Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 10.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
Innocan Pharma News: Unfassbare Studie - LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
111 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -5-

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-16 / 18:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Berlin WKN: 
A0Z23G / ISIN: DE000A0Z23G6 
WKN: A2TSMP / ISIN: DE000A2TSMP9 Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 der DEAG 
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('*Gesellschaft*' 
oder '*DEAG*') in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 
10963 Berlin, 
am Donnerstag, den 27. Juni 2019, um 11:00 Uhr, ein. I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts 
   und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch 
   (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen 
   können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.deag.de 
 
   -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung am 27. Juni 2019 zugänglich sein und 
   mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht von Zwischenberichten und sonstigen 
   Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
   gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten und sonstigen unterjährigen 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, 
   die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 
   2020 aufgestellt werden und soweit die prüferische 
   Durchsicht beauftragt wird, zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 
   2019/I) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende 
   Anpassung der Satzung* 
 
   Dem Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 26.06.2014 die Ermächtigung für 
   ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 8.176.667,00 
   erteilt. Nach teilweiser Ausnutzung beträgt dieses 
   genehmigte Kapital noch EUR 6.132.578,00. Diese 
   Ermächtigung läuft jedoch am 25. Juni 2019 ab, sodass 
   nach diesem Zeitpunkt kein genehmigtes Kapital mehr 
   vorhanden ist. 
 
   Um dem Vorstand größtmögliche Flexibilität bei 
   der weiteren Unternehmensentwicklung zu verschaffen, 
   soll ein neues genehmigtes Kapital für eine Laufzeit 
   von fünf Jahren geschaffen werden, das gegen 
   Bareinlagen ausgenutzt werden kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 26. Juni 
      2024 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 9.527.278,00 (in Worten: neun Millionen 
      fünfhundertsiebenundzwanzigtausend 
      zweihundertachtundsiebzig Euro) durch Ausgabe 
      von bis zu 9.527.278 neuen Stückaktien gegen 
      Bareinlagen zu erhöhen (*Genehmigtes Kapital 
      2019/I*). Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann 
      den Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
      gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand wird 
      ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
      - um Aktien als Belegschaftsaktien an 
        Arbeitnehmer der Gesellschaft 
        auszugeben; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien im 
        Zeitpunkt der Festlegung des 
        Ausgabebetrags nicht wesentlich 
        unterschreitet und die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
        AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt 
        des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
        oder - falls dieser Wert geringer ist 
        - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
        Ermächtigung insgesamt 10 % des 
        Grundkapitals nicht übersteigen. Auf 
        die Höchstgrenze sind Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
        ihrer Ausnutzung zur Bedienung von 
        Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
        wurden oder auszugeben sind, sofern 
        die Schuldverschreibungen in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
        sowie eigene Aktien, die aufgrund 
        einer Ermächtigung gemäß § 71 
        Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG veräußert wurden; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, die von 
        der Gesellschaft ausgegeben wurden, 
        ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechts bzw. nach Erfüllung von 
        Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
      Die Summe der aus dem Genehmigten Kapital 2019/I 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
      Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
      Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht 
      übersteigen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
      insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Dies 
      umfasst auch die Festlegung der 
      Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, 
      welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, und - 
      soweit rechtlich zulässig - auch für ein bereits 
      abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden 
      kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den 
      Wortlaut der Satzung entsprechend der Ausnutzung 
      des genehmigten Kapitals zu ändern. 
   b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital bis zum 26. Juni 2024 
           einmalig oder mehrmals um bis zu 
           insgesamt EUR 9.527.278,00 (in Worten: 
           neun Millionen 
           fünfhündertsiebenundzwanzigtausend 
           zweihundertachtundsiebzig Euro) durch 
           Ausgabe von bis zu 9.527.278 neuen 
           Stückaktien gegen Bareinlagen zu 
           erhöhen. Den Aktionären ist 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den 
           Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der 
           Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
           Fällen auszuschließen: 
 
           - _zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen;_ 
           - _um Aktien als Belegschaftsaktien 
             an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
             auszugeben;_ 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
             der neuen Aktien den Börsenpreis 
             der bereits börsennotierten Aktien 
             im Zeitpunkt der Festlegung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -2-

Ausgabebetrags nicht wesentlich 
             unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
             Aktien zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung 
             oder - falls dieser Wert geringer 
             ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
             der Ermächtigung insgesamt 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigen. 
             Auf die Höchstgrenze sind Aktien 
             anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur 
             Bedienung von Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
             ausgegeben wurden oder auszugeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts ausgegeben wurden, 
             sowie eigene Aktien, die aufgrund 
             einer Ermächtigung gemäß § 71 
             Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG veräußert 
             wurden; 
           - _soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die 
             von der Gesellschaft ausgegeben 
             wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung ihres 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. 
             nach Erfüllung von 
             Wandlungspflichten zustehen würde._ 
 
           _Die Summe der aus dem Genehmigten 
           Kapital 2019/I unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gegen Bareinlagen 
           ausgegebenen Aktien darf 10 % des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
           geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung nicht übersteigen._ 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren 
           Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
           ihrer Durchführung, insbesondere den 
           Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzusetzen. Dies umfasst auch die 
           Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung 
           der neuen Aktien, welche abweichend von 
           § 60 Abs. 2 AktG, und - soweit rechtlich 
           zulässig - auch für ein bereits 
           abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt 
           werden kann. Der Aufsichtsrat wird 
           ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
           entsprechend der Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals zu ändern.' 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Bezugsrechten an die Mitglieder des Vorstands, an 
   Mitglieder der Geschäftsführungen der im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
   und an Führungskräfte der Gesellschaft 
   (Aktienoptionsplan 2019) und Schaffung eines bedingten 
   Kapitals (Bedingtes Kapital 2019/I) sowie 
   Satzungsänderung* 
 
   Die DEAG sieht in der Beteiligung der Führungskräfte 
   am Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen 
   Bestandteil für eine an den Aktionärsinteressen 
   ausgerichtete Geschäftspolitik. Daher beabsichtigt die 
   Gesellschaft, Bezugsrechte an Mitglieder des 
   Vorstands, an ausgewählte Führungskräfte der 
   Gesellschaft und Geschäftsleitungen verbundener 
   Unternehmen auszugeben. 
 
   Hierzu sollen Bezugsrechte ausgegeben werden, die am 
   Ende der Wartezeit mit Aktien der Gesellschaft bedient 
   werden können. Durch das vorgeschlagene Modell sollen 
   ausgewählte Mitarbeiter, d. h. Mitglieder des 
   Vorstands, Geschäftsführungen verbundener Unternehmen 
   und Führungskräfte der DEAG, mittel- und langfristig 
   an dem künftigen Erfolg des Unternehmens beteiligt und 
   die Verbundenheit der Führungskräfte mit ihrer 
   Gesellschaft gestärkt werden. Ziel ist es, eine 
   langfristige, nachhaltige Steigerung des 
   Unternehmenswertes zu erreichen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten 
      (Aktienoptionsplan 2019) 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. 
      Dezember 2022 (einschließlich) 
      ('*Ermächtigungszeitraum*') bis zu 
      1.905.455 Bezugsrechte 
      ('*Aktienoptionen*'), die insgesamt zum 
      Bezug von bis zu 1.905.455 auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der DEAG mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals in 
      Höhe von jeweils EUR 1,00 ('*Aktie*') 
      berechtigen, nach Maßgabe der 
      folgenden Bestimmungen 
      ('*Aktienoptionsplan 2019*') auszugeben. 
      Soweit Aktienoptionen an Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft ausgegeben 
      werden, gilt diese Ermächtigung allein für 
      den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der 
      Aktionäre besteht nicht. 
 
      Soweit Aktienoptionen aufgrund des 
      Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus 
      der DEAG innerhalb des 
      Ermächtigungszeitraums verwirken, darf 
      eine entsprechende Anzahl von 
      Aktienoptionen erneut ausgegeben werden. 
 
      (1) Bezugsberechtigte 
 
      Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der 
      Geschäftsführung verbundener in- und 
      ausländischer Unternehmen der Gesellschaft 
      und Führungskräfte der Gesellschaft 
      ausgegeben werden. Der genaue Kreis der 
      Berechtigten sowie die Anzahl der ihnen 
      jeweils zu gewährenden Aktienoptionen 
      werden durch den Vorstand der Gesellschaft 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      festgelegt. Soweit Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen 
      erhalten sollen, obliegt diese Festlegung 
      und die Entscheidung über die Ausgabe der 
      Aktienoptionen ausschließlich dem 
      Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
      Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen des 
      Aktienoptionsplans 2019 verteilt sich auf 
      die berechtigten Personengruppen wie 
      folgt: 
 
      - Mitglieder des Vorstands der 
        Gesellschaft erhalten höchstens 
        insgesamt bis zu 952.729 
        Aktienoptionen (ca. 50 %); 
      - Mitglieder der Geschäftsführung 
        verbundener Unternehmen der 
        Gesellschaft erhalten höchstens 
        insgesamt bis zu 476.363 
        Aktienoptionen (ca. 25 %); 
      - Führungskräfte der Gesellschaft 
        erhalten höchstens insgesamt bis zu 
        476.363 Aktienoptionen (ca. 25 %). 
 
      Die Bezugsberechtigung in einer 
      Personengruppe schließt die 
      Bezugsberechtigung in einer anderen 
      Personengruppe aus, wobei die Zuordnung zu 
      einer Personengruppe bei der jeweiligen 
      Ausgabe von Aktienoptionen gemäß der 
      vorstehenden Reihenfolge erfolgt. Die 
      Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der 
      Gewährung der Optionen in einem 
      ungekündigten Arbeits- oder 
      Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu 
      einem mit ihr verbundenen in- oder 
      ausländischen Unternehmen stehen. 
 
      (2) Ausgabe und Erwerbszeiträume 
 
      Die Ausgabe der Aktienoptionen kann in bis 
      zu drei Tranchen erfolgen, wobei das 
      jeweilige Volumen einer Tranche bis zu 
      einem Drittel des einer berechtigten 
      Personengruppe zugeteilten Gesamtvolumens 
      an Aktienoptionen umfassen darf (die 
      einzelnen Tranchen im Folgenden bezeichnet 
      als '*Tranche I*', '*Tranche II*' und 
      '*Tranche III*' und gemeinsam die 
      '*Tranchen*'). Innerhalb eines 
      Kalenderjahrs darf jeweils nur eine 
      Tranche ausgegeben werden. 
 
      Die Aktienoptionen dürfen innerhalb der 
      folgenden Zeiträume nicht ausgegeben 
      werden ('*Sperrfristen*'): 
 
      - vom Beginn eines Geschäftsjahres bis 
        zum Tag der Veröffentlichung des 
        Konzernabschlusses des abgelaufenen 
        Geschäftsjahres; 
      - jeweils 15 Börsenhandelstage vor der 
        Veröffentlichung entweder von 
        Quartals- bzw. Halbjahresberichten und 
        Zwischenmitteilungen durch die 
        Gesellschaft; 
      - jeweils 15 Börsenhandelstage vor einer 
        Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
      Börsenhandelstage im Sinne des 
      Aktienoptionsplans 2019 sind die Tage, an 
      denen an der Frankfurter Wertpapierbörse 
      Aktien der DEAG gehandelt werden. Sollte 
      die Aktie nicht mehr an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse gehandelt werden, ist der 
      Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bzw. - soweit 
      Aktienoptionen des Vorstands betroffen 
      sind - der Aufsichtsrat berechtigt, einen 
      anderen, vergleichbaren Börsenplatz, an 
      dem die Aktien der DEAG gehandelt werden, 
      als Ersatz festzulegen. 
 
      Zur Vereinfachung der Berechnungen und 
      Verwaltung der Aktienoptionen kann in den 
      Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2019 
      durch den Vorstand der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - soweit 
      Aktienoptionen des Vorstands betroffen 
      sind - durch den Aufsichtsrat jeweils ein 
      Tag eines Erwerbszeitraums einheitlich als 
      Ausgabetag festgelegt werden 
      ('*Ausgabetag*'). 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -3-

Bezugsrechte können zum ersten Mal im 
      Geschäftsjahr 2019 ausgegeben werden, 
      frühestens jedoch nach Eintragung des 
      Bedingten Kapitals 2019/I im 
      Handelsregister. 
 
      (3) Wartezeit und Laufzeit 
 
      Die Aktienoptionen können erstmals nach 
      Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab 
      dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden. 
      Insgesamt haben die Aktienoptionen eine 
      Laufzeit von jeweils sieben Jahren ab dem 
      Ausgabetag; anschließend verfallen 
      sie ersatzlos. 
 
      (4) Ausübungszeiträume und Erfolgsziel 
      sowie Ausübungspreis 
 
      Nach Ablauf der Wartefrist können die 
      Aktienoptionen dann ausgeübt werden, wenn 
      in einem Zeitraum von sechs Wochen vor der 
      jeweiligen Ausübung das Erfolgsziel für 
      die jeweilige Tranche erreicht war 
      ('*Ausübungsfenster*'). In den 
      Sperrfristen (vgl. oben (2)) dürfen 
      Aktienoptionen nicht ausgeübt werden; dies 
      gilt auch, wenn sich in den Sperrfristen 
      ein Ausübungsfenster öffnet. 
 
      Der Ausübungspreis für die jeweilige 
      Tranche beträgt mindestens: 
 
      - für Tranche I:   EUR 6,00 
      - für Tranche II:  EUR 6,50 
      - für Tranche III: EUR 7,00 
 
      Das Erfolgsziel für die jeweilige Tranche 
      ist erreicht, wenn der Schlusskurs der 
      Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
      (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
      der Frankfurter Wertpapierbörse) an 10 
      aufeinanderfolgenden Börsentagen vor der 
      jeweiligen Ausübung den Ausübungspreis für 
      die jeweilige Tranche erreicht oder 
      überschreitet ('*Erfolgsziel*'). 
 
      (5) Erfüllung der Aktienoption 
 
      Jede Aktienoption, welche entsprechend den 
      Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2019 
      ausgeübt wurde, berechtigt gegen Zahlung 
      des Ausübungspreises zum einmaligen Bezug 
      einer Aktie der DEAG aufgrund des hierfür 
      zu schaffenden Bedingten Kapitals 2019/I. 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt 
      der Ausübung der Aktienoptionen noch kein 
      Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, 
      am Gewinn teil. 
 
      Vor einem Ausübungszeitraum kann der 
      Aufsichtsrat festlegen, dass an Stelle 
      einer Lieferung und Schaffung neuer Aktien 
      aufgrund des Bedingten Kapitals 2019/I mit 
      schuldbefreiender Wirkung eine 
      entsprechende Anzahl an Aktien, welche die 
      Gesellschaft als eigene Aktien besitzt, 
      geliefert werden 
      ('*Alternativerfüllung*'). Die 
      Alternativerfüllung kann allgemein, für 
      mehrere Ausübungszeiträume oder im 
      Einzelfall bestimmt werden; über diese 
      Festlegung sollen die Inhaber der 
      Aktienoptionen rechtzeitig informiert 
      werden. 
 
      Der Erwerb eigener Aktien zur 
      Alternativerfüllung muss den gesetzlichen 
      Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist 
      durch diesen Beschluss nicht erteilt. 
 
      (6) Anpassung bei 
      Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz 
 
      Falls die Gesellschaft während der 
      Laufzeit von Aktienoptionen unter 
      Einräumung eines unmittelbaren oder 
      mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
      ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer 
      Aktien erhöht oder eigene Aktien 
      veräußert oder Schuldverschreibungen 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. -pflichten begibt, können die 
      Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2019 
      einen Verwässerungsschutz vorsehen, sodass 
      die Kapitalmaßnahme den 
      wirtschaftlichen Inhalt der Aktienoptionen 
      nicht berührt, bspw. durch Anpassung von 
      Ausübungspreis und Erfolgsziel. Die 
      Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2019 
      können darüber hinaus eine Anpassung der 
      Bezugsrechte für den Fall einer 
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
      und Kapitalherabsetzung, im Falle einer 
      Neustückelung der Aktien (Aktiensplit) und 
      Zusammenlegung von Aktien vorsehen. Auch 
      im Falle einer Anpassung hat der 
      Ausübungspreis mindestens dem auf eine 
      Aktie entfallenden anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 
      AktG) zu entsprechen. 
 
      (7) Sonstige Regelungen 
 
      Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht 
      aber übertragbar oder veräußerbar. 
      Sie können nicht verpfändet werden. 
 
      Die weiteren Einzelheiten des 
      Aktienoptionsplans 2019 werden durch den 
      Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      bzw. - soweit Aktienoptionen des Vorstands 
      betroffen sind - durch den Aufsichtsrat in 
      den Bedingungen für den Aktienoptionsplan 
      2019 festgelegt. Zu den weiteren 
      Regelungen gehören - soweit dies nicht 
      bereits oben erwähnt wurde - insbesondere: 
 
      - das Verfahren der Ausgabe/Gewährung 
        und Ausübung der Aktienoptionen; 
      - die Festlegung der Zahl der an die 
        einzelnen Bezugsberechtigten oder an 
        Gruppen von Bezugsberechtigten 
        auszugebenden Aktienoptionen durch 
        Vorgabe von Bemessungskriterien oder 
        eigene Auswahl; 
      - den Ausübungspreis (unter 
        Berücksichtigung des unter Ziff. a) 
        (4) festgelegten 
        Mindestausübungspreises); 
      - Festlegung einer angemessenen 
        Obergrenze für Optionsgewinne im Falle 
        außerordentlicher Entwicklungen 
        sowie für den Fall, dass 
        Optionsgewinne zu einer unangemessenen 
        Gesamtvergütung des einzelnen 
        Bezugsberechtigten führen würden; 
      - die Festlegung zusätzlicher 
        Ausübungszeiträume im Falle einer 
        Übernahme der Gesellschaft bzw. 
        der mit ihr verbundenen Unternehmen, 
        einer Umstrukturierung der 
        Gesellschaft oder des Konzerns, eines 
        Abschlusses eines 
        Unternehmensvertrages sowie für 
        vergleichbare Sonderfälle; 
      - Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen 
        Ausübungsvoraussetzungen ('*Vesting*') 
        für den Todesfall, den Fall der 
        Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den 
        Ruhestand, das einvernehmliche 
        Ausscheiden, Kündigungen und andere 
        Sonderfälle. 
 
      (8) Besteuerung 
 
      Sämtliche Steuern, die bei der Ausübung 
      der Aktienoptionen oder bei Verkauf der 
      Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig 
      werden, tragen die Bezugsberechtigten. 
 
      (9) Berichtspflicht 
 
      Der Vorstand wird über die Inanspruchnahme 
      des Aktienoptionsplans und die den 
      Berechtigten eingeräumten Aktienoptionen 
      für jedes Geschäftsjahr jeweils nach 
      Maßgabe der anwendbaren Vorschriften 
      im Anhang zum Jahresabschluss, im 
      Konzernanhang oder im Geschäftsbericht 
      berichten. 
   b) Bedingtes Kapital 2019/I 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 
   1.905.455,00 (in Worten: eine Million 
   neunhundertfünftausend vierhundertfünfundfünfzig Euro) 
   durch Ausgabe von bis zu 1.905.455 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien bedingt erhöht (*Bedingtes 
   Kapital 2019/I*). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
   ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten, 
   die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
   27. Juni 2019 gemäß Tagesordnungspunkt 6 gewährt 
   werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, wie die Inhaber der Bezugsrechte, die im 
   Rahmen des 'Aktienoptionsplans 2019' begeben werden, 
   von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft 
   Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der 
   Optionen keine eigenen Aktien liefert. Die neuen 
   Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
   das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
   Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn 
   teil. 
 
   c) Ermächtigung zur Fassungsänderung 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 
   der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von 
   Bezugsaktien anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und 
   soweit die Aktienoptionen nicht mehr bedient werden 
   können. 
 
   d) Satzungsänderung 
 
   Nach § 4 Abs. (4) der Satzung der DEAG wird folgender 
   neuer Abs. (5) eingefügt: 
 
    '(5) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
         ist um EUR 1.905.455,00 (in Worten: 
         eine Million neunhundertfünftausend 
         vierhundertfünfundfünfzig Euro) 
         durch Ausgabe von bis zu 1.905.455 
         auf den Inhaber lautende 
         Stückaktien bedingt erhöht (_ 
         _Bedingtes Kapital 2019/I_ ). Die 
         bedingte Kapitalerhöhung dient 
         ausschließlich der Erfüllung 
         von Bezugsrechten, die aufgrund der 
         Ermächtigung der Hauptversammlung 
         vom 27. Juni 2019 gemäß 
         Tagesordnungspunkt 6 gewährt 
         werden. Die bedingte 
         Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
         durchgeführt, wie die Inhaber der 
         Bezugsrechte, die im Rahmen des 
         'Aktienoptionsplans 2019' begeben 
         werden, von ihrem Recht zum Bezug 
         von Aktien der Gesellschaft 
         Gebrauch machen und die 
         Gesellschaft zur Erfüllung der 
         Optionen keine eigenen Aktien 
         liefert. Die neuen Aktien nehmen 
         vom Beginn des Geschäftsjahres an, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment -4-

für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
         noch kein 
         Gewinnverwendungsbeschluss 
         vorhanden ist, am Gewinn teil. Der 
         Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
         Fassung von § 4 der Satzung jeweils 
         entsprechend der Ausgabe von 
         Bezugsaktien anzupassen. Dasselbe 
         gilt, wenn und soweit die 
         Aktienoptionen nicht mehr bedient 
         werden können.' 
II. Berichte und Mitteilungen an die Hauptversammlung 
1. *Bericht des Vorstands an die 
   Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 
   Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 5* 
 
Die in Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene Schaffung 
eines neuen genehmigten Kapitals soll den Vorstand in die 
Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig 
auf auftretende Finanzierungserfordernisse zum Erhalt oder 
der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis reagieren zu können. 
Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie über eine 
möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer 
Unternehmensfinanzierung verfügt. Die beantragte 
Ermächtigung ersetzt die bislang bestehende Ermächtigung mit 
weitgehend vergleichbarer Ausgestaltung. 
 
Die unter Punkt 5 der Tagesordnung erbetene Ermächtigung 
soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 9.527.278,00 
schaffen, bei dessen Ausnutzung den Aktionären grundsätzlich 
ein Bezugsrecht zusteht. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
sieht jedoch auch die Möglichkeit des Ausschlusses des 
gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor. 
 
_Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von 
Spitzenbeträgen_ 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von 
Spitzenbeträgen ist dabei aus technischen Gründen 
erforderlich, da sonst im Einzelfall ein glattes 
Beteiligungsverhältnis nicht hergestellt werden kann. Dies 
erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
_Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von 
Arbeitnehmeraktien_ 
 
Soweit das Bezugsrecht zur Ausgabe von Arbeitnehmeraktien 
ausgeschlossen werden kann, erfolgt dies im Rahmen der in § 
71 Abs. 1 Nr. 2 AktG und § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG 
vorgesehenen Ziele, insbesondere der Bindung der Mitarbeiter 
an ihr Unternehmen und der Motivation der Mitarbeiter. Der 
Ausgabebetrag wird unter Berücksichtigung des Börsenkurses 
zum Ausgabezeitpunkt und unter Berücksichtigung der 
Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgesetzt. 
 
_Ermächtigung zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss_ 
 
Beim Ausschluss des Bezugsrechts werden, wenn die 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
nicht überschreitet und der Ausgabekurs den Börsenkurs der 
Aktien nicht wesentlich unterschreitet, die Vermögens- wie 
auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre auf der 
Grundlage des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt, 
da eine Bindung an den Börsenkurs besteht und sich die 
Ermächtigung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des 
Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Darauf 
anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener 
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter 
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG gegen bar veräußert wurden, sowie die Aktien, die 
zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
Optionsrechten (bzw. Wandlungspflichten) ausgegeben wurden 
oder auszugeben sind, wenn diese unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in 
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben wurden. Jedoch soll das Bezugsrecht nur insoweit 
ausgeschlossen werden, soweit die Aktien nicht durch ein 
bedingtes Kapital den Inhabern von Schuldverschreibungen mit 
Wandel- oder Optionsrechten (bzw. Wandlungspflichten) 
gewährt werden können. 
 
_Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zum 
Verwässerungsschutz bei Wandelschuldverschreibungen_ 
 
Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt 
sein, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von noch zu 
begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im 
Rahmen eines Verwässerungsschutzes ein Bezugsrecht in dem 
Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des 
Wandlungs- bzw. Optionsrechts als Aktionäre zustehen würde. 
Auf diese Weise kann vermieden werden, dass bei einer 
während der Laufzeit der Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen durchgeführten Kapitalerhöhung, 
bei der den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, der 
Wandlungs- bzw. Optionspreis nach den Regelungen zu 
ermäßigen ist, die üblicherweise in 
Schuldverschreibungsbedingungen für den Verwässerungsschutz 
vorgesehen werden. 
 
Nach der Ermächtigung darf die Summe der unter Ausschluss 
des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien 10 % 
des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
dieser Ermächtigung nicht übersteigen. 
 
Insgesamt rechtfertigen die beschriebenen Vorteile nach 
Überzeugung des Vorstands und Aufsichtsrats der 
Gesellschaft den vorgeschlagenen Ausschluss des 
Bezugsrechts. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird 
dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands 
und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und 
damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird den 
Aktionären auf der ordentlichen Hauptversammlung jeweils 
Bericht erstatten über eine etwaige Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2019/I. 
 
2. *Bericht des Vorstands an die 
   Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
Der Vorstand erstattet im Zusammenhang mit der 
beabsichtigten Schaffung des bedingten Kapitals folgenden 
Bericht: 
 
Der Aktienoptionsplan 2019 dient der langfristigen Vergütung 
von Mitgliedern des Vorstands, der Mitglieder der 
Geschäftsführung der verbundenen Unternehmen der 
Gesellschaft sowie von Führungskräften der Gesellschaft. 
 
Die Bezugsberechtigten im Rahmen des Aktienoptionsplans 2019 
sind in drei Gruppen unterteilt: (i) Mitglieder des 
Vorstands der Gesellschaft, (ii) Mitglieder der 
Geschäftsführung verbundener Unternehmen und (iii) 
Führungskräfte der Gesellschaft. Zu den Mitgliedern des 
Vorstands zählen die Vorstandsmitglieder der DEAG. Zu den 
Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen 
zählen die jeweiligen Geschäftsführer der 
Tochtergesellschaften der DEAG. Die dritte Gruppe, 
Führungskräfte der Gesellschaft, umfasst die 
Bereichsvorstände und die leitenden Angestellten der DEAG. 
 
Aktienkursbasierte Vergütungen sind nach modernen 
Maßstäben wichtiger Bestandteil von Vergütungssystemen 
und international weit verbreitet. Die Ausgabe von 
Aktienoptionen ist eine Form der aktienkursbasierten 
Vergütung, die für die Gesellschaft den erheblichen Vorteil 
hat, Liquidität zu sparen, die sie stattdessen 
renditebringend einsetzen kann. Durch aktienkursbasierte 
Vergütungssysteme wird eine Angleichung der Interessen der 
Aktionäre mit denen der Geschäftsführung sowie der 
Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener 
Unternehmen verstärkt. Denn ein Anstieg des Kursniveaus der 
Aktie der Gesellschaft führt gleichermaßen zu einem 
Vorteil der Aktionäre wie auch zu einem Vorteil der nach dem 
Aktienoptionsplan Bezugsberechtigten. Eine etwaige 
Verwässerung der Aktionärsrechte wird dadurch aufgewogen, 
dass die Bezugsrechte von den Bezugsberechtigten nur 
ausgeübt werden können, wenn das Erfolgsziel erreicht wird. 
Die Bezugsrechte können nur dann ausgeübt werden, wenn in 
einem Zeitraum von 6 Wochen vor der jeweiligen Ausübung das 
Erfolgsziel erreicht wurde. 
 
Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie 
der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an zehn 
aufeinander folgenden Börsentagen den jeweiligen 
Ausübungspreis, wie er im jeweiligen Aktienoptionsplan für 
die einzelnen Tranchen festgelegt ist, erreicht oder 
überschreitet. Das Erreichen des Erfolgsziels ist 
gleichbedeutend mit einer erheblichen Wertsteigerung der 
Aktien der Gesellschaft. Die Ausgabe von Aktienoptionen 
erhöht die Möglichkeit für den Aufsichtsrat sowie für den 
Vorstand, die Bezugsberechtigten, also Mitglieder des 
Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen 
Unternehmen sowie Mitarbeiter der Gesellschaft möglichst 
langfristig an die Gesellschaft zu binden und sie für eine 
an den Interessen der Aktionäre ausgerichteten 
Geschäftspolitik zu motivieren. 
 
Beim Aktienoptionsplan 2019 entspricht der Ausübungspreis 
für die jeweilige Tranche mindestens: 
 
- für Tranche I:   EUR 6,00 
- für Tranche II:  EUR 6,50 
- für Tranche III: EUR 7,00 
 
Damit ist gewährleistet, dass punktuelle Kursausschläge in 
positiver wie in negativer Hinsicht den Ausübungspreis nicht 
unangemessen beeinflussen. Die mindestens vierjährige 
Wartefrist ist gesetzlich vorgesehen und wird vom Vorstand 
und Aufsichtsrat als angemessen angesehen, um eine 
Ausrichtung an die langfristige und nachhaltige Entwicklung 
der Gesellschaft sicherzustellen. Eine Ausgabe der 
Optionsrechte ist nur bis zum 31. Dezember 2022 möglich, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)

damit spätestens nach Ablauf von drei Jahren für die 
Aktionäre erkennbar ist, wie viele Bezugsrechte zu den 
beschlossenen Konditionen ausgegeben sind. Die Bezugsrechte 
müssen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der jeweiligen 
Wartefrist ausgeübt werden. 
 
Der Bericht wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung den Aktionären unter 
 
www.deag.de 
 
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019 zugänglich 
gemacht. 
 
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
19.054.556,00 ist am Tag der Einberufung dieser 
Hauptversammlung eingeteilt in 19.054.556 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 19.054.556 
Stimmrechte. 
 
Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht 
zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 
eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung daher 19.053.941 Stück. 
 
IV. Teilnahmebedingungen 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage 
eines Nachweises ihres Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein 
depotführendes Institut, in deutscher oder englischer 
Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei nachfolgend 
bezeichneter Anmeldestelle angemeldet haben: 
 
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Bei Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in 
einem bei einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis 
über den Aktienbesitz von der Gesellschaft oder von einem 
Notar, einer Wertpapiersammelbank sowie einem Kredit- oder 
Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden. Die 
Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG 
mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, 
wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
der Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d. h. spätestens bis 
zum Ablauf des 20. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zuzugehen. 
 
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der 
Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d. h. den 6. 
Juni 2019, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und ist in deutscher 
oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu 
erbringen. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. Anders 
als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die 
Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und 
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. 
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute 
die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des 
Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die 
Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an 
ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei 
gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu 
bestellen. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis 
des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das 
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu 
veranlassen. 
 
_Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte_ 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr 
Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung 
durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut 
oder durch eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Eine 
Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende 
oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder 
anwesende Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter 
der DEAG ist ebenfalls möglich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der DEAG bedürfen 
der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von 
Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären oder diesen 
nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 
5 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu 
beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden 
zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen 
nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 
5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit 
diesen Institutionen oder Personen ab. 
 
Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch 
gesondert durch Anforderung bei der oben genannten 
Anmeldestelle der DEAG, werden die Aktionäre ein Formular 
zur Bevollmächtigung Dritter erhalten. Ein 
Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte 
steht auch unter 
 
www.deag.de 
 
-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2019 zur 
Verfügung. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der 
DEAG angebotenen Formulars besteht nicht. 
 
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage des 
Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der 
Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung 
des Nachweises der Bevollmächtigung und/oder der Vollmacht 
selbst per Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter 
'Teilnahmebedingungen' genannte Anschrift, Telefaxnummer 
oder E-Mail-Adresse nachgewiesen werden. Auch der Widerruf 
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft 
gegenüber erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen 
auf der Hauptversammlung erfolgen. Der Nachweis einer in 
bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung 
kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis 
an der Ausgangskontrolle vorweist. Die persönliche Teilnahme 
des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als 
Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. 
 
_Stimmrechtsvertreter der DEAG_ 
 
Die DEAG möchte den teilnahme- und stimmberechtigten 
Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte 
erleichtern und bietet an, von der DEAG benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktionäre, die den von der DEAG benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, 
müssen sich fristgerecht angemeldet haben. Sie werden dann 
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, 
sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank 
eingehen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte 
der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten 
ausdrücklichen Weisungen zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten ausüben. 
 
Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch 
Anforderung bei der oben unter 'Teilnahmebedingungen' 
genannten Anmeldestelle der DEAG werden die Aktionäre ein 
Formular zur Erteilung der Vollmacht an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und von Weisungen an 
diese zu den Punkten der Tagesordnung erhalten. Vollmacht 
und Weisungen an die von der DEAG benannten 
Stimmrechtsvertreter können im Wege der Textform (§ 126b 
BGB) per Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter 
'Teilnahmebedingungen' genannte Anschrift, Telefaxnummer 
oder E-Mail-Adresse erteilt werden. 
 
Die DEAG wird die Vollmachtserklärung für die Dauer von drei 
Jahren nachprüfbar festhalten. Soweit von der DEAG benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht 
ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Erhalten die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen 
Vollmacht und Weisungen, werden diese in folgender 
Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und 
zuletzt in Papierform eingehende Vollmachten mit Weisungen. 
Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die 
Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit 
Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig 
erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:07 ET (16:07 GMT)

Lithium vs. Palladium - Ist das die Chance des Jahrzehnts?
Sichern Sie sich den kostenlosen PDF-Report! So können Sie vom Boom der Rohstoffe profitieren.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.