DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2019 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
26.06.2019 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-05-16 / 18:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453
ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre
unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, den 26. Juni
2019, um 10.30 Uhr, im Martinushaus in 63739
Aschaffenburg, Treibgasse 26, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
*I. Tagesordnung:*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts der
curasan AG zum 31. Dezember 2018 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB und des Berichts des Aufsichtsrats*
Die genannten Unterlagen sind in der
Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu
erläutern. Sie können im Internet unter
www.curasan.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der
Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 13. Mai 2019 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu
diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu
fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss-
und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 Hinrik J. Schröder,
Wirtschaftsprüfer, Seeheim-Jugenheim, zu
wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der
ordentlichen Hauptversammlung 2020 aufgestellt
werden, soweit die prüferische Durchsicht
solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
5. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des
Grundkapitals im Wege der Einziehung von zwei
Aktien der Gesellschaft sowie über die
Änderung der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter dem
nachfolgenden Tagesordnungspunkt 6 vor, eine
Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft
in vereinfachter Form zur Deckung von Verlusten
durch Zusammenlegung von Stückaktien zu
beschließen. Um ein glattes
Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen, soll
die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft
zuvor durch Einziehung von zwei Stückaktien,
die vollständig eingezahlt sind und durch einen
Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden, reduziert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe
von EUR 18.382.340,00, eingeteilt in
18.382.340 nennwertlose, auf den Inhaber
lautende Stückaktien, wird um EUR 2,00
auf EUR 18.382.338,00, eingeteilt in
18.382.338 auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je
Aktie, nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG durch Einziehung
von Aktien herabgesetzt.
Die Kapitalherabsetzung wird vorgenommen
durch die Einziehung von zwei Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Gesellschaft von EUR
1,00 je Aktie (insgesamt somit EUR 2,00),
auf die der Ausgabebetrag voll geleistet
ist und die der Gesellschaft von einem
Aktionär unentgeltlich zur Verfügung
gestellt und damit erworben werden. Der
auf die eingezogenen Aktien entfallende
Betrag des Grundkapitals von insgesamt
EUR 2,00 wird gemäß § 237 Abs. 5
AktG in die Kapitalrücklage der
Gesellschaft eingestellt.
Die Kapitalherabsetzung dient
ausschließlich dem Zweck, bei der
unter Tagesordnungspunkt 6 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen
vereinfachten Kapitalherabsetzung ein
glattes Zusammenlegungsverhältnis zu
erreichen.
b. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 18.382.338,00 (in Worten:
achtzehn Millionen
dreihundertzweiundachtzigtausend
dreihundertachtunddreißig Euro) und
ist eingeteilt in 18.382.338 Stückaktien.
Die Stückaktien lauten auf den Inhaber.'
c. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und
ihrer Durchführung festzulegen.
6. *Beschlussfassung über die Herabsetzung des
Grundkapitals in vereinfachter Form zur Deckung
von Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien
sowie Änderung der Satzung*
Der handelsrechtliche Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 weist einen
Verlustvortrag in Höhe von EUR 15.362.698,79,
einen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR
6.028.279,95 sowie eine Kapitalrücklage in Höhe
von EUR 10.014.432,06 aus. In den ersten drei
Monaten des Geschäftsjahrs 2019 sind nach
pflichtgemäßer Einschätzung des Vorstands
auf Grundlage einer von ihm zum 31. März 2019
nach handelsrechtlichen Grundsätzen
aufgestellten, ungeprüften Zwischenbilanz
weitere Verluste in Höhe von mehr als EUR
878.345,32 angefallen, die nach
pflichtgemäßer Einschätzung des Vorstands
bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht
ausgeglichen werden können, sodass auch nach
Auflösung der Kapitalrücklage im Zeitpunkt der
Hauptversammlung ein Verlust im Sinne der §§
229 ff. AktG in Höhe von mehr als EUR
12.254.892,00 fortbestehen wird. Vor diesem
Hintergrund soll eine Kapitalherabsetzung im
vereinfachten Verfahren zur Deckung von
Verlusten gemäß §§ 229 ff. AktG um EUR
12.254.892,00 auf EUR 6.127.446,00 im
Verhältnis von 3 zu 1 durch entsprechende
Zusammenlegung von Aktien durchgeführt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a. Das nach Wirksamwerden der unter
Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen
Kapitalherabsetzung bestehende
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von
EUR 18.382.338,00, eingeteilt in
18.382.338,00 nennwertlose, auf den
Inhaber lautende Stückaktien, wird nach
den Vorschriften über die vereinfachte
Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im
Verhältnis drei zu eins um EUR
12.254.892,00 auf EUR 6.127.446,00
herabgesetzt.
Die Kapitalherabsetzung dient in voller
Höhe der Deckung von Verlusten. Eine
Rückzahlung von Grundkapital an die
Aktionäre ist nicht vorgesehen.
Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise
durchgeführt, dass je drei auf den
Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf
den Inhaber lautenden Stückaktie
zusammengelegt werden.
Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein
Aktionär eine nicht durch das
Zusammenlegungsverhältnis teilbare Anzahl
von Stückaktien hält, werden von der
Gesellschaft mit anderen Spitzen
zusammengelegt und von ihr für Rechnung
der betroffenen Aktionäre verwertet. Die
Gesellschaft kann die Verwertung nach
Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder
freihändig vornehmen.
b. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 6.127.446,00 (in Worten:
sechs Millionen
einhundertsiebenundzwanzigtausend
vierhundertsechsundvierzig) und ist
eingeteilt in 6.127.446,00 Stückaktien.
Die Stückaktien lauten auf den Inhaber.'
c. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und
ihrer Durchführung festzulegen.
d. Der Vorstand der Gesellschaft wird
angewiesen, den Beschluss über die unter
diesem Tagesordnungspunkt 6 beschlossene
Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung
von Aktien und die entsprechende
Satzungsänderung so zur Eintragung in das
Handelsregister der Gesellschaft
anzumelden, dass dieser nach dem unter
Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen
Beschluss über die Herabsetzung des
Grundkapitals durch Einziehung von Aktien
und die entsprechende Kapitalherabsetzung
in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen wird.
7. *Beschlussfassung über die Erhöhung des
Grundkapitals um bis zu EUR 2.938.427,00 gegen
Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre nur für Spitzenbeträge*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 16, 2019 12:09 ET (16:09 GMT)
DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-
Die unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Herabsetzungen
des Grundkapitals auf insgesamt EUR
6.127.446,00 werden im Fall ihres
Wirksamwerdens aller Voraussicht nach zu einem
höheren Börsenkurs je Aktie der Gesellschaft
nach deren Wirksamwerden führen. Die dadurch
verbesserten Erfolgsaussichten für die
Platzierung neuer Aktien sollen für eine
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter
grundsätzlicher Wahrung des Bezugsrechts der
Aktionäre genutzt werden; das Bezugsrecht der
Aktionäre soll lediglich für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden, soweit dies erforderlich
ist, um bei größtmöglicher
Liquiditätszufuhr für die Gesellschaft ohne die
rechtliche Notwendigkeit der zeit- und
kostenaufwändigen Erstellung eines von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) zu billigenden Wertpapierprospekts ein
glattes Bezugsverhältnis herzustellen.
Da aufgrund der Ausgabe der Wandelanleihe
2019/2024 zum 30. April 2019 der
Gesamtgegenwert der im Europäischen
Wirtschaftsraum in den letzten zwölf (12)
Monaten auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Nr. 5 des
Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) bereits
öffentlich angebotenen und ausgegebenen
(aktienähnlichen) Wertpapiere EUR 1.914.650,00
beträgt, ist eine prospektfreie
Bezugsrechtskapitalerhöhung unter Ausnutzung
des Ausnahmetatbestands des § 3 Abs. 2 Nr. 5
WpPG derzeit nur noch bis zur Höhe eines
Gesamtgegenwerts der neuen Aktien von maximal
EUR 3.085.349,00 möglich.
Vor diesem Hintergrund soll das Grundkapital
der Gesellschaft um bis zu EUR 2.938.427,00 auf
bis zu EUR 9.065.873,00 durch Ausgabe von bis
zu 2.938.427 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie erhöht
werden. Der Ausgabebetrag je Aktie soll EUR
1,05 betragen, sodass der Gesamtgegenwert der
im Zuge der Kapitalerhöhung auszugebenden neuen
Aktien zusammen mit dem Gesamtgegenwert der
ausgegebenen Wandelanleihe 2019/2014 weniger
als EUR 5 Millionen betragen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
a. Das gemäß den unter den
Tagesordnungspunkten 5 und 6
vorgeschlagenen Beschlussfassungen auf
EUR 6.127.446,00 herabgesetzte
Grundkapital der Gesellschaft wird gegen
Bareinlagen um bis zu EUR 2.938.427,00
auf bis zu EUR 9.065.873,00 durch Ausgabe
von bis zu 2.938.427 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von
EUR 1,00 je Stückaktie erhöht.
b. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag
von EUR 1,05 je neuer Aktie ausgegeben
und sind ab 1. Januar 2019 voll
gewinnanteilsberechtigt. Sie werden in
einer Globalurkunde verbrieft.
c. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein
Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
tätiges Unternehmen mit der Verpflichtung
zugelassen, die neuen Aktien den
bisherigen Aktionären im Verhältnis 23:11
(bezogen auf das Grundkapital nach
Wirksamwerden der unter den
Tagesordnungspunkten 5 und 6
vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen,
d.h. im Verhältnis 69:11 bezogen auf das
Grundkapital im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung) zum Bezugspreis
von EUR 1,05 je Aktie gegen Bareinlage
zum Bezug anzubieten (d.h. für jeweils 23
alte Aktien (bezogen auf das Grundkapital
nach Durchführung der unter den
Tagesordnungspunkten 5 und 6
vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen)
werden den Aktionären jeweils 11 neue
Aktie angeboten) (mittelbares
Bezugsrecht) und den Erlös aus der
Platzierung der Aktien - nach Abzug einer
angemessenen Provision und der Kosten -
an die Gesellschaft abzuführen. Die Frist
für die Annahme des Bezugsangebots (die
'*Bezugsfrist*') endet frühestens zwei
Wochen nach der Bekanntmachung des
Bezugsangebots.
d. Für Spitzenbeträge wird das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen.
e. Den bezugsberechtigten Aktionären wird
ferner die Möglichkeit eines
Überbezugs in der Form eingeräumt
werden, dass ihnen über ihr gesetzliches
Bezugsrecht hinaus weitere neue Aktien,
für die Bezugsrechte nicht ausgeübt
wurden, zum Erwerb angeboten werden. Der
Bezugspreis beträgt auch insoweit EUR
1,05 je Aktie. Ein Überbezug ist nur
bezüglich einer ganzen Aktie oder eines
Vielfachen davon möglich. Soweit es wegen
hoher Nachfrage im Rahmen des
Überbezugs nicht möglich sein
sollte, allen Aktionären sämtliche von
ihnen zusätzlich gewünschten Aktien
zuzuteilen, wird der jeweils angemeldete
Überbezug proportional im Verhältnis
der Beteiligung dieser Aktionäre an der
Gesellschaft berücksichtigt. Soweit ein
Aktionär im Rahmen der
verhältnismäßigen Berücksichtigung
der Überbezugsorder Bruchteile an
Aktien erhalten würde, wird auf die
niedrigere volle Aktienzahl abgerundet.
Überbezugsorder können nur innerhalb
der Bezugsfrist erklärt werden.
f. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung, insbesondere die
weiteren Bedingungen für die Ausgabe der
neuen Aktien sowie Beginn und exakte
Dauer der mindestens zweiwöchigen
Bezugsfrist, festzulegen und im Rahmen
des Bezugsangebots (einschließlich
eines etwaigen Überbezugs) von
Aktionären nicht bezogene Aktien sowie
den aufgrund des Bezugsverhältnisses
verbleibenden Spitzenbetrag zu verwerten.
Eine etwaige Verwertung hat bestmöglich,
mindestens jedoch zum Bezugspreis zu
erfolgen.
g. Das endgültige Volumen der
Kapitalerhöhung wird nach Ablauf der
Bezugsfrist und einer etwaigen Verwertung
nicht bezogener Aktien vom Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt.
h. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung von § 4 der Satzung entsprechend
der Durchführung der Kapitalerhöhung
anzupassen.
i. Der Beschluss über die Erhöhung des
Grundkapitals wird unwirksam, wenn die
Durchführung der Barkapitalerhöhung in
Höhe von mindestens EUR 2.000.000,00
nicht innerhalb von sechs Monaten nach
dem Tag der Hauptversammlung, die über
die Kapitalerhöhung beschließt,
oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse
der Hauptversammlung zu den
Tagesordnungspunkten 5, 6 und/oder 7
erhoben werden, nicht innerhalb von sechs
Monaten (i) nachdem die entsprechenden
Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren
rechtskräftig oder durch Vergleich
beendet wurden bzw. (ii) nach einem
etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a
AktG, zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet wurde.
j. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung trägt die Gesellschaft.
k. Der Vorstand wird angewiesen, die
Durchführung der Kapitalerhöhung und die
entsprechende Änderung der Satzung
mit der Maßgabe zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden, dass sie
nur eingetragen wird, wenn sie zusammen
mit oder nach Eintragung der unter
Tagesordnungspunkten 6 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen
Kapitalherabsetzung in das
Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen wird.
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des noch
verbliebenen Genehmigten Kapitals 2018 und die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2019), Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende
Satzungsänderung*
Am 4. Oktober 2018 hat der Vorstand der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, das Grundkapital der curasan AG
unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2018 um EUR 1.671.120,00 auf EUR
18.382.340,00 durch Ausgabe von 1.671.120
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
(mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
in Höhe von EUR 1,00 je Aktie) gegen
Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre nach Maßgabe des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG zu erhöhen. Die Durchführung der
Kapitalerhöhung wurde am 16. Oktober 2018 in
das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen.
Das Genehmigte Kapital 2018, das ursprünglich
einen Umfang von EUR 8.355.610,00 hatte,
beträgt nach Durchführung der Kapitalerhöhungen
noch EUR 6.684.490,00. Die Satzung wurde
aufgrund der teilweisen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2018 entsprechend
angepasst. Dabei sind die neuen Aktien aus der
Kapitalerhöhung vom Oktober 2018 auf die
10%-Grenze des vereinfachten
Bezugsrechtsauschlusses gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG im Rahmen des Genehmigten Kapitals
2018 anzurechnen. Das Genehmigte Kapital 2018
kann daher nicht mehr für eine Kapitalerhöhung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 16, 2019 12:09 ET (16:09 GMT)
unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG genutzt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es für
sinnvoll, der Gesellschaft weiterhin zu
ermöglichen, das Grundkapital gegebenenfalls
auch kurzfristig im Rahmen des gesetzlichen
zulässigen Umfangs unter Ausschluss des
Bezugsrechts zu erhöhen. Das nach Durchführung
der Kapitalerhöhung vom Oktober 2018 noch
verbliebene Genehmigte Kapital 2018 soll daher
aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes
Kapital 2019 ersetzt werden, das in seiner
Struktur und seinem prozentualen Umfang im
Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt nach
Durchführung der unter Tagesordnungspunkten 5
und 6 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen der
Gesellschaft den bisherigen Vorgaben
entsprechen soll. Bei Ausnutzung dieses neuen
Genehmigten Kapitals 2019 soll den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt
werden; jedoch soll der Vorstand wie bislang
ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen. Die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 soll nur
wirksam werden, wenn zuvor die unter
Tagesordnungspunkten 5 und 6 vorgeschlagenen
Kapitalherabsetzungen wirksam geworden sind und
das Genehmigte Kapital 2019 wirksam an seine
Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a. Aufhebung des noch bestehenden Genehmigten
Kapitals 2018
§ 4 Abs. 3 der Satzung und das darin
geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes
Kapital 2018) werden mit Wirkung auf den
Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden
Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im
Handelsregister der Gesellschaft
aufgehoben.
b. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2019 und Ermächtigung des Aufsichtsrats
zur korrespondierenden Fassungsänderung
der Satzung
Der Vorstand der Gesellschaft wird
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juni
2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 3.063.723,00 durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und
dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden (Genehmigtes Kapital 2019).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt
werden, indem die neuen Aktien ganz oder
teilweise von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmens mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären
mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG
zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für
eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im
Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019
auszuschließen,
(a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben, vom
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen,
(b) bei Sachkapitalerhöhungen oder
(c) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt
10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Betrag geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf das maximale
Volumen dieser Ermächtigung sind
Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2019
ausgegebenen oder auszugebenden
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrecht, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden, ausgegeben werden
oder auszugeben sind. Auf die
Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals sind ferner diejenigen
neuen oder eigenen Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit dieses
Genehmigten Kapitals 2019 auf
anderer Grundlage unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert
werden.
Die Summe der Aktien, die aufgrund des
Genehmigten Kapitals 2019 unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden, darf unter Berücksichtigung
sonstiger Aktien der Gesellschaft, die
während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2019 unter Ausschluss des
Bezugsrechts veräußert bzw.
ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach
dem 26. Juni 2019 unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen
Schuldverschreibungen auszugeben sind,
einen rechnerischen Anteil von 20% des
Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung. Nicht
anzurechnen sind jedoch diejenigen Aktien,
die aus dem Bedingten Kapital
2015/2016/2018 ausgegeben werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung der Gesellschaft nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2019 oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2019 anzupassen.
c. Satzungsänderung
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand der Gesellschaft ist
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. Juni
2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 3.063.723,00 durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und
dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden (Genehmigtes Kapital 2019).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt
werden, indem die neuen Aktien ganz oder
teilweise von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmens mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären
mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG
zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für
eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im
Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019
auszuschließen,
(a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben, vom
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen,
(b) bei Sachkapitalerhöhungen oder
(c) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt
10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Betrag geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf das maximale
Volumen dieser Ermächtigung sind
Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2019
ausgegebenen oder auszugebenden
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrecht, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden, ausgegeben werden
oder auszugeben sind. Auf die
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May 16, 2019 12:09 ET (16:09 GMT)
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