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DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2019 in Gosheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2019 in Gosheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-16 / 18:09 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft 
Gosheim Wertpapier-Kenn-Nummer 605 280 / ISIN 
DE0006052806 
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 283 / ISIN DE0006052830 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 03. Juli 
2019, 11:00 Uhr in den Geschäftsräumen der 
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, 
Industriestraße 8-12, 78559 Gosheim stattfindenden 
29. ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichts der Maschinenfabrik Berthold 
   Hermle AG und des Konzerns sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die genannten Unterlagen können in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Maschinenfabrik 
   Berthold Hermle AG, Industriestr. 8-12, 78559 
   Gosheim eingesehen werden und werden im 
   Internet unter 
 
   www.hermle.de/hauptversammlung 
 
   zugänglich gemacht. Auf Verlangen erhält jeder 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift der Unterlagen. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat bereits den Jahresabschluss 
   festgestellt und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   In Übereinstimmung mit § 16 Abs. 3 der 
   Satzung der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
   haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, 
   7.500.000,00 Euro aus dem Ergebnis des 
   Geschäftsjahres 2018 neu in die 
   Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   verbleibenden Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2018 in Höhe von 75.118.611,24 Euro wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende 
   von 15,00 Euro je Stammaktie 
   (Euro 0,80 + Euro 14,20      60.000.000 Euro 
   Bonus) 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 605 
   280 / ISIN DE0006052806 
   auf 4.000.000 Stammaktien 
   für das Geschäftsjahr 2018: 
   Ausschüttung einer Dividende 
   von 15,05 Euro je 
   Vorzugsaktie                 15.050.000 Euro 
   (Euro 0,85 + Euro 14,20 
   Bonus) 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 605 
   283 / ISIN DE0006052830 
   auf 1.000.000 Vorzugsaktien 
   für das Geschäftsjahr 2018: 
   Vortrag auf neue Rechnung:   68.611,24 Euro 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 08. Juli 2019, 
   fällig. Die Auszahlung der Dividende erfolgt 
   daher am 08. Juli 2019. 
 
   Sofern die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
   im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind 
   diese nach dem Aktiengesetz nicht 
   dividendenberechtigt. Der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
   Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Bansbach 
   GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Gänsheidestraße 67-74, 70184 Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
I.   *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
     Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
     15.000.000,00 Euro. Von den insgesamt 
     ausgegebenen 5.000.000 nennwertlosen 
     Stückaktien entfallen 4.000.000 Stück auf 
     Stammaktien und 1.000.000 Stück auf 
     Vorzugsaktien. Gemäß § 15 Abs. 1 der 
     Satzung gewährt jede Stammaktie in der 
     Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft 
     hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung keine eigenen Vorzugsaktien. 
     Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der 
     Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt 
     4.000.000. 
II.  *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
     Hauptversammlung und die Ausübung des 
     Stimmrechts* 
 
     Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind die 
     Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung 
     des Stimmrechts die Stammaktionäre berechtigt, 
     die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 
     Anteilbesitzes bis zum Ablauf des 26. Juni 
     2019, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft in 
     deutscher oder englischer Sprache in Textform 
     (§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis des 
     Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 12. 
     Juni 2019, 0:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) 
     beziehen und ist in deutscher oder englischer 
     Sprache in Textform zu erbringen. Die Anmeldung 
     zur Hauptversammlung und der Nachweis des 
     Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter 
     folgender Adresse zugehen: 
 
     Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
     c/o Landesbank Baden-Württemberg 
     4035 H Hauptversammlungen 
     Am Hauptbahnhof 2 
     70173 Stuttgart 
     Telefax: +49 (0)711 / 12 77 92 64 
     E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
     Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
     Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung 
     des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
     Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
     Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
     Stimmrechts bemessen sich dabei 
     ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
     Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
     Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
     Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
     einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
     teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
     nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
     und den Umfang des Stimmrechts 
     ausschließlich der Anteilsbesitz des 
     Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, 
     d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
     Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
     die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
     Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
     Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
     Nachweisstichtag. Personen, die zum 
     Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
     erst danach Aktionär werden, sind nicht 
     teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
     Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für 
     die Dividendenberechtigung. 
 
     Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises 
     ihres Anteilsbesitzes werden den 
     teilnahmeberechtigten Aktionären 
     Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
     übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der 
     Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht 
     durch Bevollmächtigte ausüben wollen, 
     frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem 
     depotführenden Institut anzufordern. Die 
     erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
     Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt 
     durch das depotführende Institut vorgenommen. 
     Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte 
     bei ihrer Depotbank angefordert haben, brauchen 
     daher nichts weiter zu veranlassen. 
III. *Vollmacht und Stimmrechtsvertretung* 
 
     Aktionäre, die nicht selbst an der 
     Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr 
     Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht in der 
     Hauptversammlung auch durch einen 
     Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
     Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
     ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen 
     Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
     Hauptversammlung und ein Nachweis des 
     Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
     Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein 
     Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
     Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
     zurückweisen. 
 
     Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
     der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
     Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
     BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht, 
     wenn ein Kreditinstitut, eine 
     Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 
     135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere 
     Person oder Institution bevollmächtigt werden 
     soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten 
     Personen oder Institutionen jedoch 
     verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar 
     festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein 
     und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 

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