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DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens -2-

DJ DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2019 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.06.2019 in Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-05-17 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Ahrensburg ISIN: DE0005198907 / WKN: 
519 890 Zur Ordentlichen Hauptversammlung 2019 laden wir alle Aktionäre unserer 
Gesellschaft ein. Sie findet am Donnerstag, den 27. Juni 2019, 09.30 Uhr im 
Parkhotel Ahrensburg, Raum Versailles 1, Lübecker Straße 10a, 22926 
Ahrensburg, statt. Einlass in den Versammlungssaal ist ab 9.00 Uhr. 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Joh. Friedrich Behrens 
   Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018 nebst Lagebericht des 
   Vorstands, des gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 
   einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
   289a, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches und der Erklärung zur 
   Unternehmensführung gemäß § 289f Handelsgesetzbuch sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Joh. Friedrich Behrens 
   Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 'Gesellschaft'), Bogenstraße 
   43-45, 22926 Ahrensburg, während der Geschäftszeiten zur Einsicht der 
   Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und 
   kostenlos zugesandt. 
 
   Ferner können sie gemeinsam mit allen weiteren Unterlagen nach § 124a 
   AktG und dieser Einberufung auch im Internet unter 
 
   www.Behrens.AG 
 
   eingesehen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich 
   zu machenden Unterlagen sind auch während der Hauptversammlung 
   einsehbar. 
 
   Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da 
   der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit bereits 
   festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 weist einen Bilanzgewinn in 
   Höhe von Euro 1.442.071,24 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   in Höhe von Euro 1.442.071,24 vollständig als Gewinnvortrag auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2018 
   amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom 
   Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst & 
   Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu deren Unabhängigkeit 
   eingeholt. 
6. *Beschlussfassung zu einem Vergleich nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG* 
 
   Die Gesellschaft hat Herrn Tobias Fischer-Zernin mit Klageschrift vom 7. 
   September 2016 vor dem Landgericht Lübeck auf Schadensersatz in Höhe von 
   EUR 435.000,00 nebst Zinsen im Zusammenhang mit der Beauftragung von 
   Dienstleistungen zu nicht marktüblichen Preisen in den Jahren 2012, 2013 
   und bis 30. Juni 2014 in Anspruch genommen. Dem ist Herr Fischer-Zernin 
   entgegengetreten, da nach seiner Ansicht durch die streitgegenständliche 
   Beauftragung von Dienstleistungen Kosten eingespart worden sind. Zur 
   Erledigung des Rechtsstreits schließen die Parteien auf Vorschlag 
   des Landgerichts Lübeck vom 22. Januar 2019 einen Vergleich. Der am 29. 
   April 2019 zwischen der Gesellschaft und Herrn Tobias Fischer-Zernin 
   geschlossene Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit gemäß § 93 Abs. 
   4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung und es darf nicht eine 
   Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des 
   Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erheben. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: Dem 
   Vergleich zwischen der Gesellschaft und Herrn Tobias Fischer-Zernin vom 
   29. April 2019 wird zugestimmt. 
 
   Der vorgenannte Vergleich hat folgenden Wortlaut: 
 
   _Vergleich_ 
 
   _Präambel_ 
 
   _Die Klägerin ist eine Herstellerin von Befestigungstechnik für Holz und 
   holzähnliche Werkstoffe in Form von Druckluftnaglern sowie der 
   entsprechenden Befestigungsmittel. Der Beklagte ist ihr Alleinvorstand._ 
 
   Die Klägerin nimmt den Beklagten mit Klage vor dem Landgericht Lübeck 
   vom 07.09.2016 (Az. 8 HKO 58/16) auf Schadensersatz in Höhe von EUR 
   435.000,00 nebst Zinsen in Anspruch. Nach ihrer Auffassung hat der 
   Beklagte seine Ehefrau Suzanne Fischer-Zernin in den Jahren 2012, 2013 
   und bis 30.06.2014 mit Dienstleistungen zu nicht marktüblichen Preisen 
   beauftragt und entsprechende Zahlungen veranlasst. Dem ist der Beklagte 
   entgegengetreten, da nach seiner Ansicht durch die Beauftragung von Frau 
   Suzanne Fischer-Zernin Kosten eingespart worden sind. Der Beklagte 
   erkennt aber an, dass der Eindruck eines Interessenkonfliktes entstanden 
   ist. 
 
   Zur Erledigung des Rechtsstreits schließen die Parteien auf 
   Vorschlag des Landgerichts Lübeck vom 22.01.2019 - ohne Präjudiz für die 
   Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im 
   Übrigen - den folgenden Vergleich. Dieser steht mit Ausnahme von § 
   4 unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung 
   der Klägerin. Nach Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung werden die 
   Parteien durch übereinstimmende Schriftsätze dem Landgericht Lübeck 
   gemäß § 278 Abs. 6 ZPO den Vergleichsabschluss anzeigen. 
 
   _§ 1 Zahlung_ 
 
   (1) _Der Beklagte verpflichtet sich, an die 
       Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 
       285.000,00 (in Worten: Euro 
       zweihundertfünfundachtzigtausend) 
       (nachfolgend auch Vergleichsbetrag) zu 
       zahlen._ 
   (2) _Die Zahlung des Vergleichsbetrages wird 
       fällig vier Wochen nach gerichtlicher 
       Feststellung dieses Vergleichs gem. § 
       278 Abs. 6 ZPO._ 
 
   _§ 2 Abgeltungs- und Erledigungswirkung_ 
 
   _Mit der Zahlung des Vergleichsbetrages sind alle etwaigen Ansprüche der 
   Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Beauftragung von 
   Frau Suzanne Fischer-Zernin für die Zeit bis zum 30.06.2014 endgültig 
   und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig 
   davon, ob es sich um bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt._ 
 
   _§ 3 Kosten_ 
 
   _Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und der 
   Beklagte 2/3. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser 
   Vergleichsvereinbarung werden gegeneinander aufgehoben._ 
 
   _§ 4 Verjährungsverzicht_ 
 
   Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Ansprüche, die die 
   Klägerin mit der in der Präambel genannten Klage geltend gemacht hat, 
   nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem folgenden Zeitpunkt 
   verjähren: Fassung eines Beschlusses der Hauptversammlung der Klägerin, 
   in der diesem Vergleich zugestimmt wird und (i) Ablauf der 
   Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG), ohne dass eine Anfechtungs- 
   und/oder Nichtigkeitsklage gegen einen solchen Beschluss erhoben wird, 
   oder, (ii) falls eine solche Klage erhoben wird, dem rechtskräftigen 
   Abschluss eines solchen Klageverfahrens. Andere gesetzliche oder 
   vertragliche Hemmungs- oder Neubeginntatbestände bleiben unberührt. 
 
   _Ahrensburg, 29. April 2019_       _Ahrensburg, 29. April 2019_ 
   _gez. A. Uelhoff_                  _gez. T. Fischer-Zernin_ 
   --------------------------------------------------------------------- 
   _Für die Klägerin_                 _Für den Beklagten_ 
   _Andreas Uelhoff_                  _Tobias Fischer-Zernin_ 
   _Vorsitzender des Aufsichtsrates_ 
II. Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Gesellschaft EUR 7.168.000,00. Es ist eingeteilt in 2.800.000 Stückaktien mit 
eben so vielen Stimmrechten. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
2. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach 
§ 19 der Satzung jeder Aktionär berechtigt, dessen Anmeldung und 
Berechtigungsnachweis der Gesellschaft 
 
 Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 

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May 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

General Meetings 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 Fax-Nummer: +49 (0) 69 / 12012-86045 
 E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
in Textform (§ 126b BGB) mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d. h. 
spätestens bis zum Donnerstag, 20. Juni 2019, 24:00 Uhr, zugegangen ist. 
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang. Der 
Berechtigungsnachweis hat in Form eines in deutscher oder englischer Sprache in 
Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Kreditinstitut, einen deutschen Notar oder eine 
Wertpapiersammelbank zu erfolgen. Der Berechtigungsnachweis hat sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den 
Donnerstag, 6. Juni 2019, 00:00 Uhr ('Nachweisstichtag'). 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie zuvor beschrieben 
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis 
zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung 
teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im 
Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von 
der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um die 
Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, 
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
3. *Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* 
 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder 
können, können ihr Stimmrecht und ihre weiteren Aktionärsrechte unter 
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut 
oder durch eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen wollen, müssen den 
Bevollmächtigten bzw. sich selbst fristgerecht und formgerecht anmelden oder 
die fristgerechte und formgerechte Anmeldung vom Bevollmächtigten vornehmen 
lassen, und den Berechtigungsnachweis form- und fristgerecht der Gesellschaft 
vorlegen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Wenn weder 
ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine sonst in § 135 Abs. 
8 und Abs. 10 AktG genannte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung 
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft der 
Textform (§ 126b BGB). 
 
Für die Übermittlung der Vollmacht, des Widerrufs bzw. des Nachweises der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft besteht neben der für die Anmeldung 
genannten Adresse die Möglichkeit der Übersendung per Fax und per E-Mail: 
 
 Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft 
 Bogenstraße 43-45 
 22926 Ahrensburg 
 Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109 
 E-Mail: Investor.Relations@BeA-Group.com 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder 
einer sonst in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG genannten Person gilt § 135 AktG. 
Dabei sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular übermittelt, 
das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das Vollmachtsformular wird 
den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt. Es ist auch unter der 
Internetadresse der Gesellschaft 
 
www.Behrens.AG 
 
im Bereich Aktie zugänglich. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht 
vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
4. *Stimmrechtsausübung durch 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Die Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären an, von 
der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen und ihr Stimmrecht von diesen in der Hauptversammlung 
weisungsgemäß ausüben zu lassen. Auch hierzu sind die rechtzeitige 
Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises erforderlich. Vollmachten und 
Weisungen zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten müssen 
vollständig ausgefüllt übermittelt werden. Die notwendigen Unterlagen und 
Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Wir 
bitten, die vollständig ausgefüllten Vollmachts- und Weisungsvordrucke bis 
spätestens Mittwoch, 26. Juni 2019, 24.00 Uhr (Eingangsdatum) per Post oder per 
Fax an die Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft, Bogenstraße 43-45, 
22926 Ahrensburg, Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109, oder per E-Mail an die 
 
Investor.Relations@BeA-Group.com 
 
zurückzusenden. Vollmachten und Weisungen, die nach dem Mittwoch, 26. Juni 
2019, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können leider aus technischen 
Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Enthält die Stimmrechtsvollmacht an 
den Stimmrechtsvertreter keine Weisungen, so ist diese ungültig. Wurden den 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Weisungen, aber keine Vollmacht erteilt, 
kann eine Vertretung in der Hauptversammlung durch diese ebenfalls nicht 
stattfinden. Bei einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft erscheint lediglich deren Name im Teilnehmerverzeichnis und nicht 
derjenige des bevollmächtigenden Aktionärs. 
 
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nicht an der Abstimmung über Anträge zum Verfahren in der 
Hauptversammlung, in der Hauptversammlung gestellte Gegenanträge oder sonstige 
im Vorfeld der Hauptversammlung nicht mitgeteilte Anträge teilnehmen können. 
Wortmeldungs- oder Fragewünsche und Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge 
zu stellen, können die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. 
 
Erscheint ein Aktionär nach Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft auf der Hauptversammlung, so gilt dies nicht als Widerruf der 
vorgenannten Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 
Die Aktionäre haben den Widerruf der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter in 
Textform zu erklären und der Gesellschaft in Textform nachzuweisen. Die 
Gesellschaft hält dafür Widerrufsformulare bereit. 
 
5. *Rechte der Aktionäre* 
 
*(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)* 
 
a) *Erweiterung der Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der Joh. 
Friedrich Behrens Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Montag, 27. Mai 
2019, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an: 
 
 Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft 
 Der Vorstand 
 Bogenstraße 43-45 
 22926 Ahrensburg 
 
Bekanntzumachende Erweiterungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang 
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft 
 
www.Behrens.AG 
 
im Bereich Aktie veröffentlicht. 
 
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge* 
 
Darüber hinaus kann jeder Aktionär der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit 
einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen 
nicht begründet werden, aber die Angaben nach § 127 AktG enthalten. 
Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu 
richten an: 
 
 Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft 
 Bogenstraße 43-45 
 22926 Ahrensburg 
 Fax-Nummer: +49 (0) 4102 / 78-109 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens 
des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründung sowie einer etwaigen 

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May 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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