Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
165 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2019 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.06.2019 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-05-16 / 18:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT Schramberg ISIN: DE0005156236 
WKN: 515 623 Einladung zur 30. Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre 
hiermit zu der am Freitag, 28. Juni 2019, um 10.00 Uhr 
im 
Kraftwerk Rottweil 
Neckartal 68 
78628 Rottweil stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schweizer 
   Electronic AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des für 
   die Schweizer Electronic AG und den Konzern 
   zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 
   2018, einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs, des zusammengefassten gesonderten 
   nichtfinanziellen Berichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Sämtliche Unterlagen liegen ab Einberufung der 
   Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den 
   Geschäftsräumen der Schweizer Electronic AG, 
   Einsteinstraße 10, 78713 Schramberg, aus, ebenso wie 
   der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht 
   für die Gesellschaft und den Konzern sowie der Vorschlag 
   des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und 
   können dort und auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
   eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, 
   die im Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen, 
   jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   diesem Tagesordnungspunkt entfällt damit. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 6.011.929,20 
   vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Vorstandsmitgliedern für 
   dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für 
   dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die etwaige 
   prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 
   30. Juni 2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen 
   im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine 
   solche prüferische Durchsicht vor der nächsten 
   Hauptversammlung erfolgt. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden 
   keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick 
   auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder 
   einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung 
   der Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der am 28. Juni 2019 stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung endet die Amtszeit sämtlicher 
   Aufsichtsratsmitglieder, so dass Neuwahlen der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre durch die 
   Hauptversammlung erforderlich sind. Gleichzeitig endet die 
   Ersatzmitgliedschaft des für Herrn Michael Kowalski 
   bestellten Ersatzmitglieds Herrn Christoph Schweizer und 
   des für Frau Karin Sonnenmoser bestellten Ersatzmitglieds 
   Herrn Chih Kang CHEN. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 
   Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 
   1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 7 Abs. 1 
   und 3 der Satzung aus sechs Mitglieder zusammen, und zwar 
   aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus 
   zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. 
 
   Entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die 
   Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
   durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   *Herrn Dipl.-Ing. Christoph Schweizer, wohnhaft in 
   Schramberg,* 
   ehemaliger Geschäftsführer der Schweizer Verwaltungs- und 
   Beteiligungsgesellschaft mbH und der Schweizer Air Service 
   GmbH & Co.KG, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 
   2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, 
 
   *Herrn Dr. Stefan Krauss, wohnhaft in Schwanau-Ottenheim,* 
   Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei KRAUSS-LAW, 
   Lahr/Schwarzwald, 
 
   zum Ersatzmitglied für Herrn Christoph Schweizer, ebenfalls 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 
   2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu 
   wählen. Herr Dr. Stefan Krauss wird Mitglied des 
   Aufsichtsrats, wenn Herr Christoph Schweizer vor Ablauf der 
   Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet und die 
   Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen 
   Nachfolger wählt. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds erlischt 
   spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen 
   Aufsichtsratsmitglieds. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   *Herrn Dipl.-Wirtsch.-Ing. Michael Kowalski, wohnhaft in 
   Radolfzell,* 
   Consultant, Senior Adviser der mmc Management Consulting 
   AG, Wiesbaden, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 
   2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   *Herrn Dr. Stephan Zizala, wohnhaft in München,* 
   Vice President & General Manager Business-Line High Power, 
   Automotive Division, Infineon Technologies AG, Neubiberg, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 
   2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   *Herrn Chris (Chuan Pin) WU, wohnhaft in Hong Kong und 
   Kunshan (China),* 
   President von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd., 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 
   2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Zudem schlägt der Aufsichtsrat vor, 
 
   *Herrn Chih Kang CHEN, wohnhaft in Gao Xiong City 
   (Taiwan),* 
   President von WUS Printed Circuit Co., Ltd., 
 
   zum Ersatzmitglied für Herrn Chris (Chuan Pin) WU, 
   ebenfalls mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 
   28. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt, zu wählen. Herr Chih Kang CHEN wird 
   Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Herr Chris (Chuan Pin) WU 
   vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet 
   und die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen 
   Nachfolger wählt. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds erlischt 
   spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen 
   Aufsichtsratsmitglieds. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten versichert, dass sie den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Die unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen 
   Personen haben folgende Mandate nach § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG, wobei es sich bei den unter aa) aufgeführten Mandaten 
   um Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und bei den unter bb) aufgeführten Mandaten 
   um Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien handelt: 
 
   1. Herr Christoph Schweizer 
 
      aa) keine Mandate 
      bb) keine Mandate 
   2. Herr Dr. Stefan Krauss 
 
      aa) keine Mandate 
      bb) keine Mandate 
   3. Herr Michael Kowalski 
 
      aa) keine Mandate 
      bb) keine Mandate 
   4. Herr Dr. Stephan Zizala 
 
      aa) keine Mandate 
      bb) keine Mandate 
   5. Herr Chris (Chuan Pin) WU 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:08 ET (16:08 GMT)

DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

aa) keine Mandate 
      bb) Director, Biggering (BVI) Holdings 
          Co., Ltd. 
          Director, Happy Union Investment 
          Co., Ltd. 
   6. Herr Chih Kang CHEN 
 
      aa) keine Mandate 
      bb) Director, WUS Group Holdings Co., 
          Ltd. 
 
   Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind am 
   Ende dieser Einladung abgedruckt und sind unter 
 
   www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
   abrufbar. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der 
Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86 eingeteilt in 3.780.000 
auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine 
Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
3.780.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 9.618 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte 
zustehen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
des Stimmrechts* 
 
Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und 
sich bis spätestens *Freitag, 21. Juni 2019, 24.00 Uhr*, zur Hauptversammlung 
angemeldet haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 und 3 der Satzung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär 
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts ist demgemäß der am Tag der Hauptversammlung 
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Aus 
abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom *22. Juni 
2019, 0.00 Uhr*, bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im 
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des 
Anmeldeschlusstages. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter 
Technical Record Date) ist daher der *21. Juni 2019, 24.00 Uhr*. 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für die 
Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können 
daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung 
weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur Hauptversammlung 
ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung der Stimmrechte ausschließlich der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Da im Verhältnis 
zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, können Erwerber von 
Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Technical Record Date bei der 
Gesellschaft eingehen, Teilnahme-, Stimmrechte und sonstige Rechte aus diesen 
Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom 
Veräußerer bevollmächtigen. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die 
noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, 
Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss bei der Gesellschaft in Textform unter 
der Adresse 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
erfolgen. 
 
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur Hauptversammlung 
erscheinen und Ihr Stimmrecht selbst ausüben. Die zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionäre 
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch 
durch Bevollmächtigte, wie z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder eine andere Person, ausüben. Auch in diesem Fall ist eine 
ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung und 
zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem 
nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten'. 
 
Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der 
Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir um eine frühzeitige Anmeldung. 
Dadurch erleichtern Sie uns die Organisation der Hauptversammlung. Nach 
erfolgter Anmeldung erhalten alle Aktionären bzw. ihre Bevollmächtigten 
Eintrittskarten. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, dass die 
Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation der 
Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der 
Satzung darstellt. Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg 
zugesandt. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigten Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht 
selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen 
ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dies kann entweder vor oder in der 
Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt 
geschehen. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Dabei ist Folgendes 
zu beachten: 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der 
in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, 
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann 
(Vollmachtsformular), wird den Aktionären im Anmeldebogen und auch zusammen 
mit der Eintrittskarte zugesandt bzw. ist unter 
 
www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
abrufbar und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Bevollmächtigung kann unter Verwendung dieses Vollmachtsformulars bzw. 
während der Hauptversammlung mittels des auf dem Stimmbogen aufgedruckten 
Vollmachtsformulars oder auf beliebige andere formgerechte Weise erfolgen. 
 
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung 
an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis 
über die Erteilung der Vollmacht. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der 
Gesellschaft, den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht und die 
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bietet die Gesellschaft 
folgende Adresse an: 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 
135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, 
besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung 
der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten 
Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere 
Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen 
gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb 
mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. 
 
Aktionäre können sich auch durch den von der Schweizer Electronic AG benannten 
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen. Auch in diesem 
Fall müssen sich die Aktionäre ordnungsgemäß zur Hauptversammlung 
anmelden. Dem Stimmrechtsvertreter müssen ausdrückliche Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts zu den von der Verwaltung zu den einzelnen Punkten 
der Tagesordnung unterbreiteten Beschlussvorschlägen erteilt werden. Der 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, gemäß den ihm erteilten Weisungen 
abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Schweizer Electronic 
AG benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von 
Weisungen an ihn müssen ebenfalls in Textform erfolgen. Ein Formular für die 
Vollmachts- und Weisungserteilung und weitere Informationen werden den 
Aktionären im Anmeldebogen zugesandt. Das Formular ist außerdem unter 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:08 ET (16:08 GMT)

www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
abrufbar und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
 
oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können 
unter der oben genannten Adresse bereits vor der Hauptversammlung erteilt 
werden. Aus organisatorischen Gründen bitten wir die Aktionäre, die 
Vollmachten und Weisungen in Textform bis *Donnerstag, 27. Juni 2019, 24.00 
Uhr*, zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt können derartige Vollmachten und 
Weisungen unter der oben genannten Adresse auch widerrufen bzw. geändert 
werden. 
 
Darüber hinaus bieten wir den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären, die zur Hauptversammlung 
erschienen sind, an, den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der 
Hauptversammlung bis zur Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt in 
Textform mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen und ihm Weisungen 
zu erteilen. 
 
Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu 
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen 
entgegennimmt und dass er auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur 
Verfügung steht, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später bekannt 
gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 15 Abs. 5 Satz 2 der Satzung 
berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als 
deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer 
Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung insbesondere die 
folgenden Rechte zu: 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das 
sind 189.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft 
spätestens am *Dienstag, 28. Mai 2019, 24.00 Uhr*, eingehen. Wir bitten, 
derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: 
 
Schweizer Electronic AG 
Vorstand 
Einsteinstraße 10 
78713 Schramberg 
 
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir gemäß § 124 Abs. 1 
AktG bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre sind gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einen 
Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin gemäß § 127 AktG berechtigt, 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern Vorschläge zu 
machen. 
 
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme 
der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer Begründung spätestens am 
*Donnerstag, 13. Juni 2019, 24.00 Uhr*, bei der Gesellschaft unter der 
folgenden Adresse eingeht: 
 
Schweizer Electronic AG 
Hauptversammlung 
Einsteinstraße 10 
78713 Schramberg 
 
oder Telefax: +49 7422 512 397 
 
oder E-Mail: ir@schweizer.ag 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags 
und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen 
abzusehen, z.B. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar 
machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen 
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags 
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
Zeichen beträgt. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu 
den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung 
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass 
Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in 
der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt 
werden. 
 
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten nach § 127 AktG die vorstehenden 
Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von Aktionären 
nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in 
§ 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der 
Wahlvorschlag nicht die in § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 
1 Satz 5 AktG genannten Angaben enthält. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch 
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der 
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen, 
ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. 
 
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur aus den in § 131 
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, z.B. weil die Erteilung der Auskünfte 
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dazu geeignet ist, der 
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen oder der Vorstand sich durch die Erteilung einer Auskunft 
strafbar machen würde. 
 
Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 Satzung 
ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung 
oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen 
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne 
Rede- und Fragebeiträge zu setzen. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene 
Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie 
zur Durchführung unserer Hauptversammlung verarbeitet. Darüber hinaus werden 
Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung 
weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) 
verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter 
 
https://www.schweizer.ag/de/kontakt/datenschutzerklaerung/fuer-aktionaere.html 
 
abrufbar. Die Schweizer Electronic AG sendet Ihnen diese Informationen auf 
Anforderung auch in gedruckter Form zu. 
 
Schramberg, im Mai 2019 
 
*Schweizer Electronic AG mit Sitz in Schramberg* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Anhang (zu TOP 6: Wahlen zum Aufsichtsrat)* 
 
Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
 
*Herr Christoph Schweizer* 
Ehemaliger Geschäftsführer der Schweizer Verwaltungs- und 
Beteiligungsgesellschaft mbH und der Schweizer Air Service GmbH & Co.KG 
 
Persönliche Daten: 
 
Geburtsdatum: 30.08.1941 
Geburtsort:   Schramberg 
Nationalität: Deutsch 
 
Ausbildung 
 
Studium der Verfahrenstechnik, TU Karlsruhe und Stuttgart (Abschluss als 
Dipl.-Ing. (TU)) 
 
Beruflicher Werdegang 
 
1989 - 2002 Vorstandsvorsitzender der Schweizer 
            Electronic AG 
1982 - 2002 Chairman of the Board der PENTEX 
            SCHWEIZER CIRCUITS Ltd., Singapur 
1973 - 1989 Geschäftsführer der Schweizer & 
            Söhne GmbH & Co.KG 
1970        Eintritt in die Schweizer & Söhne 
            GmbH & Co.KG 
 
*Herr Dr. Stefan Krauss* 
Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei KRAUSS-LAW 
 
Persönliche Daten 
 
Geburtsdatum: 24.11.1964 
Geburtsort:   Oberndorf am Neckar 
Nationalität: Deutsch 
 
Ausbildung 
 
Studium der Rechtswissenschaften mit wirtschaftswissenschaftlicher 
Zusatzausbildung 
Promotion in Rechtswissenschaften 
Ausbildung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht 
 
Beruflicher Werdegang 
 
Seit 2009   Gründer und Partner der Kanzlei 
            KRAUSS-LAW in Lahr/Schwarzwald 
1999 - 2009 Geschäftsführer der Südwestmetall, 
            Verband der Metall- und 
            Elektroindustrie Baden-Württemberg 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:08 ET (16:08 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.