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DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2019 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2019 in Bad Oeynhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-15 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft Berlin Wertpapierkennnummer 604400 
ISIN DE0006044001 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 Sehr geehrte Damen 
und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin am Mittwoch, den 26. Juni 2019, 
um 10 Uhr, in der 
Maternus-Klinik für Rehabilitation Bad Oeynhausen, 
Am Brinkkamp 16, 32545 Bad Oeynhausen 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft, jeweils zum 31. 
   Dezember 2018, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
   Geschäftsjahr 2018, einschließlich der erläuternden Berichte des 
   Vorstandes nach § 289 a Abs. 1 HGB, § 315 a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun 
   g.html 
 
   unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2019' zugänglich. Ferner 
   werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 24. April 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der 
   Gesellschaft zum 31.12.2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
   2018 wie folgt zu verwenden: 
 
   Der Bilanzgewinn der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2018 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Mitglieder des Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   3.1 Herrn Mario Ruano-Wohlers wird für seine 
       Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 
       Entlastung erteilt. 
   3.2 Die Beschlussfassung über die Entlastung 
       von Frau Ilona Michels für das 
       Geschäftsjahr 2018 wird bis zur nächsten 
       ordentlichen Hauptversammlung vertagt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates 
   (einschließlich der inzwischen ausgeschiedenen Mitglieder) wird für 
   diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. *Beschlussfassung über Nachwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Mit Antrag vom 22. Juni 2018 an das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat 
   die CURA 12. Seniorencentrum GmbH als Mehrheitsaktionärin der 
   Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft die gerichtliche Bestellung von Herrn 
   Stephan Leonhard zum Mitglied des Aufsichtsrates beantragt. Da die 
   gerichtliche Bestellung in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex antragsgemäß bis zur Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2019 befristet ist, soll Herr Stephan Leonhard 
   nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreter der Aktionäre in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. Darüber hinaus hat der 
   langjährige Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft, Herr Bernd 
   Günther, sein Amt aus persönlichen Gründen zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2019 niedergelegt. Wegen der dadurch entstehenden Vakanz ist 
   ein weiteres Mitglied als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft setzt sich 
   gemäß § 6 Abs. (1) der Satzung sowie §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 
   Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) aus sechs von 
   der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Für den Aufsichtsrat ist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG bei Wahlen zur 
   Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsrat der gesetzliche 
   Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern zu berücksichtigen. 
   Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- 
   beziehungsweise abzurunden. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom 
   Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der 
   Einladung zur Hauptversammlung sind vier von zwölf Aufsichtsratsmandaten durch 
   Frauen besetzt. Damit ist der gesetzliche Mindestanteil von jeweils 30 Prozent 
   für die Besetzung des Aufsichtsrates mit Frauen und Männern erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
   a) *Herr Stephan Leonhard*, wohnhaft in 
      Eschborn, Steuerberater und 
      Unternehmensberater, wird mit Wirkung ab 
      Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
      zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
      2021 beschließt, zum Mitglied des 
      Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt. 
 
      *Herr Stephan Leonhard ist Mitglied des 
      Verwaltungsrates der Dignicare SE, 
      Frankfurt am Main.* 
 
      *Darüber hinaus ist Herr Stephan Leonhard 
      kein Mitglied in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen.* 
   b) *Frau Andrea Traub*, wohnhaft in 
      Hohentengen, Geschäftsführerin Akutklinik 
      Bad Saulgau und Klinik am schönen Moos, 
      wird mit Wirkung ab Beendigung dieser 
      Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2021 
      beschließt, zum Mitglied des 
      Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt. 
 
      *Frau Andrea Traub ist kein Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen.* 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird auf Folgendes hingewiesen:* 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei beiden Kandidaten vergewissert, dass diese den 
   zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrates bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen 
   den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und Gesellschaften des 
   Maternus-Kliniken-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. 
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderung hinsichtlich der 
   Hauptversammlungsleitung (§ 14 der Satzung)* 
 
   a) § 14 Abs. (3) der Satzung der 
      Gesellschaft lautet derzeit wie folgt: 
 
      '(3) Die Hauptversammlung leitet der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrates. 
           Wenn er verhindert ist, wird die 
           Hauptversammlung von einem anderen 
           Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigner geleitet, das vom 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
           bestimmt wird. Unterbleibt eine 
           solche Bestimmung durch den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
           wird ein Aufsichtsratsmitglied der 
           Anteilseigener unmittelbar vor der 
           Hauptversammlung von den anwesenden 
           Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
           einfacher Stimmenmehrheit zum 
           Versammlungsleiter gewählt.' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass für den Fall der 
   Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein anderes 
   Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zum Versammlungsleiter bestimmt bzw. 
   gewählt werden kann, sondern auch ein externer Dritter. Dies kann insbesondere 
   sinnvoll sein, um einer Person die Versammlungsleitung zu übertragen, die 
   ebenfalls besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 14 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt 
    ergänzt und neu gefasst: 
 
    '(3) Die Hauptversammlung leitet der 
         Vorsitzende des Aufsichtsrates. 
         Wenn er verhindert ist, wird die 
         Hauptversammlung von einem anderen 
         Aufsichtsratsmitglied der 
         Anteilseigner oder einem Dritten 
         geleitet, das bzw. der vom 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrates 
         bestimmt wird. Unterbleibt eine 
         solche Bestimmung durch den 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
         wird ein Aufsichtsratsmitglied der 
         Anteilseigner oder ein Dritter 

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May 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

unmittelbar vor der 
         Hauptversammlung von den anwesenden 
         Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
         einfacher Stimmenmehrheit zum 
         Versammlungsleiter gewählt.' 
 
   b) § 14 Abs. (4) und (6) der Satzung der 
      Gesellschaft lauten derzeit wie folgt: 
 
      '(4) Der Vorsitzende bestimmt die Form 
           und die weiteren Einzelheiten der 
           Abstimmung.' 
 
      '(6) Der Vorsitzende kann das Frage- und 
           Rederecht der Aktionäre zeitlich 
           angemessen beschränken. Er ist 
           insbesondere berechtigt, zu Beginn 
           der Hauptversammlung oder während 
           des Verlaufs einen zeitlich 
           angemessenen Rahmen für den ganzen 
           Hauptversammlungsverlauf für 
           einzelne Tagesordnungspunkte oder 
           für einzelne Redner zu setzen.' 
 
   In diesen Satzungsregelungen soll klargestellt werden, dass sich der Begriff 
   'der Vorsitzende' auf den jeweiligen Versammlungsleiter bezieht. Daher soll 
   der Begriff 'der Vorsitzende' jeweils ersetzt werden durch den Begriff 'der 
   Versammlungsleiter'. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 14 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt 
    geändert und neu gefasst: 
 
    '(4) Der Versammlungsleiter bestimmt die 
         Form und die weiteren Einzelheiten 
         der Abstimmung.' 
 
    § 14 Abs. (6) der Satzung wird wie folgt 
    geändert und neu gefasst: 
 
    '(6) Der Versammlungsleiter kann das 
         Frage- und Rederecht der Aktionäre 
         zeitlich angemessen beschränken. Er 
         ist insbesondere berechtigt, zu 
         Beginn der Hauptversammlung oder 
         während des Verlaufs einen zeitlich 
         angemessenen Rahmen für den ganzen 
         Hauptversammlungsverlauf für 
         einzelne Tagesordnungspunkte oder 
         für einzelne Redner zu setzen.' 
7. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten und sonstigen 
   Finanzinformationen der Gesellschaft* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten und sonstigen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahre 2020 aufgestellt werden, soweit die prüferische 
   Durchsicht beauftragt wird. 
II. *Teilnahmebedingungen und weitere Angaben* 
 
    *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und Ausübung des 
    Stimmrechtes* 
 
    Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben 
    wollen, müssen sich spätestens *bis zum Ablauf des 19. Juni 2019 (24:00 Uhr 
    MESZ)* unter der nachstehenden Adresse 
 
     Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Deutschland 
     Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
     E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
    bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die 
    Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechtes nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis 
    des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf 
    den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Gemäß § 
    123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor 
    der Hauptversammlung, d. h. auf den *Beginn des 05. Juni 2019 (0:00 Uhr 
    MESZ)*, ('Nachweisstichtag"), zu beziehen. Wie die Anmeldung muss auch dieser 
    Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse 
    spätestens *bis zum Ablauf des 19. Juni 2019 (24:00 Uhr MESZ)* zugehen. Die 
    Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b 
    BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
    Nach form- und fristgerechter Anmeldung, einschließlich Zugang des 
    Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft, werden den Aktionären 
    Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung 
    zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, 
    sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen 
    für den Zugang zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
    Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
    frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
    Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in 
    diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, 
    die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut 
    angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. 
 
    *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
    Der Nachweisstichtag (auch sog. Record Date) ist das entscheidende Datum für 
    den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechtes in der 
    Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer 
    nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im 
    Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. 
    Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, können somit 
    nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, soweit sie sich insoweit nicht 
    bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die 
    sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
    dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes 
    berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der 
    Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
    Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. 
 
    *Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
    Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, 
    können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
    Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsvertreter der 
    Gesellschaft oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer 
    Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und 
    ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
    Ausführungen erforderlich (siehe oben 'Voraussetzungen für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechtes'). Vollmachten können 
    jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung - erteilt werden. Die 
    Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung 
    gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu 
    Bevollmächtigenden erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
    Hauptversammlung ist auch nach erteilter Vollmacht möglich. In diesem Fall ist 
    jedoch die einem Dritten zuvor erteilte Vollmacht zu widerrufen. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
    Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 
    Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Abs. 
    8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institute, Unternehmen oder 
    Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für 
    die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen 
    Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar 
    festgehalten werden. Wir bitten die Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit 
    dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
    Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, können 
    hierzu das Vollmachtsformular verwenden, das die Aktionäre nach 
    ordnungsgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. 
    Außerdem können die Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das ab 
    der Bekanntmachung der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    http://www.maternus.de/deu/investor-relations/hauptversammlung/hauptversammlun 
    g.html 
 
    unter der Rubrik 'Dokumente für das Kalenderjahr 2019' zur Verfügung steht 
    ('Vollmacht an Dritte'). Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur 
    Verfügung gestellten Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, 
    dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
    Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an folgende Adresse, 
    Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) 
    übermittelt werden: 
 
     Maternus-Kliniken Aktiengesellschaft 
     c/o Link Market Services GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Deutschland 
     Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 

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May 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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