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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-16 / 18:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin WKN: 
A0Z23G / ISIN: DE000A0Z23G6 
WKN: A2TSMP / ISIN: DE000A2TSMP9 Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 der DEAG 
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('*Gesellschaft*' 
oder '*DEAG*') in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 
10963 Berlin, 
am Donnerstag, den 27. Juni 2019, um 11:00 Uhr, ein. I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts 
   und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch 
   (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen 
   können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.deag.de 
 
   -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung am 27. Juni 2019 zugänglich sein und 
   mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenberichten und sonstigen 
   Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
   gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, 
   die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 
   2020 aufgestellt werden und soweit die prüferische 
   Durchsicht beauftragt wird, zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 
   2019/I) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende 
   Anpassung der Satzung* 
 
   Dem Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung für 
   ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 8.176.667,00 
   erteilt. Nach teilweiser Ausnutzung beträgt dieses 
   genehmigte Kapital noch EUR 6.132.578,00. Diese 
   Ermächtigung läuft jedoch am 25. Juni 2019 ab, sodass 
   nach diesem Zeitpunkt kein genehmigtes Kapital mehr 
   vorhanden ist. 
 
   Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität bei 
   der weiteren Unternehmensentwicklung zu verschaffen, 
   soll ein neues genehmigtes Kapital für eine Laufzeit 
   von fünf Jahren geschaffen werden, das gegen 
   Bareinlagen ausgenutzt werden kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 26. Juni 
      2024 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 9.527.278,00 (in Worten: neun Millionen 
      fünfhundertsiebenundzwanzigtausend 
      zweihundertachtundsiebzig Euro) durch Ausgabe 
      von bis zu 9.527.278 neuen Stückaktien gegen 
      Bareinlagen zu erhöhen (*Genehmigtes Kapital 
      2019/I*). Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann 
      den Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
      gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird 
      ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
      - um Aktien als Belegschaftsaktien an 
        Arbeitnehmer der Gesellschaft 
        auszugeben; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien im 
        Zeitpunkt der Festlegung des 
        Ausgabebetrags nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
        AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
        oder - falls dieser Wert geringer ist 
        - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
        Ermächtigung insgesamt 10 % des 
        Grundkapitals nicht übersteigen. Auf 
        die Höchstgrenze sind Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
        ihrer Ausnutzung zur Bedienung von 
        Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
        wurden oder auszugeben sind, sofern 
        die Schuldverschreibungen in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
        sowie eigene Aktien, die aufgrund 
        einer Ermächtigung gemäß § 71 
        Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG veräußert wurden; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, die von 
        der Gesellschaft ausgegeben wurden, 
        ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von 
        Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
      Die Summe der aus dem Genehmigten Kapital 2019/I 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
      Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
      Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht 
      übersteigen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Dies 
      umfasst auch die Festlegung der 
      Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
      welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, und - 
      soweit rechtlich zulässig - auch für ein bereits 
      abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden 
      kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den 
      Wortlaut der Satzung entsprechend der Ausnutzung 
      des genehmigten Kapitals zu ändern. 
   b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital bis zum 26. Juni 2024 
           einmalig oder mehrmals um bis zu 
           insgesamt EUR 9.527.278,00 (in Worten: 
           neun Millionen 
           fünfhündertsiebenundzwanzigtausend 
           zweihundertachtundsiebzig Euro) durch 
           Ausgabe von bis zu 9.527.278 neuen 
           Stückaktien gegen Bareinlagen zu 
           erhöhen. Den Aktionären ist 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den 
           Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der 
           Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
           Fällen auszuschließen: 
 
           - _zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen;_ 
           - _um Aktien als Belegschaftsaktien 
             an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
             auszugeben;_ 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis 
             der bereits börsennotierten Aktien 
             im Zeitpunkt der Festlegung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)

Ausgabebetrags nicht wesentlich 
             unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung 
             oder - falls dieser Wert geringer 
             ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
             der Ermächtigung insgesamt 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen. 
             Auf die Höchstgrenze sind Aktien 
             anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur 
             Bedienung von Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
             sowie eigene Aktien, die aufgrund 
             einer Ermächtigung gemäß § 71 
             Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG veräußert 
             wurden; 
           - _soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die 
             von der Gesellschaft ausgegeben 
             wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihres 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. 
             nach Erfüllung von 
             Wandlungspflichten zustehen würde._ 
 
           _Die Summe der aus dem Genehmigten 
           Kapital 2019/I unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gegen Bareinlagen 
           ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
           geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung nicht übersteigen._ 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren 
           Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
           ihrer Durchführung, insbesondere den 
           Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzusetzen. Dies umfasst auch die 
           Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung 
           der neuen Aktien, welche abweichend von 
           § 60 Abs. 2 AktG, und - soweit rechtlich 
           zulässig - auch für ein bereits 
           abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
           werden kann. Der Aufsichtsrat wird 
           ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
           entsprechend der Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals zu ändern.' 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Bezugsrechten an die Mitglieder des Vorstands, an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
   und an Führungskräfte der Gesellschaft 
   (Aktienoptionsplan 2019) und Schaffung eines bedingten 
   Kapitals (Bedingtes Kapital 2019/I) sowie 
   Satzungsänderung* 
 
   Die DEAG sieht in der Beteiligung der Führungskräfte 
   am Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen 
   Bestandteil für eine an den Aktionärsinteressen 
   ausgerichtete Geschäftspolitik. Daher beabsichtigt die 
   Gesellschaft, Bezugsrechte an Mitglieder des 
   Vorstands, an ausgewählte Führungskräfte der 
   Gesellschaft und Geschäftsleitungen verbundener 
   Unternehmen auszugeben. 
 
   Hierzu sollen Bezugsrechte ausgegeben werden, die am 
   Ende der Wartezeit mit Aktien der Gesellschaft bedient 
   werden können. Durch das vorgeschlagene Modell sollen 
   ausgewählte Mitarbeiter, d. h. Mitglieder des 
   Vorstands, Geschäftsführungen verbundener Unternehmen 
   und Führungskräfte der DEAG, mittel- und langfristig 
   an dem künftigen Erfolg des Unternehmens beteiligt und 
   die Verbundenheit der Führungskräfte mit ihrer 
   Gesellschaft gestärkt werden. Ziel ist es, eine 
   langfristige, nachhaltige Steigerung des 
   Unternehmenswertes zu erreichen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten 
      (Aktienoptionsplan 2019) 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. 
      Dezember 2022 (einschließlich) 
      ('*Ermächtigungszeitraum*') bis zu 
      1.905.455 Bezugsrechte 
      ('*Aktienoptionen*'), die insgesamt zum 
      Bezug von bis zu 1.905.455 auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der DEAG mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals in 
      Höhe von jeweils EUR 1,00 ('*Aktie*') 
      berechtigen, nach Maßgabe der 
      folgenden Bestimmungen 
      ('*Aktienoptionsplan 2019*') auszugeben. 
      Soweit Aktienoptionen an Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft ausgegeben 
      werden, gilt diese Ermächtigung allein für 
      den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der 
      Aktionäre besteht nicht. 
 
      Soweit Aktienoptionen aufgrund des 
      Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus 
      der DEAG innerhalb des 
      Ermächtigungszeitraums verwirken, darf 
      eine entsprechende Anzahl von 
      Aktienoptionen erneut ausgegeben werden. 
 
      (1) Bezugsberechtigte 
 
      Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der 
      Geschäftsführung verbundener in- und 
      ausländischer Unternehmen der Gesellschaft 
      und Führungskräfte der Gesellschaft 
      ausgegeben werden. Der genaue Kreis der 
      Berechtigten sowie die Anzahl der ihnen 
      jeweils zu gewährenden Aktienoptionen 
      werden durch den Vorstand der Gesellschaft 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      festgelegt. Soweit Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen 
      erhalten sollen, obliegt diese Festlegung 
      und die Entscheidung über die Ausgabe der 
      Aktienoptionen ausschließlich dem 
      Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
      Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen des 
      Aktienoptionsplans 2019 verteilt sich auf 
      die berechtigten Personengruppen wie 
      folgt: 
 
      - Mitglieder des Vorstands der 
        Gesellschaft erhalten höchstens 
        insgesamt bis zu 952.729 
        Aktienoptionen (ca. 50 %); 
      - Mitglieder der Geschäftsführung 
        verbundener Unternehmen der 
        Gesellschaft erhalten höchstens 
        insgesamt bis zu 476.363 
        Aktienoptionen (ca. 25 %); 
      - Führungskräfte der Gesellschaft 
        erhalten höchstens insgesamt bis zu 
        476.363 Aktienoptionen (ca. 25 %). 
 
      Die Bezugsberechtigung in einer 
      Personengruppe schließt die 
      Bezugsberechtigung in einer anderen 
      Personengruppe aus, wobei die Zuordnung zu 
      einer Personengruppe bei der jeweiligen 
      Ausgabe von Aktienoptionen gemäß der 
      vorstehenden Reihenfolge erfolgt. Die 
      Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der 
      Gewährung der Optionen in einem 
      ungekündigten Arbeits- oder 
      Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu 
      einem mit ihr verbundenen in- oder 
      ausländischen Unternehmen stehen. 
 
      (2) Ausgabe und Erwerbszeiträume 
 
      Die Ausgabe der Aktienoptionen kann in bis 
      zu drei Tranchen erfolgen, wobei das 
      jeweilige Volumen einer Tranche bis zu 
      einem Drittel des einer berechtigten 
      Personengruppe zugeteilten Gesamtvolumens 
      an Aktienoptionen umfassen darf (die 
      einzelnen Tranchen im Folgenden bezeichnet 
      als '*Tranche I*', '*Tranche II*' und 
      '*Tranche III*' und gemeinsam die 
      '*Tranchen*'). Innerhalb eines 
      Kalenderjahrs darf jeweils nur eine 
      Tranche ausgegeben werden. 
 
      Die Aktienoptionen dürfen innerhalb der 
      folgenden Zeiträume nicht ausgegeben 
      werden ('*Sperrfristen*'): 
 
      - vom Beginn eines Geschäftsjahres bis 
        zum Tag der Veröffentlichung des 
        Konzernabschlusses des abgelaufenen 
        Geschäftsjahres; 
      - jeweils 15 Börsenhandelstage vor der 
        Veröffentlichung entweder von 
        Quartals- bzw. Halbjahresberichten und 
        Zwischenmitteilungen durch die 
        Gesellschaft; 
      - jeweils 15 Börsenhandelstage vor einer 
        Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
      Börsenhandelstage im Sinne des 
      Aktienoptionsplans 2019 sind die Tage, an 
      denen an der Frankfurter Wertpapierbörse 
      Aktien der DEAG gehandelt werden. Sollte 
      die Aktie nicht mehr an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse gehandelt werden, ist der 
      Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bzw. - soweit 
      Aktienoptionen des Vorstands betroffen 
      sind - der Aufsichtsrat berechtigt, einen 
      anderen, vergleichbaren Börsenplatz, an 
      dem die Aktien der DEAG gehandelt werden, 
      als Ersatz festzulegen. 
 
      Zur Vereinfachung der Berechnungen und 
      Verwaltung der Aktienoptionen kann in den 
      Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2019 
      durch den Vorstand der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - soweit 
      Aktienoptionen des Vorstands betroffen 
      sind - durch den Aufsichtsrat jeweils ein 
      Tag eines Erwerbszeitraums einheitlich als 
      Ausgabetag festgelegt werden 
      ('*Ausgabetag*'). 
 

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May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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© 2019 Dow Jones News
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