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Dow Jones News
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DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Schrobenhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: BAUER Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.06.2019 in Schrobenhausen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-16 / 18:08 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
BAUER Aktiengesellschaft Schrobenhausen ISIN DE 
0005168108 / WKN 516810 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zu der am *Donnerstag, 27. Juni 2019, 
um 10:00 Uhr* (Einlass ab 9:00 Uhr) stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung der BAUER 
Aktiengesellschaft am Firmensitz der BAUER 
Aktiengesellschaft, BAUER-Straße 1, 86529 
Schrobenhausen, Deutschland. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der BAUER Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts der BAUER Aktiengesellschaft und 
   des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats, 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2018, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Jahresabschluss wurde am 11. April 2019 
   durch den Aufsichtsrat festgestellt und der 
   Konzernabschluss gebilligt. Daher ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nach §§ 172 f. AktG durch die 
   Hauptversammlung kein Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn der BAUER Aktiengesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
   1.713.100,00 EUR wird wie folgt verwandt: 
 
   Ausschüttung an die         1.713.100,00 EUR 
   Aktionäre von 0,10 EUR 
   Dividende je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   bei 17.131.000 
   dividendenberechtigten 
   Stückaktien 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, die im Geschäftsjahr 2018 
   amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen 
   Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen, die im Geschäftsjahr 2018 
   amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
   der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
   am Main, Zweigniederlassung Stuttgart zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das von den Anteilseignern gewählte 
   Aufsichtsratsmitglied Dr. Klaus Reinhardt hat 
   mit Wirkung zum 31. Oktober 2018 sein Mandat 
   niedergelegt. Mit Wirkung zum 1. November 2018 
   wurde als Nachfolger Herr Prof. Dr.-Ing. E.h. 
   Thomas Bauer gerichtlich zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt und vom 
   Aufsichtsrat im Anschluss zum Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats gewählt. Die gerichtliche 
   Bestellung war antragsgemäß bis zum Ablauf 
   der nächsten Hauptversammlung befristet, so dass 
   mit Beendigung der Hauptversammlung am 27. Juni 
   2019 die Amtszeit von Herrn Prof. Thomas Bauer 
   erlischt und für diese Position gemäß § 7 
   Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft eine 
   Nachwahl für den Rest der Amtsdauer des 
   ausgeschiedenen Mitglieds vorzunehmen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 7 Abs. 1 Satz 1 
   Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes und § 7 Abs. 1 
   der Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern 
   der Anteilseigner und sechs 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer 
   zusammen. Mindestens 30 % der 
   Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und 
   mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder 
   Männer sein. Der Mindestanteil ist grundsätzlich 
   vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die 
   Seite der Anteilseignervertreter wie auch die 
   Seite der Arbeitnehmervertreter hat der 
   Gesamterfüllung aufgrund eines jeweils 
   einstimmig gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der 
   Mindestanteil für diese Wahl ist daher von der 
   Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt 
   jeweils zwei Frauen und zwei Männer. 
 
   Entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
   Aktiengesetz haben Aktionäre, die mehr als 25 % 
   der Stimmrechte an der Gesellschaft halten und 
   Mitglieder des Familienpools sind, 
   vorgeschlagen, Herrn Prof. Thomas Bauer zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Der 
   Aufsichtsrat hat sich diesen Wahlvorschlag durch 
   Beschluss vom 11. April 2019 zu eigen gemacht. 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahl zum 
   Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
   durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt unter Berücksichtigung 
   der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele vor, 
 
    Herrn *Prof. Dr.-Ing. E.h. Dipl.-Kfm. 
    Thomas Bauer*, wohnhaft in Schrobenhausen, 
    freiberuflicher Managementberater als 
    Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen und 
    zwar für die Zeit von der Beendigung der 
    Hauptversammlung am 27. Juni 2019 bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2020 beschließt. 
 
   Herr Prof. Thomas Bauer kandidiert im Fall 
   seiner Wahl durch die Hauptversammlung erneut 
   für den Aufsichtsratsvorsitz. 
 
   Bei dem zur Wahl in den Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Kandidaten bestehen folgende 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien: 
 
    BAUER Egypt S.A.E., Kairo, Ägypten, 
    Vorsitzender 
    BAUER Deep Drilling GmbH, Schrobenhausen, 
    einfaches Mitglied 
    DEUSA International GmbH, Bleicherode, 
    Vorsitzender 
    Maurer SE, München, einfaches Mitglied 
 
   Der vorgeschlagene Kandidat verfügt nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats über Sachverstand 
   auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Sinne des 
   § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Herr Prof. 
   Thomas Bauer bis zum 31. Oktober 2018 
   Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft war und 
   seit diesem Zeitpunkt selbständige 
   Dienstleistungen an die Gesellschaft und deren 
   verbundenen Unternehmen erbringt, denen der 
   Aufsichtsrat zugestimmt hat. Weiter ist Herr 
   Prof. Thomas Bauer wesentlich beteiligter 
   Aktionär der Gesellschaft und Mitglied im 
   Stimmenpool der Familienaktionäre, die insgesamt 
   48,19 % der Stimmrechte an der BAUER 
   Aktiengesellschaft halten und deren Mitglieder 
   mit dem vorgeschlagenen Kandidaten verwandt 
   sind. Der vorgeschlagene Kandidat ist zudem der 
   Bruder von Dr.-Ing. Johannes Bauer und von Frau 
   Elisabeth Teschemacher, die beide im 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft und Mitglied im 
   vorbenannten Stimmenpool der Familienaktionäre 
   sind. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass 
   im Übrigen dem Aufsichtsrat noch eine 
   angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder 
   angehört und der Wechsel des Kandidaten vom 
   Vorstand in den Aufsichtsrat innerhalb der 
   zweijährigen Karenzfrist aufgrund der Prägung 
   der Firmenkultur durch die Familie Bauer 
   vernünftig und wichtig ist und den für die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats beschlossenen 
   Zielsetzungen des Aufsichtsrats entspricht. 
 
   Nähere Angaben zum Werdegang des vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind dem auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.bauer.de 
 
   in der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung/2019 eingestellten 
   Lebenslauf zu entnehmen. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
   Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugs- und eines sonstigen Andienungsrechts der 
   Aktionäre* 
 
   Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. 
   Juni 2014 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien läuft am 25. Juni 2019 aus. 
   Deshalb soll der Vorstand erneut zum Erwerb 
   eigener Aktien für weitere fünf Jahre ermächtigt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
      1 Ziff. 8 AktG ermächtigt, bis zum 26. 
      Juni 2024 eigene Aktien mit einem auf 
      diese entfallenden anteiligen Betrag am 
      Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des 
      zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf 
      die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
      Aktien der Gesellschaft, welche die 
      Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
      besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 a 
      ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
      der Gesellschaft entfallen. 
 
      Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:08 ET (16:08 GMT)

DJ DGAP-HV: BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten Kaufangebots bzw. mittels 
      öffentlicher Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots (Kaufangebot bzw. 
      Aufforderung zur Abgabe Verkaufsangebot im 
      Folgenden "öffentliches Erwerbsangebot" 
      genannt) oder über die Börse und muss dem 
      Grundsatz der Gleichbehandlung der 
      Aktionäre (§ 53 a AktG) genügen. 
 
      aa) Soweit der Erwerb über die Börse 
          erfolgt, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den arithmetischen Mittelwert der 
          Schlusskurse von Aktien der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den letzten drei Börsenhandelstagen 
          vor dem Tag der Verpflichtung zum 
          Erwerb um nicht mehr als 10 % über- 
          oder unterschreiten. 
      bb) Soweit der Erwerb im Wege eines 
          öffentlichen Erwerbsangebots 
          erfolgt, dürfen der Erwerbspreis 
          oder die Grenzwerte der 
          Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          arithmetischen Mittelwert der 
          Schlusskurse je Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den drei 
          Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des öffentlichen 
          Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 
          % über- oder unterschreiten. Ergeben 
          sich nach der Veröffentlichung des 
          öffentlichen Erwerbsangebots 
          erhebliche Abweichungen des 
          maßgeblichen Kurses, so kann 
          der Kaufpreis angepasst werden. In 
          diesem Fall wird auf den 
          arithmetischen Mittelwert der 
          Schlusskurse je Aktie der 
          Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an den drei 
          Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
          Veröffentlichung einer etwaigen 
          Anpassung abgestellt; die 10 
          %-Grenze für das Über- und 
          Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
          anzuwenden. 
 
          Sofern das Kaufangebot überzeichnet 
          ist, erfolgt der Erwerb nach dem 
          Verhältnis der angedienten Aktien 
          zueinander. Darüber hinaus kann zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien kaufmännisch gerundet 
          werden. Eine bevorrechtigte Annahme 
          geringer Stückzahlen (bis zu 50 
          Stück angedienter Aktien je 
          Aktionär) kann vorgesehen werden. 
          Ein etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. Das 
          öffentliche Erwerbsangebot kann 
          weitere Bedingungen vorsehen. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, aufgrund der 
      vorstehenden Ermächtigung erworbene eigene 
      Aktien der Gesellschaft unter Beachtung 
      der gesetzlichen Voraussetzungen 
      zusätzlich zu einer Veräußerung über 
      die Börse oder durch ein an alle Aktionäre 
      gerichtetes Angebot zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck, insbesondere in 
      Verfolgung eines oder mehrerer der 
      nachfolgend genannten Zwecke, zu 
      veräußern oder zu übertragen: 
 
      aa) Sie können gegen Barzahlung zu einem 
          Preis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          veräußert werden, der den 
          Börsenkurs der Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
          Xetra-Handel (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
          wesentlich unterschreitet. Diese 
          Verwendungsermächtigung ist 
          beschränkt auf Aktien mit einem 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
          der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht übersteigen darf, und zwar 
          weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          noch - falls dieser Wert geringer 
          ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
          vorliegenden Ermächtigung. Die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals vermindert sich um den 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
          der auf diejenigen Aktien entfällt, 
          die während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß oder 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben oder veräußert 
          werden. 
      bb) Sie können an Dritte übertragen 
          werden, soweit dies zu dem Zweck 
          erfolgt, Unternehmen, 
          Unternehmensteile oder Beteiligungen 
          an Unternehmen oder sonstige 
          Vermögensgegenstände zu erwerben 
          oder Unternehmenszusammenschlüsse 
          durchzuführen. 
      cc) Sie können an Mitarbeiter und 
          Geschäftsleitungsmitglieder der 
          Gesellschaft und mit ihr verbundener 
          Unternehmen ausgegeben und zur 
          Bedienung von Rechten auf den Erwerb 
          oder Pflichten zum Erwerb von Aktien 
          der Gesellschaft verwendet werden, 
          die Mitarbeitern sowie 
          Geschäftsleitungsmitgliedern der 
          Gesellschaft oder mit ihr 
          verbundener Unternehmen, etwa im 
          Rahmen von Aktienoptions- bzw. 
          Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, 
          eingeräumt wurden oder werden. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
      Die Einziehung kann auch ohne 
      Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
      anteiligen rechnerischen Betrages der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
      Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird 
      für diesen Fall zur Anpassung der Zahl der 
      Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
   d) Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
      Aktien, zu ihrer Wiederveräußerung 
      und ihrer Einziehung gemäß lit. a) 
      bis c) können jeweils ganz oder in Teilen, 
      einmal oder mehrmals, zur Verfolgung eines 
      oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien 
      und zu ihrer Wiederveräußerung können 
      darüber hinaus nach Wahl des Vorstands 
      durch die Gesellschaft, durch von der 
      Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG 
      abhängige Konzernunternehmen oder für 
      Rechnung der Gesellschaft oder deren 
      abhängige Konzernunternehmen durch Dritte 
      ausgeübt werden. 
   e) Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
      eigenen Aktien zu einem oder mehreren der 
      in lit. b) aa) bis cc) genannten Zwecke, 
      ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. Bei Veräußerung der 
      erworbenen eigenen Aktien über die Börse 
      besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der 
      Aktionäre. Für den Fall einer 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 
      Aktien durch öffentliches Angebot an alle 
      Aktionäre, das unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, wird 
      der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
      der Aktionäre für Spitzenbeträge 
      auszuschließen. 
   f) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
      Maßnahmen des Vorstands auf Grund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
      mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
      dürfen. Von den Verwendungsermächtigungen 
      in lit. b) darf der Vorstand nur mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch 
      machen. 
II. *Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 
    1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
    AktG zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
Mit den unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
Ermächtigungen möchte die Gesellschaft die Möglichkeit 
erhalten, eigene Aktien auf der Grundlage von § 71 Abs. 
1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Sie würde damit in die Lage 
versetzt, bis zum 26. Juni 2024 eigene Aktien in einem 
Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben 
(§ 71 Abs. 2 AktG). Der Erwerb soll auch durch von der 
Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige 
Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung 
durch Dritte durchgeführt werden können. 
 
*Erwerb eigener Aktien* 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll es der 
Gesellschaft möglich sein, eigene Aktien durch ein 
öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
richtendes Kaufangebot oder durch die öffentliche 
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots zu 
erwerben zu den in der Ermächtigung festgelegten 
Preisen, die sich an dem Börsenkurs der Aktie der 
Gesellschaft orientieren. Dabei ist der 
Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 a AktG zu beachten. 
Bei öffentlichen Erwerbsangeboten können die Aktionäre 
entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung 
einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese der 
Gesellschaft anbieten möchten. Übersteigt die zum 
festgesetzten Angebotspreis angebotene Anzahl die von 
der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es 
nach der vorgeschlagenen Ermächtigung aber möglich 
sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:08 ET (16:08 GMT)

angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn 
im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt 
nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das 
Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen 
Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es 
möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer 
Stückzahlen bis zu maximal 50 Stück je Aktionär 
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, 
kleine Restbestände und eine damit möglicherweise 
einhergehende faktische Benachteiligung von 
Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen 
auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des 
Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen 
Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
vorgesehen werden können. Dies dient ebenfalls der 
Erleichterung der technischen Abwicklung. Ein hierin 
liegender Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
Andienungsrechts der Aktionäre wird für sachlich 
gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
angemessen erachtet. Das Kaufangebot bzw. die 
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann 
weitere Bedingungen vorsehen. 
 
*Verwendung eigener Aktien* 
 
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 
können über die Börse oder durch ein öffentliches 
Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. 
Auf diese Weise wird bei der Wiederveräußerung der 
Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre 
genügt. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle 
Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand 
ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
die eigenen Aktien für Spitzenbeträge 
auszuschließen. Dieser sehr begrenzte Ausschluss 
des Bezugsrechts macht die Durchführung der 
Veräußerung von Aktien häufig erst möglich und ist 
erforderlich, um ein technisch durchführbares 
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie 
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die 
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
Spitzenbeträge gering und daher sachlich 
gerechtfertigt. 
 
Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach der 
vorgeschlagenen Ermächtigung die erworbenen eigenen 
Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle 
Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot gegen 
Barzahlung veräußern. Voraussetzung dafür ist, 
dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, 
der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum 
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
unterschreitet. Dadurch wird der Vorstand in die Lage 
versetzt, schnell und flexibel die Chancen günstiger 
Börsensituationen zu nutzen und durch eine marktnahe 
Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit eine 
größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals zu 
erreichen oder neue Investorenkreise zu 
erschließen. Mit dieser Ermächtigung wird von der 
in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung 
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit 
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
gemacht. Der Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse 
der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen 
Preises bei Veräußerung der eigenen Aktien. Der 
durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare 
Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem 
deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerte Aktie 
als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, 
bei der es in der Regel zu nicht unwesentlichen 
Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Die Ermächtigung gilt 
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
Grundkapitals nicht überschreiten dürfen. Auf diese 
Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
während der Laufzeit der 
Wiederveräußerungsermächtigung aus genehmigtem 
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben wurden. Dem 
Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
Preis veräußert werden dürfen, der den 
maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
unterschreitet. Die Vermögens- und 
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei diesem 
Weg der Veräußerung eigener Aktien angemessen 
gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die 
Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu vergleichbaren 
Bedingungen durch einen Kauf von Aktien über die Börse 
aufrechtzuerhalten. 
 
Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, 
eigene Aktien als Gegenleistung an Dritte zu 
übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu 
erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse 
durchzuführen. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre 
ebenfalls ausgeschlossen sein. Der internationale 
Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft können 
in derartigen Transaktionen die Gegenleistung in Form 
von Aktien verlangen. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
soll der Gesellschaft den notwendigen 
Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
Gelegenheiten zum Unternehmenszusammenschluss oder zu 
Akquisitionen schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre dies nicht 
möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen 
Vorteile wären nicht erreichbar. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, 
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
bleiben. Eine schematische Anknüpfung an einen 
Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um 
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
Schwankungen des Börsenkurses infrage zu stellen. 
 
Erworbene eigene Aktien sollen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre auch als Belegschaftsaktien 
verwendet werden können, so dass sie Mitarbeitern und 
Geschäftsleitungsmitgliedern der Gesellschaft oder mit 
ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten werden 
können. Hierdurch kann die Identifikation mit dem 
Unternehmen und die Bindung der Mitarbeiter an das 
Unternehmen gestärkt werden. Die Übertragung 
zurückerworbener eigener Aktien anstelle eines Kaufes 
über die Börse kann eine wirtschaftlich sinnvolle 
Alternative sein, die den ansonsten entstehenden 
Aufwand reduziert. Der vorgeschlagene 
Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die 
Verwendung der erworbenen eigenen Aktien, um sie 
Mitarbeitern und Geschäftsleitungsmitgliedern 
übertragen zu können. 
 
Schließlich enthält der Beschlussvorschlag die 
Ermächtigung der Gesellschaft, ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien einzuziehen. 
Die Ermächtigung erlaubt es der Gesellschaft, auf die 
jeweilige Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel 
zu reagieren. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG 
sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass der 
Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung 
einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne 
Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag 
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
Gesellschaft. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien 
ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand wird daher 
insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der 
veränderten Anzahl der Stückaktien anzupassen. 
 
Von der Ermächtigung, eigene Aktien auch außerhalb 
der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes 
öffentliches Angebot gegen Barzahlung zu 
veräußern, sowie von der Ermächtigung, eigene 
Aktien zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu 
erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse 
durchzuführen, soll der Vorstand nur mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Gebrauch machen dürfen. Im Übrigen 
soll der Aufsichtsrat bestimmen können, dass 
Maßnahmen des Vorstands aufgrund des 
vorgeschlagenen Hauptversammlungsbeschlusses nur mit 
seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen unter 
Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts 
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird die 
nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
Ermächtigung unterrichten. 
 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Grundkapital und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
73.001.420,45 EUR eingeteilt in 17.131.000 auf den 
Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag 
(Stückaktien) mit ebenso vielen Stimmrechten. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung 

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May 16, 2019 12:08 ET (16:08 GMT)

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