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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2019 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2019 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-05-16 / 18:08 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, den 26. Juni 
2019, um 10.30 Uhr, im Martinushaus in 63739 
Aschaffenburg, Treibgasse 26, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*I. Tagesordnung:* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts der 
   curasan AG zum 31. Dezember 2018 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB und des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die genannten Unterlagen sind in der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu 
   erläutern. Sie können im Internet unter 
 
   www.curasan.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 13. Mai 2019 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- 
   und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 Hinrik J. Schröder, 
   Wirtschaftsprüfer, Seeheim-Jugenheim, zu 
   wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020 aufgestellt 
   werden, soweit die prüferische Durchsicht 
   solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
5. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Grundkapitals im Wege der Einziehung von zwei 
   Aktien der Gesellschaft sowie über die 
   Änderung der Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter dem 
   nachfolgenden Tagesordnungspunkt 6 vor, eine 
   Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
   in vereinfachter Form zur Deckung von Verlusten 
   durch Zusammenlegung von Stückaktien zu 
   beschließen. Um ein glattes 
   Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen, soll 
   die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft 
   zuvor durch Einziehung von zwei Stückaktien, 
   die vollständig eingezahlt sind und durch einen 
   Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt 
   werden, reduziert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
      von EUR 18.382.340,00, eingeteilt in 
      18.382.340 nennwertlose, auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien, wird um EUR 2,00 
      auf EUR 18.382.338,00, eingeteilt in 
      18.382.338 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien mit einem rechnerischen 
      Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
      Aktie, nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 
      i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG durch Einziehung 
      von Aktien herabgesetzt. 
 
      Die Kapitalherabsetzung wird vorgenommen 
      durch die Einziehung von zwei Stückaktien 
      mit einem anteiligen Betrag am 
      Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
      1,00 je Aktie (insgesamt somit EUR 2,00), 
      auf die der Ausgabebetrag voll geleistet 
      ist und die der Gesellschaft von einem 
      Aktionär unentgeltlich zur Verfügung 
      gestellt und damit erworben werden. Der 
      auf die eingezogenen Aktien entfallende 
      Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
      EUR 2,00 wird gemäß § 237 Abs. 5 
      AktG in die Kapitalrücklage der 
      Gesellschaft eingestellt. 
 
      Die Kapitalherabsetzung dient 
      ausschließlich dem Zweck, bei der 
      unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
      Beschlussfassung vorgeschlagenen 
      vereinfachten Kapitalherabsetzung ein 
      glattes Zusammenlegungsverhältnis zu 
      erreichen. 
   b. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft 
      beträgt EUR 18.382.338,00 (in Worten: 
      achtzehn Millionen 
      dreihundertzweiundachtzigtausend 
      dreihundertachtunddreißig Euro) und 
      ist eingeteilt in 18.382.338 Stückaktien. 
      Die Stückaktien lauten auf den Inhaber.' 
   c. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und 
      ihrer Durchführung festzulegen. 
6. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
   Grundkapitals in vereinfachter Form zur Deckung 
   von Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien 
   sowie Änderung der Satzung* 
 
   Der handelsrechtliche Jahresabschluss der 
   Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 weist einen 
   Verlustvortrag in Höhe von EUR 15.362.698,79, 
   einen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 
   6.028.279,95 sowie eine Kapitalrücklage in Höhe 
   von EUR 10.014.432,06 aus. In den ersten drei 
   Monaten des Geschäftsjahrs 2019 sind nach 
   pflichtgemäßer Einschätzung des Vorstands 
   auf Grundlage einer von ihm zum 31. März 2019 
   nach handelsrechtlichen Grundsätzen 
   aufgestellten, ungeprüften Zwischenbilanz 
   weitere Verluste in Höhe von mehr als EUR 
   878.345,32 angefallen, die nach 
   pflichtgemäßer Einschätzung des Vorstands 
   bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht 
   ausgeglichen werden können, sodass auch nach 
   Auflösung der Kapitalrücklage im Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung ein Verlust im Sinne der §§ 
   229 ff. AktG in Höhe von mehr als EUR 
   12.254.892,00 fortbestehen wird. Vor diesem 
   Hintergrund soll eine Kapitalherabsetzung im 
   vereinfachten Verfahren zur Deckung von 
   Verlusten gemäß §§ 229 ff. AktG um EUR 
   12.254.892,00 auf EUR 6.127.446,00 im 
   Verhältnis von 3 zu 1 durch entsprechende 
   Zusammenlegung von Aktien durchgeführt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a. Das nach Wirksamwerden der unter 
      Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen 
      Kapitalherabsetzung bestehende 
      Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
      EUR 18.382.338,00, eingeteilt in 
      18.382.338,00 nennwertlose, auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien, wird nach 
      den Vorschriften über die vereinfachte 
      Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im 
      Verhältnis drei zu eins um EUR 
      12.254.892,00 auf EUR 6.127.446,00 
      herabgesetzt. 
 
      Die Kapitalherabsetzung dient in voller 
      Höhe der Deckung von Verlusten. Eine 
      Rückzahlung von Grundkapital an die 
      Aktionäre ist nicht vorgesehen. 
 
      Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise 
      durchgeführt, dass je drei auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktie 
      zusammengelegt werden. 
 
      Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein 
      Aktionär eine nicht durch das 
      Zusammenlegungsverhältnis teilbare Anzahl 
      von Stückaktien hält, werden von der 
      Gesellschaft mit anderen Spitzen 
      zusammengelegt und von ihr für Rechnung 
      der betroffenen Aktionäre verwertet. Die 
      Gesellschaft kann die Verwertung nach 
      Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder 
      freihändig vornehmen. 
   b. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft 
      beträgt EUR 6.127.446,00 (in Worten: 
      sechs Millionen 
      einhundertsiebenundzwanzigtausend 
      vierhundertsechsundvierzig) und ist 
      eingeteilt in 6.127.446,00 Stückaktien. 
      Die Stückaktien lauten auf den Inhaber.' 
   c. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und 
      ihrer Durchführung festzulegen. 
   d. Der Vorstand der Gesellschaft wird 
      angewiesen, den Beschluss über die unter 
      diesem Tagesordnungspunkt 6 beschlossene 
      Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung 
      von Aktien und die entsprechende 
      Satzungsänderung so zur Eintragung in das 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      anzumelden, dass dieser nach dem unter 
      Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen 
      Beschluss über die Herabsetzung des 
      Grundkapitals durch Einziehung von Aktien 
      und die entsprechende Kapitalherabsetzung 
      in das Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen wird. 
7. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals um bis zu EUR 2.938.427,00 gegen 
   Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre nur für Spitzenbeträge* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:09 ET (16:09 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-

Die unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Herabsetzungen 
   des Grundkapitals auf insgesamt EUR 
   6.127.446,00 werden im Fall ihres 
   Wirksamwerdens aller Voraussicht nach zu einem 
   höheren Börsenkurs je Aktie der Gesellschaft 
   nach deren Wirksamwerden führen. Die dadurch 
   verbesserten Erfolgsaussichten für die 
   Platzierung neuer Aktien sollen für eine 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter 
   grundsätzlicher Wahrung des Bezugsrechts der 
   Aktionäre genutzt werden; das Bezugsrecht der 
   Aktionäre soll lediglich für Spitzenbeträge 
   ausgeschlossen werden, soweit dies erforderlich 
   ist, um bei größtmöglicher 
   Liquiditätszufuhr für die Gesellschaft ohne die 
   rechtliche Notwendigkeit der zeit- und 
   kostenaufwändigen Erstellung eines von der 
   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
   (BaFin) zu billigenden Wertpapierprospekts ein 
   glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
 
   Da aufgrund der Ausgabe der Wandelanleihe 
   2019/2024 zum 30. April 2019 der 
   Gesamtgegenwert der im Europäischen 
   Wirtschaftsraum in den letzten zwölf (12) 
   Monaten auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Nr. 5 des 
   Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) bereits 
   öffentlich angebotenen und ausgegebenen 
   (aktienähnlichen) Wertpapiere EUR 1.914.650,00 
   beträgt, ist eine prospektfreie 
   Bezugsrechtskapitalerhöhung unter Ausnutzung 
   des Ausnahmetatbestands des § 3 Abs. 2 Nr. 5 
   WpPG derzeit nur noch bis zur Höhe eines 
   Gesamtgegenwerts der neuen Aktien von maximal 
   EUR 3.085.349,00 möglich. 
 
   Vor diesem Hintergrund soll das Grundkapital 
   der Gesellschaft um bis zu EUR 2.938.427,00 auf 
   bis zu EUR 9.065.873,00 durch Ausgabe von bis 
   zu 2.938.427 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
   Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie erhöht 
   werden. Der Ausgabebetrag je Aktie soll EUR 
   1,05 betragen, sodass der Gesamtgegenwert der 
   im Zuge der Kapitalerhöhung auszugebenden neuen 
   Aktien zusammen mit dem Gesamtgegenwert der 
   ausgegebenen Wandelanleihe 2019/2014 weniger 
   als EUR 5 Millionen betragen wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a. Das gemäß den unter den 
      Tagesordnungspunkten 5 und 6 
      vorgeschlagenen Beschlussfassungen auf 
      EUR 6.127.446,00 herabgesetzte 
      Grundkapital der Gesellschaft wird gegen 
      Bareinlagen um bis zu EUR 2.938.427,00 
      auf bis zu EUR 9.065.873,00 durch Ausgabe 
      von bis zu 2.938.427 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
      rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
      EUR 1,00 je Stückaktie erhöht. 
   b. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag 
      von EUR 1,05 je neuer Aktie ausgegeben 
      und sind ab 1. Januar 2019 voll 
      gewinnanteilsberechtigt. Sie werden in 
      einer Globalurkunde verbrieft. 
   c. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein 
      Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 
      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
      7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) 
      tätiges Unternehmen mit der Verpflichtung 
      zugelassen, die neuen Aktien den 
      bisherigen Aktionären im Verhältnis 23:11 
      (bezogen auf das Grundkapital nach 
      Wirksamwerden der unter den 
      Tagesordnungspunkten 5 und 6 
      vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen, 
      d.h. im Verhältnis 69:11 bezogen auf das 
      Grundkapital im Zeitpunkt der Einberufung 
      dieser Hauptversammlung) zum Bezugspreis 
      von EUR 1,05 je Aktie gegen Bareinlage 
      zum Bezug anzubieten (d.h. für jeweils 23 
      alte Aktien (bezogen auf das Grundkapital 
      nach Durchführung der unter den 
      Tagesordnungspunkten 5 und 6 
      vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen) 
      werden den Aktionären jeweils 11 neue 
      Aktie angeboten) (mittelbares 
      Bezugsrecht) und den Erlös aus der 
      Platzierung der Aktien - nach Abzug einer 
      angemessenen Provision und der Kosten - 
      an die Gesellschaft abzuführen. Die Frist 
      für die Annahme des Bezugsangebots (die 
      '*Bezugsfrist*') endet frühestens zwei 
      Wochen nach der Bekanntmachung des 
      Bezugsangebots. 
   d. Für Spitzenbeträge wird das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ausgeschlossen. 
   e. Den bezugsberechtigten Aktionären wird 
      ferner die Möglichkeit eines 
      Überbezugs in der Form eingeräumt 
      werden, dass ihnen über ihr gesetzliches 
      Bezugsrecht hinaus weitere neue Aktien, 
      für die Bezugsrechte nicht ausgeübt 
      wurden, zum Erwerb angeboten werden. Der 
      Bezugspreis beträgt auch insoweit EUR 
      1,05 je Aktie. Ein Überbezug ist nur 
      bezüglich einer ganzen Aktie oder eines 
      Vielfachen davon möglich. Soweit es wegen 
      hoher Nachfrage im Rahmen des 
      Überbezugs nicht möglich sein 
      sollte, allen Aktionären sämtliche von 
      ihnen zusätzlich gewünschten Aktien 
      zuzuteilen, wird der jeweils angemeldete 
      Überbezug proportional im Verhältnis 
      der Beteiligung dieser Aktionäre an der 
      Gesellschaft berücksichtigt. Soweit ein 
      Aktionär im Rahmen der 
      verhältnismäßigen Berücksichtigung 
      der Überbezugsorder Bruchteile an 
      Aktien erhalten würde, wird auf die 
      niedrigere volle Aktienzahl abgerundet. 
      Überbezugsorder können nur innerhalb 
      der Bezugsfrist erklärt werden. 
   f. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung, insbesondere die 
      weiteren Bedingungen für die Ausgabe der 
      neuen Aktien sowie Beginn und exakte 
      Dauer der mindestens zweiwöchigen 
      Bezugsfrist, festzulegen und im Rahmen 
      des Bezugsangebots (einschließlich 
      eines etwaigen Überbezugs) von 
      Aktionären nicht bezogene Aktien sowie 
      den aufgrund des Bezugsverhältnisses 
      verbleibenden Spitzenbetrag zu verwerten. 
      Eine etwaige Verwertung hat bestmöglich, 
      mindestens jedoch zum Bezugspreis zu 
      erfolgen. 
   g. Das endgültige Volumen der 
      Kapitalerhöhung wird nach Ablauf der 
      Bezugsfrist und einer etwaigen Verwertung 
      nicht bezogener Aktien vom Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. 
   h. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung von § 4 der Satzung entsprechend 
      der Durchführung der Kapitalerhöhung 
      anzupassen. 
   i. Der Beschluss über die Erhöhung des 
      Grundkapitals wird unwirksam, wenn die 
      Durchführung der Barkapitalerhöhung in 
      Höhe von mindestens EUR 2.000.000,00 
      nicht innerhalb von sechs Monaten nach 
      dem Tag der Hauptversammlung, die über 
      die Kapitalerhöhung beschließt, 
      oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse 
      der Hauptversammlung zu den 
      Tagesordnungspunkten 5, 6 und/oder 7 
      erhoben werden, nicht innerhalb von sechs 
      Monaten (i) nachdem die entsprechenden 
      Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren 
      rechtskräftig oder durch Vergleich 
      beendet wurden bzw. (ii) nach einem 
      etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a 
      AktG, zur Eintragung in das 
      Handelsregister angemeldet wurde. 
   j. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung trägt die Gesellschaft. 
   k. Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Durchführung der Kapitalerhöhung und die 
      entsprechende Änderung der Satzung 
      mit der Maßgabe zur Eintragung in 
      das Handelsregister anzumelden, dass sie 
      nur eingetragen wird, wenn sie zusammen 
      mit oder nach Eintragung der unter 
      Tagesordnungspunkten 6 zur 
      Beschlussfassung vorgeschlagenen 
      Kapitalherabsetzung in das 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen wird. 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des noch 
   verbliebenen Genehmigten Kapitals 2018 und die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   (Genehmigtes Kapital 2019), Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Am 4. Oktober 2018 hat der Vorstand der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   beschlossen, das Grundkapital der curasan AG 
   unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2018 um EUR 1.671.120,00 auf EUR 
   18.382.340,00 durch Ausgabe von 1.671.120 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   (mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
   in Höhe von EUR 1,00 je Aktie) gegen 
   Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre nach Maßgabe des § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG zu erhöhen. Die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung wurde am 16. Oktober 2018 in 
   das Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragen. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2018, das ursprünglich 
   einen Umfang von EUR 8.355.610,00 hatte, 
   beträgt nach Durchführung der Kapitalerhöhungen 
   noch EUR 6.684.490,00. Die Satzung wurde 
   aufgrund der teilweisen Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2018 entsprechend 
   angepasst. Dabei sind die neuen Aktien aus der 
   Kapitalerhöhung vom Oktober 2018 auf die 
   10%-Grenze des vereinfachten 
   Bezugsrechtsauschlusses gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
   2018 anzurechnen. Das Genehmigte Kapital 2018 
   kann daher nicht mehr für eine Kapitalerhöhung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:09 ET (16:09 GMT)

unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG genutzt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es für 
   sinnvoll, der Gesellschaft weiterhin zu 
   ermöglichen, das Grundkapital gegebenenfalls 
   auch kurzfristig im Rahmen des gesetzlichen 
   zulässigen Umfangs unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu erhöhen. Das nach Durchführung 
   der Kapitalerhöhung vom Oktober 2018 noch 
   verbliebene Genehmigte Kapital 2018 soll daher 
   aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2019 ersetzt werden, das in seiner 
   Struktur und seinem prozentualen Umfang im 
   Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt nach 
   Durchführung der unter Tagesordnungspunkten 5 
   und 6 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen der 
   Gesellschaft den bisherigen Vorgaben 
   entsprechen soll. Bei Ausnutzung dieses neuen 
   Genehmigten Kapitals 2019 soll den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt 
   werden; jedoch soll der Vorstand wie bislang 
   ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen. Die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 soll nur 
   wirksam werden, wenn zuvor die unter 
   Tagesordnungspunkten 5 und 6 vorgeschlagenen 
   Kapitalherabsetzungen wirksam geworden sind und 
   das Genehmigte Kapital 2019 wirksam an seine 
   Stelle tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a. Aufhebung des noch bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2018 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung und das darin 
      geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes 
      Kapital 2018) werden mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden 
      Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      aufgehoben. 
   b. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2019 und Ermächtigung des Aufsichtsrats 
      zur korrespondierenden Fassungsänderung 
      der Satzung 
 
      Der Vorstand der Gesellschaft wird 
      ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juni 
      2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 3.063.723,00 durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und 
      dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
      und die Bedingungen der Aktienausgabe zu 
      entscheiden (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
      werden, indem die neuen Aktien ganz oder 
      teilweise von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 
      53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
      Unternehmens mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären 
      mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG 
      zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
      eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
      Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019 
      auszuschließen, 
 
      (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen, 
      (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
      (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen erfolgt und der auf die 
          neuen Aktien, für die das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10% des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Betrag geringer 
          ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der 
          neuen Aktien vorhandenen 
          Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung nicht 
          wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 
          und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet. Auf das maximale 
          Volumen dieser Ermächtigung sind 
          Aktien anzurechnen, die zur 
          Bedienung von während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2019 
          ausgegebenen oder auszugebenden 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- oder 
          Optionsrecht, die in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden, ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind. Auf die 
          Höchstgrenze von 10% des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          neuen oder eigenen Aktien der 
          Gesellschaft anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieses 
          Genehmigten Kapitals 2019 auf 
          anderer Grundlage unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben oder veräußert 
          werden. 
 
      Die Summe der Aktien, die aufgrund des 
      Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden, darf unter Berücksichtigung 
      sonstiger Aktien der Gesellschaft, die 
      während der Laufzeit des Genehmigten 
      Kapitals 2019 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert bzw. 
      ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach 
      dem 26. Juni 2019 unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
      einen rechnerischen Anteil von 20% des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung. Nicht 
      anzurechnen sind jedoch diejenigen Aktien, 
      die aus dem Bedingten Kapital 
      2015/2016/2018 ausgegeben werden. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung der Gesellschaft nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
      Genehmigten Kapital 2019 oder nach Ablauf 
      der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2019 anzupassen. 
   c. Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand der Gesellschaft ist 
      ermächtigt, das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juni 
      2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      EUR 3.063.723,00 durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
      Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und 
      dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      über den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
      und die Bedingungen der Aktienausgabe zu 
      entscheiden (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
      werden, indem die neuen Aktien ganz oder 
      teilweise von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 
      53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
      Unternehmens mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären 
      mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG 
      zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
      eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im 
      Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019 
      auszuschließen, 
 
      (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
          des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
          Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszunehmen, 
      (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
      (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
          Bareinlagen erfolgt und der auf die 
          neuen Aktien, für die das 
          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
          insgesamt entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10% des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Betrag geringer 
          ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der 
          neuen Aktien vorhandenen 
          Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
          den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien gleicher 
          Gattung und Ausstattung nicht 
          wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 
          und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet. Auf das maximale 
          Volumen dieser Ermächtigung sind 
          Aktien anzurechnen, die zur 
          Bedienung von während der Laufzeit 
          des Genehmigten Kapitals 2019 
          ausgegebenen oder auszugebenden 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Genussrechten mit Wandlungs- oder 
          Optionsrecht, die in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden, ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind. Auf die 

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May 16, 2019 12:09 ET (16:09 GMT)

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