DJ DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-17 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN: DE0005198907 / WKN: 519 890 Zur Ordentlichen Hauptversammlung 2019 laden wir alle Aktionäre unserer Gesellschaft ein. Sie findet am Donnerstag, den 27. Juni 2019, 09.30 Uhr im Parkhotel Ahrensburg, Raum Versailles 1, Lübecker Straße 10a, 22926 Ahrensburg, statt. Einlass in den Versammlungssaal ist ab 9.00 Uhr. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018 nebst Lagebericht des Vorstands, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches und der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 'Gesellschaft'), Bogenstraße 43-45, 22926 Ahrensburg, während der Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenlos zugesandt. Ferner können sie gemeinsam mit allen weiteren Unterlagen nach § 124a AktG und dieser Einberufung auch im Internet unter www.Behrens.AG eingesehen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen sind auch während der Hauptversammlung einsehbar. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit bereits festgestellt ist. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 weist einen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 1.442.071,24 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 1.442.071,24 vollständig als Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Beschlussfassung zu einem Vergleich nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG* Die Gesellschaft hat Herrn Tobias Fischer-Zernin mit Klageschrift vom 7. September 2016 vor dem Landgericht Lübeck auf Schadensersatz in Höhe von EUR 435.000,00 nebst Zinsen im Zusammenhang mit der Beauftragung von Dienstleistungen zu nicht marktüblichen Preisen in den Jahren 2012, 2013 und bis 30. Juni 2014 in Anspruch genommen. Dem ist Herr Fischer-Zernin entgegengetreten, da nach seiner Ansicht durch die streitgegenständliche Beauftragung von Dienstleistungen Kosten eingespart worden sind. Zur Erledigung des Rechtsstreits schließen die Parteien auf Vorschlag des Landgerichts Lübeck vom 22. Januar 2019 einen Vergleich. Der am 29. April 2019 zwischen der Gesellschaft und Herrn Tobias Fischer-Zernin geschlossene Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung und es darf nicht eine Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erheben. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: Dem Vergleich zwischen der Gesellschaft und Herrn Tobias Fischer-Zernin vom 29. April 2019 wird zugestimmt. Der vorgenannte Vergleich hat folgenden Wortlaut: _Vergleich_ _Präambel_ _Die Klägerin ist eine Herstellerin von Befestigungstechnik für Holz und holzähnliche Werkstoffe in Form von Druckluftnaglern sowie der entsprechenden Befestigungsmittel. Der Beklagte ist ihr Alleinvorstand._ Die Klägerin nimmt den Beklagten mit Klage vor dem Landgericht Lübeck vom 07.09.2016 (Az. 8 HKO 58/16) auf Schadensersatz in Höhe von EUR 435.000,00 nebst Zinsen in Anspruch. Nach ihrer Auffassung hat der Beklagte seine Ehefrau Suzanne Fischer-Zernin in den Jahren 2012, 2013 und bis 30.06.2014 mit Dienstleistungen zu nicht marktüblichen Preisen beauftragt und entsprechende Zahlungen veranlasst. Dem ist der Beklagte entgegengetreten, da nach seiner Ansicht durch die Beauftragung von Frau Suzanne Fischer-Zernin Kosten eingespart worden sind. Der Beklagte erkennt aber an, dass der Eindruck eines Interessenkonfliktes entstanden ist. Zur Erledigung des Rechtsstreits schließen die Parteien auf Vorschlag des Landgerichts Lübeck vom 22.01.2019 - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Übrigen - den folgenden Vergleich. Dieser steht mit Ausnahme von § 4 unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der Klägerin. Nach Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung werden die Parteien durch übereinstimmende Schriftsätze dem Landgericht Lübeck gemäß § 278 Abs. 6 ZPO den Vergleichsabschluss anzeigen. _§ 1 Zahlung_ (1) _Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 285.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfundachtzigtausend) (nachfolgend auch Vergleichsbetrag) zu zahlen._ (2) _Die Zahlung des Vergleichsbetrages wird fällig vier Wochen nach gerichtlicher Feststellung dieses Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO._ _§ 2 Abgeltungs- und Erledigungswirkung_ _Mit der Zahlung des Vergleichsbetrages sind alle etwaigen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Beauftragung von Frau Suzanne Fischer-Zernin für die Zeit bis zum 30.06.2014 endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt._ _§ 3 Kosten_ _Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung werden gegeneinander aufgehoben._ _§ 4 Verjährungsverzicht_ Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Ansprüche, die die Klägerin mit der in der Präambel genannten Klage geltend gemacht hat, nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem folgenden Zeitpunkt verjähren: Fassung eines Beschlusses der Hauptversammlung der Klägerin, in der diesem Vergleich zugestimmt wird und (i) Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG), ohne dass eine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen einen solchen Beschluss erhoben wird, oder, (ii) falls eine solche Klage erhoben wird, dem rechtskräftigen Abschluss eines solchen Klageverfahrens. Andere gesetzliche oder vertragliche Hemmungs- oder Neubeginntatbestände bleiben unberührt. _Ahrensburg, 29. April 2019_ _Ahrensburg, 29. April 2019_ _gez. A. Uelhoff_ _gez. T. Fischer-Zernin_ --------------------------------------------------------------------- _Für die Klägerin_ _Für den Beklagten_ _Andreas Uelhoff_ _Tobias Fischer-Zernin_ _Vorsitzender des Aufsichtsrates_ II. Weitere Angaben zur Einberufung 1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 7.168.000,00. Es ist eingeteilt in 2.800.000 Stückaktien mit eben so vielen Stimmrechten. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 2. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 19 der Satzung jeder Aktionär berechtigt, dessen Anmeldung und Berechtigungsnachweis der Gesellschaft Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production
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May 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax-Nummer: +49 (0) 69 / 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com in Textform (§ 126b BGB) mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Donnerstag, 20. Juni 2019, 24:00 Uhr, zugegangen ist. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang. Der Berechtigungsnachweis hat in Form eines in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut, einen deutschen Notar oder eine Wertpapiersammelbank zu erfolgen. Der Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den Donnerstag, 6. Juni 2019, 00:00 Uhr ('Nachweisstichtag'). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie zuvor beschrieben den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu tragen. 3. *Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, können ihr Stimmrecht und ihre weiteren Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder durch eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen wollen, müssen den Bevollmächtigten bzw. sich selbst fristgerecht und formgerecht anmelden oder die fristgerechte und formgerechte Anmeldung vom Bevollmächtigten vornehmen lassen, und den Berechtigungsnachweis form- und fristgerecht der Gesellschaft vorlegen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine sonst in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG genannte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Für die Übermittlung der Vollmacht, des Widerrufs bzw. des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft besteht neben der für die Anmeldung genannten Adresse die Möglichkeit der Übersendung per Fax und per E-Mail: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Bogenstraße 43-45 22926 Ahrensburg Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109 E-Mail: Investor.Relations@BeA-Group.com Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonst in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG genannten Person gilt § 135 AktG. Dabei sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular übermittelt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt. Es ist auch unter der Internetadresse der Gesellschaft www.Behrens.AG im Bereich Aktie zugänglich. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 4. *Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Die Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und ihr Stimmrecht von diesen in der Hauptversammlung weisungsgemäß ausüben zu lassen. Auch hierzu sind die rechtzeitige Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises erforderlich. Vollmachten und Weisungen zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten müssen vollständig ausgefüllt übermittelt werden. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Wir bitten, die vollständig ausgefüllten Vollmachts- und Weisungsvordrucke bis spätestens Mittwoch, 26. Juni 2019, 24.00 Uhr (Eingangsdatum) per Post oder per Fax an die Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft, Bogenstraße 43-45, 22926 Ahrensburg, Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109, oder per E-Mail an die Investor.Relations@BeA-Group.com zurückzusenden. Vollmachten und Weisungen, die nach dem Mittwoch, 26. Juni 2019, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können leider aus technischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Enthält die Stimmrechtsvollmacht an den Stimmrechtsvertreter keine Weisungen, so ist diese ungültig. Wurden den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Weisungen, aber keine Vollmacht erteilt, kann eine Vertretung in der Hauptversammlung durch diese ebenfalls nicht stattfinden. Bei einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erscheint lediglich deren Name im Teilnehmerverzeichnis und nicht derjenige des bevollmächtigenden Aktionärs. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht an der Abstimmung über Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung, in der Hauptversammlung gestellte Gegenanträge oder sonstige im Vorfeld der Hauptversammlung nicht mitgeteilte Anträge teilnehmen können. Wortmeldungs- oder Fragewünsche und Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, können die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Erscheint ein Aktionär nach Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft auf der Hauptversammlung, so gilt dies nicht als Widerruf der vorgenannten Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Die Aktionäre haben den Widerruf der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter in Textform zu erklären und der Gesellschaft in Textform nachzuweisen. Die Gesellschaft hält dafür Widerrufsformulare bereit. 5. *Rechte der Aktionäre* *(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)* a) *Erweiterung der Tagesordnung* Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Montag, 27. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Der Vorstand Bogenstraße 43-45 22926 Ahrensburg Bekanntzumachende Erweiterungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft www.Behrens.AG im Bereich Aktie veröffentlicht. b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge* Darüber hinaus kann jeder Aktionär der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden, aber die Angaben nach § 127 AktG enthalten. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten an: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Bogenstraße 43-45 22926 Ahrensburg Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109 Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründung sowie einer etwaigen
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