DJ DGAP-HV: HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HelloFresh SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HelloFresh SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-14 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. HelloFresh SE Berlin ISIN DE000A161408 WKN A16140 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Donnerstag, den 20. Juni 2019* um 10:00 Uhr (MESZ) im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 10249 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 eingeladen. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zum 31. Dezember 2018 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Zur Vorbereitung der Bestellung des Abschlussprüfers hat die Gesellschaft ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ('Abschlussprüferverordnung') durchgeführt. Im Anschluss an dieses Verfahren hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin vorgelegt und dabei eine Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin mitgeteilt. In dieser Empfehlung hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Artikel 16 Abs. 6 der Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. In Einklang mit der vom Prüfungsausschuss geäußerten Präferenz schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019; b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie c) für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2019 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2020 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3 und 9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend '*SE-VO*') in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft (die '*Satzung*') aus fünf Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei mitgerechnet. Daher endet die Amtszeit aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder mit der Beendigung der Hauptversammlung am 20. Juni 2019. Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Präsidial- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates - vor, die folgenden fünf derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats erneut als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: a) *Herrn Jeffrey Lieberman, wohnhaft in New York, Vereinigte Staaten von Amerika, Managing Director (geschäftsführender Direktor) der Insight Venture Management, LLC, New York, Vereinigte Staaten von Amerika* Im Fall seiner Wiederwahl soll Herr Jeffrey Lieberman als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. b) *Herrn Ugo Arzani, wohnhaft in Doha, Katar, Global Head of Retail & Consumer Goods Investments (globaler Leiter für Investitionen im Bereich Einzelhandel und Konsumgüter) der Qatar Investment Authority, Katar* c) *Frau Ursula Radeke-Pietsch, wohnhaft in München, Global Head of Strategic Projects (Weltweite Leiterin der Abteilung Strategische Projekte) der Siemens AG, München* d) *Herrn John H. Rittenhouse, wohnhaft in Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika, Chairman and Chief Executive Officer (Vorsitzender des Verwaltungsrats und Vorstandsvorsitzender) der Cavallino Capital, LLC, Tiburon, Vereinigte Staaten von Amerika* e) Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, non-executive Director (nicht geschäftsführender Direktor) und Chairman of the Audit Committee (Vorsitzender des Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, Heckmondwike, Vereinigtes Königreich, und non-executive Director (nicht geschäftsführender Direktor) der anderen in Abschnitt II.1 aufgelisteten Unternehmen Herr Derek Zissman verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 20. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 beschließt (§ 8 Abs. 2 der Satzung). Die Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 5 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Der Corporate-Governance-Bericht der Gesellschaft wird der Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits über die Internetadresse https://www.hellofreshgroup.com/download/companies/hellofresh/ CorporateGovernance/2019-02-19_Corporate_Governance_Report_German.pdf zugänglich. Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und zu Ziffer 5.4.1
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May 14, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
Absätze 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.1. 6. *Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung bewilligt (§ 13 der Satzung). Seit dem Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. Oktober 2017 (Urkundenrolle Nr. CS 696/2017 des Notars Christian Steinke, Berlin) über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind die Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats im Hinblick auf ihre Kontrollaufgaben weiter gestiegen. Um auch in Zukunft herausragende Persönlichkeiten als Mitglieder des Aufsichtsrats halten und gewinnen zu können, und unter Berücksichtigung der Marktsituation soll die Aufsichtsratsvergütung auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater angepasst werden. Eine erfolgsorientierte Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder soll weiterhin nicht gezahlt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit erstmaliger Wirkung für das am 1. Januar 2019 begonnene Geschäftsjahr wie folgt zu beschließen: Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 35.000,00, wobei stattdessen (i) der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 87.500,00 und (ii) der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 52.500,00 erhält. Zusätzlich erhalten Mitglieder des Prüfungsausschusses (_audit committee_) eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00 und Mitglieder anderer Ausschüsse eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 je Ausschussmitgliedschaft, wobei statt dessen (i) der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (_audit committee_) eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00 und (ii) die Vorsitzenden anderer Ausschüsse eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00 je Ausschussvorsitz erhalten. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrates alle ihm durch die Ausübung dieses Amts entstandenen Auslagen sowie etwaig auf seine Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer ersetzt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse nicht während eines vollen Geschäftsjahrs angehören oder den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz eines Ausschusses des Aufsichtsrats nicht während eines vollen Geschäftsjahrs innehaben erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die jeweilige Vergütung anteilig. Die Vergütung ist zahlbar innerhalb eines Monats nach Ablauf des jeweiligen Quartals eines Geschäftsjahrs. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe (jedoch mindestens mit einer Versicherungssumme in Höhe von EUR 50.000.000,00) unterhaltene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. 7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung des § 4 der Satzung* Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. Juni 2018 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 6.787.687,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2018/I*'). Unter dem Genehmigten Kapital 2018/I wurden bisher keine neuen Aktien ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der Gesellschaft seit Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten Kapitals 2018/II im Zusammenhang mit der Ausübung von Call-Optionen durch ehemalige oder aktive Mitarbeiter oder Förderer der Gesellschaft und dem Erwerb des kanadischen Wettbewerbers Chef's Plate Inc. unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II mehrmals erhöht. Infolge dieser teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2017/I und des Genehmigten Kapitals 2017/II besteht das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals und steht der Gesellschaft auch die Möglichkeit, Aktien ohne Bezugsrechte auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig und umfassend stärken zu können sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu können, soll das Genehmigte Kapital 2018/I aufgehoben und ein dem höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in dem von der SE-VO in Verbindung mit dem Aktiengesetz (AktG) zugelassenen Umfang geschaffen werden, das die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. Gemeinsam mit dem Genehmigten Kapital 2017/I, dem Genehmigten Kapital 2017/II und dem unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2019/II erreichen die genehmigten Kapitalia der Gesellschaft unter Berücksichtigung der unter diesem Tagesordnungspunkt 7 und Tagesordnungspunkt 8 ebenfalls vorgeschlagenen Aufhebungen des Genehmigten Kapitals 2018/I und des Genehmigten Kapitals 2018/II insgesamt einen anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 50 % des Grundkapitals. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I* Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 geschaffene Genehmigte Kapital 2018/I gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung wird mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7.c) vorgeschlagenen Satzungsänderung vollständig aufgehoben. b) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. Juni 2024 um bis zu EUR 16.462.169,00 (in Worten: Euro sechzehn Millionen vierhundertzweiundsechzigtausendeinhundert neunundsechzig) einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 16.462.169 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder Unternehmen im Sinne von Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019/I auszuschließen, aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; bb) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit § 203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2019/I noch - falls dieser Betrag geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2019/I überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (a) der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2019/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß Artikel 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
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May 14, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)