Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
221 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-16 / 18:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin WKN: 
A0Z23G / ISIN: DE000A0Z23G6 
WKN: A2TSMP / ISIN: DE000A2TSMP9 Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 der DEAG 
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('*Gesellschaft*' 
oder '*DEAG*') in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 
10963 Berlin, 
am Donnerstag, den 27. Juni 2019, um 11:00 Uhr, ein. I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts 
   und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch 
   (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen 
   können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.deag.de 
 
   -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung am 27. Juni 2019 zugänglich sein und 
   mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenberichten und sonstigen 
   Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
   gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, 
   die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 
   2020 aufgestellt werden und soweit die prüferische 
   Durchsicht beauftragt wird, zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 
   2019/I) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende 
   Anpassung der Satzung* 
 
   Dem Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung für 
   ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 8.176.667,00 
   erteilt. Nach teilweiser Ausnutzung beträgt dieses 
   genehmigte Kapital noch EUR 6.132.578,00. Diese 
   Ermächtigung läuft jedoch am 25. Juni 2019 ab, sodass 
   nach diesem Zeitpunkt kein genehmigtes Kapital mehr 
   vorhanden ist. 
 
   Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität bei 
   der weiteren Unternehmensentwicklung zu verschaffen, 
   soll ein neues genehmigtes Kapital für eine Laufzeit 
   von fünf Jahren geschaffen werden, das gegen 
   Bareinlagen ausgenutzt werden kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 26. Juni 
      2024 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 9.527.278,00 (in Worten: neun Millionen 
      fünfhundertsiebenundzwanzigtausend 
      zweihundertachtundsiebzig Euro) durch Ausgabe 
      von bis zu 9.527.278 neuen Stückaktien gegen 
      Bareinlagen zu erhöhen (*Genehmigtes Kapital 
      2019/I*). Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann 
      den Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
      gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird 
      ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
      - um Aktien als Belegschaftsaktien an 
        Arbeitnehmer der Gesellschaft 
        auszugeben; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien im 
        Zeitpunkt der Festlegung des 
        Ausgabebetrags nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
        AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
        oder - falls dieser Wert geringer ist 
        - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
        Ermächtigung insgesamt 10 % des 
        Grundkapitals nicht übersteigen. Auf 
        die Höchstgrenze sind Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
        ihrer Ausnutzung zur Bedienung von 
        Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
        wurden oder auszugeben sind, sofern 
        die Schuldverschreibungen in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
        sowie eigene Aktien, die aufgrund 
        einer Ermächtigung gemäß § 71 
        Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG veräußert wurden; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, die von 
        der Gesellschaft ausgegeben wurden, 
        ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von 
        Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
      Die Summe der aus dem Genehmigten Kapital 2019/I 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
      Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
      Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht 
      übersteigen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Dies 
      umfasst auch die Festlegung der 
      Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
      welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, und - 
      soweit rechtlich zulässig - auch für ein bereits 
      abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden 
      kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den 
      Wortlaut der Satzung entsprechend der Ausnutzung 
      des genehmigten Kapitals zu ändern. 
   b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital bis zum 26. Juni 2024 
           einmalig oder mehrmals um bis zu 
           insgesamt EUR 9.527.278,00 (in Worten: 
           neun Millionen 
           fünfhündertsiebenundzwanzigtausend 
           zweihundertachtundsiebzig Euro) durch 
           Ausgabe von bis zu 9.527.278 neuen 
           Stückaktien gegen Bareinlagen zu 
           erhöhen. Den Aktionären ist 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den 
           Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der 
           Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
           Fällen auszuschließen: 
 
           - _zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen;_ 
           - _um Aktien als Belegschaftsaktien 
             an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
             auszugeben;_ 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis 
             der bereits börsennotierten Aktien 
             im Zeitpunkt der Festlegung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.