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DGAP-HV: Einhell Germany AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Einhell Germany AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2019 in Stadtgraben 3, 94405 Landau a. d. Isar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Einhell Germany AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Einhell Germany AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2019 in Stadtgraben 3, 94405 Landau a. d. Isar mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-17 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Einhell Germany AG Landau an der Isar ISIN DE0005654909 
/ DE0005654933 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu 
der am Freitag, den 28. Juni 2019, um 10:00 Uhr in der 
Stadthalle Landau, Stadtgraben 3, 94405 Landau an der 
Isar stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2018, Vorlage des Lageberichts 
   für die Einhell Germany AG und des 
   Konzernlageberichts für den Einhell Konzern 
   sowie Vorlage des Berichts des 
   Aufsichtsrates* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind nach den 
   aktienrechtlichen Vorschriften der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu 
   Tagesordnungspunkt 1 ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen 
   Bestimmungen bereits am 17. April 2019 
   gebilligt und den Jahresabschluss 
   festgestellt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Jahresabschluss der Einhell Germany AG 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2018 in Höhe von Euro 
   36.495.309,23 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        Euro 2.806.496,00 
   Dividende von Euro 1,34 
   je Stammaktie auf Stück 
   2.094.400 
   dividendenberechtigte 
   Stammaktien 
   Ausschüttung einer        Euro 2.352.000,00 
   Dividende von Euro 1,40 
   je Vorzugsaktie auf Stück 
   1.680.000 
   dividendenberechtigte 
   Vorzugsaktien. 
   Vortrag auf neue Rechnung Euro 31.336.813,23 
   Bilanzgewinn              Euro 36.495.309,23 
 
   Die Dividende ist am 03. Juli 2019 zahlbar. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Einhell Germany AG und der 
   ECOmmerce System GmbH.* 
 
   Die Einhell Germany AG und die ECOmmerce 
   System GmbH, Landau an der Isar, haben am 
   02.05.2019 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
   ECOmmerce System GmbH ist eine 100 %-ige 
   Tochtergesellschaft der Einhell Germany AG. 
 
   Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 02.05.2019 bedarf 
   zu seiner Wirksamkeit gemäß § 293 AktG 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   Einhell Germany AG und der 
   Gesellschafterversammlung der ECOmmerce 
   System GmbH sowie gemäß § 294 AktG der 
   Eintragung in das Handelsregister am Sitz der 
   ECOmmerce System GmbH. 
 
   Gemäß § 293f AktG liegen der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   vom 02.05.2019, der gemeinsame Bericht des 
   Vorstands der Einhell Germany AG und der 
   Geschäftsführung der ECOmmerce System GmbH 
   sowie die Jahresabschlüsse der Einhell 
   Germany AG und der ECOmmerce System GmbH der 
   letzten drei Geschäftsjahre von der 
   Einberufung zur Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Einhell Germany AG zur 
   Einsicht aus und sind unter der 
   Internetadresse 
 
   https://www.einhell.com 
 
   (dort im Bereich 'Investor Relations / 
   Hauptversammlung') abrufbar. Der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   ist in der Anlage zur Einberufung dieser 
   Hauptversammlung aufgeführt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
   vom 02.05.2019 zwischen der Einhell Germany 
   AG und der ECOmmerce System GmbH, Landau an 
   der Isar, zu. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung des Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
   Einhell Germany AG und der iSC GmbH.* 
 
   Die Einhell Germany AG (damals firmierend als 
   Hans Einhell AG) und die iSC GmbH (damals 
   firmierend als ISC Internationales Service 
   Center GmbH), jeweils Landau an der Isar, 
   haben am 26.02.2002 einen Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
   Hauptversammlung der Organträgerin und die 
   Gesellschafterversammlung der 
   Organgesellschaft haben seinerzeit dem 
   Vertrag zugestimmt. Der Vertrag ist in das 
   Handelsregister der Organgesellschaft 
   eingetragen. Die iSC GmbH ist eine 100 % -ige 
   Tochtergesellschaft der Einhell Germany AG. 
 
   Mit Urteil vom 10.05.2017 hat der 
   Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass 
   Gewinnabführungsverträge von Organschaften 
   i.S.d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen 
   des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a.F. erfüllen, wenn 
   der Gewinnabführungsvertrag (GAV) bei 
   wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die 
   Regelung des § 302 Abs. 4 AktG enthält. In 
   Alt-Fällen (GAV vor dem 01.01.2006) wurde ein 
   fehlender Verweis bzw. eine fehlende 
   Wiedergabe des § 302 Abs. 4 AktG im 
   Gewinnabführungsvertrag von der 
   Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet. 
   Eine Anpassung solcher GAV war auch nach 
   Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) 
   nicht erforderlich. 
 
   Mittlerweile beabsichtigt das BMF, das o.g. 
   BFH-Urteil im Bundessteuerblatt II zu 
   veröffentlichen und damit über den 
   entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, 
   gewährt jedoch zugleich Vertrauensschutz in 
   die bisherige Billigkeitsregelung. Nach dem 
   BMF-Schreiben vom 03.04.2019 stehen 
   Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis 
   auf die entsprechende Anwendung von § 302 
   Abs. 4 AktG enthalten, aber von der 
   Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens vom 
   16.12.2005 umfasst waren, der Anerkennung der 
   Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis 
   zum Ablauf des 31.12.2019 an die Regelung des 
   § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG (dynamischer 
   Verweis) angepasst werden. 
 
   Der zwischen der Einhell Germany AG und der 
   iSC GmbH geschlossene Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag enthält keinen 
   dynamischen Verweis auf § 302 AktG, weshalb 
   eine Anpassung erforderlich ist. 
 
   Die Einhell Germany AG und die iSC GmbH haben 
   daher am 02.05.2019 § 3 Nr. 5 und 6 des 
   Vertrages wie folgt geändert: 
 
   Nr. 5: 
   'Die Organträgerin ist verpflichtet, einen 
   während der Vertragsdauer entstandenen 
   Jahresfehlbetrag in entsprechender Anwendung 
   von § 302 AktG in der jeweils gültigen 
   Fassung auszugleichen.' 
 
   Nr. 6: 
   'Im Übrigen gilt § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung.' 
 
   Ansonsten ist der Unternehmensvertrag 
   unverändert geblieben. 
 
   Auch die eher redaktionelle Änderung des 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags 
   vom 02.05.2019 bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
   gemäß § 295 AktG der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Einhell Germany AG und 
   der Gesellschafterversammlung der iSC GmbH 
   sowie gemäß § 294 AktG der Eintragung in 
   das Handelsregister am Sitz der iSC GmbH. 
 
   Gemäß § 293f AktG liegen der geänderte 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   in der Fassung vom 02.05.2019 sowie die 
   Jahresabschlüsse der Einhell Germany AG und 
   der iSC GmbH der letzten drei Geschäftsjahre 
   von der Einberufung zur Hauptversammlung an 
   in den Geschäftsräumen der Einhell Germany AG 
   zur Einsicht aus und sind unter der 
   Internetadresse 
 
   https://www.einhell.com 
 
   (dort im Bereich 'Investor Relations / 
   Hauptversammlung') abrufbar. 
 
   Da keine inhaltliche Änderung des 
   Unternehmensvertrags erfolgte, ist ein 
   erneuter Bericht hierzu obsolet. Der 
   geänderte Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag ist in der Anlage 
   zur Einberufung dieser Hauptversammlung 
   aufgeführt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Hauptversammlung stimmt der Änderung 
   des Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrags vom 02.05.2019 
   zwischen der Einhell Germany AG und der iSC 
   GmbH zu. 
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer der Einhell Germany AG und 
   des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   wählen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Einhell Germany AG ist im 
Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 2.094.400 
Stammaktien und 1.680.000 Vorzugsaktien. Jede 
Stammaktie gewährt eine Stimme. Im Zeitpunkt der 
Einberufung bestehen also 2.094.400 Stimmrechte. Die 
Einhell Germany AG hält im Zeitpunkt der Einberufung 
keine eigenen Aktien. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Einhell Germany AG: Bekanntmachung der -2-

*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Stammaktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre 
Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen 
Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme 
nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen 
der Gesellschaft unter 
 
Einhell Germany AG 
c/o Commerzbank AG 
GS-MO 3.1.1 General Meetings 
60261 Frankfurt/Main 
Telefax +49 (0) 69 / 13626351 
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, 
wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 21. Juni 
2019 (24:00 Uhr) zugehen. Für den Nachweis der 
Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder 
englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 7. Juni 2019 (00:00 Uhr) 
('Nachweisstichtag') beziehen. 
 
Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung 
befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder 
einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien 
ausgestellt werden. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
*Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht (Stammaktionäre) bzw. 
seine sonstigen Teilnahmerechte (Stamm- und 
Vorzugsaktionäre) in der ordentlichen Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die 
Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen möchten, müssen 
sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur 
ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre 
Berechtigung nachweisen. Soweit die Vollmacht nicht 
einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder 
einer anderen, mit diesen gemäß den 
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Person 
oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung 
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. Aktionäre, die einen Vertreter 
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das 
Vollmachtsformular, welches sie mit der Eintrittskarte 
erhalten, zu verwenden. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der 
Gesellschaft* 
 
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren 
Stammaktionären an, von der Gesellschaft benannte 
Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. Die Stammaktionäre, die den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie 
vorstehend ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung 
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die 
Erteilung von Weisungen an sie können in Textform 
möglichst bis zum 26. Juni 2019, 24:00 Uhr eingehend, 
übermittelt werden. Entsprechende Unterlagen und 
Informationen erhalten die Stammaktionäre zusammen mit 
der Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung. 
 
*Weitere Angaben zur Stimmrechtsvertretung* 
 
Für die Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung sowie die Bevollmächtigung und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf 
elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft 
folgende Adresse an: 
 
Einhell Germany AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 / 30903-74675 
E-Mail: einhell-hv2019@computershare.de 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,00 Euro erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet 
und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 
28. Mai 2019 (24:00 Uhr), zugegangen sein. Wir bitten, 
derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: 
 
Einhell Germany AG 
Investor Relations 
Wiesenweg 22 
94405 Landau an der Isar 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG* 
 
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Abschlussprüfern sind ausschließlich an 
nachfolgend genannte Adresse zu richten: 
 
Einhell Germany AG 
Investor Relations 
Wiesenweg 22 
94405 Landau an der Isar 
Telefax: +49 (0) 9951 / 942-162 
E-Mail: investor-relations@einhell.com 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der 
Versammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 
13. Juni 2019 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft 
eingegangen sind, werden, soweit nicht ein 
Hinderungsgrund gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, 
unverzüglich nach ihrem Eingang und Nachweis der 
Aktionärseigenschaft unter der Internetadresse 
 
https://www.einhell.com 
 
(dort im Bereich 'Investor Relations / 
Hauptversammlung') veröffentlicht. Anderweitig 
adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf 
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124 a AktG 
sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.einhell.com 
 
(dort im Bereich 'Investor Relations / 
Hauptversammlung') zugänglich. 
 
*Datenschutz* 
 
Die Einhell Germany AG verarbeitet personenbezogene 
Daten (Name, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den 
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der 
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die 
Verarbeitung ist die Einhell Germany AG die 
verantwortliche Stelle. 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der 
Internetseite der Einhell Germany AG 
 
https://www.einhell.com 
 
zu finden. 
 
Landau an der Isar, im Mai 2019 
 
*Einhell Germany AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 5.* 
 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
Zwischen der 
 
Einhell Germany AG 
mit dem Sitz in Landau / Isar 
(Geschäftsanschrift: Wiesenweg 22, 94405 Landau / Isar) 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
Landshut unter HRB Nr. 2171 
- im folgenden "Organträger" genannt - 
 
und der 
ECOmmerce System GmbH 
mit dem Sitz in Landau / Isar 
(Geschäftsanschrift: Wiesenweg 22, 94405 Landau / Isar) 
- im folgenden "Organgesellschaft" genannt - 
 
wird der nachfolgende Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
*§ 1 Vorbemerkung* 
 
Die Anteile der Organgesellschaft befinden sich seit 
ihrer Gründung am 18. Juni 2018 zu 100% unmittelbar in 
den Händen des Organträgers. Die Organgesellschaft 
bleibt rechtlich selbständig. 
 
*§ 2 Leitungsmacht* 
 
(1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
Gesellschaft dem Organträger. 
 
(2) Dieser erteilt der Geschäftsführung der 
Organgesellschaft in organisatorischer, 
wirtschaftlicher, technischer, finanzieller und 
personeller Hinsicht durch seine Vertretungsorgane oder 
durch von diesen hierzu beauftragte Personen alle 
erforderlich erscheinenden Weisungen. Die Weisungen 
erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und können 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

mündlich, fernmündlich, in Text- oder auch in 
Schriftform erteilt werden. 
 
(3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den 
Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht Folge zu 
leisten, soweit dem nicht zwingendes Gesellschafts-, 
Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die 
Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses 
Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst. 
 
(4) Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen 
Angelegenheiten der Organgesellschaft und die 
Geschäftsentwicklung zu informieren. Die 
Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen des 
Organträgers und deren Beauftragten über die 
Gesellschafterrechte hinaus zu umfassender Auskunft und 
zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen 
Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet. 
 
*§ 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme* 
 
(1) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den 
jährlichen Reingewinn ihrer Handelsbilanz mit Ausnahme 
der in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Beträge jeweils nach 
Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger 
abzuführen. 
 
(2) Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der ohne die 
Gewinnabführung entstanden wäre, vermindert um einen 
etwaigen handelsrechtlichen Verlustvortrag aus dem 
Vorjahr und um den in gesetzliche oder 
satzungsmäßige Rücklagen einzustellenden sowie den 
nach § 268 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die 
Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der 
jeweiligen gültigen Fassung genannten Betrag nicht 
überschreiten. 
 
(3) Der Organträger ist verpflichtet, einen während der 
Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbetrag in 
entsprechender Anwendung von § 302 AktG in der 
jeweiligen gültigen Fassung auszugleichen. 
 
*§ 4 Jahresabschluss der Organgesellschaft* 
 
(1) Zur Durchführung der Ergebnisabführung bzw. 
Verlustübernahme hat die Organgesellschaft ihren 
Jahresabschluss, bevor er festgestellt wird, mit dem 
Organträger gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung 
über Gewinne oder Verluste mit dem Organträger so 
durchzuführen, dass diese Abrechnung im Jahresabschluss 
bereits berücksichtigt ist. Die Abrechnungen über 
Gewinn- oder Verlustanteile zwischen beiden 
Gesellschaften erfolgen mit Wertstellung zum 
Bilanzstichtag. 
 
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
Organträgers in den gesetzlichen Grenzen 
Gewinnrücklagen bilden, sofern diese bei vernünftiger 
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet 
sind. Wurden derartige Gewinnrücklagen während der 
Dauer dieses Vertrages gebildet, kann der Organträger 
verlangen, dass die Beträge den Rücklagen entnommen und 
als Gewinn abgeführt werden. 
 
(3) Die Abführung von Erträgen der Organgesellschaft 
aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen 
Rücklagen und vorvertraglichen Gewinnvorträgen wird 
ausgeschlossen. 
 
*§ 5 Vertragsdauer* 
 
(1) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich der Regelungen 
über die Gewinnabführung und Verlustübernahme 
rückwirkend vom 1. Januar 2019 an, im Übrigen ab 
Eintragung im Handelsregister. Er wird auf unbestimmte 
Zeit geschlossen, mindestens aber für fünf Zeitjahre 
nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die 
Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals 
eintreten. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der 
Vertragsdauer schriftlich gekündigt, so verlängert er 
sich jeweils um ein weiteres Jahr. 
 
(2) Im Falle der außerordentlichen, fristlosen 
Kündigung aus wichtigem Grund durch einen Vertragsteil 
gilt dieser Vertrag für das Geschäftsjahr, in dessen 
Verlauf die außerordentliche Kündigung 
ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit dies rechtlich 
zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger Grund 
gilt insbesondere der Wegfall der zur Anerkennung der 
Organschaft steuerlich erforderlichen finanziellen 
Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger 
durch 
 
a) die Veräußerung von Anteilen an der 
Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der 
Einbringung oder 
 
b) die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von 
Organträger oder Organgesellschaft. 
 
*§ 6 Wirksamkeit* 
 
Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der 
Gesellschafterversammlungen der beiden beteiligten 
Gesellschaften und Eintragung im Handelsregister der 
Organgesellschaft wirksam. 
 
*§ 7 Schlussbestimmungen* 
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine 
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die 
Beteiligten sind in einem derartigen Fall verpflichtet, 
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame 
Ersatzregelung zu treffen, die dem mit der betroffenen 
Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. 
 
*Landau / Isar, 02.05.2019* 
 
Einhell Germany AG Jan Teichert Dr. Markus Thannhuber 
 
*Landau / Isar, 02.05.2019* 
 
ECOmmerce System GmbH Jan Teichert Endre Szekacs 
 
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 6.* 
 
BEHERRSCHUNGS - UND ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG 
zwischen 
1. *Hans Einhell Aktiengesellschaft *mit dem 
   Sitz in Landau a.d. Isar, eingetragen beim 
   Amtsgericht Landshut unter HRB 2171, 
   vertreten durch den von den Beschränkungen 
   des § 181 BGB befreiten Vorstand Herrn 
   Horst-Peter Kelm und den Prokuristen Herrn 
   Franz Kollmannsberger, 
 
   - im folgenden 'Organträgerin' genannt - 
 
   und der 
2. *ISC Internationales Service Center GmbH* mit 
   dem Sitz in Landau a.d. Isar, eingetragen 
   beim Amtsgericht Landshut unter HRB 4024, 
   vertreten durch den 
   einzelvertretungsberechtigten und von den 
   Beschränkungen des § 181 BGB befreiten 
   Geschäftsführer Herrn Markus Thannhuber, 
 
   - im folgenden 'Organgesellschaft' genannt - 
Präambel 
 
Die Organträgerin ist Alleingesellschafterin der 
Organgesellschaft und ist in organisatorischer, 
wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht eng mit der 
Organgesellschaft verbunden. Dies vorausgeschickt, wird 
zwischen Organträgerin und der Organgesellschaft 
folgendes vereinbart. 
 
*§ 1 Leitung* 
 
1. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
   ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die 
   Organträgerin ist somit berechtigt, der 
   Geschäftsleitung der Organgesellschaft 
   hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
   Weisungen zu erteilen. 
2. Die Geschäftsführung und die Vertretung der 
   Organgesellschaft obliegen deren 
   Geschäftsführern. Die Eigenverantwortlichkeit 
   der Geschäftsführer der Organgesellschaft für 
   die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften 
   bezüglich ihrer Tätigkeit bleibt unberührt. 
3. Weisungen hinsichtlich der Änderungen, 
   Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses 
   Unternehmensvertrages kann die Organträgerin 
   der Geschäftsführung der Organgesellschaft 
   nicht erteilen. 
 
*§ 2 Einsichts - und Auskunftsrecht* 
 
Die Organträgerin kann jederzeit von der 
Geschäftsführung der Organgesellschaft Auskünfte, 
insbesondere über die rechtlichen, geschäftlichen und 
verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der 
Organgesellschaft, verlangen. Die Organträgerin kann 
ferner jederzeit Einsicht in die Bücher und 
Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft nehmen. 
 
*§ 3 Gewinnabführung und Verlustübernahme* 
 
1. Die Organträgerin und die Organgesellschaft 
   vereinbaren nach Maßgabe der 
   nachfolgenden Bestimmungen die Abführung 
   beziehungsweise Übernahme der jeweiligen 
   Jahresgewinne bzw. Jahresverluste. 
2. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
   erstmals für ihr am 1. Januar 2002 
   beginnendes Geschäftsjahr an die 
   Organträgerin den ganzen, ohne 
   Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss 
   abzuführen, der sich nach den 
   maßgeblichen handelsrechtlichen 
   Vorschriften unter Berücksichtigung der 
   Absätze 3 und 4 dieser Vorschrift ergibt. 
3. Die Organgesellschaft darf während der Dauer 
   dieses Vertrages, unbeschadet der Bildung 
   einer etwaigen gesetzlichen oder 
   satzungsmäßigen Rücklage, Beträge aus 
   einem Jahresüberschuss nur insoweit in andere 
   Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
   wirtschaftlich begründet ist. § 301 Satz 2 
   AktG gilt entsprechend. 
4. Die Abführung von Beträgen, die einem 
   vorvertraglichen Gewinnvortrag, 
   vorvertraglichen satzungsmäßigen oder 
   anderen Gewinnrücklagen oder der 
   vorvertraglichen Kapitalrücklage nach § 272 
   II Nr. 4 HGB entnommen werden, ist 
   ausgeschlossen. 
5. Die Organträgerin verpflichtet sich, jeden 
   während der Vertragsdauer sonst entstehenden 
   nach den maßgeblichen handelsrechtlichen 
   Vorschriften ermittelten Jahresfehlbetrag der 
   Organgesellschaft auszugleichen, soweit 
   dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass 
   den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
   werden, die während der Vertragsdauer in sie 
   eingestellt worden sind. § 302 AktG gilt 
   entsprechend. 
6. Im übrigen gilt § 302 AktG entsprechend. 
 
*§ 4 Jahresabschluss der Organgesellschaft* 
 
Zur Durchführung der Gewinnabführung bzw. 
Verlustübernahme hat die Organgesellschaft ihren 
Jahresabschluß, bevor er festgestellt wird, mit 
der Organträgerin gemeinsam zu behandeln und die 
Abrechnung über einen Jahresüberschuss oder einen 
-fehlbetrag mit der Organträgerin so durchzuführen, 
dass diese Abrechnung im Jahresabschluß bereits 
berücksichtigt ist. Die Abrechnung zwischen beiden 
Gesellschaften über abzuführende Gewinne oder zu 

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May 17, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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