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DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2019 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2019 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-15 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer 604400 
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 Sehr geehrte Damen 
und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin am Mittwoch, den 26. Juni 2019, 
um 10 Uhr, in der 
Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen, 
Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft, jeweils zum 31. 
   Dezember 2018, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
   Geschäftsjahr 2018, einschließlich der erläuternden Berichte des 
   Vorstandes nach § 289 a Abs. 1 HGB, § 315 a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun 
   g.html 
 
   unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2019' zugänglich. Ferner 
   werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 24. April 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der 
   Gesellschaft zum 31.12.2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
   2018 wie folgt zu verwenden: 
 
   Der Bilanzgewinn der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2018 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitglieder des Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   3.1 Herrn Mario Ruano-Wohlers wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 
       Entlastung erteilt. 
   3.2 Die Beschlussfassung über die Entlastung 
       von Frau Ilona Michels für das 
       Geschäftsjahr 2018 wird bis zur nächsten 
       ordentlichen Hauptversammlung vertagt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates 
   (einschließlich der inzwischen ausgeschiedenen Mitglieder) wird für 
   diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. *Beschlussfassung über Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Mit Antrag vom 22. Juni 2018 an das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat 
   die CURA 12. Seniorencentrum GmbH als Mehrheitsaktionärin der 
   Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft die gerichtliche Bestellung von Herrn 
   Stephan Leonhard zum Mitglied des Aufsichtsrates beantragt. Da die 
   gerichtliche Bestellung in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex antragsgemäß bis zur Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2019 befristet ist, soll Herr Stephan Leonhard 
   nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreter der Aktionäre in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. Darüber hinaus hat der 
   langjährige Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft, Herr Bernd 
   Günther, sein Amt aus persönlichen Gründen zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2019 niedergelegt. Wegen der dadurch entstehenden Vakanz ist 
   ein weiteres Mitglied als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft setzt sich 
   gemäß § 6 Abs. (1) der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 
   Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von 
   der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Für den Aufsichtsrat ist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Wahlen zur 
   Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsrat der gesetzliche 
   Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern zu berücksichtigen. 
   Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- 
   beziehungsweise abzurunden. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der 
   Einladung zur Hauptversammlung sind vier von zwölf Aufsichtsratsmandaten durch 
   Frauen besetzt. Damit ist der gesetzliche Mindestanteil von jeweils 30 Prozent 
   für die Besetzung des Aufsichtsrates mit Frauen und Männern erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
   a) *Herr Stephan Leonhard*, wohnhaft in 
      Eschborn, Steuerberater und 
      Unternehmensberater, wird mit Wirkung ab 
      Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
      zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
      2021 beschließt, zum Mitglied des 
      Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt. 
 
      *Herr Stephan Leonhard ist Mitglied des 
      Verwaltungsrates der Dignicare SE, 
      Frankfurt am Main.* 
 
      *Darüber hinaus ist Herr Stephan Leonhard 
      kein Mitglied in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen.* 
   b) *Frau Andrea Traub*, wohnhaft in 
      Hohentengen, Geschäftsführerin Akutklinik 
      Bad Saulgau und Klinik am schönen Moos, 
      wird mit Wirkung ab Beendigung dieser 
      Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2021 
      beschließt, zum Mitglied des 
      Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt. 
 
      *Frau Andrea Traub ist kein Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen.* 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird auf Folgendes hingewiesen:* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei beiden Kandidaten vergewissert, dass diese den 
   zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrates bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen 
   den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und Gesellschaften des 
   Maternus-Kliniken-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderung hinsichtlich der 
   Hauptversammlungsleitung (§ 14 der Satzung)* 
 
   a) § 14 Abs. (3) der Satzung der 
      Gesellschaft lautet derzeit wie folgt: 
 
      '(3) Die Hauptversammlung leitet der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrates. 
           Wenn er verhindert ist, wird die 
           Hauptversammlung von einem anderen 
           Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigner geleitet, das vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
           bestimmt wird. Unterbleibt eine 
           solche Bestimmung durch den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
           wird ein Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigener unmittelbar vor der 
           Hauptversammlung von den anwesenden 
           Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
           einfacher Stimmenmehrheit zum 
           Versammlungsleiter gewählt.' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass für den Fall der 
   Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein anderes 
   Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zum Versammlungsleiter bestimmt bzw. 
   gewählt werden kann, sondern auch ein externer Dritter. Dies kann insbesondere 
   sinnvoll sein, um einer Person die Versammlungsleitung zu übertragen, die 
   ebenfalls besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 14 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt 
    ergänzt und neu gefasst: 
 
    '(3) Die Hauptversammlung leitet der 
         Vorsitzende des Aufsichtsrates. 
         Wenn er verhindert ist, wird die 
         Hauptversammlung von einem anderen 
         Aufsichtsratsmitglied der 
         Anteilseigner oder einem Dritten 
         geleitet, das bzw. der vom 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
         bestimmt wird. Unterbleibt eine 
         solche Bestimmung durch den 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
         wird ein Aufsichtsratsmitglied der 
         Anteilseigner oder ein Dritter 

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