DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-16 / 18:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin WKN:
A0Z23G / ISIN: DE000A0Z23G6
WKN: A2TSMP / ISIN: DE000A2TSMP9 Wir laden hiermit unsere
Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 der DEAG
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('*Gesellschaft*'
oder '*DEAG*') in den Meistersaal, Köthener Straße 38,
10963 Berlin,
am Donnerstag, den 27. Juni 2019, um 11:00 Uhr, ein. I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den
Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch
(HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2018
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen
können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.deag.de
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung am 27. Juni 2019 zugänglich sein und
mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu
diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG)
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht von Zwischenberichten und sonstigen
Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die
gegebenenfalls prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG,
die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre
2020 aufgestellt werden und soweit die prüferische
Durchsicht beauftragt wird, zu wählen.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital
2019/I) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des
Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende
Anpassung der Satzung*
Dem Vorstand wurde durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung für
ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 8.176.667,00
erteilt. Nach teilweiser Ausnutzung beträgt dieses
genehmigte Kapital noch EUR 6.132.578,00. Diese
Ermächtigung läuft jedoch am 25. Juni 2019 ab, sodass
nach diesem Zeitpunkt kein genehmigtes Kapital mehr
vorhanden ist.
Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität bei
der weiteren Unternehmensentwicklung zu verschaffen,
soll ein neues genehmigtes Kapital für eine Laufzeit
von fünf Jahren geschaffen werden, das gegen
Bareinlagen ausgenutzt werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 26. Juni
2024 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 9.527.278,00 (in Worten: neun Millionen
fünfhundertsiebenundzwanzigtausend
zweihundertachtundsiebzig Euro) durch Ausgabe
von bis zu 9.527.278 neuen Stückaktien gegen
Bareinlagen zu erhöhen (*Genehmigtes Kapital
2019/I*). Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann
den Aktionären auch mittelbar gewährt werden
gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird
ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- um Aktien als Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien im
Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist
- zum Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen. Auf
die Höchstgrenze sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung zur Bedienung von
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden,
sowie eigene Aktien, die aufgrund
einer Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG veräußert wurden;
- soweit es erforderlich ist, um
Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft ausgegeben wurden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Wandlungs- bzw.
Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustehen würde.
Die Summe der aus dem Genehmigten Kapital 2019/I
unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf 10 % des
Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
oder - falls dieser Wert geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht
übersteigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Dies
umfasst auch die Festlegung der
Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien,
welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, und -
soweit rechtlich zulässig - auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden
kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den
Wortlaut der Satzung entsprechend der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals zu ändern.
b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital bis zum 26. Juni 2024
einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 9.527.278,00 (in Worten:
neun Millionen
fünfhündertsiebenundzwanzigtausend
zweihundertachtundsiebzig Euro) durch
Ausgabe von bis zu 9.527.278 neuen
Stückaktien gegen Bareinlagen zu
erhöhen. Den Aktionären ist
grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den
Aktionären auch mittelbar gewährt werden
gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der
Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
- _zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen;_
- _um Aktien als Belegschaftsaktien
an Arbeitnehmer der Gesellschaft
auszugeben;_
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien
im Zeitpunkt der Festlegung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)
DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-
Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer
ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen.
Auf die Höchstgrenze sind Aktien
anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur
Bedienung von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die
Schuldverschreibungen in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden,
sowie eigene Aktien, die aufgrund
einer Ermächtigung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und
unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG veräußert
wurden;
- _soweit es erforderlich ist, um
Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die
von der Gesellschaft ausgegeben
wurden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung ihres
Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw.
nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustehen würde._
_Die Summe der aus dem Genehmigten
Kapital 2019/I unter Ausschluss des
Bezugsrechts gegen Bareinlagen
ausgegebenen Aktien darf 10 % des
Grundkapitals im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung nicht übersteigen._
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung, insbesondere den
Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe
festzusetzen. Dies umfasst auch die
Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung
der neuen Aktien, welche abweichend von
§ 60 Abs. 2 AktG, und - soweit rechtlich
zulässig - auch für ein bereits
abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt
werden kann. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, den Wortlaut der Satzung
entsprechend der Ausnutzung des
genehmigten Kapitals zu ändern.'
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Bezugsrechten an die Mitglieder des Vorstands, an
Mitglieder der Geschäftsführungen der im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen
und an Führungskräfte der Gesellschaft
(Aktienoptionsplan 2019) und Schaffung eines bedingten
Kapitals (Bedingtes Kapital 2019/I) sowie
Satzungsänderung*
Die DEAG sieht in der Beteiligung der Führungskräfte
am Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen
Bestandteil für eine an den Aktionärsinteressen
ausgerichtete Geschäftspolitik. Daher beabsichtigt die
Gesellschaft, Bezugsrechte an Mitglieder des
Vorstands, an ausgewählte Führungskräfte der
Gesellschaft und Geschäftsleitungen verbundener
Unternehmen auszugeben.
Hierzu sollen Bezugsrechte ausgegeben werden, die am
Ende der Wartezeit mit Aktien der Gesellschaft bedient
werden können. Durch das vorgeschlagene Modell sollen
ausgewählte Mitarbeiter, d. h. Mitglieder des
Vorstands, Geschäftsführungen verbundener Unternehmen
und Führungskräfte der DEAG, mittel- und langfristig
an dem künftigen Erfolg des Unternehmens beteiligt und
die Verbundenheit der Führungskräfte mit ihrer
Gesellschaft gestärkt werden. Ziel ist es, eine
langfristige, nachhaltige Steigerung des
Unternehmenswertes zu erreichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten
(Aktienoptionsplan 2019)
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31.
Dezember 2022 (einschließlich)
('*Ermächtigungszeitraum*') bis zu
1.905.455 Bezugsrechte
('*Aktienoptionen*'), die insgesamt zum
Bezug von bis zu 1.905.455 auf den Inhaber
lautende Stückaktien der DEAG mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals in
Höhe von jeweils EUR 1,00 ('*Aktie*')
berechtigen, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen
('*Aktienoptionsplan 2019*') auszugeben.
Soweit Aktienoptionen an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft ausgegeben
werden, gilt diese Ermächtigung allein für
den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der
Aktionäre besteht nicht.
Soweit Aktienoptionen aufgrund des
Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus
der DEAG innerhalb des
Ermächtigungszeitraums verwirken, darf
eine entsprechende Anzahl von
Aktienoptionen erneut ausgegeben werden.
(1) Bezugsberechtigte
Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der
Geschäftsführung verbundener in- und
ausländischer Unternehmen der Gesellschaft
und Führungskräfte der Gesellschaft
ausgegeben werden. Der genaue Kreis der
Berechtigten sowie die Anzahl der ihnen
jeweils zu gewährenden Aktienoptionen
werden durch den Vorstand der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festgelegt. Soweit Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen
erhalten sollen, obliegt diese Festlegung
und die Entscheidung über die Ausgabe der
Aktienoptionen ausschließlich dem
Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen des
Aktienoptionsplans 2019 verteilt sich auf
die berechtigten Personengruppen wie
folgt:
- Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft erhalten höchstens
insgesamt bis zu 952.729
Aktienoptionen (ca. 50 %);
- Mitglieder der Geschäftsführung
verbundener Unternehmen der
Gesellschaft erhalten höchstens
insgesamt bis zu 476.363
Aktienoptionen (ca. 25 %);
- Führungskräfte der Gesellschaft
erhalten höchstens insgesamt bis zu
476.363 Aktienoptionen (ca. 25 %).
Die Bezugsberechtigung in einer
Personengruppe schließt die
Bezugsberechtigung in einer anderen
Personengruppe aus, wobei die Zuordnung zu
einer Personengruppe bei der jeweiligen
Ausgabe von Aktienoptionen gemäß der
vorstehenden Reihenfolge erfolgt. Die
Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der
Gewährung der Optionen in einem
ungekündigten Arbeits- oder
Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu
einem mit ihr verbundenen in- oder
ausländischen Unternehmen stehen.
(2) Ausgabe und Erwerbszeiträume
Die Ausgabe der Aktienoptionen kann in bis
zu drei Tranchen erfolgen, wobei das
jeweilige Volumen einer Tranche bis zu
einem Drittel des einer berechtigten
Personengruppe zugeteilten Gesamtvolumens
an Aktienoptionen umfassen darf (die
einzelnen Tranchen im Folgenden bezeichnet
als '*Tranche I*', '*Tranche II*' und
'*Tranche III*' und gemeinsam die
'*Tranchen*'). Innerhalb eines
Kalenderjahrs darf jeweils nur eine
Tranche ausgegeben werden.
Die Aktienoptionen dürfen innerhalb der
folgenden Zeiträume nicht ausgegeben
werden ('*Sperrfristen*'):
- vom Beginn eines Geschäftsjahres bis
zum Tag der Veröffentlichung des
Konzernabschlusses des abgelaufenen
Geschäftsjahres;
- jeweils 15 Börsenhandelstage vor der
Veröffentlichung entweder von
Quartals- bzw. Halbjahresberichten und
Zwischenmitteilungen durch die
Gesellschaft;
- jeweils 15 Börsenhandelstage vor einer
Hauptversammlung der Gesellschaft.
Börsenhandelstage im Sinne des
Aktienoptionsplans 2019 sind die Tage, an
denen an der Frankfurter Wertpapierbörse
Aktien der DEAG gehandelt werden. Sollte
die Aktie nicht mehr an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden, ist der
Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bzw. - soweit
Aktienoptionen des Vorstands betroffen
sind - der Aufsichtsrat berechtigt, einen
anderen, vergleichbaren Börsenplatz, an
dem die Aktien der DEAG gehandelt werden,
als Ersatz festzulegen.
Zur Vereinfachung der Berechnungen und
Verwaltung der Aktienoptionen kann in den
Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2019
durch den Vorstand der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - soweit
Aktienoptionen des Vorstands betroffen
sind - durch den Aufsichtsrat jeweils ein
Tag eines Erwerbszeitraums einheitlich als
Ausgabetag festgelegt werden
('*Ausgabetag*').
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)
Bezugsrechte können zum ersten Mal im
Geschäftsjahr 2019 ausgegeben werden,
frühestens jedoch nach Eintragung des
Bedingten Kapitals 2019/I im
Handelsregister.
(3) Wartezeit und Laufzeit
Die Aktienoptionen können erstmals nach
Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab
dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden.
Insgesamt haben die Aktienoptionen eine
Laufzeit von jeweils sieben Jahren ab dem
Ausgabetag; anschließend verfallen
sie ersatzlos.
(4) Ausübungszeiträume und Erfolgsziel
sowie Ausübungspreis
Nach Ablauf der Wartefrist können die
Aktienoptionen dann ausgeübt werden, wenn
in einem Zeitraum von sechs Wochen vor der
jeweiligen Ausübung das Erfolgsziel für
die jeweilige Tranche erreicht war
('*Ausübungsfenster*'). In den
Sperrfristen (vgl. oben (2)) dürfen
Aktienoptionen nicht ausgeübt werden; dies
gilt auch, wenn sich in den Sperrfristen
ein Ausübungsfenster öffnet.
Der Ausübungspreis für die jeweilige
Tranche beträgt mindestens:
- für Tranche I: EUR 6,00
- für Tranche II: EUR 6,50
- für Tranche III: EUR 7,00
Das Erfolgsziel für die jeweilige Tranche
ist erreicht, wenn der Schlusskurs der
Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
der Frankfurter Wertpapierbörse) an 10
aufeinanderfolgenden Börsentagen vor der
jeweiligen Ausübung den Ausübungspreis für
die jeweilige Tranche erreicht oder
überschreitet ('*Erfolgsziel*').
(5) Erfüllung der Aktienoption
Jede Aktienoption, welche entsprechend den
Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2019
ausgeübt wurde, berechtigt gegen Zahlung
des Ausübungspreises zum einmaligen Bezug
einer Aktie der DEAG aufgrund des hierfür
zu schaffenden Bedingten Kapitals 2019/I.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt
der Ausübung der Aktienoptionen noch kein
Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist,
am Gewinn teil.
Vor einem Ausübungszeitraum kann der
Aufsichtsrat festlegen, dass an Stelle
einer Lieferung und Schaffung neuer Aktien
aufgrund des Bedingten Kapitals 2019/I mit
schuldbefreiender Wirkung eine
entsprechende Anzahl an Aktien, welche die
Gesellschaft als eigene Aktien besitzt,
geliefert werden
('*Alternativerfüllung*'). Die
Alternativerfüllung kann allgemein, für
mehrere Ausübungszeiträume oder im
Einzelfall bestimmt werden; über diese
Festlegung sollen die Inhaber der
Aktienoptionen rechtzeitig informiert
werden.
Der Erwerb eigener Aktien zur
Alternativerfüllung muss den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist
durch diesen Beschluss nicht erteilt.
(6) Anpassung bei
Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz
Falls die Gesellschaft während der
Laufzeit von Aktienoptionen unter
Einräumung eines unmittelbaren oder
mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre
ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer
Aktien erhöht oder eigene Aktien
veräußert oder Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. -pflichten begibt, können die
Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2019
einen Verwässerungsschutz vorsehen, sodass
die Kapitalmaßnahme den
wirtschaftlichen Inhalt der Aktienoptionen
nicht berührt, bspw. durch Anpassung von
Ausübungspreis und Erfolgsziel. Die
Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2019
können darüber hinaus eine Anpassung der
Bezugsrechte für den Fall einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
und Kapitalherabsetzung, im Falle einer
Neustückelung der Aktien (Aktiensplit) und
Zusammenlegung von Aktien vorsehen. Auch
im Falle einer Anpassung hat der
Ausübungspreis mindestens dem auf eine
Aktie entfallenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1
AktG) zu entsprechen.
(7) Sonstige Regelungen
Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht
aber übertragbar oder veräußerbar.
Sie können nicht verpfändet werden.
Die weiteren Einzelheiten des
Aktienoptionsplans 2019 werden durch den
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bzw. - soweit Aktienoptionen des Vorstands
betroffen sind - durch den Aufsichtsrat in
den Bedingungen für den Aktienoptionsplan
2019 festgelegt. Zu den weiteren
Regelungen gehören - soweit dies nicht
bereits oben erwähnt wurde - insbesondere:
- das Verfahren der Ausgabe/Gewährung
und Ausübung der Aktienoptionen;
- die Festlegung der Zahl der an die
einzelnen Bezugsberechtigten oder an
Gruppen von Bezugsberechtigten
auszugebenden Aktienoptionen durch
Vorgabe von Bemessungskriterien oder
eigene Auswahl;
- den Ausübungspreis (unter
Berücksichtigung des unter Ziff. a)
(4) festgelegten
Mindestausübungspreises);
- Festlegung einer angemessenen
Obergrenze für Optionsgewinne im Falle
außerordentlicher Entwicklungen
sowie für den Fall, dass
Optionsgewinne zu einer unangemessenen
Gesamtvergütung des einzelnen
Bezugsberechtigten führen würden;
- die Festlegung zusätzlicher
Ausübungszeiträume im Falle einer
Übernahme der Gesellschaft bzw.
der mit ihr verbundenen Unternehmen,
einer Umstrukturierung der
Gesellschaft oder des Konzerns, eines
Abschlusses eines
Unternehmensvertrages sowie für
vergleichbare Sonderfälle;
- Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen
Ausübungsvoraussetzungen ('*Vesting*')
für den Todesfall, den Fall der
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den
Ruhestand, das einvernehmliche
Ausscheiden, Kündigungen und andere
Sonderfälle.
(8) Besteuerung
Sämtliche Steuern, die bei der Ausübung
der Aktienoptionen oder bei Verkauf der
Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig
werden, tragen die Bezugsberechtigten.
(9) Berichtspflicht
Der Vorstand wird über die Inanspruchnahme
des Aktienoptionsplans und die den
Berechtigten eingeräumten Aktienoptionen
für jedes Geschäftsjahr jeweils nach
Maßgabe der anwendbaren Vorschriften
im Anhang zum Jahresabschluss, im
Konzernanhang oder im Geschäftsbericht
berichten.
b) Bedingtes Kapital 2019/I
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR
1.905.455,00 (in Worten: eine Million
neunhundertfünftausend vierhundertfünfundfünfzig Euro)
durch Ausgabe von bis zu 1.905.455 auf den Inhaber
lautende Stückaktien bedingt erhöht (*Bedingtes
Kapital 2019/I*). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten,
die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom
27. Juni 2019 gemäß Tagesordnungspunkt 6 gewährt
werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber der Bezugsrechte, die im
Rahmen des 'Aktienoptionsplans 2019' begeben werden,
von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der
Optionen keine eigenen Aktien liefert. Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für
das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein
Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn
teil.
c) Ermächtigung zur Fassungsänderung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4
der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von
Bezugsaktien anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und
soweit die Aktienoptionen nicht mehr bedient werden
können.
d) Satzungsänderung
Nach § 4 Abs. (4) der Satzung der DEAG wird folgender
neuer Abs. (5) eingefügt:
'(5) _Das Grundkapital der Gesellschaft
ist um EUR 1.905.455,00 (in Worten:
eine Million neunhundertfünftausend
vierhundertfünfundfünfzig Euro)
durch Ausgabe von bis zu 1.905.455
auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (_
_Bedingtes Kapital 2019/I_ ). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient
ausschließlich der Erfüllung
von Bezugsrechten, die aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 27. Juni 2019 gemäß
Tagesordnungspunkt 6 gewährt
werden. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber der
Bezugsrechte, die im Rahmen des
'Aktienoptionsplans 2019' begeben
werden, von ihrem Recht zum Bezug
von Aktien der Gesellschaft
Gebrauch machen und die
Gesellschaft zur Erfüllung der
Optionen keine eigenen Aktien
liefert. Die neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)
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