekte) der 
       Siemens AG, München* 
    d) *Herrn John H. Rittenhouse, wohnhaft in 
       Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, 
       Chairman and Chief Executive Officer 
       (Vorsitzender des Verwaltungsrats und 
       Vorstandsvorsitzender) der Cavallino 
       Capital, LLC, Tiburon, Vereinigte Staaten 
       von Amerika* 
    e) Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, 
       Vereinigtes Königreich, non-executive 
       Director (nicht geschäftsführender 
       Direktor) und Chairman of the Audit 
       Committee (Vorsitzender des 
       Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, 
       Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und 
       non-executive Director (nicht 
       geschäftsführender Direktor) der anderen 
       in Abschnitt II.1 aufgelisteten 
       Unternehmen 
 
       Herr Derek Zissman verfügt über 
       Sachverstand auf den Gebieten 
       Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 20. Juni 2019 bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 beschließt (§ 8 Abs. 2 
    der Satzung). 
 
    Die Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses und die 
    entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 5 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der 
    Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für 
    seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. 
 
    Der Corporate-Governance-Bericht der Gesellschaft wird der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits über die 
    Internetadresse 
 
    https://www.hellofreshgroup.com/download/companies/hellofresh/ 
    CorporateGovernance/2019-02-19_Corporate_Governance_Report_German.pdf 
 
    zugänglich. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, 
    dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
    Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten, die Angaben zu 
    anderen Mandaten nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und zu Ziffer 5.4.1 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 14, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Absätze 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden sich 
    im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. 
6.  *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der 
    Hauptversammlung bewilligt (§ 13 der Satzung). 
 
    Seit dem Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vom 11. Oktober 2017 (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des 
    Notars Christian Steinke, Berlin) über die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder sind die Anforderungen an die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats im Hinblick auf ihre Kontrollaufgaben weiter gestiegen. 
    Um auch in Zukunft herausragende Persönlichkeiten als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats halten und gewinnen zu können, und unter 
    Berücksichtigung der Marktsituation soll die Aufsichtsratsvergütung 
    auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater angepasst 
    werden. Eine erfolgsorientierte Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder 
    soll weiterhin nicht gezahlt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Höhe der Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder mit erstmaliger Wirkung für das am 1. Januar 
    2019 begonnene Geschäftsjahr wie folgt zu beschließen: 
 
     Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine 
     feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
     35.000,00, wobei stattdessen (i) der 
     Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste 
     jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
     87.500,00 und (ii) der stellvertretende 
     Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste 
     jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
     52.500,00 erhält. Zusätzlich erhalten 
     Mitglieder des Prüfungsausschusses (_audit 
     committee_) eine feste jährliche Vergütung 
     in Höhe von EUR 15.000,00 und Mitglieder 
     anderer Ausschüsse eine feste jährliche 
     Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 je 
     Ausschussmitgliedschaft, wobei statt dessen 
     (i) der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
     (_audit committee_) eine feste jährliche 
     Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00 und 
     (ii) die Vorsitzenden anderer Ausschüsse 
     eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 
     EUR 20.000,00 je Ausschussvorsitz erhalten. 
     Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des 
     Aufsichtsrates alle ihm durch die Ausübung 
     dieses Amts entstandenen Auslagen sowie 
     etwaig auf seine Vergütung und Auslagen zu 
     entrichtende Umsatzsteuer ersetzt. 
 
     Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
     Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse 
     nicht während eines vollen Geschäftsjahrs 
     angehören oder den Vorsitz, den 
     stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats 
     oder den Vorsitz eines Ausschusses des 
     Aufsichtsrats nicht während eines vollen 
     Geschäftsjahrs innehaben erhalten für jeden 
     angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit 
     die jeweilige Vergütung anteilig. Die 
     Vergütung ist zahlbar innerhalb eines 
     Monats nach Ablauf des jeweiligen Quartals 
     eines Geschäftsjahrs. 
 
     Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in 
     eine im Interesse der Gesellschaft von 
     dieser in angemessener Höhe (jedoch 
     mindestens mit einer Versicherungssumme in 
     Höhe von EUR 50.000.000,00) unterhaltene 
     Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für 
     Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter 
     einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet 
     die Gesellschaft. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
    Kapitals 2018/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
    2019/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
    entsprechende Änderung des § 4 der Satzung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 hat den 
    Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 6.787.687,00 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2018/I*'). 
    Unter dem Genehmigten Kapital 2018/I wurden bisher keine neuen Aktien 
    ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der Gesellschaft seit 
    Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten 
    Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit der Ausübung von Call-Optionen 
    durch ehemalige oder aktive Mitarbeiter oder Förderer der 
    Gesellschaft und dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers Chef's 
    Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
    2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals erhöht. Infolge 
    dieser teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2017/I und 
    des Genehmigten Kapitals 2017/II besteht das genehmigte Kapital nicht 
    mehr im gesetzlich zulässigen Umfang der Hälfte des derzeitigen 
    Grundkapitals und steht der Gesellschaft auch die Möglichkeit, Aktien 
    ohne Bezugsrechte auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang 
    zur Verfügung. 
 
    Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin flexibel auf 
    Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei 
    Bedarf kurzfristig und umfassend stärken zu können sowie rasch und 
    erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende 
    Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung 
    nutzen zu können, soll das Genehmigte Kapital 2018/I aufgehoben und 
    ein dem höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes 
    Kapital in dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz 
    (AktG) zugelassenen Umfang geschaffen werden, das die Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. Gemeinsam 
    mit dem Genehmigten Kapital 2017/I, dem Genehmigten Kapital 2017/II 
    und dem unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Genehmigten 
    Kapital 2019/II erreichen die genehmigten Kapitalia der Gesellschaft 
    unter Berücksichtigung der unter diesem Tagesordnungspunkt 7 und 
    Tagesordnungspunkt 8 ebenfalls vorgeschlagenen Aufhebungen des 
    Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten Kapitals 2018/II 
    insgesamt einen anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 50 % 
    des Grundkapitals. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
    fassen: 
 
    a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
       2018/I* 
 
       Das durch Beschluss der Hauptversammlung 
       vom 5. Juni 2018 geschaffene Genehmigte 
       Kapital 2018/I gemäß § 4 Abs. 6 der 
       Satzung wird mit Eintragung der unter 
       Tagesordnungspunkt 7.c) vorgeschlagenen 
       Satzungsänderung vollständig aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
       2019/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 19. Juni 2024 um bis zu EUR 
       16.462.169,00 (in Worten: Euro sechzehn 
       Millionen 
       vierhundertzweiundsechzigtausendeinhundert 
       neunundsechzig) einmalig oder mehrmals 
       durch Ausgabe von bis zu 16.462.169 neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
       dabei auch von einem oder mehreren 
       Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im 
       Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
       Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals 2019/I 
       auszuschließen, 
 
       aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen; 
       bb) bei einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung 
           gilt jedoch nur mit der 
           Maßgabe, dass der rechnerisch 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß Artikel 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 
           und Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
           Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital insgesamt die Grenze 
           von 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens des Genehmigten 
           Kapitals 2019/I noch - falls dieser 
           Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt 
           der Ausübung des Genehmigten 
           Kapitals 2019/I überschreiten darf. 
           Auf diese Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, (a) der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           des Genehmigten Kapitals 2019/I 
           aufgrund einer Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien 
           gemäß Artikel 5 SE-VO in 
           Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 

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May 14, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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