DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-16 / 18:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin WKN:
A0Z23G / ISIN: DE000A0Z23G6
WKN: A2TSMP / ISIN: DE000A2TSMP9 Wir laden hiermit unsere
Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 der DEAG
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('*Gesellschaft*'
oder '*DEAG*') in den Meistersaal, Köthener Straße 38,
10963 Berlin,
am Donnerstag, den 27. Juni 2019, um 11:00 Uhr, ein. I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den
Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch
(HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2018
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen
können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.deag.de
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung am 27. Juni 2019 zugänglich sein und
mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu
diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG)
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenberichten und sonstigen
Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die
gegebenenfalls prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG,
die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre
2020 aufgestellt werden und soweit die prüferische
Durchsicht beauftragt wird, zu wählen.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital
2019/I) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des
Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende
Anpassung der Satzung*
Dem Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung für
ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 8.176.667,00
erteilt. Nach teilweiser Ausnutzung beträgt dieses
genehmigte Kapital noch EUR 6.132.578,00. Diese
Ermächtigung läuft jedoch am 25. Juni 2019 ab, sodass
nach diesem Zeitpunkt kein genehmigtes Kapital mehr
vorhanden ist.
Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität bei
der weiteren Unternehmensentwicklung zu verschaffen,
soll ein neues genehmigtes Kapital für eine Laufzeit
von fünf Jahren geschaffen werden, das gegen
Bareinlagen ausgenutzt werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 26. Juni
2024 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 9.527.278,00 (in Worten: neun Millionen
fünfhundertsiebenundzwanzigtausend
zweihundertachtundsiebzig Euro) durch Ausgabe
von bis zu 9.527.278 neuen Stückaktien gegen
Bareinlagen zu erhöhen (*Genehmigtes Kapital
2019/I*). Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann
den Aktionären auch mittelbar gewährt werden
gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird
ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- um Aktien als Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien im
Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist
- zum Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen. Auf
die Höchstgrenze sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung zur Bedienung von
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden,
sowie eigene Aktien, die aufgrund
einer Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG veräußert wurden;
- soweit es erforderlich ist, um
Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft ausgegeben wurden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Wandlungs- bzw.
Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustehen würde.
Die Summe der aus dem Genehmigten Kapital 2019/I
unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf 10 % des
Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
oder - falls dieser Wert geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht
übersteigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Dies
umfasst auch die Festlegung der
Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien,
welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, und -
soweit rechtlich zulässig - auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden
kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den
Wortlaut der Satzung entsprechend der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals zu ändern.
b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital bis zum 26. Juni 2024
einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 9.527.278,00 (in Worten:
neun Millionen
fünfhündertsiebenundzwanzigtausend
zweihundertachtundsiebzig Euro) durch
Ausgabe von bis zu 9.527.278 neuen
Stückaktien gegen Bareinlagen zu
erhöhen. Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den
Aktionären auch mittelbar gewährt werden
gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der
Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
- _zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen;_
- _um Aktien als Belegschaftsaktien
an Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;_
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien
im Zeitpunkt der Festlegung des
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May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)
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