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DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2019 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: PVA TePla AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PVA TePla AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.06.2019 in Gießen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-05-16 / 18:09 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
PVA TePla AG Wettenberg ISIN: DE0007461006 
Wertpapierkenn-Nummer: 746 100 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung am 26. Juni 2019 in Gießen 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
Mittwoch, dem 26. Juni 2019, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr) 
in der Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 
Gießen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses per 31. Dezember 2018 nebst dem 
   Lagebericht und Konzernlagebericht sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2018 beendete 
   Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen 
   werden unter: 
 
   http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da 
   der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
   172 Satz 1 AktG festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA 
   TePla AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
   2018 in Höhe von EUR 16.591.799,94 vollständig auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das am 31.12.2018 beendete Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das am 31.12.2018 beendete Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6. *Wahl des Aufsichtsrats* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 läuft die 
   Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder ab. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 11 Absatz 1 der 
   Satzung der PVA TePla AG und § 96 Absatz 1 AktG aus drei 
   Mitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr 
   nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
   laufende Geschäftsjahr nicht mitgerechnet wird, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   *Herrn Alexander von Witzleben*, Weimar, Präsident des 
   Verwaltungsrats der Feintool International Holding AG, Lyss, 
   und Mitglied in Aufsichtsräten und vergleichbaren 
   Kontrollgremien folgender Unternehmen: 
 
   * VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Leipzig 
     (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
   * Artemis Holding AG, CH-Aarburg (Mitglied 
     des Verwaltungsrats) 
   * Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaA, 
     Siegburg (Mitglied des Aufsichtsrats) 
   * KAEFER Isoliertechnik GmbH & Co. KG, 
     Bremen (Mitglied des Beirats) 
   * Arbonia AG, Arbon/Schweiz (Präsident des 
     Verwaltungsrats und CEO) (ehemals AFG- 
     Arbonia-Forster-Holding AG) 
 
   *Herrn Prof. Dr. Gernot Hebestreit*, Leverkusen, 
   Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis, und 
   Mitglied in Aufsichtsräten und vergleichbaren 
   Kontrollgremien folgender Unternehmen: 
 
   * Comvis AG, Essen (stellvertretender 
     Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
   *Herrn Prof. Dr. Markus H. Thoma*, Schöffengrund, 
   Abteilungsleiter der Arbeitsgruppe Plasma- und 
   Raumfahrtphysik des Physikalischen Instituts der 
   Justus-Liebig-Universität Gießen, und Mitglied in 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien folgender 
   Unternehmen bzw. Institutionen: 
 
   * Nationales Zentrum für Plasmamedizin e.V. 
     (Mitglied im Kuratorium) 
 
   Die Wahlen sollen als Einzelwahlen vorgenommen werden. 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 und 5.4.3 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Abgesehen 
   davon, dass Herr Alexander von Witzleben, Herr Prof. Dr. 
   Gernot Hebestreit und Herr Prof. Dr. Markus Thoma bereits 
   gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   sind, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für 
   die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn 
   Alexander von Witzleben, Herrn Prof. Dr. Gernot Hebestreit 
   und Herrn Prof. Dr. Markus Thoma einerseits und den 
   Gesellschaften des PVA TePla-Konzerns, den Organen der PVA 
   TePla AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % 
   der stimmberechtigten Aktien an der PVA TePla AG beteiligten 
   Aktionär andererseits. Herr Alexander von Witzleben 
   beabsichtigt, im Falle seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat 
   für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
*II. Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft 21.749.988,00 Euro und ist 
eingeteilt in 21.749.988 auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl 
der Stimmrechte ebenfalls 21.749.988 beträgt. Die Gesellschaft 
hält keine eigenen Aktien. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich vor der Versammlung angemeldet und ihren 
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis 
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden 
Adresse spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2019 (24:00 Uhr) 
zugehen: 
 
PVA TePla AG 
c/o DZ Bank AG 
vertreten durch dwpbank 
- DSHVG - 
Landsberger Str. 187 
80687 München 
Fax: +49 69 5099 1110 
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
erfolgen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in 
Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, 00:00 
Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz (5. Juni 2019, 0:00 Uhr), zu 
beziehen (Nachweisstichtag). 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den o. g. Nachweis erbracht hat. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit 
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder 
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
Aktionär werden, sind für die von ihnen hinzuerworbenen Aktien 
daher nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, sofern sie sich vom 
Veräußerer hierfür nicht bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat 
dagegen keine Bedeutung für eine etwaige 
Dividendenbezugsberechtigung. 
 
Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft unter der o. g. Adresse werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten 
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
tragen. 
 
*3. Stimmabgabe und Stimmrechtsvertretung* 
 
Unsere Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst 
oder nach Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch 
ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, 
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter oder Dritte auszuüben. Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung 
zulässig. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2019 12:09 ET (16:09 GMT)

Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform 
(§ 126b BGB) oder der elektronischen Übermittlung an 
pvatepla@better-orange.de. Für die Bevollmächtigung von 
Kreditinstituten, einer Aktionärsvereinigung oder anderen, mit 
diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellten Personen oder Institutionen (vgl. § 135 Abs. 8 
und 10 AktG), gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir bitten 
die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei dem Kreditinstitut oder 
dem sonstigen vorstehend genannten Vollmachtsvertreter zu 
erfragen und sich rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden 
Person oder Institution über Form und Verfahren der 
Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden unter Ziffer 2 beschriebenen Bedingungen 
erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular 
zugesandt. Formulare können außerdem bei der Gesellschaft 
angefordert werden bzw. stehen im Internet unter 
 
http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zum Download bereit. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht 
kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass 
dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für die Übermittlung des 
Nachweises, die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
Gesellschaft und den Widerruf bzw. die Änderung einer 
bereits erteilten Vollmacht (Zugang bei der Gesellschaft 
möglichst bis 25. Juni 2019, 24:00 Uhr) verwenden die Aktionäre 
bzw. Aktionärsvertreter bitte folgende Adresse: 
 
PVA TePla AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
D-81241 München 
Fax +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: pvatepla@better-orange.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, 
wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
 
Wir bieten unseren Aktionären außerdem an, den von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
Gesellschaft hat Herrn Dr. Gert Fisahn als Stimmrechtsvertreter 
benannt. 
 
Diejenigen Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht 
erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte für die 
Hauptversammlung. Sie müssen sich fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes 
nach den vorstehenden unter Ziffer 2 beschriebenen Bestimmungen 
führen. Die Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter müssen 
Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten, andernfalls sind 
sie ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Soweit keine Weisung zu einem 
Abstimmungspunkt vorliegt, wird der Stimmrechtsvertreter sich der 
Stimme enthalten; soweit keine eindeutige Weisung zu einem 
Abstimmungspunkt vorliegt, werden die Stimmen nicht ausgeübt. 
 
Die vollständig ausgefüllten Vollmachten und Weisungen an den von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
Gesellschaft ebenfalls in Textform oder elektronisch übermittelt 
werden. Aktionäre können den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu der Ausübung 
des Stimmrechts bevollmächtigen. Bitte beachten Sie, dass der 
Stimmrechtsvertreter der PVA TePla AG keine Aufträge zu 
Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen 
entgegennehmen und sich zu Verfahrensanträgen und unangekündigten 
Anträgen von Aktionären der Stimme enthalten wird. 
 
Formulare für die Vollmachten und Weisungen für den 
Stimmrechtsvertreter können bei der Gesellschaft angefordert 
werden bzw. stehen im Internet zum Download bereit unter: 
 
http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
Die Vollmachten und Weisungen sowie Widerrufe bzw. 
Änderungen derselben sind zusammen mit der Eintrittskarte 
der Gesellschaft möglichst bis zum 25. Juni 2019, 24:00 Uhr 
(Zugang bei der Gesellschaft), unter der folgenden Anschrift 
zuzusenden: 
 
PVA TePla AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
D-81241 München 
Fax +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: pvatepla@better-orange.de 
 
Später eingegangene Vollmachten und Weisungen an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter 
Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. 
 
Die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung bleibt unberührt. Im Fall einer persönlichen 
Teilnahme als Aktionär wird eine zuvor erteilte Vollmacht und 
Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine 
Vollmacht an einen Dritten unbeachtlich. 
 
Die Möglichkeit, sich am Tag der Hauptversammlung vor Ort durch 
ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine Person 
seiner Wahl oder durch einen bevollmächtigten 
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen, bleibt unberührt. 
 
*4. Rechte der Aktionäre* 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 
EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, 
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis 
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss 
der Gesellschaft bis zum 26. Mai 2019, 24:00 Uhr, unter der 
folgenden Adresse zugehen: 
 
PVA TePla AG 
Vorstand 
Im Westpark 10 - 12 
D-35435 Wettenberg 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie 
diese Einberufung bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zugänglich gemacht und den depotführenden Instituten nach § 125 
Absatz 1 AktG mitgeteilt. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 
127 AktG* 
 
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Vorschläge gemäß § 127 
AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten: 
 
PVA TePla AG 
Investor Relations 
Im Westpark 10 - 12 
D-35435 Wettenberg 
Fax +49 (0)641 68 690 808 
E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com 
 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag 
der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 11. Juni 2019, 
24:00 Uhr, unter Nachweis der Aktionärseigenschaft eingehen, 
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen 
Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 
127 AktG erfüllt sind. 
 
Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die 
vorstehend genannten Ausführungen zu § 126 AktG mit der 
Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. 
Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des 
§ 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn 
diese nicht die Angaben von § 124 Abs. 3 S. 4 AktG (Namen, 
ausgeübter Beruf und Wohnort bzw. bei juristischen Personen die 
Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers) und bei 
Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben nach § 
125 Abs. 1 S. 5 AktG zu deren Mitgliedschaft in anderen 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu 
ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt 
werden. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 
AktG). 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den 
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die 

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May 16, 2019 12:09 ET (16:09 GMT)

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